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Urteil

13 S 46/25

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2025:0602.13S46.25.00
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Leitsätze
1) Ein die erste Instanz nicht abschließendes sog. Scheinurteil liegt u.a. vor, wenn in einem zur Verkündung anberaumten Termin das Urteil nicht verkündet wurde oder dies jedenfalls mangels Protokollierung nicht feststellbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn das Verkündungsprotokoll in sich widersprüchlich ist, weil es bereits einen Tag vor dem bestimmten Verkündungstermin signiert wurde. Für eine wirksame Verlautbarung auf andere Art und Weise kann es ausreichend sein, wenn der erkennende Richter die Übersendung des Urteils an die Parteien selbst verfügt, sodass sein Wille, die Entscheidung zu erlassen, trotz des Verstoßes gegen § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO außer Frage steht.(Rn.22) (Rn.23) 2) Gegenüber einem Scheinurteil ist die Berufung der statthafte Rechtsbehelf, um den äußeren Anschein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung zu beseitigen. Ob die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO gegeben sind, insbesondere der Zurückverweisungsantrag einer Partei vorliegt, spielt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle, weil dieser Vorschrift offensichtlich zugrunde liegt, dass die erste Instanz durch die angegriffene Entscheidung beendet wurde und die Sache selbst bei dem Berufungsgericht zur Entscheidung angefallen ist, woran es allerdings in der Konstellation eines Scheinurteils gerade fehlt.(Rn.25)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lebach – 13 C 593/23 – aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt. 2. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Ein die erste Instanz nicht abschließendes sog. Scheinurteil liegt u.a. vor, wenn in einem zur Verkündung anberaumten Termin das Urteil nicht verkündet wurde oder dies jedenfalls mangels Protokollierung nicht feststellbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn das Verkündungsprotokoll in sich widersprüchlich ist, weil es bereits einen Tag vor dem bestimmten Verkündungstermin signiert wurde. Für eine wirksame Verlautbarung auf andere Art und Weise kann es ausreichend sein, wenn der erkennende Richter die Übersendung des Urteils an die Parteien selbst verfügt, sodass sein Wille, die Entscheidung zu erlassen, trotz des Verstoßes gegen § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO außer Frage steht.(Rn.22) (Rn.23) 2) Gegenüber einem Scheinurteil ist die Berufung der statthafte Rechtsbehelf, um den äußeren Anschein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung zu beseitigen. Ob die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO gegeben sind, insbesondere der Zurückverweisungsantrag einer Partei vorliegt, spielt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle, weil dieser Vorschrift offensichtlich zugrunde liegt, dass die erste Instanz durch die angegriffene Entscheidung beendet wurde und die Sache selbst bei dem Berufungsgericht zur Entscheidung angefallen ist, woran es allerdings in der Konstellation eines Scheinurteils gerade fehlt.(Rn.25) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lebach – 13 C 593/23 – aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt. 2. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. In der Sache streiten die Parteien über die Nutzung eines Fahr- und Wegerechts sowie eine angebliche Beleidigung. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn zu beleidigen oder zu bedrohen, wie z.B. mittels hochgestreckten Mittelfinger, 2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, sein Fahr- und Wegerecht über das Grundstück ---, Flurstück --- zu blockieren, 3. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn in jeglicher Weise anzusprechen oder persönlichen Kontakt zu suchen, sei es durch Verfolgen, Nachstellen oder mittels Verwendung von Ferntelekommunikationsmitteln, 4. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Einzelfall anzudrohen, 5. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 453,87 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2023. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 28.01.2025 (Bl. 110 f. d.eAkte 1. Instanz) hat das Amtsgericht Lebach das schriftliche Verfahren angeordnet, den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 21.02.2025 festgesetzt, und Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den 05.03.2025 bestimmt. In der erstinstanzlichen Akte findet sich sodann ein Verkündungsprotokoll vom 05.03.2025 (Bl. 172 d.eAkte 1. Instanz), welches schon am 04.03.2025 signiert wurde, sowie ein am 04.03.2025 signiertes Urteil (Bl. 175 ff. d.eAkte 1. Instanz) mit folgendem Tenor: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Fahr- und Wegerecht des Klägers über das Grundstück ---, Flurstück --- zu blockieren. 2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird es nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Urteil wurde den Parteien am 10.03.2025 (siehe Bl. 188, 190 d.eAkte 1. Instanz) zugestellt. Ein Verkündungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist nicht vorhanden. Gegen dieses Urteil legte der Kläger mit Schriftsatz vom 01.04.2025 (Bl. 2 f. d.eAkte 2. Instanz) Berufung ein. II. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und führt zur – deklaratorischen – Aufhebung des den Parteien am 10.03.2025 zugestellten Urteils. 1. Das Amtsgericht hat ein die Instanz nicht abschließendes sog. Scheinurteil erlassen. 2. Die Erstrichterin hat mit Beschluss vom 28.01.2025 (Bl. 110 f. d.eAkte 1. Instanz) u.a. Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den 05.03.2025 bestimmt. In der Akte findet sich sodann ein Verkündungsprotokoll vom 05.03.2025 (Bl. 172 d.eAkte 1. Instanz), welches schon am 04.03.2025 signiert wurde, und ein am 04.03.2025 signiertes Urteil (Bl. 175 ff. d.eAkte 1. Instanz). Es folgen eine unsignierte die Entscheidungszustellung betreffende Begleitverfügung und ein unsignierter Erledigungsvermerk zu ihr vom 10.03.2025, die den Namen eines Justizsekretärs tragen (Bl. 185 ff. d.eAkte 1. Instanz). 3. Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen prozessualen und materiellrechtlichen Wirkungen existent. Vorher liegt nur ein – allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugender – Entscheidungsentwurf vor. Die Verlautbarung eines Urteils erfolgt grundsätzlich öffentlich im Anschluss an die mündliche Verhandlung oder in einem hierfür anberaumten Termin durch das Verlesen der Urteilsformel (§ 310 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO, i.V.m. § 173 Abs. 1 GVG). Im – hier vorliegenden – schriftlichen Verfahren sind Urteile in einem nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu bestimmenden Termin zu verkünden; § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt entsprechend (BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 37/03 –, Rn. 9, juris; Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 128, Rn. 16). In diesem Fall muss gemäß § 310 Abs. 2, § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil vorliegen und über dessen Verkündung ein gesondertes Verkündungsprotokoll mit dem Inhalt des § 160 Abs. 3 Nr. 6, 7 ZPO erstellt werden (siehe OLG München, Urteil vom 21. Januar 2011 – 10 U 3446/10 –, juris, Rn. 14). Nach § 165 ZPO kann die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, zu denen nach § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO die Verkündung der Entscheidung gehört, nur durch das Protokoll bewiesen werden (BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – VI ZR 132/13 –, juris, Rn. 11). Die Mindestanforderungen an eine Verkündung sind nicht erfüllt, wenn das Urteil nicht verkündet wurde oder dies mangels Protokollierung nicht feststellbar ist (Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 310, Rn. 9). Letzteres ist hier der Fall. Zu dem am 04.03.2025 signierten Urteil existiert kein dazu passendes Verkündungsprotokoll. Denn das vorhandene Verkündungsprotokoll wurde ebenfalls bereits am 04.03.2025 und damit einen Tag vor dem bestimmten und im Protokoll ausgewiesenen Verkündungstermin signiert. Es ist denknotwendig ausgeschlossen, dass die Erstrichterin bereits am 04.03.2025 bestätigen konnte, dass das Urteil am 05.03.2025 verkündet wurde bzw. wird. Das Verkündungsprotokoll ist in sich widersprüchlich und kann demnach mangels entsprechender Unterschrift bzw. Signatur keine Verkündung am 05.03.2025 belegen. Ohne (entsprechende) Unterschrift des Vorsitzenden bzw. seines Vertreters hat das Protokoll keine Beweiskraft nach §§ 165, 415 ZPO; das Sitzungsprotokoll ist ungültig (Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 163, Rn. 5). Darüber hinaus gibt es auch keinen Verkündungsvermerk. Eine wirksame Verkündung hat folglich nicht stattgefunden. 4. Das Urteil ist auch nicht auf andere Art und Weise wirksam verlautbart worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Verkündungsmängel dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, sodass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Zu den Mindestanforderungen gehören, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. Mit dem Wesen der Verlautbarung grundsätzlich nicht unvereinbar ist eine Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung, da dies eine gesetzlich vorgesehene, wenn auch anderen Urteilen vorbehaltene Verlautbarungsform (§ 310 Abs. 3 ZPO) erfüllt. Wird ein § 310 Abs. 1 ZPO unterfallendes Urteil den Parteien an Verkündungs Statt förmlich zugestellt, liegt deshalb kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor. Nach diesen Grundsätzen kann ein Urteil auch wirksam verlautbart werden, wenn der erkennende Richter die Übersendung des Urteils an die Parteien selbst verfügt, sodass sein Wille, die Entscheidung zu erlassen, trotz des Verstoßes gegen § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO außer Frage steht (BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 37/03 –, Rn. 10, 11, juris; Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 310, Rn. 7). Daran fehlt es vorliegend jedoch auch, da sich keine die Zustellung des Urteils anordnende Verfügung der Erstrichterin in der Akte befindet. 5. Ein solches, nicht wirksam verlautbartes sog. Scheinurteil ist ein wirkungsloses Urteil, das keine instanzbeendende Wirkung entfalten kann. Gegenüber einem Scheinurteil ist gleichwohl die Berufung der statthafte Rechtsbehelf, um den äußeren Anschein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung zu beseitigen. Auf die demnach statthafte Berufung gegen ein solches Urteil ist dieses zur Klarstellung seiner Nichtexistenz aufzuheben und der Rechtsstreit zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 540 ZPO ist nicht möglich (OLG Celle, Urteil vom 29. November 2023 – 14 U 75/23 –, juris; vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1994 – LwZB 5/94 –, juris). Ob die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO gegeben sind, insbesondere der Zurückverweisungsantrag einer Partei vorliegt, spielt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle, weil dieser Vorschrift offensichtlich zugrunde liegt, dass die erste Instanz durch die angegriffene Entscheidung beendet wurde und die Sache selbst bei dem Berufungsgericht zur Entscheidung angefallen ist, woran es allerdings in der Konstellation eines Scheinurteils gerade fehlt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 11 U 12/21 –, juris, Rn. 16). III. Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann. Die Gerichtskosten für die Berufungsinstanz waren gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG niederzuschlagen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auch bei Urteilen, die auf Aufhebung (und Zurückverweisung) lauten, nicht ohne praktische Bedeutung. Aus ihnen kann die Vollstreckung insoweit betrieben werden, als erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils das Vollstreckungsorgan nach § 775 Nr. 1, § 776 ZPO nötigt, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen und getroffene Maßnahmen aufzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1976 – IV ZR 3/75 –, juris, Rn. 28 m.w.N.; Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 538 Rn. 59). Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).