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Urteil

13 S 98/24

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Vermögensschaden i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB ist gegeben, wenn sich die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage nachteilig von der ohne dieses Ereignis unterscheidet (sog. Differenzhypothese).(Rn.34) (Rn.37) (Rn.40) 2. Voraussetzung für den Ersatz eines Zweitschadens ist die hinreichend genaue Abgrenzung dieses Schadens von den zum Unfallzeitpunkt bereits vorhandenen Schäden, mithin ist eine Schadenserweiterung notwendig.(Rn.35) 3. Wird dasselbe Bauteil doppelt geschädigt, ist der Zweitschaden - sofern eine Schadenserweiterung an diesem Bauteil eingetreten ist - unter Anwendung der Grundsätze eines Abzugs "neu für alt" auch dann ersatzfähig, wenn schon zur sach- und fachgerechten Behebung des Erstschadens die Erneuerung des beschädigten Bauteils erforderlich gewesen wäre.(Rn.39) (Rn.41) (Rn.44)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15.10.2024 – 120 C 208/23 (15) – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.682,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2023 zu zahlen. b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte --- in Höhe von 280,60 Euro freizustellen. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vermögensschaden i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB ist gegeben, wenn sich die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage nachteilig von der ohne dieses Ereignis unterscheidet (sog. Differenzhypothese).(Rn.34) (Rn.37) (Rn.40) 2. Voraussetzung für den Ersatz eines Zweitschadens ist die hinreichend genaue Abgrenzung dieses Schadens von den zum Unfallzeitpunkt bereits vorhandenen Schäden, mithin ist eine Schadenserweiterung notwendig.(Rn.35) 3. Wird dasselbe Bauteil doppelt geschädigt, ist der Zweitschaden - sofern eine Schadenserweiterung an diesem Bauteil eingetreten ist - unter Anwendung der Grundsätze eines Abzugs "neu für alt" auch dann ersatzfähig, wenn schon zur sach- und fachgerechten Behebung des Erstschadens die Erneuerung des beschädigten Bauteils erforderlich gewesen wäre.(Rn.39) (Rn.41) (Rn.44) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15.10.2024 – 120 C 208/23 (15) – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.682,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2023 zu zahlen. b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte --- in Höhe von 280,60 Euro freizustellen. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, welcher sich am 06.09.2022 gegen 12:40 Uhr in ... auf dem Parkplatzgelände der Firma „..." ereignete. Das von der Klägerin geführte Fahrzeug und das von dem Beklagten zu 2) geführte, bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherte Fahrzeug, befanden sich zunächst auf dem Parkplatz jeweils in einer der dort im 90-Grad-Winkel zu der Fahrgasse befindlichen Parktaschen. Der Beklagte zu 2) parkte rückwärts aus der Parktasche aus. In der Folge kam es zu einer Kollision der rechten hinteren Ecke des von dem Beklagten zu 2) geführten Fahrzeugs mit dem linken hinteren Stoßfänger/Radabdeckung und umliegenden Teilen des Fahrzeugs der Klägerin. Die Klägerin beauftragte vorgerichtlich die Sachverständigen ... mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Sachverständige dokumentierte einen Vorschaden an dem klägerischen Fahrzeug in Form einer mittigen Verformung der Heckverkleidung. Die Klägerin trat ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs an das Kfz-Sachverständigenbüro ... ab. Weiterhin enthält die Abtretung folgende Regelung: „Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Kfz-Sachverständigenbüros aus dem Sachverständigenvertrag gegen mich nicht berührt. Es kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.“ Unter dem 10.03.2023 forderten die mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Schadens beauftragten Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zu 1) auf, bis zum 11.04.2023 folgende Schadenspositionen zu begleichen: Netto-Reparaturkosten in Höhe von 909,02 Euro, Gutachterkosten in Höhe von 822,37 Euro, Kostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro, Summe insgesamt: 1.761,39 Euro. Die von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten setzen sich wie folgt zusammen: Grundhonorar 442,00 Euro, Fahrtkosten inkl. Teuerungszuschlag 6,97 Euro (8,20 km x 0,85 Euro), Fotokosten 24,00 Euro (12 Stück x 2,00 Euro), Schreibkosten 30,60 Euro (17 Seiten x 1,80 Euro), Kopien 8,50 Euro (17 Seiten x 0,50 Euro), Telekommunikation 15,00 Euro, EDV Abrechnungsgebühren 20,00 Euro, Fremdarbeiten Fa. AH 144,00 Euro und 19 % MwSt. 131,30 Euro. Die Beklage zu 1) lehnte eine Zahlung ab. Unter dem 13.06.2023 traten die Sachverständigen ... ihre Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis an die Klägerin zurück ab, welche die Abtretung annahm. Die Klägerin hat behauptet, sie habe mit ihrem Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gestanden. Der Beklagte zu 2) habe sie aus Unachtsamkeit übersehen, er habe an Ort und Stelle sein Alleinverschulden zugegeben. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, der Unfall stelle für sie ein unabwendbares Ereignis dar. Der Vorschaden sei von dem durch die streitgegenständliche Kollision eingetretenen Schaden abgrenzbar. Es handle sich um zwei voneinander unabhängige Schäden. Eine Schadenserweiterung sei nicht eingetreten. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an sie 1.761,39 Euro nebst Zinsen aus diesem Betrag seit dem 12.04.2023 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, sie von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte ... in Höhe von 280,60 Euro freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin habe im Zeitpunkt des Unfalls ebenfalls rückwärts ausgeparkt. Für den Beklagten zu 2) sei das Unfallereignis unvermeidbar gewesen. Die Reparaturkosten seien übersetzt, erstattungsfähig sei allenfalls ein Betrag in Höhe von 620,81 Euro. Die Heckverkleidung des klägerischen Fahrzeuges hätte aufgrund des nicht instandgesetzten Vorschadens ohnehin getauscht werden müssen. Die Arbeitszeit für die Erstellung eines Farbmusterblechs und die Nutzung einer Mischanlage zu je 53,68 Euro seien bereits in der Vorbereitungszeit erhalten und daher nicht gesondert ersatzfähig. UPE-Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten seien nicht erforderlich und im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht erstattungsfähig. Die Nebenkosten zum Sachverständigenhonorar seien überhöht. Schreibkosten seien nicht gesondert berücksichtigungsfähig. Auch die Kosten für die EDV-Fahrzeugbewertung und EDV-Abrufgebühr seien nicht erstattungsfähig, da diese bereits mit dem Grundhonorar abgegolten seien. Das Amtsgericht Saarbrücken, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage in Höhe von 477,08 Euro nebst Zinsen sowie in Höhe von 90,96 Euro betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Zulasten beider Seiten streite ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO i.V.m. § 1 Abs. 2 StVO, da beide zumindest kurz vor der Kollision in Rückwärtsfahrt gewesen seien. Selbst wenn die Klägerin gestanden hätte, greife der Anscheinsbeweis, da der Zusammenstoß in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ausparkvorgang gestanden habe. Deshalb seien beide Verkehrsverstöße gleichwertig. Die Netto-Reparaturkosten seien jedoch nur in Höhe von 54,00 Euro ersatzfähig. Durch den abgrenzbaren Vorschaden sei bereits das gleiche Bauteil beschädigt gewesen. Deshalb wäre es nicht möglich isoliert Kosten für die Behebung der einen oder anderen Schadensstelle auszuweisen. Da der Vorschaden bei einer Reparatur des neuen Schadens zwingend mitrepariert werden würde, komme es zu einer Wertverbesserung, welche im Wege der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen sei. Es fehle insoweit an einer Schadenserweiterung. Der Vorschaden sei nicht bloß in Gestalt eines Abzugs „neu für alt“ (so das LG Saarbrücken, NJW 2014, 2661) in Ansatz zu bringen. Die Wertung des Landgerichts sei nicht überzeugend, da dann eine Verwendung des Geldes aus dem ersten Schadensfall zu anderen Zwecken als der Schadensbeseitigung durch den Geschädigten dazu führen könne, dass der für den späteren Schaden verantwortliche Schädiger schlechter gestellt werde. Denn dann läge die – schadensrechtlich zu vermeidende – Bereicherung des Geschädigten darin, dass er den für die zeitlich frühere Beschädigung erhaltenen Ersatzbetrag frei verwenden konnte und die hierdurch verlustig gegangene Liquidität zufällig vom zweiten Schädiger kompensiert werden müsste. Im Übrigen liefe die Auffassung des Landgerichts Saarbrücken darauf hinaus, dass ein Geschädigter für die mehrfache Beschädigung eines ursprünglich intakten Bauteils, die für sich genommen jeweils einen vollständigen Austausch des Bauteils bedingten, in Summe von beiden Schädigern zusammengenommen einen höheren Ersatzbetrag als denjenigen verlangen könnte, der zur Schadensbehebung erforderlich wäre. Die Sachverständigenkosten seien unter Anwendung der Rechtsprechung der Berufungskammer in Höhe von 396,08 Euro erstattungsfähig. Die Kostenpauschale betrage 25,00 Euro. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Zu ihren Lasten könne der Anscheinsbeweis nicht zur Anwendung kommen, da sie gestanden habe. Das habe die Beweisaufnahme auch so ergeben. Bezüglich der Reparaturkosten müsse der Zustand hergestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis bestünde, mithin hier den Zustand, wie er mit dem Altschaden vorgelegen habe. Das Amtsgericht habe unzulässigerweise die geschätzten Reparaturkosten mit abzuschätzendem Abzug „neu für alt" und dem Bereicherungsverbot vermengt. Der Gerichtssachverständige habe den vom Sachverständigenbüro ... geschätzten Abzug „neu für alt", welcher der Klage zu Grunde gelegen habe, der Höhe nach bestätigt. Bei den Sachverständigenkosten habe das Erstgericht zu Unrecht auf das JVEG zurückgegriffen. Die Klägerin beantragt, 1. das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner weitere 1.284,31 Euro hieraus zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.4.2023 zu zahlen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, sie von einer verbleibenden Gebührenforderung in Höhe von weiteren 198,64 Euro der Rechtsanwälte ... freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Das Amtsgericht habe explizit offen gelassen, ob das klägerische Fahrzeug gestanden habe. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel größtenteils Erfolg. 1. Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Parteien jeweils für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7, § 17 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keine Seite ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies wird von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen. 2. Ferner ist die Erstrichterin zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG). 3. Auf Beklagtenseite hat das Amtsgericht zu Recht einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO in die Abwägung eingestellt. Dies wird durch die Berufung auch nicht in Abrede gestellt. 4. Bei der Betrachtung des Verursachungsbeitrags auf Klägerseite verkennt das Erstgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie die ständige Kammerrechtsprechung zur Anwendung des § 1 Abs. 2 StVO i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen. a) Für Rückwärtsfahrer auf Parkplätzen gilt die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO zwar nicht unmittelbar, sie erlangt jedoch mittelbare Bedeutung über § 1 Abs. 2 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Mitverschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere – rückwärtsfahrende – Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16 –, juris, Rn. 9; siehe auch Kammer, Urteil vom 9. Juli 2010 – 13 S 61/10 –, juris, Rn. 14, Urteil vom 19. Juli 2013 – 13 S 61/13 –, juris, Rn. 30 und Urteil vom 14.03.2024 – 13 S 58/23 –). b) Nachdem die Erstrichterin nicht aufgeklärt hat, ob die Klägerin gestanden hat, obwohl dies den zu ihren Lasten angenommenen Anscheinsbeweis entfallen lassen würde, war die Beweisaufnahme zu wiederholen. c) Nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht nach den übereinstimmenden Einlassungen der Klägerin und des Beklagten zu 2) fest, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Kollision gestanden hat und sich lediglich das Beklagtenfahrzeug in Bewegung befand. 5. Demnach tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem Verschulden des verkehrswidrig Rückwärtsfahrenden zurück; den Rückwärtsfahrer, mithin die Beklagtenseite, trifft daher die Alleinhaftung (vgl. Kammer, Urteil vom 14.10.2022 – 13 S 125/21 – m.w.N. und Hinweisbeschluss vom 08.04.2024 – 13 S 76/23 –). 6. Nach § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ein Vermögensschaden ist danach gegeben, wenn sich die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage nachteilig von der ohne dieses Ereignis unterscheidet (sog. Differenzhypothese). Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte den zur Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, d.h. diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten durfte. Das von dem Geschädigten zu beachtende Wirtschaftlichkeitspostulat gebietet ihm, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Grenze an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 – 13 S 198/13 –, juris, Rn. 16 m.w.N.). 7. In tatsächlicher Hinsicht hat das Erstgericht festgestellt, dass sich die durch den Zweitunfall verursachten Beschädigungen hinreichend genau von den zum Unfallzeitpunkt bereits vorhandenen Schäden abgrenzen lassen, was Voraussetzung für den Ersatz des Zweitschadens ist (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 – 13 S 198/13 –, juris, Rn. 14 m.w.N.). Diese Feststellung ist zutreffend und wird von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen. 8. Darüber hinaus hat die Erstrichterin festgestellt, dass zur Behebung des hier streitgegenständlichen Schadens im linken hinteren Bereich des Stoßfängers sowohl eine Erneuerung der Stoßfängerverkleidung als auch eine Vermessung der Achsengeometrie erforderlich ist. Sowohl der Vorschaden, als auch der durch den hier streitgegenständlichen Unfall eingetretene Schaden betreffen vorliegend dasselbe Bauteil, namentlich die hintere Stoßfängerverkleidung. Zur sach- und fachgerechten Reparatur der beiden Schäden wäre an sich unabhängig voneinander die Erneuerung der gesamten Stoßfängerverkleidung erforderlich. Dies wird ebenfalls nicht durch die Berufung angezweifelt. 9. Soweit das Amtsgericht aus diesen Feststellungen den Schluss zieht, dass deshalb die Erneuerung der Stoßfängerverkleidung aufgrund des Bereicherungsverbots nicht ersatzfähig sei, verkennt es die Differenzhypothese. Vor dem streitgegenständlichen schädigenden Ereignis hatte die Klägerin einen Stoßfänger mit einer beschädigten Stelle. Nunmehr hat sie einen Stoßfänger mit zwei beschädigten Stellen. Damit ist eine Schadenserweiterung eingetreten. Dieser neu eingetretene abgrenzbare Schaden ist demnach grundsätzlich – abzüglich der mit der Reparatur verbundenen Wertverbesserung – zu erstatten. 10. Die Klägerin kann jedoch nach Maßgabe der o.g. Grundsätze nicht verlangen so gestellt zu werden, wie sie mit einem völlig unbeschädigten Fahrzeug stünde. Nach der Differenzhypothese kann sie vielmehr nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie vermögensmäßig mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Altschäden, aber ohne den Zweitschaden stünde. Geschuldet sind daher nur die Kosten für eine zeitwertgerechte Reparatur (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 – 13 S 198/13 –, juris, Rn. 17 m.w.N.). 11. Unter den hier gegebenen Umständen – doppelt geschädigter Stoßfänger, der im Ganzen ausgetauscht werden muss – ist allerdings für die Berechnung der geschuldeten Reparaturkosten zunächst von den Kosten einer fachgerechten und vollständigen Reparatur unter Einsatz von Neuteilen auszugehen. Eine zeitwertgerechte Reparatur, durch die ein Fahrzeug in dem beschädigten Bereich in einen gebrauchten oder hier gar vorbeschädigten Zustand zurückversetzt wird, ist nur unter besonderen Voraussetzungen technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und dem Geschädigten zumutbar. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ist danach eine Wiederherstellung des vorbeschädigten Fahrzeugzustandes beim Hinzutreten eines Schadens im selben Fahrzeugbereich nicht praktikabel, muss für die Schadensberechnung von der allein praktikablen fachgerechten Vollreparatur des Zweitschadens mit Neuteilen ausgegangen werden (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 – 13 S 198/13 –, juris, Rn. 18). 12. Bei Anwendung dieses Ansatzes wäre die Klägerin insoweit bereichert, als sie anstelle eines vorgeschädigten Fahrzeuges die Kosten für die Herstellung eines unbeschädigten Fahrzeugs erhielte. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts lässt sich dieser Bereicherung jedoch nicht dadurch begegnen, dass von den Kosten zur Behebung des Gesamtschadens diejenigen Positionen in Abzug gebracht werden, die bereits bei der Behebung des Vorschadens anfallen würden. Denn der Geschädigte ist aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung des aus dem Erstschaden Erlangten frei. Für die Beurteilung des Zweitschadens kann es deshalb nicht darauf ankommen, ob der Geschädigte für einen Vorschaden Ersatz erlangt hat, wie er einen solchen Ersatz ggf. verwendet hat und inwiefern er ihn zur Behebung des Zweitschadens einsetzen könnte. Nach der gegenteiligen, von dem Amtsgericht vorgenommenen, Schadensberechnung verbliebe das Risiko, dass der Geschädigte keinen vollen Schadensersatz erhielte. Hat der Geschädigte beispielsweise in Ausübung seiner Dispositionsfreiheit den Erstschaden nicht repariert, sondern sich mit einem unreparierten, aber fahrbereiten Fahrzeug begnügt und den erlangten Ersatz zulässigerweise anderweitig verwendet, würden ihm nach der Berechnung des Erstgerichts u.U. ausreichende Mittel fehlen, um ein durch die Zweitbeschädigung ggf. fahruntüchtig gewordenes Fahrzeug wieder instand zu setzen. Die Gegenauffassung lässt sich auch nicht aus Gründen der Billigkeit rechtfertigen. Das tatsächliche Ausmaß der Vermögenseinbuße, die durch die Beschädigung einer vorbeschädigten Sache entsteht, ist auch bei wertender Betrachtung unabhängig davon, ob der Vorschaden durch Zufall, durch ein Versehen des Geschädigten oder durch ein haftbares Verhalten Dritter entstanden ist. Unter Billigkeitsgesichtspunkten gibt es keine Rechtfertigung dafür, den Schädiger zu entlasten, wenn der Erstschaden nicht zufällig, sondern durch ein Handeln Dritter eingetreten ist (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 – 13 S 198/13 –, juris, Rn. 19 m.w.N.). 13. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist jedoch entsprechend den Grundsätzen über den Abzug „neu für alt“ zu mindern. Wird eine gebrauchte Sache unter Einsatz von Neuteilen repariert und führt dies zu einer messbaren Vermögensmehrung, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt, hat der Geschädigte einen dadurch erlangten Vorteil auszugleichen, soweit ihm dies zumutbar ist. Das gilt – jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen – auch für die Wiederherstellung vorbeschädigter Kraftfahrzeuge (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 – 13 S 198/13 –, juris, Rn. 20 m.w.N.). Die Voraussetzungen für einen Ausgleich „neu für alt“ sind hier gegeben, da eine sach- und fachgerechte Reparatur den vollständigen Austausch des hinteren Stoßfängers erfordert. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen ist hier deshalb – wie schon der Privatsachverständige der Klägerin angenommen hat – ein Abzug von 50% gerechtfertigt (siehe Seite 15 des Gutachtens, Bl. 147 d.A., bzw. Seite 16 des Gutachtens, Bl. 148 d.A.). 14. Für die Erneuerung des Stoßfängers ist nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen (siehe Seite 15 des Gutachtens, Bl. 147 d.A., bzw. Seite 17 des Gutachtens, Bl. 149 d.A.) ein Betrag von 1.494,68 Euro netto (1.421,82 Euro + 60,86 Euro an UPE-Aufschlägen + 120,00 Euro an Verbringungskosten - 108,00 Euro für die Achsvermessung) grundsätzlich erforderlich. Anders als die Beklagte meint sind die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig, sofern – wie hier – keine Verweisung auf eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ ausgesprochen wird, bei der diese Kosten nicht erhoben werden (vgl. Kammerurteil vom 1. Juni 2018 – 13 S 151/17 –, juris, Rn. 14). Die Kosten für die Farbmischanlage sowie für das Farbmusterblech von jeweils 53,68 Euro sind dagegen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2025 nicht ersatzfähig. Solche Kosten wären lediglich dann ersatzfähig, wenn sie auf dem hiesigen regionalen Markt grundsätzlich erhoben werden (vgl. zu dieser allgemeinen Voraussetzung bei Nebenkosten: Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 14.10.2024, § 249 BGB, Rn. 152). Hierauf kommt es vorliegend aber gar nicht an, da nach dem gewählten Lackierverfahren des klägerischen Privatgutachters, dem sog. Herstellerverfahren nach ..., die Punkte Farbmischanlage und Farbblech gar nicht erwähnt werden. Das liegt daran, dass bei ... diese Arbeiten bereits in der Vorbereitungszeit enthalten sind. 15. Weiterhin hat der Gerichtssachverständige die geltend gemachten Kosten der Achsvermessung in Höhe von 108,00 Euro bestätigt (siehe Seite 13 des Gutachtens, Bl. 145 d.A., bzw. Seite 16 des Gutachtens, Bl. 148 d.A., und Seite 17 des Gutachtens, Bl. 149 d.A.). Hiervon ist kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, da die Achsvermessung nicht zu einer Vermögensmehrung der Klägerin führt. 16. Unter Berücksichtigung des von den Kosten für die Erneuerung des Stoßfängers vorzunehmenden Abzugs „neu für alt“ in Höhe von 50 %, beträgt der ersatzfähige Betrag insoweit 747,34 Euro netto (50 % von 1.494,68 Euro). Hinzu kommen die Kosten der Achsvermessung in Höhe von 108,00 Euro. Mithin beträgt der ersatzfähige Gesamtbetrag der Reparaturkosten 855,34 Euro netto. 17. Betreffend die Sachverständigenkosten geht die angefochtene Entscheidung zutreffend davon aus, dass die Beklagte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur diejenigen Sachverständigenkosten zu ersetzen hat, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich jedoch eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – sofern für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Welche Sachverständigenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, hat der Tatrichter dabei nach § 287 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, juris, Rn. 17). 18. Dabei kann bei Fehlen einer Preisvereinbarung – wie hier – der für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Aufwand in Höhe der gemäß § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt werden, da der verständige Geschädigte in diesem Fall davon ausgehen wird, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 –, juris, Rn. 14). 19. Das Erstgericht hat die erforderlichen Sachverständigenkosten dem Grunde nach zutreffend (mit Ausnahme eines Anwendungsfehlers, siehe dazu b) cc)) unter Heranziehung der ständigen, zwischenzeitlich höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung der Kammer (Kammerurteile vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – und vom 17.04.2014 – 13 S 24/14) auf einen niedrigeren Betrag geschätzt. a) Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar in Höhe von 442,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Dies wird im Rahmen der Berufung auch von keiner Seite in Abrede gestellt. b) Für die daneben im Streit stehenden Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten kann nach der von dem Bundesgerichtshof nicht beanstandeten (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, juris, Rn. 18) Rechtsprechung der Kammer das JVEG als Schätzgrundlage herangezogen werden. aa) Für das Schreiben und den Druck des Originalgutachtens in schwarz/weiß sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG 0,50 Euro je Seite und gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG 0,90 Euro pro angefangene 1000 Anschläge erstattungsfähig. Ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen. Die Kammer legt insoweit als Schätzgrundlage die Normseite der VG Wort zugrunde, auf welche auch die amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (BT-Drs. 19/23484) Bezug nimmt. Danach entsprechen 1500 Zeichen inkl. Leerzeichen bzw. 1000 Anschläge exkl. Leerzeichen einer Seite. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens enthält dieses selbst 17 Seiten. Soweit das Amtsgericht hiervon unter Abzug der Kalkulation der Reparaturkosten von 4 Seiten und der Bilder von 6 Seiten insgesamt 7 Seiten als erstattungsfähig anerkannt hat, bestehen keine Bedenken. Demnach ist für das Schreiben und den Druck des Originalgutachtens in schwarz/weiß ein Betrag von 9,80 Euro (7 x 1,40 Euro) zzgl. USt erstattungsfähig. bb) Die Höhe der zu erstattenden Fotokosten richtet sich die nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG. Danach sind einmalig für das Originalgutachten Kosten in Höhe von 2,00 Euro pro Foto zu erstatten. Demnach ist für die 12 Schadensfotos ein Betrag von 24,00 Euro (12 x 2,00 Euro) zzgl. USt erstattungsfähig. cc) Für den Druck der Zweitausfertigung des Gutachtens in schwarz/weiß sowie den Druck der jeweils 4 Seiten der Kalkulation der Reparaturkosten und den Zweitdruck der angefertigten Bilder sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG 0,50 Euro je Seite bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG 0,50 Euro je Bild erstattungsfähig. Demnach ist hierfür ein Betrag in Höhe von 13,50 Euro (7 x 0,50 Euro + 2 x 4 x 0,50 Euro + 12 x 0,50 Euro) zzgl. USt erstattungsfähig. dd) Soweit das Amtsgericht Kosten für die EDV-Abrechnungsgebühren von pauschal 20,00 Euro netto entsprechend der Rechnung des Sachverständigen berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung der Kammer sind Auslagen für Fremdleistungen, die der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens in Anspruch genommen hat, ohne weiteres erforderlich und damit ersatzfähig (z.B. Kammer, Urteil vom 20. Januar 2017 – 13 S 112/16 –). Dass der Sachverständige hier solche Fremdleistungen in Anspruch genommen hat, ergibt sich bereits aus der in dem Gutachten enthaltenen Reparaturkostenkalkulation. ee) Nach dem oben Gesagten sind auch die abgerechneten Werkstattkosten in Höhe von 144,00 Euro netto als Fremdkosten grundsätzlich erstattungsfähig, soweit der Sachverständige diese Fremdleistungen tatsächlich in Anspruch genommen hat. ff) Die durch das Amtsgericht in Höhe von 15,00 Euro angesetzten Telefon- und Portokosten sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG erstattungsfähig. gg) Hinsichtlich den Fahrtkosten hat die Erstrichterin zutreffend erkannt, dass sich diese nicht nach dem JVEG richten. Denn anders als die übrigen Nebenkosten orientiert sich die Regelung über die Fahrtkosten in § 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG i.V.m. § 5 JVEG, wonach lediglich 0,35 Euro pro km vorgesehen sind, nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Tatsächlich dürften die Fahrtkosten der Kfz-Sachverständigen im Mittel bei mindestens 0,60 Euro liegen, wobei die Kammer (Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13 –, juris, Rn. 40) entsprechend ihrer – vom Revisionsgericht nicht beanstandeten – Schätzung anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen einen Kilometersatz bis zu 0,70 Euro als noch erforderlich angesehen hat. Dass solche Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 – VI ZR 316/11 –, juris, Rn. 10 ff. m.w.N.). Demnach sind die Fahrtkosten – wie auch das Amtsgericht angenommen hat – mit einem Betrag von 5,74 Euro (8,2 x 0,70 Euro) zzgl. USt. erstattungsfähig. hh) Damit ist ein Betrag von 674,04 Euro netto zzgl. USt in Höhe von 19%, mithin insgesamt 802,16 Euro, erstattungsfähig. c) Die Klägerin beruft sich insoweit offensichtlich nicht auf das Sachverständigenrisiko (siehe dazu die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, juris, Rn. 14 ff.), da sie dieses weder erwähnt noch eine Zahlung an den Sachverständigen begehrt, was jedoch Voraussetzung für die Anwendung desselben ist. Deshalb kann auch dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass die Forderung zunächst an den Sachverständigen abgetreten und zwischenzeitlich wieder rückabgetreten wurde. Selbst wenn das Sachverständigenrisiko zur Anwendung kommen würde, würde dies der Klägerin nicht weiterhelfen. Denn der Privatgutachter hat vorliegend für die Klägerin offensichtlich erkennbar im Rahmen der Schreibkosten zu viele Seiten berechnet und erkennbar überhöhte Kilometersätze bei den Fahrtkosten angesetzt. 20. Eine über 25,00 Euro hinausgehende Unkostenpauschale ist nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer nicht geschuldet (vgl. Kammer, Urteile vom 1. Oktober 2010 –13 S 66/10 –; vom 12. November 2010 – 13 S 72/10 – und vom 17. Dezember 2010 – 13 S 111/10 –; zur Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05 –; wie hier auch OLG Celle, Urteil vom 8. August 2006 – 14 U 36/06 –, juris, Rn. 20; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 – 10 U 4904/05 –, juris, Rn. 48; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2009 – 4 U 173/07 –, juris, Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2010 – 3 U 216/09 –, juris, Rn. 32). 21. Nachdem das Erstgericht insoweit bereits einen Betrag in Höhe von 477,08 Euro (54,00 Euro für die Achsvermessung + 398,08 Euro auf die Sachverständigenkosten und 25,00 Euro Unkostenpauschale) zugesprochen hat, ist die Beklagtenseite zweitinstanzlich noch zu weiteren 1.205,42 Euro (855,34 Euro + 802,16 Euro + 25,00 Euro - 477,08 Euro) zu verurteilen. 22. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 23. Darüber hinaus kann die Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Freistellung von den ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil ihres Schadensersatzanspruchs verlangen (hier: 1.682,50 Euro). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3- Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, juris, Rn. 20) in Höhe von 215,80 Euro nach Anlage 2 des RVG + 20,00 Euro (Telekommunikationspauschale) + 44,80 Euro (USt) = 280,60 Euro. 24. Nachdem das Erstgericht insoweit bereits einen Betrag in Höhe von 90,96 Euro zugesprochen hat, ist die Beklagtenseite zweitinstanzlich noch zu weiteren 189,64 Euro (280,60 Euro - 90,96 Euro) zu verurteilen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).