Urteil
13 S 10/09
LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Abbiegen in eine Zufahrt, durch das der fließende Verkehr verlassen wird, besteht eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Abbiegenden; verletzt dieser die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO, kann sein Verschulden überwiegend sein.
• Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, die ein Überholverbot begründen würde, liegt nicht vor, wenn nicht feststellbar ist, dass der Vorausfahrende den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte oder sonstiges besonderes Verhalten erkennen ließ.
• Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 Abs. 1 StVG kann die gesteigerte Sorgfaltspflicht des Abbiegenden dazu führen, dass dessen Verschulden die Betriebsgefahr des Überholenden überwiegt.
• Die Berufungsinstanz ist an die erstinstanzlichen, nicht durch konkrete Anhaltspunkte erschütterten Tatsachenfeststellungen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden; eine erneute Feststellung ist nur bei greifbaren Zweifeln geboten.
Entscheidungsgründe
Gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Abbiegen in Zufahrt überwiegt Betriebsgefahr des Überholenden • Bei einem Abbiegen in eine Zufahrt, durch das der fließende Verkehr verlassen wird, besteht eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Abbiegenden; verletzt dieser die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO, kann sein Verschulden überwiegend sein. • Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, die ein Überholverbot begründen würde, liegt nicht vor, wenn nicht feststellbar ist, dass der Vorausfahrende den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte oder sonstiges besonderes Verhalten erkennen ließ. • Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 Abs. 1 StVG kann die gesteigerte Sorgfaltspflicht des Abbiegenden dazu führen, dass dessen Verschulden die Betriebsgefahr des Überholenden überwiegt. • Die Berufungsinstanz ist an die erstinstanzlichen, nicht durch konkrete Anhaltspunkte erschütterten Tatsachenfeststellungen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden; eine erneute Feststellung ist nur bei greifbaren Zweifeln geboten. Die Klägerin verlangt Schadenersatz nach einem Unfall, bei dem die Ehefrau des Klägers mit dessen Pkw nach links in eine Zufahrt zu privaten Parkplätzen abbiegen wollte und mit dem überholenden Fahrzeug der Beklagten kollidierte. Die Beklagten behaupten, das klägerische Fahrzeug habe sich am rechten Fahrbahnrand befunden, dort wiederholt angehalten und ohne Fahrtrichtungsanzeiger plötzlich nach links gelenkt, wodurch der Unfall unvermeidbar gewesen sei. Der Erstgericht hatte hälftige Schadensteilung angenommen mit der Begründung, die Klägerseite habe die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO verletzt und die Zweitbeklagte hätte mit plötzlichem Abbiegen rechnen müssen. Die Beklagten beriefen sich auf vollständige Klageabweisung und Anwendung von § 9 Abs. 5 StVO; der Kläger legte Anschlussberufung gegen die Beweiswürdigung zum Blinkergebrauch ein. Das Berufungsgericht prüfte insbesondere, ob die Zufahrt ein besonderes Gefährdungsbild und ob eine unklare Verkehrslage für ein Überholverbot vorlag. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG für Haftung und Betriebsgefahr sowie § 9 StVO (Abbiegen) und § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (unklare Verkehrslage/Überholen). • Das Berufungsgericht bestätigt, dass das Verlassen des fließenden Verkehrs zur Zufahrt eine besondere Gefahrenlage begründet und damit die Sorgfaltspflicht des Abbiegenden (doppelte Rückschau) steigert; diese Pflicht hat die Zeugin nach den Feststellungen verletzt. • Für die Zweitbeklagte ist kein Verschulden nachweisbar. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der linke Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt war; die erstinstanzliche Beweiswürdigung hierzu ist nicht zu beanstanden und bleibt für das Berufungsgericht verbindlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). • Die Voraussetzungen einer unklaren Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegen nicht vor, weil konkrete Anhaltspunkte für ein gefährliches Überholen (z. B. deutlich erkennbare Blinkanzeige oder andere besondere Umstände) fehlen. • Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG überwiegt wegen der gesteigerten Sorgfaltspflicht und des festgestellten Mitverschuldens der Abbiegenden deren Verschuldensbeitrag gegenüber der Betriebsgefahr des Überholenden, sodass der Kläger den Schaden allein zu tragen hat. • Die Anschlussberufung des Klägers scheitert, weil keine konkreten Anhaltspunkte die erstinstanzliche Feststellung des Blinkergebrauchs erschüttern; die Beweiswürdigung entspricht den Anforderungen des § 286 ZPO. Die Berufung der Beklagten wird stattgegeben und die Klage abgewiesen; die Anschlussberufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Gericht hat den Kläger (bzw. seine Fahrerin) als überwiegend verantwortlich für den Unfall angesehen, weil beim Abbiegen in die Zufahrt die gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt wurde und unklar blieb, ob ein Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt war. Ein Verschulden der überholenden Fahrerin der Beklagten wurde nicht nachgewiesen; eine unklare Verkehrslage i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO lag nicht vor. Daher hat der Kläger seinen Schaden selbst zu tragen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wurde nicht zugelassen.