Beschluss
8 Qs 110/17
LG Saarbrücken 8. Strafkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach der Konzentrationsmaxime des § 462a Abs. 4 StPO endet nicht mit der Entlassung aus der Strafhaft, sondern erst, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer in Folge der Konzentrationswirkung zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Lebach vom 06.09.2017 (Az: 5 BRs 34/16) aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach der Konzentrationsmaxime des § 462a Abs. 4 StPO endet nicht mit der Entlassung aus der Strafhaft, sondern erst, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer in Folge der Konzentrationswirkung zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist.(Rn.12) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Lebach vom 06.09.2017 (Az: 5 BRs 34/16) aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse. I. Der Verurteilte befand sich vom 31.05.2015 bis zum 16.12.2016 in anderer Sache in Strafhaft in der JVA Saarbrücken. Mit Urteil vom 18.08.2016, rechtskräftig seit dem 26.08.2016, verhängte das Amtsgericht Lebach gegen den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen Betrugs unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 08.12.2014 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit entsprechendem, ebenfalls auf den 18.08.2016 datierendem Bewährungsbeschluss wurde der Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Ihm wurde auferlegt, 90 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Vermittlung durch den zuständigen Bewährungshelfer binnen vier Monaten zu leisten. Nach seiner Haftentlassung leistete der Beschwerdeführer die auferlegten Arbeitsstunden trotz mehrfacher Vermittlung einer Einsatzstelle durch den Bewährungshelfer nicht ab. Mit Beschluss vom 06.09.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 09.09.2017, widerrief das Amtsgericht Lebach die Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 StGB wegen der Nichterfüllung der Auflage. Mit Fax vom 15.09.2017, eingegangen beim Amtsgericht Lebach am gleichen Tag, legte der Verurteilte „Beschwerde“ gegen diese Entscheidung ein. II. Die im Sinne von § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegende „Beschwerde“ vom 15.09.2017 ist nach § 453 Abs. 2 S. 3 StPO zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erhoben. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache - vorläufigen - Erfolg, denn das Amtsgericht Lebach war zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung sachlich unzuständig. 1. Zuständig war vielmehr zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung gemäß §§ 453, 462a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 und 3 StPO die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Saarbrücken. a) Diese ist unmittelbar mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Lebach zuständig geworden, nachdem der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zur Vollstreckung von Strafhaft in anderer Sache in der JVA Saarbrücken inhaftiert war. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die in § 462a Abs. 1 S. 1 StPO genannten Entscheidungen besteht kraft Gesetzes ab dem Zeitpunkt, in dem der Verurteilte in Strafhaft genommen wird (statt vieler: BGH, Beschluss vom 25.02.2004, 2 ARs 4/04 - juris Rn. 5). Die Strafvollstreckungskammer ist dabei nach dem Konzentrationsgrundsatz des § 462a Abs. 4 S. 1 und 3 StPO nicht nur für die im Zusammenhang mit der gerade vollzogenen Freiheitsstrafe anstehenden, sondern für alle einen inhaftierten Verurteilten betreffenden Entscheidungen - auch in etwaigen weiteren Verfahren, in denen eine Freiheitsstrafe (noch) nicht vollstreckt wird - zuständig (BGH, StraFo 2008, 87; BGH, Beschluss vom 25.02.2004, 2 ARs 4/04 - juris Rn. 5; Pollähne in Gercke/Julius/Temming u.a., Heidelberger Kommentar Strafprozessordnung (im Folgenden: HK-Pollähne), 5. Auflage 2012, § 462a Rn. 5). Der Übergang der Zuständigkeit vom Gericht des ersten Rechtszuges auf die Strafvollstreckungskammer erfolgt mit der Inhaftierung unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt eine der in § 462a Abs. 1 S. 1 StPO genannten Entscheidungen (etwa über den Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 453 Abs. 1 StPO) zu treffen ist (BGHSt 30, 223; BGH, StraFo 2008, 87; Beschluss vom 25.02.2004, 2 ARs 4/04 - juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 462a Rn. 5). Demgemäß tritt die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung unmittelbar mit Rechtskraft der Entscheidung ein, wenn der Verurteilte sich zu diesem Zeitpunkt in anderer Sache in Strafhaft befindet (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rn. 5; OLG Hamm, NStZ 2012, 711). b) Die Strafvollstreckungskammer ist auch zuständig geblieben, nachdem der Verurteilte am 16.12.2016 nach Vollverbüßung der Strafhaft in anderer Sache aus der JVA entlassen worden war. Ist die in ihrem Bezirk vollstreckte Freiheitsstrafe erledigt, ändert dies grundsätzlich nichts an der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen der in § 462a Abs. 1 S. 1 StPO genannten Art in anderen Verfahren, für die sie auf Grund der Konzentrationswirkung des § 462a Abs. 4 StPO zuständig geworden ist (HK-Pollähne, a.a.O.). Die einmal begründete Zuständigkeit endet nicht mit der Entlassung aus der Strafhaft (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rn. 5; BGH, StraFo 2008, 87; StraFo 2011, 289; BGH, Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99 - juris), sondern erst, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer in Folge der Konzentrationswirkung zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist (HK-Pollähne, a.a.O.; BGH, StraFo 2008, 87; Beschluss vom 25.02.2004, 2 ARs 4/04 - juris Rn. 5). Dementsprechend fällt die Zuständigkeit nach Entlassung aus dem Strafvollzug auch nicht wieder an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück (BGH, Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99 - juris; StraFo 2008, 87). 2. Der Zuständigkeitsmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass auf die sachlichen Widerrufsvoraussetzungen einzugehen wäre. Die Kammer ist an einer - gemäß § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich gebotenen - Sachentscheidung des Beschwerdegerichts vorliegend aus Rechtsgründen gehindert. Eine Entscheidung in der Sache selbst kommt bei erstinstanzlichen Zuständigkeitsmängeln nur dann in Betracht, wenn das Beschwerdegericht auch über Rechtsmittel gegen Widerrufsbeschlüsse des eigentlich zuständigen Gerichts zu befinden hätte (LK-Hubrach, StGB, 12. Auflage 2007, § 56f Rn. 69 mit Nachweisen) und dadurch ein Zuständigkeitsmangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte (in diesem Sinne etwa OLG Bamberg, NStZ-RR 2013, 326; KG, NStZ 2007, 422, zu dem Fall, dass bereits eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergangen ist, die ihrerseits angefochten wird). Die Kammer ist indes als Beschwerdegericht nur für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, nicht jedoch der Strafvollstreckungskammer zuständig. Über den Widerruf der Strafaussetzung in der Sache wird die sachlich und örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer zu entscheiden haben. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.