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Beschluss

2 StR 186/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Verurteilung wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass der A. Mitglied der Bande war. • Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal; bloße Mitwirkung oder kurzfristige Unterstützungsleistungen genügen nicht. • Die Weiterleitung von Rauschgiftentgelten ist nicht ohne Weiteres dem Handeltreiben zuzurechnen; Voraussetzung ist die Einbindung in ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem.
Entscheidungsgründe
Keine ausreichenden Feststellungen zur Bandenmitgliedschaft bei Geldweiterleitung • Zur Verurteilung wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass der A. Mitglied der Bande war. • Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal; bloße Mitwirkung oder kurzfristige Unterstützungsleistungen genügen nicht. • Die Weiterleitung von Rauschgiftentgelten ist nicht ohne Weiteres dem Handeltreiben zuzurechnen; Voraussetzung ist die Einbindung in ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem. Der A., in Deutschland lebend, hatte im Februar 2012 mit Mitgliedern einer international agierenden Gruppe vereinbart, in Deutschland Geld aus Drogenverkäufen entgegenzunehmen und nach M. zu bringen oder bringen zu lassen. Er wusste, dass die Gelder aus Heroinverkäufen stammten und kannte die Struktur der Gruppierung, insbesondere V. als Kopf. Zwischen Februar 2012 und März 2013 kam es zu mehreren Fällen, in denen er größere Beträge entgegennahm, in seiner Wohnung verwahrte, persönlich nach M. brachte oder per Western Union überwies; nur selten erhielt er Entlohnung. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der A. rügte Verletzungen formellen und materiellen Rechts; die Revision hatte Erfolg. • Das Landgericht hat nicht hinreichend festgestellt, dass der A. als Mitglied der Bande gehandelt hat; aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass er einer auf Dauer angelegten Verbindung mehrerer Täter zu künftiger gemeinsamer Tatbegehung beigetreten ist. • Bandenmitgliedschaft und Beteiligung an Bandentaten sind auseinander zu halten; nicht jede unterstützende Tätigkeit begründet automatisch Mitgliedschaft (§ 28 Abs. 2 StGB als besonderes persönliches Merkmal zu beachten). • Hier sprechen mehrere Umstände gegen eine Bandenmitgliedschaft: die überwiegend kurzfristigen, untergeordneten Unterstützungsleistungen, die geringe oder fehlende Entlohnung und der zeitliche Abstand von über neun Monaten zwischen Vereinbarung und erster Tatshandlung. • Die bloße Weiterleitung von Rauschgiftentgelten ist nicht zwingend dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zuzurechnen; dies setzt Einbindung in ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem voraus. Andernfalls kommen ausschließlich Straftatbestände wie Begünstigung oder Geldwäsche in Betracht. • Da sich aufgrund der bestehenden Feststellungen Zweifel hinsichtlich der bandenmäßigen Einbindung und der Tatcharakterisierung ergeben, hebt der Senat das Urteil mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts; es wurde auf Umstellung des Schuldspruchs verzichtet. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des A. stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Darmstadt aufgehoben. Es fehlten hinreichende Feststellungen dafür, dass der A. Mitglied einer Bande im Sinne der gesetzlichen Vorschrift war; seine Handlungen wurden als überwiegend kurzfristige, untergeordnete Unterstützungsleistungen mit nur geringer oder keiner Entlohnung gewertet. Weiter hat der Senat klargestellt, dass die Weiterleitung von Rauschgiftentgelten nur dann dem Handeltreiben zuzurechnen ist, wenn der Weiterbeförderer in ein eingespieltes Vertriebsystem eingebunden ist. Deshalb wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, damit das Tatbild und ggf. alternative Tatbestände (z. B. Begünstigung, Geldwäsche) geprüft werden.