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Urteil

13 S 58/23

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2024:0314.13S58.23.00
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Leitsätze
a) Für Rückwärtsfahrer auf Parkplätzen gilt die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO zwar nicht unmittelbar, erlangt jedoch mittelbare Bedeutung über § 1 Abs. 2 StVO.(Rn.24) b) Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.(Rn.24)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 01.06.2023 – 27 C 282/21 (13) – abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger. 3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: a) Für Rückwärtsfahrer auf Parkplätzen gilt die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO zwar nicht unmittelbar, erlangt jedoch mittelbare Bedeutung über § 1 Abs. 2 StVO.(Rn.24) b) Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.(Rn.24) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 01.06.2023 – 27 C 282/21 (13) – abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger. 3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 10.12.2020, welcher auf dem Parkplatz des --- in --- stattfand. Die Zweitbeklagte war im Begriff, ihr Fahrzeug aus einer in Queraufstellung zu einer dazwischen befindlichen Parkstraße angeordneten Parktasche auszuparken, als es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers kam, der sich auf dieser Zuwegung befand. Die Erstbeklagte hat den Schaden des Klägers, der sich auf Reparaturkosten in Höhe von 5.847,72 Euro brutto, Sachverständigenkosten in Höhe von 897,49 Euro und Mietwagenkosten in Höhe von 655,34 Euro sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 26,00 Euro beläuft, auf der Basis einer Haftungsquote von 50 % reguliert und an den Kläger 3.713,32 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 Euro gezahlt. Mit der Klage begehrt der Kläger weitere 3.713,23 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf einem Streitwert von bis zu 8.000 Euro unter dem Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen. Die Mietwagenkosten hatte der Kläger am 11.12.2020 an die --- abgetreten (siehe Bl. 70 d.A.). Am 17.09.2021 erfolgte die Rückabtretung (siehe Bl. 77 d.A.). Der Kläger hat behauptet, er habe die Fahrstraße zwischen den Parkreihen befahren und sein Fahrzeug angehalten, um ein anderes Fahrzeug ausparken zu lassen. Dabei sei die Zweitbeklagte in Rückwärtsfahrt gegen sein stehendes Fahrzeug gefahren. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.713,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.1.2021 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 315,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, die Zweitbeklagte habe sich vergewissert, dass der Verkehrsraum hinter ihrem Fahrzeug frei gewesen sei, ehe sie langsam begonnen habe, rückwärts auszuparken. Sodann habe sie wahrgenommen, dass aus einer gegenüberliegenden Parkbucht ein Fahrzeug habe rückwärts ausparken wollen, weshalb sie ihr Fahrzeug bis zum Stillstand angehalten habe. Der Kläger sei dann gegen ihr stehendes Fahrzeug gefahren. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht Saarlouis hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Der Unfall sei für keine Seite ein unabwendbares Ereignis. Nach der Rechtsprechung der hiesigen Berufungskammer finde die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß über § 1 Abs. 2 StVO auf Parkplätzen Anwendung. Den erforderlichen Nachweis, dass die Zweitbeklagte gestanden habe, habe die Beklagtenseite jedoch nicht erbracht. Deshalb finde hier zu ihren Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung. Gleichzeitig habe aber auch der Kläger nicht den Nachweis zu führen vermocht, dass er vorkollisionär angehalten habe. Es könne nicht aufgeklärt werden, welches Fahrzeug im Kollisionsmoment gestanden habe. Im Rahmen der Abwägung treffe die Beklagtenseite die Alleinschuld an dem Verkehrsunfall. Den Rückwärtsfahrenden treffe eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Vorwärtsfahrenden, da wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse dem Rückwärtsfahren eine höhere Gefahr innewohne als dem Vorwärtsfahren. Die Schadenspositionen seien unstreitig. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Das Amtsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur mittelbaren Anwendung des § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen (BGH, NZV 2016, 169 ff.) fehlerhaft angewendet. Schließlich habe es selbst festgestellt, dass nicht aufgeklärt werden könne, welches Fahrzeug im Kollisionsmoment gestanden habe. Darüber hinaus beruhe die Abwägung der Verursachungsbeiträge auf einem Rechtsfehler. Denn auch hier lege das Amtsgericht zugrunde, dass der Nachweis vom Stillstand zum Zeitpunkt der Kollision nicht geführt sei. Richtigerweise stehe dann aber eben auch nicht fest, dass sich das Beklagtenfahrzeug in einer rückwärtigen Fahrbewegung befunden habe. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 01.06.2023 – 27 C 282/21 (13) – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die seitens der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finde vorliegend keine Anwendung. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache auch Erfolg. 1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Parteien jeweils für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7, § 17 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keine Seite ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies wird von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen. 2. Ferner ist die Erstrichterin zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG). 3. Auf Seiten der Beklagten hat das Amtsgericht jedoch fehlerhaft einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO unter Annahme eines Anscheinsbeweises in die Abwägung eingestellt. Hiergegen wendet sich die Berufung zu Recht. a) In rechtlicher Hinsicht ist insoweit zu beachten, dass für Rückwärtsfahrer auf Parkplätzen die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO zwar nicht unmittelbar gilt, sie jedoch mittelbare Bedeutung über § 1 Abs. 2 StVO erlangt. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Mitverschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16 –, juris, Rn. 9 zu zwei gleichzeitig rückwärts Ausparkenden, dessen Wertungen zum Anscheinsbeweis jedoch auf jeden Rückwärtsfahrenden auf Parkplätzen Anwendung finden). b) Seit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hält die 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken nicht mehr an der im amtsgerichtlichen Urteil zitierten Auffassung, wonach gegen den rückwärtigen Ausparkenden schon dann ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden spricht, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hat (vgl. noch Kammer, Urteil vom 18.07.2014 – 13 S 75/14 –, juris, Rn. 13), fest (siehe Kammer, Urteil vom 04.06.2021 – 13 S 24/21 –). c) Demnach spricht kein Anscheinsbeweis zulasten der Beklagtenseite, nachdem die Erstrichterin in gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindender Weise festgestellt hat, dass nicht aufgeklärt werden könne, ob und welches Fahrzeug im Kollisionsmoment gestanden habe. Denn dies deckt sich mit den Feststellungen des erstgerichtlich bestellten Sachverständigen, wonach technisch nicht beantwortet werden könne, ob und gegebenenfalls welches der beiden Fahrzeuge gestanden habe. Für keines der beiden Fahrzeuge könne ein Stillstand letztendlich nachgewiesen werden, jedoch andererseits auch nicht ausgeschlossen werden. Dass das Erstgericht keiner der Aussagen der beiden Unfallbeteiligten den Vorrang eingeräumt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 4. Keinem der beiden Unfallbeteiligten kann somit ein Verkehrsverstoß zur Last gelegt werden, nachdem – wie eben dargelegt – die Erstrichterin in gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindender Weise festgestellt hat, dass nicht aufgeklärt werden könne, ob und welches Fahrzeug im Kollisionsmoment gestanden habe. Weder zulasten der Kläger- noch der Beklagtenseite steht demnach ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO fest. Da die jeweilige Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge gleich hoch zu gewichten ist, ist eine hälftige Haftungsverteilung vorzunehmen. 5. Die Höhe der Schadenspositionen, von denen dem Kläger ein Anteil von 50% zu ersetzen ist, steht nicht im Streit. Der Kläger ist aufgrund der Rückabtretung vom 17.09.2021 (siehe Bl. 77 d.A.) auch Inhaber des Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten. Dass das Amtsgericht dabei in Abweichung zu der Rechtsprechung der Kammer eine Unfallpauschale von 26,00 Euro in Ansatz gebracht hat, begegnet unter den gegebenen Umständen keinen Bedenken, nachdem die Beklagten sich weder erst- noch zweitinstanzlich gegen die Höhe der Pauschale wenden und die Erstbeklagte zudem ihrer Regulierung eine solche Pauschale zugrunde gelegt hat (vgl. insoweit Kammer, Urteil vom 20.05.2022 – 13 S 11/22 –). 6. Danach ergibt sich folgende Schadensabrechnung: Reparaturkosten brutto: 5.847,72 Euro Sachverständigenkosten: 897,49 Euro Mietwagenkosten 655,34 Euro Unkostenpauschale: 26,00 Euro Gesamt 7.426,55 Euro Davon 50 % 3 3.713,28 Euro Hierauf hat die Beklagtenseite unstreitig einen Betrag in Höhe von 3.713,32 Euro gezahlt, sodass der Kläger in Höhe von 0,04 Euro sogar überbezahlt wurde. 7. Darüber hinaus kann er gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Erstattung hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil seines Schadensersatzanspruchs verlangen (hier: 3.713,28 Euro). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, juris, Rn. 20) in Höhe von 327,60 Euro nach Anlage 2 des RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung + 20,00 Euro (Pauschale) + 66,04 Euro (USt) = 413,64 Euro. In dieser Höhe ist der Kläger aber schon unstreitig befriedigt. 8. Aufgrund der rechtzeitigen Zahlung der Beklagtenseite steht dem Kläger kein Zinsanspruch zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).