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Beschluss

5 O 59/11 Th

Landgericht Saarbrücken, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung wird bis zum 31.05.2013 verlängert. 2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet. 3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt. Gründe A. Die Antragstellerin erstrebt die Verlängerung der Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) sowie den Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung. Der Betroffene ist seit seinem 20. Lebensjahr mehrfach wegen Tötungs- und schwerer Gewaltdelikte in Erscheinung getreten. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 12.05.2010 die nachträglich gegen den Betroffenen angeordnete Sicherungsverwahrung wegen des Rückwirkungsverbotes aufgehoben und entschieden hatte, dass der Betroffene sofort auf freien Fuß zu setzen sei, wurde der Betroffene, der zudem unter Führungsaufsicht stand, dauerhaft durch die Polizei überwacht. Auf entsprechende Anträge der Antragstellerin hat die erkennende Kammer zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbringungsgesetz für die Dauer von jeweils drei Monaten angeordnet (vgl. die Beschlüsse vom 02.09.2011 und vom 01.12.2011) und sodann auf der Grundlage der zwischenzeitlich eingeholten Gutachten der beiden Sachverständigen ... und ... mit Beschluss vom 17.02.2012 die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossen Einrichtung zur Therapieunterbringung bis zum 01.03.2013 mit sofortiger Wirkung angeordnet. Die gegen diese Beschlüsse von dem Betroffenen eingelegten Beschwerden hat das Saarländische Oberlandesgericht zurückgewiesen (vgl. die Beschlüsse vom 30.09.2011, vom 14.12.2011 und vom 14.05.2012). Über die im Anschluss daran erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden; der Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt (vgl. die Beschlüsse vom 23.11.2011 - Az.: 2 BvR 2302/11 - und vom 28.06.2012 - AZ.: 2 BvR 1279/12 -). Mit Schriftsatz vom 10.09.2012 hat der Betroffene die Aufhebung der Unterbringung beantragt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.07.2012 (Az.: V ZB 106/12), wonach eine Therapieunterbringung gemäß § 1 Abs. 1 ThUG nur gegen Betroffene angeordnet werden darf, die sich in Sicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch befinden oder befunden haben, nicht aber gegen Betroffene, die nach § 275 a StPO a.F. einstweilig untergebracht worden sind. Diesem Antrag hat die erkennende Kammer nicht stattgegeben mit der Begründung, der vom BGH im Rahmen einer Divergenzvorlage entschiedene Fall sei nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, in dem die Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei angeordnet war, jedoch nicht vollzogen wurde (vgl. den Beschluss der Kammer vom 18.09.2012). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Betroffenen hat das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 08.11.2012 die Sache dem BGH gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 ThUG vorgelegt. Eine Entscheidung des BGH steht noch aus. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit bis zu 18 Monate zu verlängern; 2. die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig für drei Monate zu verlängern. Sie trägt vor, hinsichtlich der Einschätzung der Gefährlichkeit des Betroffenen habe sich keine Änderung ergeben. Der Betroffene zeige keinerlei Krankheitseinsicht und verweigere sich gegenüber allen therapeutischen Angeboten, wie sich aus der Stellungnahme der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie ( SKFP ) vom 10.01.2013 (Bl. 908 f) nebst deren Behandlungsplan vom 28.08.2012 (Bl. 910 ff) ergebe. Der Betroffene beantragt, die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 12.07.2012, wonach das Therapieunterbringungsgesetz nur anwendbar sei, wenn der Betroffene sich in Sicherungsverwahrung und nicht ausschließlich in der einstweiligen Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO a.F. befunden habe. Die mit Wirkung vom 28.12.2012 in Artikel 316 e Abs. 4 EGStGB eingeführte Gesetzesänderung, die auch Personen, die noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht waren, dem Therapieunterbringungsgesetz unterstellt, sei als unzulässiges Einzelfallgesetz anzusehen. Ferner sei zu beachten, dass bei dem Betroffenen - wie bereits früher festgestellt - eine Therapie keine Aussicht auf Erfolg biete. Daher sei eine Unterbringung, die allein das Wegsperren des Betroffenen bezwecke, nicht gerechtfertigt. Zudem müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. In diesem Zusammenhang sei insbesondere die Möglichkeit der elektronischen Fußfessel zu erwägen, ebenso sei an ergänzende Maßnahmen der Führungsaufsicht zu denken sowie an ein Wiederaufgreifen der Dauerobservation durch die Polizei. Schließlich könne unter Berücksichtigung der vorgelegten Behandlungspläne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der SKFP um eine geeignete Einrichtung im Sinne des ThUG handele. Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.02.2012 die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 ThUG angeordnet und den Betroffenen sowie seinen Verfahrensbevollmächtigten in Anwesenheit der Sachverständigen ... persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 22.02.2013 (Bl. 977 ff) Bezug genommen. B. I. Der derzeit allein zur Entscheidung anstehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Therapieunterbringungsgesetz ist zulässig. Die formalen Voraussetzungen der §§ 3 ThUG, 23 Abs. 1 FamFG sind erfüllt, der Antrag ist im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens gestellt (§ 14 Abs. 1 ThUG), das Antragsrecht der Antragstellerin ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2 ThUG i.V.m. § 10 Abs. 4 SThUZVollzG . Der Umstand, dass der Betroffene seit September 2011 in der SKFP in untergebracht ist, führt nicht zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde. Denn der Betroffene hat mit dem Beginn der Unterbringung nicht seinen Wohnsitz aufgegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.1996, NJW-RR 1996, 1217), so dass das Bedürfnis für die Therapieunterbringung weiterhin in ..., dem letzten Wohnsitz des Betroffenen, und somit im Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin entsteht. II. Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Verlängerung der Therapieunterbringung des Betroffenen ist auch begründet. Nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 ThUG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten die Unterbringung vorläufig verlängern, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Therapieunterbringung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, und der Betroffene persönlich und der ihm beigeordnete Rechtsanwalt angehört worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: 1. Nach § 12 Abs. 2 ThUG kann die Therapieunterbringung verlängert werden, wenn die Gründe für die Anordnung der Therapieunterbringung gemäß § 1 ThUG fortbestehen. Dies ist hier der Fall: a) Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des ThUG sowie der Anwendbarkeit dieses Gesetz auf den konkreten Sachverhalt wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 02.09.2011 (Bl. 82 ff) und vom 18.09.2012 (Bl. 831 ff) sowie in den Beschwerdeentscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.09.2011 (Bl. 172 ff) und vom 08.11.2012 (Bl. 873 ff) verwiesen. Soweit der Betroffene auf die Gesetzesänderung gemäß Artikel 316 e Abs. 4 EGStGB Bezug nimmt, die nach seiner Auffassung ein unzulässiges Einzelfallgesetz darstellt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Denn nach Meinung der Kammer wird die dort skizzierte Fallgestaltung bereits von § 1 Abs. 1 ThUG erfasst, so dass es sich bei dieser Ergänzung aus der Sicht der Kammer lediglich um eine Klarstellung handelt. Der Einwand des Betroffenen, mangels Therapierbarkeit seiner Person könne der mit der Unterbringung verfolgte Zweck nicht erreicht werden, weshalb die Fortdauer der Unterbringung unzulässig sei, überzeugt nicht. Ziel des ThUG ist nämlich - neben der Behandlung des Betroffenen - gerade der Schutz der Allgemeinheit vor der Gefahr schwerer Rechtsgutverletzungen durch psychisch gestörte Gewalt- und Sexualstraftäter (vgl. BT-DRS. 17/3403, S. 53). Die Erfolgsaussicht der Therapie ist daher keine Voraussetzung für die Anordnung der Therapieunterbringung (vgl. Nußstein, NJW 2011, 1194 ff). Ansonsten könnte sich der Betroffene der Therapieunterbringung entziehen, indem er sich jeglicher Therapie verweigerte; dies hat der Gesetzgeber offenkundig nicht gewollt. b) Außerdem liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass der Betroffene weiterhin an einer psychischen Störung leidet und dass eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens und seiner Lebensverhältnisse ergibt, dass er in Folge seiner psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird. Positive Veränderungen innerhalb des Krankheitsbildes bzw. der Einschätzung der Gefährlichkeit des Betroffenen sind nicht erkennbar. Aus dem Bericht der SKFP vom 10.01.2013 geht hervor, dass der Betroffene von den therapeutischen Angeboten derzeit keinen Gebrauch macht, so dass ein Therapieerfolg in Richtung einer Besserung der von den beiden Sachverständigen in dem Therapieunterbringungsverfahren attestierten Persönlichkeitsstörung des Betroffenen und der daraus resultierenden Gefährdung jedenfalls noch nicht eingetreten ist. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen der Sachverständigen ... im Rahmen des Anhörungstermins sowie in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 22.02.2013 (Bl. 981 ff). Da keine Behandlung erfolgte und sich auch bei der Verhaltensbeobachtung anlässlich der Anhörung keine neuen Aspekte zeigten, verbleibe es bei den Feststellungen aus dem Vorgutachten. Vor diesem Hintergrund bestehen Gründe für die Annahme, dass von dem Betroffenen weiterhin die Gefahr schwerwiegender Gewalt- und/oder Sexualdelikte ausgeht. c) Die Unterbringung des Betroffenen ist zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Ein milderes Mittel als die Unterbringung ist derzeit nicht erkennbar. Wie bereits in dem Beschluss der Kammer vom 02.09.2011 dargestellt, können Maßnahmen der Führungsaufsicht die Begehung weiterer Straftaten nicht verlässlich verhindern, da sie im Wesentlichen von der Bereitschaft des Betroffenen zur Einhaltung der erteilten Weisungen abhängen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Möglichkeit einer elektronischen Fußfessel. Diese erlaubt lediglich die jederzeitige Ortung des Betroffenen und somit ein leichtes Auffinden des Betroffenen für den Fall, dass dieser eine Straftat begangen hat. Damit ist aber nicht gewährleistet, dass der Betroffene von Straftaten absieht bzw. dass im Falle einer begonnenen Straftat deren Erfolg durch ein rechtzeitiges Eingreifen noch vermieden werden kann. Auch eine Dauerobservation durch die Polizei bietet - unabhängig von den Bedenken gegen deren Zulässigkeit (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 14.02.2013 - Az.: 4 K 1115/12 -) - keinen sicheren Schutz der Allgemeinheit gegenüber der Gefahr weiterer Straftaten. Diese kann nämlich nicht durchgehend in allen Lebenssituationen aufrecht erhalten werden; z.B. kann sich der Betroffene der Überwachung durch kurzfristiges Absetzen ins grenznahe Ausland entziehen. d) Mit der SKFP steht für die vorläufige Verlängerung der Unterbringung eine geeignete geschlossene Einrichtung im Sinne von § 2 ThUG zur Verfügung. Wie in dem Beschluss der Kammer vom 02.09.2011 ausgeführt, findet die Therapieunterbringung im Saarland bis zur Bereitstellung einer geeigneten Therapieeinrichtung außerhalb des Landes in zulässiger Weise in der SKFP statt, die über die notwendigen Infrastrukturen und Ressourcen verfügt und auch eine möglichst weitgehende räumliche Trennung gegenüber dem Maßregelvollzug realisieren kann. Diese Form der Unterbringung ist aber lediglich für eine Übergangszeit vorgesehen, bis geeignete eigenständige Einrichtungen geschaffen sind. Dass die Unterbringung des Betroffenen in ... als Übergangslösung behandelt wird, ergibt sich aus den Angaben des Vertreters des Justizministeriums in dem Anhörungstermin. Dieser hat erklärt, das Saarland stehe in Verhandlungen mit dem Bundesland Rheinland Pfalz mit dem Ziel, dass saarländische Betroffene in der neu zu errichtenden Einrichtung in ... untergebracht werden. Die Fertigstellung der Einrichtung in ... sei für Sommer dieses Jahres geplant; eine Verlegung des Betroffenen könne voraussichtlich im dritten Quartal dieses Jahres durchgeführt werden. Im Hinblick auf diese Prognose kann vorläufig weiterhin die Unterbringung in der SKFP in ... stattfinden. Soweit der Betroffene die vorgelegten Behandlungspläne beanstandet, führt dies nicht dazu, die generelle Geeignetheit der SKFP als Therapieeinrichtung im Sinne des ThUG in Zweifel zu ziehen. Rügen, die die konkrete Behandlung im Einzelfall betreffen, sind auf dem entsprechenden Dienstweg zu verfolgen. Auch die fehlende Therapiebereitschaft oder Therapiefähigkeit des Betroffenen hindert seine Unterbringung in der SKFP nicht. Die Therapieeignung nach § 2 ThUG knüpft nämlich gerade nicht an die Erfolgsaussicht der Therapie im konkreten Fall an (vgl. Nußstein, NJW 2011, 194 f). 2. Das nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 14 ThUG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich einer Verlängerung der Therapieunterbringung vorausgesetzte dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt vor. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung (siehe dazu die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 02.09.2011) ergibt sich weiterhin ein deutliches Übergewicht zu Gunsten der Rechte der potenziellen Opfer auf körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung. Hieraus resultiert ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. 3. Die Dauer der angeordneten vorläufigen Verlängerung der Unterbringung entspricht der in § 14 Abs. 1 ThUG vorgesehenen Höchstdauer und erscheint im Hinblick auf die nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 ThUG im Hauptsacheverfahren erforderliche Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. hierzu den Beweisbeschluss der Kammer vom 18.02.2013 - Bl. 963 f -) angemessen. 4. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf § 10 Abs. 3 ThUG und ist aus den unter 2) dargestellten Gründen gerechtfertigt. 5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 19 ThUG). 6. Die Festsetzung des Geschäftswertes ergibt sich aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.