Leitsatz
III ZR 368/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 368/02 Verkündet am: 13. November 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 677; WHG §§ 22 Abs. 1, 28 a) Zur (öffentlich-rechtlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Er- füllung von Gewässerunterhaltungspflichten seitens eines privaten Dritten (hier: Beseitigung des an einem Kraftwerksrechen angeschwemmten Pflanzenschnitts). b) Bei Unterhaltungsarbeiten abgemähte und im Wasser treibende Wasser- pflanzen sind nicht im Sinne von § 22 Abs. 1 WHG in das Gewässer ein- gebracht. BGH, Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 368/02 - OLG Karlsruhe LG Konstanz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge- richts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 24. Oktober 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu- ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt in R. -A. an einem von der Radolfzeller (Hegauer) Aach abzweigenden Triebwerkskanal unterhalb von S. zwei Wasserkraftwerke. Sie nimmt das erstbeklagte Bundesland und die zweitbe- klagte Stadt wegen der Anschwemmung größerer Mengen von Wasserpflanzen auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz in Anspruch. - 3 - Die Radolfzeller Aach ist ein Gewässer zweiter Ordnung, dessen Unter- haltung nach § 49 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (künf- tig: WG) grundsätzlich den Gemeinden obliegt. Anstelle einiger Aach- Anliegergemeinden, darunter der Stadt S. , übernahm das Land Baden- Württemberg im November 1986 deren Unterhaltungslast. Jedoch erklärten sich die Gemeinden nach Maßgabe einer gleichzeitig geschlossenen geson- derten Vereinbarung gegen Kostenerstattung seitens des Landes bereit, die notwendigen Unterhaltungsarbeiten selbst unter der fachlichen Anleitung des Landes auszuführen. In der Aach wächst in größerem Umfang der flutende Hahnenfuß (soge- nanntes Aachkraut), der bis zu 12 m lang werden kann und dabei den Abfluß des Wassers behindert. Aus diesem Grund läßt das Land Baden-Württemberg durch die Stadt S. das Aachkraut nach Bedarf abmähen. Die abgeschnit- tenen Wasserpflanzen treiben zunächst flußabwärts und werden von der Be- klagten zu 2 zusammen mit anderem Treibgut teils oberhalb des Wasserkraft- werks der Klägerin in S. , teils unterhalb an der Rechenanlage M. Brücke - unmittelbar vor der Einmündung der Aach in den Bodensee - aus dem Fluß entnommen. Ein im Umfang streitiger Anteil des Aachkrauts und anderes Schwemmgut wird an den Rechen vor den Kraftwerksturbinen der Klägerin an- getrieben. Dieses Schwemmaterial läßt die Klägerin beseitigen und auf einer Deponie entsorgen. Von den hierdurch nach ihrer Behauptung in den Jahren 1999 und 2000 entstandenen Kosten macht die Klägerin 80 %, insgesamt 46.463,66 Beklagten anzulastenden Schaden geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr, abgesehen von einer Reduzierung der Zinsforderung, in vollem Umfang - 4 - stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstre- ben die Beklagten Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht bejaht einen Aufwendungsersatzanspruch der Klä- gerin aus dem Gesichtspunkt öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 677, 683, 670 BGB. Es führt dazu aus: Die Be- seitigung des Aachkrauts sei eine öffentlich-rechtliche Pflicht des unterhal- tungspflichtigen erstbeklagten Landes und zugleich eine durch öffentlich- rechtlichen Vertrag übernommene Verpflichtung der zweitbeklagten Stadt. Dies werde dadurch deutlich, daß die Beklagte zu 2 im Auftrag des Beklagten zu 1 bei M. sämtliches Treibgut aus der Aach entnehme. Für die zur Rechen- anlage der Klägerin gelangten Gegenstände sei dies nicht mehr erforderlich gewesen. Die Klägerin habe dabei zumindest auch mit dem Willen gehandelt, ein Geschäft der Beklagten zu führen, und dies habe außerdem dem mutmaß- lichen Willen der Beklagten, mindestens deren Verpflichtung zur Entnahme der Stoffe noch vor dem Bodensee, entsprochen. Es komme auch nicht darauf an, ob es sich bei dem von der Klägerin entnommenen Rechengut ausschließlich um durch Abmähen freigesetzte Aachkrautmassen gehandelt habe. Auch ande- - 5 - res Treibgut hätte von den Beklagten an ihrer Entnahmeanlage M. geborgen und entsorgt werden müssen. In diesem Fall wären die Kosten der Beklagten nicht geringer gewesen als die von der Klägerin geltend gemachten. Auf eine mögliche Haftung der Beklagten nach § 22 WHG komme es daher nicht mehr an. Auch solche Ansprüche wären indes dem Grunde nach als Einbringen von festen Stoffen, das zu einer Verschlechterung der physikalischen Beschaffen- heit des Wassers geführt habe, gegeben. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung hinsichtlich beider Beklagten nicht stand. 1. Beklagter zu 1 a) Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von einer öf- fentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Klägerin für das erstbe- klagte Bundesland ausgegangen. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ent- sprechend den §§ 677 ff. BGB kann auch dann vorliegen, wenn ein Privater Aufgaben wahrnimmt, die objektiv zum Pflichtenkreis eines Trägers öffentlicher Verwaltung gehören (Senatsurteile BGHZ 138, 281, 286 ff. und vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 f.; BVerwGE 80, 170, 172 ff.; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 8. Teil III 1 c cc S. 343 f. m.w.N.). Das kommt vor allem in Selbsthilfefällen zum Schutz individueller Rechte oder Rechtsgüter des Bürgers in Betracht. Daß er dabei zugleich eigene Interessen wahrnimmt, steht nicht entgegen. Die Anwendung der Regeln über die Ge- - 6 - schäftsführung ohne Auftrag darf freilich nicht dazu führen, daß vorhandene und zumutbare Rechtsschutzmöglichkeiten überspielt werden oder daß ein dem Verwaltungsträger im öffentlichen Interesse gegebenes Handlungsermes- sen ohne triftigen Grund außer Kraft gesetzt wird (vgl. BGHZ aaO S. 288 f.; Senatsurteil vom 15. Dezember 1977 aaO S. 1259; BVerwGE aaO S. 174 ff.; Ossenbühl aaO). aa) Daran gemessen hat die Klägerin ein Geschäft für das beklagte Land allenfalls insoweit geführt, als es um das bei den Mäharbeiten abge- schnittene Aachkraut geht. Soweit sie dagegen sonstige an ihrem Einlaufre- chen angeschwemmte Gegenstände aus dem Wasser gefördert hat (Äste, Laub, aus natürlichen Gründen losgerissene Wasserpflanzen, Müll u.ä.), han- delt es sich um ein ausschließlich eigenes Geschäft der Klägerin, für das sie keinen Ersatz ihrer Aufwendungen beanspruchen kann. (1) Dem Erstbeklagten oblag an dem hier interessierenden Teil der Aach kraft öffentlich-rechtlicher Übernahme gemäß § 49 Abs. 6 WG i.d.F. der Be- kanntmachung vom 26. April 1976 (GBl. S. 369) die Gewässerunterhaltungs- pflicht. Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die Erhaltung eines ord- nungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluß (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WHG in der für den Streitfall noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996, BGBl. S. 1695; heute § 28 Abs. 1 Satz 5 WHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. August 2002, BGBl. I S. 3245). Hierzu gehört auch das Entkrauten des Gewässerbetts sowie, um das Gewässer dadurch nicht in anderer Weise zu belasten, die Entfernung der im Zuge der Mäharbeiten vom Boden getrennten Pflanzen aus dem Wasser (vgl. OVG NW OVGE 36, 8 f.; Bulling/Finkenbeiner, WG für Baden-Württemberg, § 47 Rn. 2; Czychowski/ - 7 - Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 28 Rn. 26; s. auch Habel, WG für Baden-Würt- temberg, § 47 Rn. 20). Die Beseitigung des abgeschnittenen Aachkrauts aus dem Wasser war daher objektiv zugleich ein Geschäft des beklagten Landes. Daß die Klägerin dabei auch erkennbar mit dem Willen gehandelt hat, dessen Aufgaben mitzuerledigen, hat das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt. (2) Anders liegt es hingegen hinsichtlich des übrigen Geschwemmsels. Daß diese Gegenstände, solange sie in der Aach trieben, den Wasserabfluß behindert hätten und aus diesem Grunde von dem Gewässerunterhaltungs- pflichtigen hätten entfernt werden müssen, ist weder festgestellt noch vorgetra- gen. Von der Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Sätze 3 und 4 WHG a.F., die Ge- wässerunterhaltungspflicht auf die bundesrechtlich nicht umfaßte (Senatsurteil BGHZ 65, 221, 224; Czychowski/Reinhardt, § 28 Rn. 28) Reinigung des Was- sers von festen Stoffen zu erstrecken, hat der baden-württembergische Lan- desgesetzgeber - im Gegensatz etwa zu dem Freistaat Bayern (Art. 42 Satz 2 Nr. 5 BayWG) oder dem Land Rheinland-Pfalz (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 LWG) - keinen Gebrauch gemacht; die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 WG normierte Rei- nigungspflicht bezieht sich lediglich auf das Gewässerbett (s. Habel, § 47 Rn. 20). Sonstige Rechtsgrundlagen für eine Beseitigungspflicht des beklagten Landes sind nicht ersichtlich, insbesondere wäre nach dem Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetz - soweit hier überhaupt anwendbar (vgl. dessen § 2 Abs. 2 Nr. 6) - die Klägerin selbst als Besitzerin der Abfälle verpflichtet gewe- sen, diese zu sammeln und sie dem Entsorgungsträger zu überlassen (§§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt es auch nicht, daß das beklagte Land tatsächlich ohne die Maßnahmen der Klägerin diesen Teil des Treibguts gleichfalls an der Entnahmestelle - 8 - M. entsorgt hätte und darum mittelbar begünstigt worden ist. Die rein fakti- sche Übernahme derartiger Arbeiten begründet noch keine Rechts- und Pflichtenbindung des Landes und ist deswegen nicht objektiv dessen Geschäft. Ebensowenig ist insoweit Raum für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin nach Bereicherungsgrundsätzen. bb) Im Ergebnis mit Recht bekämpft die Revision ferner, auch soweit es um die bei den Mäharbeiten abgeschnittenen Wasserpflanzen geht, die An- nahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsführung der Klägerin habe außer- dem dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Landes, zumindest des- sen Verpflichtung zur Entnahme der Stoffe, entsprochen. Das ist zwar nicht schon deswegen ausgeschlossen, wie die Revision meint, weil ein privater Dritter grundsätzlich nicht gegen die gesetzliche Ermessenszuweisung bestimmen kann, wann und auf welche Weise die zuständige Stelle ihre ge- setzlichen Pflichten erfüllt, und weil er darüber hinaus keinen Rechtsanspruch auf Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht hat (so ausdrücklich § 46 Abs. 1 Halbsatz 2 WG; allgemein: Senatsurteil BGHZ 125, 186, 188; Czy- chowski/Reinhardt, § 28 Rn. 55). Besonderheiten können bei unverhältnismä- ßiger Beeinträchtigung des Eigentums Dritter und einem dringenden Bedürfnis nach sofortiger Abhilfe bestehen (vgl. Czychowski/Reinhardt, § 28 Rn. 56), und im Streitfall war ohne die sofortige Entfernung der angeschwemmten Aach- krautmassen die Funktionsfähigkeit des gesamten Wasserkraftwerks der Klä- gerin gefährdet. Diese Umstände könnten ein öffentliches Interesse an der Ausführung des Geschäfts durch die Klägerin im Sinne des § 679 BGB be- gründen. Derartige Erwägungen verbieten sich indes dann, wenn die Klägerin, worauf die Revision sich außerdem beruft, gemäß § 60 Abs. 2 WG zur Duldung der Beeinträchtigungen verpflichtet gewesen wäre. Nach dieser Vorschrift ha- - 9 - ben die Benutzer eines Gewässers, soweit es zu dessen ordnungsgemäßer Unterhaltung notwendig ist, zu dulden, daß die Benutzung vorübergehend be- hindert oder unterbrochen wird. Wenn und soweit es deshalb dem beklagten Land unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, die in Ausführung seiner Gewässerunterhaltungspflicht abgemähten Wasserpflanzen noch vor der Ab- zweigung des Triebwerkskanals der Klägerin aufzufangen, hätte die Klägerin ersatzlos (die Schadensersatzpflichten nach §§ 30 Abs. 3 WHG und 60 Abs. 4 Satz 2 WG beziehen sich auf diese Fallgestaltung nicht) notfalls die zeitweilige Einstellung ihres Betriebs hinnehmen müssen, um innerhalb kurzer Zeitspan- nen durch geeignete technische Maßnahmen, etwa die Absperrung des Trieb- werkskanals, den Pflanzenschnitt an dem Kanal vorbeizuleiten. Es ginge dann auch zu ihren Lasten, wenn sie sich statt dessen dafür entschieden hat, ihren Betrieb fortzuführen und ein Anschwemmen des Aachkrauts an ihrem Rechen in Kauf zu nehmen. Für das Revisionsverfahren ist zugunsten des beklagten Landes davon auszugehen, daß die Voraussetzungen einer solchen Dul- dungspflicht hier vorlagen. Die Beklagten haben behauptet, angesichts der ho- hen Fließgeschwindigkeit der Aach sei es seinerzeit technisch nicht möglich gewesen, das abgeschlagene Aachkraut unmittelbar hinter dem Mähboot auf- zufangen oder es an der ersten Entnahmestelle der Stadt S. vollständig zu entnehmen. Dementgegen habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, einen Großteil des ankommenden Pflanzen- und Treibguts an den wenigen Mähta- gen an ihrem Kanal vorbeizuleiten. Gegenteilige, das Revisionsgericht binden- de Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. cc) Die Revision erhebt weitere Einwendungen gegen die Höhe des vom Berufungsgericht berechneten Aufwendungsersatzes. Hierzu muß der Senat nicht im einzelnen Stellung nehmen. Das beklagte Land hat Gelegenheit, in der - 10 - erneuten Berufungsverhandlung seine Einwände dem Berufungsgericht vorzu- tragen. b) Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts trägt die Verurteilung des erstbeklagten Bundeslandes schon deswegen nicht, weil auch die vom Ober- landesgericht im Ergebnis bejahte Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG allenfalls für das abgemähte Aachkraut und nicht für das sonstige Treibgut in Betracht käme. Davon abgesehen scheidet eine Schadensersatzpflicht aus § 22 Abs. 1 WHG unter den gegebenen Umständen aber schon dem Grunde nach aus. Das Land hat weder diesen Pflanzenschnitt in das Gewässer eingebracht noch hat es sonst derart auf das Gewässer eingewirkt, daß die physikalische, che- mische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig verändert worden wäre. "Einbringen" setzt schon begrifflich voraus, daß die Gegenstände sich zuvor außerhalb des Gewässers befunden haben. Dafür mag es zwar aus- reichen, daß am Rechen angeschwemmte Pflanzenteile kurzfristig aus dem Wasser gehoben und anschließend wieder dorthin zurückbefördert werden (so für § 26 WHG: BVerwG ZfW 1980, 227, 228 ff.; Beschluß vom 27. Januar 1997 - 11 B 1/97 - zitiert nach juris; Schwendner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, AbwAG, Stand Juni 2003, § 22 WHG Rn. 17; zweifelnd Czychowski/ Reinhardt, § 22 Rn. 9, § 26 Rn. 5; ablehnend Kibele, ZfW 2002, 133 ff.). Es würde jedoch die jeder Auslegung durch den Wortlaut des Gesetzes gezoge- nen Grenzen sprengen, wollte man unter diesen Begriff auch Fallgestaltungen fassen, in denen, wie hier, die Feststoffe stets innerhalb des Gewässers verblieben sind und dort nur vom Gewässerbett gelöst wurden. Auch die Rein- haltung des Wassers als Schutzzweck der Vorschrift fordert eine solche Aus- dehnung der Schadensersatzpflicht nicht. Die daneben noch denkbare weitere Tatbestandsvariante eines schädlichen "Einwirkens" auf das Gewässer hängt - 11 - zwar nicht ebenso davon ab, daß diesem von außen Stoffe zugeführt werden (vgl. die Fallgestaltung im Senatsurteil vom 1. März 1984 - III ZR 3/83 - VersR 1984, 541 sowie Czychowski/Reinhardt, § 22 Rn. 17). Das Einwirken muß aber zur Folge haben, daß die Beschaffenheit des Wassers selbst, nicht allein des Gewässers, verändert wird. Das erfordert eine Verschlechterung der Wasser- qualität (Senatsurteil BGHZ 103, 129, 136), d.h. eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften, wie es das Gesetz in zahlreichen anderen, insoweit im wesentlichen inhaltsgleichen (Czychowski/Reinhardt, § 3 Rn. 68, § 26 Rn. 24 f.) Vorschriften formuliert (z.B. §§ 1a Abs. 2, 24 Abs. 1, 26 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 2; weitere Nachweise bei Czychowski/Reinhardt, § 26 Rn. 24). Der bloße Transport von größeren, als solchen nicht wassergefährdenden Fest- stoffen erfüllt diese Voraussetzungen nicht (Czychowski/Reinhardt, § 22 Rn. 20 a.E., s. aber auch Rn. 19). Abgeschnittene Wasserpflanzen mögen zwar all- mählich verrotten und auf diese Weise letztlich die Wasserqualität mindern. Eine solche Entwicklung hat das Berufungsgericht hier aber schon nicht fest- gestellt; der Schaden der Klägerin wäre auch nicht auf eine derartige Beein- trächtigung der Wasserqualität zurückzuführen. 2. Beklagte zu 2 a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gibt es gegenüber der zweitbeklagten Stadt für eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auf- trag seitens der Klägerin weder insgesamt noch auch nur hinsichtlich des ab- gemähten Aachkrauts eine Grundlage. Deren ursprüngliche Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung war kraft öffentlich-rechtlicher Vereinbarung mit befrei- ender Wirkung (vgl. Czychowski/Reinhardt, § 29 Rn. 23; Habel, § 49 Rn. 26; für die entsprechende Rechtslage in Rheinland-Pfalz etwa Beile, WG für das - 12 - Land Rheinland-Pfalz, Stand November 1995, § 65 Rn. 1) auf das Land Baden- Württemberg übergegangen. Soweit sich die Stadt S. gleichwohl dem Land gegenüber weiterhin zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten verpflichtet hat, handelt es sich lediglich um eine verwaltungsinterne Mitwirkung, die es nicht rechtfertigt, die Erfüllung von Aufgaben des Landes seitens der Klägerin objektiv auch als Geschäft der nur intern beteiligten Gemeinde anzusehen. b) Sofern es allerdings - entsprechend den obigen Ausführungen in be- zug auf das erstbeklagte Land - der Beklagten zu 2 möglich und zumutbar ge- wesen wäre, die von ihr abgeschnittenen und abwärts treibenden Wasser- pflanzen noch vor der Abzweigung des Triebwerkskanals aus dem Gewässer zu bergen, kommt statt dessen eine privatrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag auch zugunsten der beklagten Stadt - oder alternativ eine Schadenser- satzpflicht der Zweitbeklagten nach § 823 Abs. 1 BGB - in Frage. In diesem Fall hätte die Beklagte zu 2 (durch Unterlassen) widerrechtlich in das Eigentum der Klägerin an ihrem Kraftwerk und zugleich in deren eingerichteten und aus- geübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Dabei handelte es sich nicht lediglich um eine vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzung eines einzel- nen Gegenstands, die in der Regel nicht als Eigentums- und Besitzverletzung genügt, vielmehr war die Funktionsfähigkeit des gesamten Wasserkraftwerks gefährdet. Bei dieser Sachlage wäre die beklagte Stadt wegen ihrer vorausge- gangenen, die Gefahr begründenden Handlungen neben dem gewässerunter- haltungspflichtigen Land Störerin. Sie wäre deswegen gleichfalls zur Beseiti- gung des angeschwemmten Pflanzenschnitts verpflichtet gewesen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit demnach die Klägerin anstelle der Beklagten zu 2 diese Eigentumsstörung selbst beseitigt hätte, hätte sie objektiv auch ein Ge- schäft für die beklagte Stadt geführt (s. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 227, - 13 - 237). Hinreichende Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht indes nicht getroffen. - 14 - III. Das angefochtene Urteil kann nach alledem insgesamt nicht bestehen- bleiben. Die Sache ist unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. Streck Schlick Kapsa Dörr Galke