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Entscheidung

2 ARs 509/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 509/99 2 AR 261/99 vom 19. Januar 2000 in der Bewährungssache gegen wegen Betrugs Az.: 20 AR 59/98 Amtsgericht Lippstadt Az.: 36 BRs 33/98 Amtsgericht Göttingen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 19. Januar 2000 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: Der Bundesgerichtshof ist zwar das gemeinschaftliche obere Gericht der über die Zuständigkeit streitenden Amtsgerichte. Die Bestimmung des zustän- digen Gerichts nach § 14 StPO ist aber abzulehnen, weil keines der streitbetei- ligten Gerichte im vorliegenden Fall zuständig ist (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 - Befaßtsein). Die Verurteilte befand sich zur Verbüßung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 3. Mai 1999 seit diesem Tage in der Justizvollzugsan- stalt Gelsenkirchen in Strafhaft. Mit Aufnahme in der Justizvollzugsanstalt ist nach dem Konzentrationsprinzip anstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die für den Sitz der Vollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 3 StPO; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 - Zuständigkeitswechsel 2). Es kommt nicht darauf an, ob während der Zeit der Strafvollstreckung nachträgliche Entscheidungen - 3 - zu treffen waren. Auch ist die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die Nachtragsentscheidungen nach der Entlassung der Verurteilten aus der Haft nicht wieder auf das Gericht des ersten Rechtszuges übergegangen. Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß