Urteil
14 S 26/15
LG Saarbrücken 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2016:0519.14S26.15.0A
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Leitsätze
1. Entwässerungsrohre werden regelmäßig nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck verlegt und sind deshalb als wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstücks anzusehen, in das sie verlegt werden.(Rn.26)
2. Der Gemeindehaftpflichtversicherer haftet nach dem Haftpflichtversicherungsvertrag nicht für die Kosten der Beseitigung eines Schadens, der dadurch entsteht, dass im Eigentum der Gemeinde stehende Straßenbäume die im Bereich der öffentlichen Straße verlegte Entwässerungsleitung beschädigt haben.(Rn.41)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. August 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarlouis - 26 C 1903/14 (11) - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 689,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entwässerungsrohre werden regelmäßig nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck verlegt und sind deshalb als wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstücks anzusehen, in das sie verlegt werden.(Rn.26) 2. Der Gemeindehaftpflichtversicherer haftet nach dem Haftpflichtversicherungsvertrag nicht für die Kosten der Beseitigung eines Schadens, der dadurch entsteht, dass im Eigentum der Gemeinde stehende Straßenbäume die im Bereich der öffentlichen Straße verlegte Entwässerungsleitung beschädigt haben.(Rn.41) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. August 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarlouis - 26 C 1903/14 (11) - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 689,- Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des beklagten Vereins aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag. Die klagende Kreisstadt unterhält bei dem Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine Haftpflichtversicherung (Versicherungsschein Nr. ..., Bl. 360ff. GA) auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB - Stand: Januar 2008, Bl. 42ff. GA). Sie begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten, die von Anliegern der Grundstücke „...“ sowie „...“ für Werklohnarbeiten im Zusammenhang mit einer Verstopfung der Grundstücksanschlussleitung aufgewandt worden sind und die die Klägerin diesen Anliegern jeweils ersetzt hat. Ursache der Verstopfung war jeweils der Wurzeleinwuchs klägerischer Bäume in eine im öffentlichen Straßengrund zwischen privater Grundstücksgrenze und Straßenkanal liegenden Grundstücksanschlussleitung. Der auf Ersatz der den Anliegern erstatteten Beträge in Anspruch genommene Beklagte hat seine Eintrittspflicht abgelehnt. Mit der am 30. Dezember 2014 eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten vor dem Amtsgericht Saarlouis auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 689,96 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nach dem Versicherungsvertrag gehalten, die von der Klägerin an ihre Anlieger verauslagten Beträge zu erstatten. Ihre Zahlungen an die Anlieger seien zur Erfüllung eines Schadensbeseitigungsanspruchs der Anlieger aus § 1004 Abs. 1 BGB erfolgt, welcher vom Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung erfasst sei. Der Wurzeleinwuchs in die Grundstücksanschlussleitungen stelle eine Eigentumsbeeinträchtigung der Anlieger dar, für dessen Beseitigung sie als Zustandsstörerin aufzukommen habe. Die geschädigten Grundstücksanschlussleitungen stünden im Eigentum der Anlieger, was sich aus entsprechenden Bestimmungen der Gemeindesatzung (Bl. 52ff., 124ff. GA) ergebe. Die von den Anliegern verauslagten Beträge gemäß Rechnung der Firma ... vom 12. Februar 2014 (Bl. 9 GA) in Höhe von 226,10 Euro und Rechnung der Firma ... vom 24. März 2014 (Bl. 10 GA) in Höhe von 463,86 Euro seien zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Ungeachtet der Frage, ob der Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB überhaupt vom Versicherungsschutz erfasst sei, habe die Klägerin durch ihre Zahlung an die Anlieger keinen Beseitigungsanspruch erfüllt, sondern allenfalls einen nicht unter die Deckung fallenden Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 683, 684 BGB. Da die vom Wurzeleinwuchs betroffenen Grundstücksanschlussleitungen im Eigentum der Klägerin stünden und nicht der betroffenen Anlieger, liege überdies ein nicht versicherbarer Eigenschaden der Klägerin vor. Die Abwasserleitung sei wesentlicher Bestandteil des im Eigentum der Gemeinde stehenden öffentlichen Grundes und auch durch Bestimmungen der Entwässerungssatzung nicht in das Eigentum der Anlieger übertragen worden. Überdies obliege die Erhaltung satzungsgemäß dem Anlieger, der die Kosten der Instandhaltungspflicht nicht auf die Klägerin umlegen dürfe. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Saarlouis die Klage abgewiesen (Bl. 186 ff. GA). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein unter den Versicherungsschutz fallender Anspruch, für den der Beklagte eintrittspflichtig sei, nicht bestehe. Soweit die Klägerin ihren Anliegern möglicherweise aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung einer Störung hafte, andere Anspruchsgrundlagen seien nicht erkennbar, folge die zugrunde liegende Verstopfung des Abwasserkanals im Streitfall aus einer Beschädigung der im öffentlichen Grund liegenden, von der Klägerin selbst verlegten Grundstücksanschlussleitung, die als deren wesentlicher Bestandteil im Eigentum der Klägerin stehe. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Bezugnahme auf zwei von ihr beauftragte, umfangreiche Rechtsgutachten des ... ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfange weiter verfolgt. Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, die betroffenen Grundstücksanschlussleitungen im öffentlichen Straßengrund stünden im Eigentum der betroffenen Anlieger, weshalb ein versicherter Fremdschaden von ihr befriedigt worden sei. Hierzu behauptet sie nunmehr, dass insbesondere die beiden hier streitgegenständlichen Grundstücksanschlussleitungen von den Anliegern verlegt worden seien. Davon abgesehen, begründe auch die bloße Verstopfung des Entwässerungssystems einen unter den Versicherungsschutz fallenden Sachschaden. Die Klägerin beantragt (Bl. 244 GA), das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 19. August 2015 - 26 C 1903/14 (11) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 226,10 Euro sowie weitere 463,86 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt (Bl. 207 GA), die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Beklagte ist nach den gemäß §§ 314, 529 Abs. 1 ZPO im Berufungsrechtzug zugrunde zu legenden Tatsachen nicht verpflichtet, die von der Klägerin geltend gemachten Beträge in Höhe von insgesamt 689,96 Euro, die von den betroffenen Anliegern für das Wiederherstellen der Funktion der Abwasserleitungen aufgewandt worden sind, zu erstatten. Die von der Klägerin zugunsten der beiden Anlieger beglichenen Beträge beruhten nicht auf Schadensersatzforderungen, die unter den Versicherungsschutz des Haftpflichtversicherungsvertrages fallen: 1. Nachdem die Klägerin die von den betroffenen Anliegern geltend gemachten Zahlungsansprüche zwischenzeitlich befriedigt hat, ist der Beklagte als Haftpflichtversicherer der Klägerin auf der Grundlage des Versicherungsvertrages nur dann eintrittspflichtig, wenn der Zahlung der Klägerin - ohne Rücksicht auf das darin liegende konkludente Anerkenntnis der Klägerin - eine rechtliche Verpflichtung zugrunde lag, die unter den Versicherungsschutz des Vertrages fällt. a) Gemäß Ziff. 5.1 Abs. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) umfasst der Versicherungsschutz die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche sowie die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen (vgl. § 100 VVG). Deshalb steht es dem Versicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß Ziff. 1.1 AHB zunächst frei, ob er den geltend gemachten Haftpflichtanspruch erfüllen oder den Versuch einer Abwehr unternehmen will (sog. Regulierungsermessen des Haftpflichtversicherers, vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 32/80, BGHZ 79, 76; Schneider, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 24 Rn. 131). Eine Beschränkung auf die Verpflichtung zur Freistellung des Versicherungsnehmers von gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüchen, die sich im Falle der Befriedigung des Dritten durch den Versicherungsnehmer in einen Zahlungsanspruch umwandelt, tritt regelmäßig erst dann ein, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist (§ 106 Satz 1 und 2 VVG). Ab dann kann der Versicherungsnehmer den Versicherer im Wege der Leistungsklage auf Freistellung oder Zahlung in Anspruch nehmen. Vorher kann er dagegen grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 32/80, BGHZ 79, 76). b) Hat der Versicherungsnehmer - wie hier die Klägerin - den (vermeintlichen) Haftpflichtgläubiger bereits befriedigt, ohne dass zuvor die Verpflichtung zum Schadensersatz mit Bindung für den Versicherer festgestellt worden wäre, darf dies nach der seit 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage nicht mehr dazu führen, dass der Versicherungsnehmer allein deswegen seinen Versicherungsschutz verliert (§ 105 VVG). Da sich der (mögliche) Freistellungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag durch die Befriedigung des Dritten in einen (möglichen) Zahlungsanspruch umgewandelt hat, kann der Versicherungsnehmer den Haftpflichtversicherer nunmehr auch in diesem Fall unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2011, 213; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG 29. Aufl., § 105 Rn. 7). Er muss dann aber nicht nur beweisen, dass der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag eintrittspflichtig ist, sondern auch, dass der zugrunde liegende Haftpflichtanspruch tatsächlich bestanden hat. Denn ein Anerkenntnis des Versicherungsnehmers oder eine Befriedigung des Dritten begründet für sich genommen keine Eintrittspflicht des Versicherers. Dieser wird dadurch nur gebunden, soweit der Anspruch auch ohne dieses Anerkenntnis tatsächlich bestanden hätte (Ziff. 5.1 Abs. 2 Satz 2 AHB; vgl. OLG Stuttgart, VersR 2011, 213; Schneider, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 24 Rn. 130; Harsdorf-Gebhardt, in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung 2. Aufl., Ziff. 5 AHB Rn. 3). Deshalb sind in diesen Fällen im Deckungsprozess neben der Eintrittspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag wegen eines bestimmten Haftpflichtanspruchs auch die materiellen Voraussetzungen dieses Haftpflichtanspruchs zu prüfen (Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 105 Rn. 4; Schneider, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 24 Rn. 130a; Schimikowski, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, Handkommentar zum VVG 3. Aufl., § 105 Rn. 9). 2. Legt man - mit der Klägerin - zugrunde, dass diese von Seiten der Anlieger der beiden Grundstücke mit Beseitigungsansprüchen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB belangt worden ist, die ihr gegenüber damit begründet wurden, dass Wurzeln in einen im Eigentum dieser Anlieger stehenden Teil des Grundstücksanschlusskanals eingedrungen seien, so ist im Streitfall ein Versicherungsfall in der Haftpflichtversicherung eingetreten. a) Gemäß Ziff. 1.1 AHB besteht in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. Unter den Versicherungsschutz fallen nicht nur Schadensersatzansprüche im engeren Sinne, also deliktische oder quasideliktische Ansprüche. Die Auslegung der Versicherungsbedingungen aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ergibt vielmehr, das auch andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche vom Versicherungsschutz erfasst werden, wenn sie insbesondere mit Blick auf ihre Rechtsfolgen schadensersatzähnlichen Charakter haben. Das trifft auf den Beseitigungsanspruch des § 1004 Abs. 1 BGB zu, soweit dieser wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch auf Wiederherstellung des vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustandes gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311; Schneider, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O, § 24 Rn. 26b). Gleichfalls unter den Begriff des Schadensersatzanspruchs fallen Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben, weil die Aufwendungen dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509, zu § 10 Nr. 1 AKB). Liegen - wie hier - keine für den Deckungsprozess Bindungswirkung entfaltenden Tatsachenfeststellungen aus einem vorangegangenen Haftpflichtprozess vor, ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Versicherer einem Versicherungsnehmer Deckungsschutz für eine Inanspruchnahme durch einen Dritten zu gewähren hat, grundsätzlich nur auf dessen Begründung des Anspruches abzustellen (OLG Hamm, VersR 2007, 980; Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 100 Rn. 16ff.). Das folgt aus dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers gemäß § 100 VVG und Ziff. 5.1 AHB, die sowohl die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche als auch die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen umfasst. Denn für das Entstehen des Rechtsschutzanspruches genügt es, dass der Dritte seinen Anspruch (auch) mit einem in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fallenden Rechtsverhältnis begründet (vgl. Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 100 Rn. 16). Deshalb ist die Frage, ob der Beklagte nach dem Versicherungsvertrag Deckung schuldet, in Ermangelung eines Bindungswirkung entfaltenden vorangegangenen Haftpflichturteils allein auf der Grundlage des Vorbringens der durch ein der Klägerin zurechenbares Verhalten (angeblich) geschädigten Anlieger zu beurteilen. b) Vorliegend wurde die Klägerin - wie aus der Klageschrift ersichtlich - von zwei Gemeindeanliegern nach Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von wurzelbedingten Abflussverstopfungen in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages auf Erstattung in Anspruch genommen. Die Ansprüche sind damit begründet worden, dass durch wurzelbedingten Einwuchs das Eigentum der Anlieger beeinträchtigt worden sei. Ob diese Auffassung richtig ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Jedenfalls wurden dadurch gegenüber der Klägerin Ansprüche auf Aufwendungsersatz wegen der Beseitigung einer (angeblichen) Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB geltend gemacht. Ein solcher Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB hat schadensersatzähnlichen Charakter, soweit er sich in seinen Rechtsfolgen mit einem auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch deckt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311). Seine Geltendmachung gegenüber der Klägerin führt zum Eintritt eines Versicherungsfalles in der Haftpflichtversicherung mit der Folge, dass der Beklagte gehalten war, nach Maßgabe von § 100 VVG und Ziff. 5.1 AHB Deckungsschutz zu gewähren. Dabei ist ohne Belang, dass die Anlieger die Beeinträchtigung selbst beseitigt haben und von der Klägerin lediglich Ersatz der hierfür aufgewandten Kosten beanspruchen. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann der Eigentümer, der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil er insoweit ein Geschäft des Störers besorgt hat (§§ 683, 684 BGB) oder - wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen - weil der Störer unter Ersparung eigener Aufwendungen von seiner Beseitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366; BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11, NJW 2012, 1080). 3. Allerdings folgt aus dem Umstand, dass - bei Zugrundelegung der von dem Dritten gegebenen Begründung - der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht ohne weiteres auch die Eintrittspflicht des Beklagten für den von der Klägerin als Versicherungsnehmerin bereits regulierten Schaden. Vielmehr steht der Klägerin, nachdem sie die ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche zugunsten der Anlieger befriedigt und dadurch das Wahlrecht des Beklagten zwischen Abwehr- und Freistellungspflicht konterkariert hat, ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nur zu, wenn und soweit sie die unter den Versicherungsschutz fallende Forderung auch materiell zu Recht erfüllt hat (§ 106 Satz 2 VVG; vgl. OLG Stuttgart, VersR 2011, 213; Harsdorf-Gebhardt, in: Späte/Schimikowski, a.a.O., Ziff. 5 AHB Rn. 3; Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 105 Rn. 4; Schimikowski, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, Handkommentar 2. Aufl., § 105 Rn. 9). Dies nachzuweisen, obliegt nach allgemeinen Grundsätzen dem Versicherungsnehmer, der diesbezüglich das Risiko der Fehlbeurteilung trägt (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2011, 213: „auf eigenes Risiko“; Lücke, in Prölss/Martin, a.a.O., § 105 Rn. 7). Auf der Grundlage der im Berufungsrechtszug zugrunde zu legenden Tatsachen kann jedoch nicht festgestellt werden, dass den von der Klägerin befriedigten Anliegern ein aus § 1004 Abs. 1 BGB folgender Beseitigungsanspruch wegen einer Eigentumsstörung durch eindringende Baumwurzeln und, daraus folgend, ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten zugestanden hätte. a) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Ursache der Verstopfung der Abwasserkanäle der beiden Anlieger, für deren Beseitigung hier Aufwendungen erbracht wurden, jeweils der Wurzeleinwuchs klägerischer Bäume im Bereich der auf öffentlichem Grund - zwischen privater Grundstücksgrenze und Straßenkanal - befindlichen Grundstücksanschlussleitung gewesen ist (Bl. 102 GA). In diesem Zustand läge jedoch - aus Sicht der Klägerin - nur dann eine Beeinträchtigung fremden Eigentums mit der Folge eines Beseitigungsanspruchs der Anlieger aus § 1004 BGB, soweit diese - und nicht die Klägerin selbst - Eigentümer der betroffenen Leitungen waren. Diese Frage, deren Beantwortung sich nach den §§ 93ff., 946 BGB richtet, hat das Amtsgericht auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts dahin beantwortet, dass die vom Wurzeleinwuchs betroffenen Rohre als wesentliche Bestandteile des Grundstücks, in das sie verlegt wurden, anzusehen seien. Die gegen diese Rechtsauffassung erhobenen Angriffe der Berufung verfangen nicht. Auf der Grundlage der mit für die Kammer bindender Wirkung festgestellten Tatsachen (§§ 314, 529 ZPO) ist davon auszugehen, dass die vom Wurzeleinwuchs betroffenen Abschnitte der Grundstücksanschlussleitung nicht im Eigentum der Anlieger, sondern der Klägerin stehen, weil es sich dabei um wesentliche Bestandteile des in ihrem Eigentum stehenden öffentlichen Straßengrundes handelte: aa) Das Amtsgericht hat angenommen, dass die hier streitgegenständlichen Grundstücksanschlussleitungen wesentliche Bestandteile des im Eigentum der Klägerin stehenden Straßengrundstückes seien. Dabei hat es seinem Urteil zugrunde gelegt, dass die Leitungen - zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt - von der Klägerin in das in deren Eigentum stehende Straßengrundstück verlegt worden seien (Urteil, Seite 6). Von diesem Sachverhalt ist auch für die Berufungsinstanz auszugehen. (1) Die in dem erstinstanzlichen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die von einer Verlegung der Grundstücksanschlussleitung durch die Klägerin selbst ausgehen, sind für die Kammer bindend (§§ 314, 529 ZPO). Einschlägige Feststellungen im Urteil begründen nämlich vollen Beweis für das mündliche Parteivorbringen und gegebenenfalls auch dafür, dass etwas in der mündlichen Verhandlung anders als in einem früheren Schriftsatz vorgetragen wurde (BGH, Urteil vom 19. Juni 1990 - XI ZR 280/89, NJW-RR 1990, 1199; Urteil vom 16. Mai 1990 - IV ZR 64/89, VersR 1990, 974). Das gilt auch für derartige Feststellungen, die nicht im Tatbestand, sondern - wie hier - in den Entscheidungsgründen des Urteils enthalten sind (BGH, Urteil vom 19. Juni 1990 - XI ZR 280/89, NJW-RR 1990, 1199; Beschluss vom 26. März 1997 - IV ZR 275/96, NJW 1997, 1931). Soweit die Berufung diese Feststellungen jetzt als unzutreffend rügt, wäre eine Berichtigung nur im Verfahren nach § 320 ZPO möglich gewesen (BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 216/97, BGHZ 139, 36). Die Beweiskraft des Tatbestandes und die daraus resultierende Bindung entfallen nämlich nur, soweit die Feststellungen Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweisen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007). Solche vermag die Berufung jedoch nicht aufzuzeigen; vielmehr geht das erstinstanzliche Urteil eindeutig - und wiederholt - davon aus, dass die streitgegenständlichen Leitungen seinerzeit von der Klägerin selbst verlegt worden sind. Der zuletzt angestrebte Versuch der Berufung, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen, kann damit keinen Erfolg haben (BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 216/97, BGHZ 139, 36). (2) Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz unter Bezugnahme auf die damals geltende Satzung und weitergehendem Beweisantritt behauptet, die streitgegenständlichen Ableitungsrohre seien vormals durch die Anlieger selbst verlegt worden, handelt es sich hierbei um neuen, zweitinstanzlichen Tatsachenvortrag, der gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsrechtszug nicht mehr zuzulassen ist. Gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Keiner dieser drei Zulassungsgründe ist vorliegend ersichtlich. Insbesondere hatte das Amtsgericht der Klägerin erstinstanzlich Gelegenheit gegeben, zur Herstellung der streitgegenständlichen Grundstücksanschlussleitungen näher vorzutragen (Beschluss vom 18. März 2015, Bl. 118 GA). Soweit die Klägerin auf diesen Hinweis in erster Instanz nicht ausreichend reagierte, obschon ihr diese Möglichkeit ausdrücklich eingeräumt worden war, ist sie mit dahin gehendem neuem Vortrag in zweiter Instanz nunmehr ausgeschlossen. bb) Steht danach mit bindender Wirkung fest, dass die streitgegenständlichen Grundstücksanschlussleitungen von der Klägerin selbst in den - unstreitig - in ihrem Eigentum stehenden Grund und Boden verlegt wurden, so begegnet die daraus vom Amtsgericht gezogene Schlussfolgerung, es handele sich bei den Grundstücksanschlussleitungen um wesentliche Bestandteile des Grundstücks der Klägerin, keinen durchgreifenden Bedenken: (1) Gemäß § 94 Abs. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die, die nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können (vgl. § 93 BGB), die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Das kann insbesondere auch auf die im Boden verlegte Versorgungs- oder Abwasserleitungen zutreffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs wird eine Versorgungsleitung durch die Verlegung in ein dem Versorgungsträger gehörendes Grundstück zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Grundstücks; das Eigentum daran erstreckt sich nach § 946 BGB auf die ehemals selbständige Sache (RG, Urteil vom 2. Februar 1942 - V 92/41, RGZ 168, 288, 290; BGH, Urteil vom 11. Juli 1962 - V ZR 175/60, BGHZ 37, 353, 358; Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05, BGHZ 165, 184). Die gesetzlichen Folgen aus der festen Verbindung einer beweglichen Sache mit dem eigenen Grundstück treten nur dann nicht ein, wenn einer der in § 95 Abs. 1 BGB benannten zwei Ausnahmetatbestände vorliegt, es sich mithin entweder um Sachen handelt, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, oder um ein Gebäude oder ein anderes Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist (RG, Urteil vom 2. Juni 1915 - V 19/15, RGZ 87, 43; BGH, Urteil vom 11. Juli 1962 - V ZR 175/60, BGHZ 37, 353, 358). Das aber trifft beim Einbau einer Wasserversorgungsleitung durch eine Gemeinde in ein ihr gehörendes Straßengrundstück in der Regel nicht zu (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05 -, BGHZ 165, 184). Die für den Ausnahmetatbestand des § 95 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. RG, Urteil vom 14. November 1938 - V 37/38, RGZ 158, 362, 375; BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, NJW 2012, 778) hat auch nichts vorgebracht, was im Streitfall diese vom Grundsatz abweichende Annahme stützen könnte. Eine Verlegung der Rohre in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück kommt unter den hier gegebenen tatsächlichen Voraussetzungen - die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks, in das sie die Leitungen verlegte - von vornherein nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 11. Juli 1962 - V ZR 175/60, BGHZ 37, 353, 359). Ebenso wenig ist dargelegt, dass auf Seiten der Klägerin seinerzeit der Wille bestanden haben könnte, die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck vorzunehmen. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Sache im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist, ist der innere Wille des Einfügenden entscheidend, wenn er mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; vgl. RG, Urteil vom 14. November 1938 - V 37/38, RGZ 158, 362, 376). Die Klägerin vermochte indes - trotz entsprechender Aufforderung durch das Amtsgericht - zu den näheren Umständen anlässlich der Verlegung der streitgegenständlichen Hausanschlussleitungen erstinstanzlich keine näheren Angaben zu machen. Demgegenüber sprechen die äußeren Umstände und die allgemeine Lebenserfahrung durchgreifend gegen eine lediglich als vorübergehend gewollte Verbindung. Vor allem die Höhe der Unkosten, die durch die anderweitige Verwendung schon verlegter Beton- oder Tonrohre entstünden, legen es nahe, dass derjenige, der die Verlegung einer Abwasserleitung der hier vorliegenden Art vornimmt, die Rohre endgültig im Boden belassen und sie nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbinden will (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; OLG Köln, OLGR 2005, 114). (2) Soweit die Berufung nunmehr ergänzend auf § 94 Abs. 2 BGB verweist, folgt daraus nichts Anderes. Nach dieser Bestimmung gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Diese Voraussetzungen sind bezüglich der Grundstücksanschlussleitungen ersichtlich nicht gegeben. „Zur Herstellung“ in diesem Sinne sind alle Teile eingefügt, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - V ZR 149/83, NJW 1984, 2277). Eine solche Fertigstellung setzt aber nicht voraus, dass das Gebäude für den beabsichtigten Zweck schon in jeder Hinsicht nutzbar ist; denn sonst wären alle Einrichtungsgegenstände wesentliche Bestandteile. Maßgebend kann deswegen nicht die wirtschaftliche Einheit der vollendeten Anlage, sondern grundsätzlich allein die Fertigstellung des bloßen Bauwerks sein (BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - V ZR 149/83, NJW 1984, 2277). Zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sind hiernach in erster Linie die Baumaterialien. Für Gegenstände, die der Ausstattung oder Einrichtung des Bauwerks dienen, gilt dasselbe nur dann, wenn nach der Verkehrsanschauung erst deren Einfügung dem Gebäude eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt oder wenn sie dem Baukörper besonders angepasst sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden (BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, m.w.N.). Davon kann in Anbetracht der hier gegenständlichen Abwasserleitungen, die im Bereich des öffentlichen Straßengrundes eingebaut wurden, jedoch keine Rede sein. (3) Da die streitgegenständlichen Grundstücksanschlussleitungen als wesentliche Bestandteile der Grundstücke anzusehen sind, in die sie verlegt wurden, handelt es sich bei ihnen auch nicht um Zubehör der jeweiligen Anliegergrundstücke. Denn als Zubehör kommen nur beweglichen Sachen in Betracht (BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, BGHZ 111, 110); Grundstücke und Grundstücksbestandteile können daher kein Zubehör sein (§ 93 BGB; Palandt/Ellenberger, BGB 74. Aufl., § 97 Rn. 2). Versorgungsleitungen bleiben jedoch nur dann bewegliche Sachen und damit rechtlich selbständig, wenn sie entweder nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem fremden Grundstück verbunden wurden oder wenn die Verbindung in Ausübung eines Rechts an dem Grundstück erfolgt ist (§ 95 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; RG, Urteil vom 2. Februar 1942 - V 92/41, RGZ 168, 288, 290). Das aber ist hier - wie bereits dargelegt - nicht der Fall. cc) Lediglich ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits darauf ankäme, bemerkt die Kammer, dass auch nicht anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Klägerin mit ihrer zweitinstanzlichen - von dem Beklagten bestrittenen - Behauptung, die streitgegenständlichen Grundstücksanschlussleitungen seien seinerzeit nicht von ihr selbst, sondern von den jeweiligen Anliegern verlegt worden, zuzulassen gewesen und dieser Vortrag auch bewiesen worden wäre. Auch in diesem Falle wären die Anschlussleitungen bei Würdigung aller Umstände als wesentliche Bestandteile des öffentlichen Straßengrundes und damit als im Eigentum der Klägerin stehend anzusehen (§ 94 Abs. 1 BGB). Denn auch bei einer Verlegung in fremden Grund und Boden wird eine Leitung nur dann ausnahmsweise nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, in das sie verlegt wird, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Scheinbestandteils gem. § 95 BGB im Zeitpunkt der Einbringung gegeben sind (BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 946). Deshalb müsste auch in diesem Falle zur Überzeugung der Kammer feststehen, dass die Anschlussleitungen im Bereich der öffentlichen Straße nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden wurden, woran es im Streitfall fehlt: (1) Dafür, dass die Entwässerungsleitungen nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Grund und Boden des öffentlichen Straßengrundstücks der Klägerin verbunden worden sind, liegen selbst bei Annahme, die Verbindung sei von den (damaligen) Anliegern bewirkt worden, keine Anhaltspunkte vor. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Sache im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist, ist der innere Wille des Einfügenden entscheidend, wenn er mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; vgl. RG, Urteil vom 13. Januar 1937 - V 201/36, RGZ 153, 231, 236). Über die Vorstellungen, die die - nach Behauptung der Klägerin seinerzeit tätigen - Grundstückseigentümer über die Dauer der Verlegung hatten, hat die Klägerin auf entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts und auch zweitinstanzlich nichts Erhebliches vorgetragen. Auch besteht keine allgemeine tatsächliche Vermutung des Inhalts, dass jeder, der eine ihm gehörige Sache mit einem fremden Grundstück fest verbindet, dies zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB tut (BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331). Entscheidend sind vielmehr die unter Berücksichtigung einer etwa darüber bestehenden Verkehrsanschauung zu würdigenden Umstände des Einzelfalls; dabei streitet auch insoweit die Höhe der Unkosten, die durch einen späteren Ausbau und eine anderweitige Verwendung der bereits einmal verlegten Rohe entstünden, entscheidend gegen eine nur vorübergehend gewollte Verlegung (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; OLG Köln, OLGR 2005, 114). Dass die Abflüsse der Instandhaltung und gegebenenfalls der Erneuerung bedürfen, ändert an dieser Zweckbestimmung nichts (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 946). Vielmehr ist dies Ausfluss der regelmäßigen Abnutzung, denen jede Gebrauchssache für gewöhnlich unterliegt. (2) Die hier gegenständlichen Grundstücksanschlussleitungen wurden - selbst bei unterstellter Verlegung durch die jeweiligen Grundstückseigentümer - auch nicht gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von einem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden. „Rechte an einem Grundstück“ sind nach dem Sprachgebrauch des BGB nur dingliche Rechte (Staudinger/Joachim Jickeli/Malte Stieper (2012) BGB § 95, Rn. 18; vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1960 - V ZR 189/58, NJW 1960, 1003; Urteil vom 28. Mai 1971 - V ZR 121/68, WM 1971, 940) oder dem gleichgestellte, auf öffentlichem Recht beruhende Nutzungsrechte, wie sie den Versorgungsunternehmen für die Verlegung öffentlicher Versorgungsleitungen regelmäßig eingeräumt sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 58; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 95 Rn. 6). Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Dass den Grundstücksanliegern ein privatrechtliches dingliches Recht an einem Grundstück eingeräumt worden wäre, in dessen Ausübung die Verlegung der Abflussleitungen hätte erfolgen können, ist nicht vorgetragen. Die von der Klägerin eingewandte, den Anliegern durch Satzung auferlegte Verpflichtung, ihr Grundstück unter Beachtung bestimmter Vorgaben an den Straßenkanal anzuschließen, begründet schon angesichts ihrer Ausgestaltung als „Anschluss- und Benutzungszwang“ kein dem § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB unterfallendes Nutzungsrecht, sondern lediglich eine Verpflichtung der Anlieger, entsprechende Anschlüsse ggf. herzustellen und auf ihre Kosten zu unterhalten. Einer solchen öffentlich-rechtlichen Überantwortung der Unterhaltspflicht auf die Anlieger bedürfte es jedoch nicht, wenn diese als Eigentümer der Entwässerungsleitungen ohnehin kraft Gesetzes für deren Zustand verantwortlich wären. b) Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Eigentum an den Grundstücksanschlussleitungen später an die betroffenen Grundstücksanlieger verloren haben könnte, bestehen ebenfalls nicht. Da die Grundstücksanschlussleitungen im Zuge ihrer Verlegung in den öffentlichen Straßengrund wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, können sie nicht mehr Gegenstand besonderer Rechte sein (§ 93 BGB). Eine nachträgliche Übereignung - für die hier im Übrigen auch nichts ersichtlich ist - kommt daher nicht in Betracht, ebenso wenig ein einseitiger Verzicht auf das Eigentum durch die Klägerin, durch den diese sich im Übrigen ohnehin nicht ihrer aus der Eigentümerstellung folgenden Haftung als Zustandsstörer entziehen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, NJW 2007, 2182). c) Befanden sich die vom Wurzeleinwuchs betroffenen Bereiche der Hausanschlussleitungen mithin im Eigentum der Klägerin, so stand den von der Klägerin bereits befriedigten Grundstücksanliegern kein dem Versicherungsschutz unterfallender privatrechtlicher Schadensbeseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu. Ersatz für Maßnahmen, die der Beseitigung eines an ihrem Eigentum entstandenen Schadens dienen, kann die Klägerin von dem Beklagten jedoch nicht beanspruchen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß nämlich, dass der Zweck einer Haftpflichtversicherung im Kern darin besteht, ihn selbst vor Schadensersatzansprüchen Dritter zu schützen. Der Versicherungsnehmer erkennt deshalb auch, dass der Haftpflichtversicherer im Grundsatz nur dann eintreten muss, wenn der Versicherungsnehmer anderen Personen Schäden zufügt, und die Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht eintritt, wenn er sich - wie hier - selbst geschädigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06, VersR 2008, 1202). 4. Andere - berechtigte - Schadensersatzansprüche der Grundstücksanlieger gegen die Klägerin, die der Deckung aus dem Versicherungsvertrag unterfallen, werden von der Berufung nicht aufgezeigt und sind unter den gegebenen Umständen auch nicht ersichtlich. a) Das gilt zunächst für den mit der Berufung erhobenen Einwand, auch die bloße Funktionsbeeinträchtigung der Grundstücksanschlussleitung begründe eine erhebliche Verminderung der Gebrauchstauglichkeit der Anliegergrundstücke und damit eine nach § 1004 Abs. 1 BGB zu beseitigende Beeinträchtigung ihres Eigentums. aa) Dabei mag im Ergebnis offen bleiben, ob bereits der Umstand, dass Baumwurzeln im Bereich des im Eigentum der Klägerin stehenden Kanalabschnittes diesen verstopften und dadurch für die angeschlossenen Anliegergrundstücke vorübergehend unbenutzbar gemacht haben, eine den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auslösende Beeinträchtigung des Eigentums der Anliegergrundstücke darstellen. Richtig ist zwar, dass die Annahme einer Eigentumsbeeinträchtigung nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz erfordert. So kann insbesondere die Behinderung des Zu- und Abganges eines Grundstücks Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB begründen, wenn es sich dabei um eine wesentliche, nicht bloß kurzfristige und daher gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu duldende Beeinträchtigung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2011 - V ZR 154/10, NJW-RR 2011, 1476: Blockieren der Hauseinfahrt durch parkendes Fahrzeug). Dass dies hier der Fall gewesen wäre, weil aus der Verstopfung der Grundstücksanschlussleitung erhebliche, nicht bloß vorübergehende Einschränkungen in der Benutzung der betroffenen Anliegergrundstücke resultierten, zeigt die Berufung nicht auf. Weitergehende tatsächliche Feststellungen zu diesem Punkt erübrigen sich allerdings. bb) Denn ein möglicherweise entstandener, auf die bloße Behinderung der Benutzung der betroffenen Grundstücke gestützter Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB und die Ersatzpflicht daraus resultierender Aufwendungen der Anlieger unterfiele jedenfalls nicht der Deckung des streitgegenständlichen Haftpflichtversicherungsvertrages, der gemäß Ziff. 1.1 AHB Versicherungsschutz nur für die Inanspruchnahme der Klägerin auf „Schadensersatz“ bietet. Schadensersatzähnlichen Charakter - mit der Folge der Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers - hat ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB jedoch nur, soweit er sich in seinen Rechtsfolgen mit einem auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch deckt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311). Das ist nur der Fall, soweit das Gesetz den Störer über die bloße Beseitigung der Störungsquelle hinaus zu weitergehenden Leistungen in Bezug auf das beeinträchtigte Eigentum verpflichtet, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entstehen (BGH, a.a.O.; Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366). Darum geht es jedoch nicht, wenn man die den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auslösende Eigentumsstörung - mit der Berufung - allein in der daraus resultierenden Beeinträchtigung der Nutzung der Anliegergrundstücke sehen wollte. Denn insoweit erforderte die Beseitigung der Beeinträchtigung allein die Beseitigung der Störungsquelle, nicht jedoch weitere Leistungen, die gleichsam einem auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch auf die Wiederherstellung eines früheren Zustandes der betroffenen Anliegergrundstücke gerichtet sind. b) Zu anderen möglichen Anspruchsnormen hat die Klägerin auch im Rahmen der Berufung nichts vorgetragen, weshalb an sich hierzu auch keine Ausführungen erforderlich wären (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311). Die - gleichwohl mögliche und vom Amtsgericht vorgenommene - weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt allerdings, dass andere, unter den Versicherungsschutz fallende Ansprüche zugunsten der Klägerin nicht bestehen. aa) Soweit sich das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zu möglichen Schadensersatzansprüchen insbesondere aus § 1 UmwelthaftG, § 2 HaftpflG, § 839 BGB (i.V.m. Artikel 34 des Grundgesetzes), § 836 BGB und § 906 BGB geäußert und diese verneint hat, werden die diesbezüglichen Ausführungen von der Berufung nicht angegriffen. bb) Soweit sich die Klägerin darüber hinaus möglicherweise berechtigten Ansprüchen der Anlieger auf Ersatz von Aufwendungen nach den Vorschriften über die (öffentlich-rechtliche) Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 641 BGB) ausgesetzt sah, weil diese im Zuständigkeitsbereich der Klägerin Maßnahmen zur Beseitigung der Verstopfung der im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücksanschlussleitung ergriffen haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 368/02, NVwZ 2004, 764), bestünde für solche Ansprüche jedenfalls kein Versicherungsschutz im Rahmen des vorliegenden Versicherungsvertrages. (1) Da die Nutzung des Grundstücksanschlusskanals durch die Anlieger auf Grund eines durch Satzung festgelegten Anschluss- und Benutzungszwanges erfolgt, stellt sich die Beseitigung von Beeinträchtigungen an Stelle der Klägerin als Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dar (vgl. OVG Lüneburg, NVwZ 1991, 81; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 725). Denn unstreitig resultieren die hier in Rede stehenden Wurzeleinwüchse durch Bäume, die im Bereich des öffentlichen Straßenraumes gepflanzt sind, und auch deren Wurzeln sind im Straßenraum in die dort verlaufende Anschlussleitung vom Hauptkanal zu den jeweiligen Grundstücken eingedrungen (OVG Lüneburg, NVwZ 1991, 81). Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von solchen, bei denen Wurzelwerk öffentlicher Straßenbäume in Anliegergrundstücke eingedrungen ist und infolge dessen das private Nachbarrecht und nicht das öffentliche Recht die Grundlage des Beseitigungsanspruches und des aus ihm hergeleiteten Bereicherungsanspruchs bildet (s. dazu BGH, Urteil vom 7. März 1986 - V ZR 92/85, BGHZ 97, 231). Gemäß Ziff. 1.1 AHB unterfallen dem Versicherungsschutz aus dem streitgegenständlichen Haftpflichtversicherungsvertrag jedoch nur Schadensersatzansprüche privatrechtlichen Inhaltes. Ansprüche, die öffentlich-rechtlicher Natur sind, werden vom Versicherungsschutz nicht erfasst (vgl. nur Lücke, in Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 1 AHB Rn. 16f.). (2) Vor allem aber wäre ein solcher Anspruch aus (öffentlich-rechtlicher) Geschäftsführung ohne Auftrag darüber hinaus auch nicht als „Schadensersatzanspruch“ im Sinne der Ziff. 1.1 AHB anzusehen. Ebenso wie der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB fallen auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nur dann unter den Versicherungsschutz, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben (Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 1 AHB Rn. 13; vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509, zu § 10 Nr. 1 AKB). Das trifft auf Aufwendungen zu, die dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509). Eine solche gesetzliche Pflicht der Anlieger, die auf öffentlichem Grund eingetretene Verstopfung des Grundstücksanschlusskanals infolge des Eindringens von Wurzelwerk öffentlicher Straßenbäume zu beseitigen, bestand hier jedoch nicht. Die Reparatur der Anschlussleitung oblag unter den gegebenen Umständen der Klägerin, weil diese für die Beseitigung der aus ihrer Sphäre stammenden Beschädigung die alleinige Verantwortung trägt. Dass den Anliegern durch § 11 der Gemeindesatzung in ihrer geltenden Fassung (Bl. 52 GA) u.a. eine Verpflichtung zur „Reinigung und Ausbesserung“ der Anschlussleitungen vom Abwasserkanal bis zum Prüfschacht auferlegt wird, steht dem nicht entgegen. Denn diese Verpflichtung zur Unterhaltung der Anschlussleitung auch im Bereich des öffentlichen Grundes erfasst nicht die Beseitigung solcher Schäden, die über die normale Abnutzung des Kanals hinausgehen und aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin resultieren (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 1997, 207). cc) Andere Ansprüche, die geeignet wären, eine Schadensersatzpflicht der Klägerin gegenüber ihren Anliegern zu begründen, und die unter den Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Haftpflichtversicherung fallen, sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt. 5. Mangels Hauptforderung hat der Beklagte der Klägerin auch nicht die im Wege der Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 463,86 Euro zu erstatten. Nach alldem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 ZPO, § 708 Nr. 10 und § 713 ZPO. Die Revision war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 ZPO) nicht zuzulassen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.