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Urteil

13 S 51/11

LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Verkehrsunfall richtet sich das anwendbare materielle Recht nach Art. 4 Rom II-VO nach dem Schadensort; hier ist französisches Recht anzuwenden. • Das Beweismaß bestimmt sich als Verfahrensregel nach der lex fori; § 287 ZPO ist in Verfahren mit ausländischem Sachrecht anzuwenden. • Bei wirtschaftlichem Totalschaden nach französischem Recht steht dem Geschädigten der Wiederbeschaffungswert zu, abzüglich des Restwertes, auch wenn er das Fahrzeug behält oder verschrottet hat; verfahrensrechtliche Vorschriften Frankreichs schmälern den Anspruch nicht ohne gesetzliche Sanktion. • Ersatz von Mietwagenkosten ist nach französischem Recht möglich, auch wenn die Anmietung zeitlich nach dem Unfall erfolgte, sofern Kausalität gegeben ist. • Deutsche Nebenpositionen wie eine Unkostenpauschale oder Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten sind bei Anwendung französischen Rechts nicht zuerkennbar.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz bei Auslandstotalschaden: Französisches Recht, Wiedergutmachung abzüglich Restwert • Bei einem Verkehrsunfall richtet sich das anwendbare materielle Recht nach Art. 4 Rom II-VO nach dem Schadensort; hier ist französisches Recht anzuwenden. • Das Beweismaß bestimmt sich als Verfahrensregel nach der lex fori; § 287 ZPO ist in Verfahren mit ausländischem Sachrecht anzuwenden. • Bei wirtschaftlichem Totalschaden nach französischem Recht steht dem Geschädigten der Wiederbeschaffungswert zu, abzüglich des Restwertes, auch wenn er das Fahrzeug behält oder verschrottet hat; verfahrensrechtliche Vorschriften Frankreichs schmälern den Anspruch nicht ohne gesetzliche Sanktion. • Ersatz von Mietwagenkosten ist nach französischem Recht möglich, auch wenn die Anmietung zeitlich nach dem Unfall erfolgte, sofern Kausalität gegeben ist. • Deutsche Nebenpositionen wie eine Unkostenpauschale oder Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten sind bei Anwendung französischen Rechts nicht zuerkennbar. Der Kläger wurde in Frankreich bei einem Unfall durch einen dort zugelassenen Lkw geschädigt. Sein elf Jahre altes Fahrzeug mit 225.000 km Laufleistung wurde beschädigt; der technische Sachverständige stellte eine wirtschaftlichen Totalschaden fest. Der Kläger verkaufte das Fahrzeug als Schrott für 100 EUR und erhielt von der Beklagten, einem französischen Kfz-Haftpflichtversicherer, bereits 800 EUR. Er forderte weiter 1.200 EUR Sachschaden, 233 EUR Mietwagenkosten (19.02.2010–26.02.2010) und eine 25 EUR Unkostenpauschale; die Beklagte bestritt die Nachweisbarkeit des Schadens nach französischem Recht. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht hob dies auf, ließ französisches Recht und technische sowie rechtsgutachterliche Beweise einholen und ermittelte den Schaden neu. • Internationale Zuständigkeit: Art. 9 Abs.1 EuGVVO i.V.m. Art. 11 Abs.2 gestattet Direktklage des Geschädigten in seinem Wohnsitzstaat gegen ausländischen Versicherer. • Anwendbares materielles Recht ist nach Art. 4 Rom II-VO das Recht des Unfallortes (französisches Recht). • Nach französischem Recht besteht bei wirtschaftlichem Totalschaden Anspruch auf Wiederbeschaffungswert; bei Behalten des Fahrzeugs ist der Restwert anzurechnen. Sachverständiger errechnete Wiederbeschaffungswert 2.100 EUR, Restwert 100 EUR und Reparaturkosten 5.286,43 EUR, damit wirtschaftlicher Totalschaden. • Französisches Recht gewährt Ersatz tatsächlich entstandener Mietwagenkosten; Kausalität zwischen Unfall und Anmietung ist ausreichend, auch wenn Anmietung zeitlich verzögert erfolgte. • Verfahrensfragen: Verletzung französischer Abwicklungsvorschriften (z. B. fehlendes Gutachten vor Verschrottung) führt nach Gutachten nicht zu Sanktionen gegen den Geschädigten und schließt Ersatzanspruch nicht aus. • Beweismaß: § 287 ZPO (lex fori) ist anzuwenden; genügende Anhaltspunkte lagen vor, sodass eine Schätzung des Schadens auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen und des technischen Gutachtens möglich war. • Schadensberechnung: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert 2.000 EUR plus Mietwagenkosten 233 EUR ergibt 2.233 EUR, abzüglich bereits gezahlter 800 EUR verbleiben 1.433 EUR. • Deutsche Nebenpositionen (Unkostenpauschale, Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten) sind nach französischem Recht nicht geschuldet. • Zinsen sind nach französischem Recht ab Unfallzeitpunkt zu gewähren; Zinssätze richten sich nach den französischen Decretes der jeweiligen Jahre. Der Kläger hat überwiegend gewonnen. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.433,00 EUR zuzüglich nach französischem Recht zu berechnender Zinsen (aufgeschlüsselt nach Zeiträumen) und wies die Berufung insoweit zu seinen Gunsten ab; die übrigen begehrten Nebenpositionen wurden mangels Anspruch nach französischem Recht abgelehnt. Die Widerklage der Beklagten auf Herausgabe der bereits gezahlten 800 EUR wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.