Urteil
13 S 74/22
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Wer ein verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug überholen sowie an einem nicht verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug vorbeifahren möchte, muss jedenfalls - unabhängig vom Vorliegen einer unklaren Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO - die sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten beachten.(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 03.06.2022 – 4 C 61/20 (10) – abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt,
a) an die Klägerin 960,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2019 zu zahlen und
b) die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € freizustellen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für den Fall der Instandsetzung des Unfallschadens an dem Fahrzeug Suzuki Celerio 1.0 mit der Fahrgestellnummer ... die dann anfallende Umsatzsteuer bis zu einem Betrag von 146,80 € zu erstatten.
d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 25 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer ein verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug überholen sowie an einem nicht verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug vorbeifahren möchte, muss jedenfalls - unabhängig vom Vorliegen einer unklaren Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO - die sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten beachten.(Rn.15) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 03.06.2022 – 4 C 61/20 (10) – abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, a) an die Klägerin 960,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2019 zu zahlen und b) die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € freizustellen. c) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für den Fall der Instandsetzung des Unfallschadens an dem Fahrzeug Suzuki Celerio 1.0 mit der Fahrgestellnummer ... die dann anfallende Umsatzsteuer bis zu einem Betrag von 146,80 € zu erstatten. d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 25 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfallereignisses vom 14.03.2019 auf der L218. Die Klägerin befuhr am genannten Tag mit ihrem Fahrzeug Suzuki Celerio, amtliches Kennzeichen ..., die L218 in Fahrtrichtung Reiskirchen. Im Kreuzungsbereich der L218/B423 ist die Fahrbahn jeweils einspurig. Noch vor der Lichtzeichenanlage war auf der Fahrbahn der Klägerin ein Lieferwagen bei eingeschaltetem Warnblinklicht liegengeblieben. Die hinter der Klägerin fahrende Zweitbeklagte beabsichtigte, links an der Klägerin und zumindest dem liegengebliebenen Fahrzeug vorbeizufahren. Hierbei kam es zu einer Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug. Mit der Klage hat die Klägerin 1.921,22 € (Netto-Reparaturkosten 1.545,22 €, Wertminderung 350 €, Kostenpauschale 26 €) nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht und darüber hinaus die Freistellung von im Falle der Reparatur anfallender Umsatzsteuer in Höhe von 293,59 € begehrt. Sie hat behauptet, der Lieferwagen sei unmittelbar vor der Lichtzeichenanlage liegen geblieben. Zwischen ihr und dem Lieferwagen hätten sich noch zwei weitere Fahrzeuge befunden. Sie habe sich hinter diesen Fahrzeugen so auf der Fahrbahn eingeordnet, dass sie bei der nächsten Grünphase an dem liegengebliebenen Lieferwagen hätte vorbeifahren können. Die Zweitbeklagte sei beim Vorbeifahren an ihrem stehenden Fahrzeug zunächst vorbeigeschrammt, sodann nochmals rückwärtsgefahren und erneut seitlich gegen das stehende klägerische Fahrzeug gefahren. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben eine Eintrittspflicht verneint. Die Klägerin habe hinter dem liegengebliebenen Transporter angehalten. Als die Zweitbeklagten das stehende Klägerfahrzeug passiert habe, sei diese plötzlich angefahren und nach links in die Fahrbahn der Zweitbeklagten gefahren. Die Klägerin habe damit gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen. Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Das Unfallgeschehen beruhe auf einem alleinigen Verschulden der Klägerin, da diese zwar nicht gegen § 10 StVO, aber gegen § 6 Satz 2 StVO verstoßen habe. Dies stehe aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen fest, die mit den Angaben der Klägerin und des Zeugen ... nicht in Einklang zu bringen seien. Die bloße Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges trete vollständig hinter dem Verschulden der Klägerin zurück. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, welche sie auf 2/3, mithin 1.280,81 € zzgl. Freistellung hinsichtlich einer zukünftigen Umsatzsteuer von 195,73 €, beschränkt. Sie weist darauf hin, dass selbst dann, wenn man nach der Beweisaufnahme von einer Fahrbewegung des klägerischen Fahrzeuges ausgehe, eine Mithaftung der Beklagten von mindestens 2/3 anzunehmen sei. Die Zweitbeklagte habe unzulässig überholt, da sie sich teilweise noch auf der Fahrspur der Klägerin befunden haben müsse und den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten haben könne. Das Überholen sei auch deshalb unzulässig gewesen, weil die Zweitbeklagte aufgrund der einspurigen Fahrbahn in den Gegenverkehr habe ausweichen müssen und die Verkehrslage insoweit unklar gewesen sei. Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. In der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2023 hat die Klägerin klargestellt, dass der Freistellungsantrag betreffend die Umsatzsteuer dahin ausgelegt werden solle, dass Feststellung begehrt werde, die noch nicht angefallene Umsatzsteuer bei Anfall entsprechend zu ersetzen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Aussicht auf Erfolg. 1. Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch die Klägerin grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies wird durch die Berufung auch nicht angegriffen. 2. Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 3 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile hat das Erstgericht zunächst zutreffend angenommen, die Klägerin sei ausgeschert, als sich die Zweitbeklagte bereits im Überholvorgang befunden habe. Soweit die Klägerin erstinstanzlich noch behauptet hat, sie habe zum Kollisionszeitpunkt gestanden, hält sie diesen Vortrag in der Berufung nicht mehr aufrecht. a) Soweit das Erstgericht in dem Ausscheren der Klägerin einen Verstoß gegen § 6 Satz 2 StVO - gemeint ist wohl § 6 Satz 3 StVO - gesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Amtsgericht hierzu ausgeführt, dass sich die der Klägerin obliegenden Sorgfaltspflichten nach § 6 StVO und nicht nach § 5 StVO bestimmen. Nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien hat der Lieferwagen auf der Richtungsfahrbahn der Parteien nicht verkehrsbedingt angehalten, sondern war – aus welchen Gründen auch immer – am Fahrbahnrand abgestellt, wobei das Warnblinklicht eingeschaltet war. Rechtlich lag damit ein Vorbeifahren der Klägerin gemäß § 6 StVO vor, weil stehende Fahrzeuge nur dann im Sinne von § 5 Abs. 1 StVO überholt werden, wenn sie verkehrsbedingt angehalten haben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Mai 2003 – 2 Ss 216/01 –, juris, Rn. 3). Mithin ist der Klägerin vorzuwerfen, dass sie entgegen § 6 Satz 3 StVO ausgeschert ist, ohne in ausreichender Weise auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Allerdings wiegt dieser Verkehrsverstoß beim Vorbeifahren weniger schwer als beim Überholen, da dort – im Unterschied zu § 6 Satz 3 StVO – beim Ausscheren eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen sein muss, also höchste Sorgfalt verlangt wird (§ 5 Abs. 4 Satz 1 StVO). b) Zutreffend ist auch die Annahme des Erstgerichts, wonach die Klägerin nicht vom Fahrbahnrand angefahren ist und daher auch nicht die sich aus § 10 Satz 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten zu beachten hatte. Ein Anfahren vom Fahrbahnrand liegt nur nach einem nicht verkehrsbedingten Halten vor (LG Berlin, Urteil vom 4. März 2004 – 17 O 382/03 –, juris, Rn. 30). Dass die Klägerin hier verkehrsbedingt gehalten hat, weil sie hinter einem Hindernis stehengeblieben ist, an dem sie zunächst aufgrund der rot zeigenden Ampelanlage nicht vorbeifahren konnte, hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt. 3. Soweit das Amtsgericht jedoch auf Beklagtenseite kein Verschulden an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen angenommen hat, erinnert die Berufung hiergegen zu Recht. Dabei kann dahinstehen, ob ein Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, Überholen bei unklarer Verkehrslage, vorlag, wie ihn die Berufung angenommen hat. Denn jedenfalls ist der Zweitbeklagten ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. a) Eine unklare Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt immer dann vor, wenn nach allen objektiven Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2004, 621). Da der entgegenkommende Verkehr bereits durch § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO geschützt wird, bezieht sich die „Unklarheit“ in § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO auf den vorausfahrenden und den Querverkehr (Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, BR-Drucks. 420/70, S. 54 f.; vgl. OLG München, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 4St RR 21/05 –, juris, Rn. 16). Unklar kann dabei sein, wie sich ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer verhalten wird; die Unklarheit kann ihre Ursache ferner in einer Sichtbehinderung, beispielsweise aufgrund der Straßenführung oder durch andere Fahrzeuge haben (Freymann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27 Rn. 174). Maßgeblich ist dabei nicht die subjektive Einschätzung des Überholers, sondern die objektive Situation (Kammer, Urteil vom 15. Mai 2009 – 13 S 10/09 –, juris, Rn. 10). Da für die Zweitbeklagte das weitere Fahrverhalten der hinter dem stehenden Lieferwagen stehenden Fahrzeuge nicht zuverlässig einzuschätzen war, spricht einiges dafür, hier eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein Überholverbot anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn man den Beklagtenvortrag als zutreffend unterstellt, wonach die Klägerin als erstes (und einziges) Fahrzeug hinter dem Lieferwagen angehalten hat. b) Selbst wenn man aber annimmt, dass die Zweitbeklagte die Fahrzeugschlange bzw. das klägerische Fahrzeug grundsätzlich überholen durfte, hat diese gegen ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Sie wollte zumindest einen PKW überholen und an einem liegengebliebenen Lieferwagen vorbeifahren und dies jedenfalls in Annäherung an einen durch Ampel geregelten Kreuzungsbereich. Auch wenn man unterstellt, dass sich zwischen dem Lieferwagen und dem klägerischen PKW entgegen dem klägerischen Vortrag keine zwei weiteren PKW befunden haben, hätte sich die Zweitbeklagte jedenfalls zunächst darüber vergewissern müssen, warum die Fahrzeuge dort stehen und insbesondere ob sie verkehrsbedingt - etwa aufgrund der Rotlicht zeigenden Ampelanlage - halten oder tatsächlich abgestellt sind. Beim Überholen selbst hätte die Zweitbeklagte mit besonderer Vorsicht fahren müssen, weil damit zu rechnen war, dass von den objektiv nur verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen jedenfalls das klägerische Fahrzeug ausscheren wird, um an dem vor ihm stehenden Lieferwagen vorbeizufahren, sobald die Lichtzeichenanlage auf grün umspringt. Dies hat die Zweitbeklagte indes nicht getan, sondern sie hat nach eigenem Bekunden mit dem Überholen begonnen, ohne hinter der Fahrzeugschlange bzw. dem klägerischen Fahrzeug anzuhalten, um feststellen zu können, mit welchem weiteren Fahrverhalten der Fahrzeuge zu rechnen war. 4. Mithin ist beiden Seiten ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen, nämlich der Klägerin ein Ausscheren nach links, ohne in ausreichendem Maße auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, und der Zweitbeklagten ein Überholen des klägerischen Fahrzeuges, ohne sich zuvor über die Verkehrssituation orientiert zu haben. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG durchzuführenden Haftungsabwägung eine hälftige Haftungsteilung für angemessen. 5. Danach ergibt sich folgende Schadensabrechnung: Reparaturkosten netto: 1.545,22 € Wertminderung: 350, -- € Kostenpauschale: 25, -- € Gesamt 1.920,22 € Davon 50 %: 960,11 € Eine über 25 € hinausgehende Unkostenpauschale ist nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer nicht geschuldet (vgl. Kammer, Urteile vom 1. Oktober 2010 – 13 S 66/10 –; vom 12. November 2010 – 13 S 72/10 – und vom 17. Dezember 2010 – 13 S 111/10 –; zur Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05 –; wie hier auch OLG Celle, Urteil vom 8. August 2006 – 14 U 36/06 –, juris, Rn. 20; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 – 10 U 4904/05 –, juris, Rn. 48; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2009 – 4 U 173/07 –, juris, Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2010 – 3 U 216/09 –, juris, Rn. 32). 6. Soweit die Klägerin nunmehr statt der Freistellung von noch nicht angefallener Umsatzsteuer diesbezüglich die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten begehrt, ist diese Umstellung des in erster Instanz gestellten Freistellungsantrags im Berufungsrechtszug zulässig. Eine zweitinstanzliche Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO liegt hierin nicht. Denn nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2012 – I-24 U 110/11 –, juris, Rn. 30). Der Feststellungsantrag ist auch zulässig. Bei (noch nicht angefallener) Umsatzsteuer für erst künftig durchzuführende Reparaturen (vgl. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) wird ein entsprechendes Feststellungsbegehren allgemein für zulässig erachtet, wenn die Klägerin – wie hier – nachvollziehbar geltend macht, sie werde ggfl. ein mit dem Unfallschaden fahrfähiges Fahrzeug reparieren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 – V ZR 26/15 –, juris, Rn. 26). Der Feststellungsantrag ist zudem gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bis zu einer Höhe von 19 % aus den erstattungsfähigen Reparaturkosten, mithin bis zu 146,80 €, begründet. 7. Der Zinsausspruch folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht indes erst ab dem dem Fristende nachfolgenden Tag, § 187 Abs. 1 BGB. Die Klägerin kann darüber hinaus gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Erstattung hinsichtlich der ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil ihres Schadensersatzanspruchs verlangen (hier: 960,11 € + 146,80 € = 1.106,91 €). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, juris, Rn. 20) in Höhe von 149,50 € + 20,00 € (Pauschale) + 32,21 € (USt) = 201,71 €. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).