Urteil
13 S 115/24
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2025:0320.13S115.24.00
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Leitsätze
1. Grundlegende Voraussetzung für den Ersatz eines Zweitschadens ist, dass Erst- und Zweitschaden klar voneinander unterschieden werden können.(Rn.38)
2. Ob ein Zweitschaden einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz zur Folge hat, wenn das betroffene Bauteil bereits vorbeschädigt war, hängt von der Qualität der Vorschädigung ab:
aa) War das betroffene Teil bereits durch den ersten Unfall derart beschädigt, dass zur fachgerechten Reparatur ein Austausch unumgänglich war, um die weitere ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs zu gewährleisten, kann durch den neuen Unfall eine wirtschaftlich messbare Schadensvertiefung nicht mehr eintreten; ein Ersatzanspruch besteht daher nicht.
bb) Hat der Erstschaden hingegen die Nutzbarkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt – etwa weil er lediglich das optische Erscheinungsbild beeinträchtigt hat –, hat der Geschädigte durch das zweite Unfallereignis auch dann einen Schaden erlitten, wenn das betroffene Bauteil zur vollständigen Behebung des Erstschadens bereits in diesem Zuge hätte ausgetauscht werden müssen. Von einer Wertlosigkeit dieses Bauteils zum Zeitpunkt des Zweitunfalls kann in diesem Fall nämlich nicht ausgegangen werden.(Rn.39)
3. Für die Beurteilung des Zweitschadens kann es mit Blick auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht darauf ankommen, ob dieser für einen Vorschaden Ersatz erlangt hat, wie er einen solchen Ersatz ggf. verwendet hat und inwiefern er ihn zur Behebung des Zweitschadens einsetzen könnte. Es stand dem Geschädigten nämlich frei, den Erstschaden nicht reparieren zu lassen, sondern sich mit einem unreparierten, aber fahrbereiten Fahrzeug zu begnügen und den im Zuge des Erstschadens erlangten Ersatz ggf. zulässigerweise anderweitig zu verwenden.(Rn.40)
4. Unter Billigkeitsgesichtspunkten gibt es keine Rechtfertigung dafür, den Schädiger zu entlasten, wenn der Erstschaden nicht zufällig, sondern durch ein Handeln Dritter eingetreten ist.(Rn.40)
5. Nach der Differenzhypothese kann der Geschädigte jedoch nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er vermögensmäßig mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Altschäden, aber ohne den Zweitschaden stünde. Geschuldet sind daher nur die Kosten für eine zeitwertgerechte Reparatur. Ist dabei eine Wiederherstellung des vorbeschädigten Fahrzeugzustandes beim Hinzutreten eines Schadens im selben Fahrzeugbereich nicht praktikabel, muss für die Schadensberechnung im Ansatz von der allein praktikablen fachgerechten Vollreparatur des Zweitschadens mit Neuteilen ausgegangen werden. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist dann jedoch – um einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten entgegenzuwirken – entsprechend den Grundsätzen über den Abzug „Neu für alt“ zu mindern.(Rn.43)
(Rn.44)
(Rn.47)
Tenor
1. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen wird das am 27.11.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen (4 C 69/24) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.749,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 09.01.2024 zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, 618,36 EUR an die Sachverständigen-Büro ... sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2025 an die Klägerin zu zahlen.
c) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte ... in Höhe von 280,60 EUR freizustellen.
d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 26 Prozent und die Beklagte 74 Prozent. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundlegende Voraussetzung für den Ersatz eines Zweitschadens ist, dass Erst- und Zweitschaden klar voneinander unterschieden werden können.(Rn.38) 2. Ob ein Zweitschaden einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz zur Folge hat, wenn das betroffene Bauteil bereits vorbeschädigt war, hängt von der Qualität der Vorschädigung ab: aa) War das betroffene Teil bereits durch den ersten Unfall derart beschädigt, dass zur fachgerechten Reparatur ein Austausch unumgänglich war, um die weitere ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs zu gewährleisten, kann durch den neuen Unfall eine wirtschaftlich messbare Schadensvertiefung nicht mehr eintreten; ein Ersatzanspruch besteht daher nicht. bb) Hat der Erstschaden hingegen die Nutzbarkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt – etwa weil er lediglich das optische Erscheinungsbild beeinträchtigt hat –, hat der Geschädigte durch das zweite Unfallereignis auch dann einen Schaden erlitten, wenn das betroffene Bauteil zur vollständigen Behebung des Erstschadens bereits in diesem Zuge hätte ausgetauscht werden müssen. Von einer Wertlosigkeit dieses Bauteils zum Zeitpunkt des Zweitunfalls kann in diesem Fall nämlich nicht ausgegangen werden.(Rn.39) 3. Für die Beurteilung des Zweitschadens kann es mit Blick auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht darauf ankommen, ob dieser für einen Vorschaden Ersatz erlangt hat, wie er einen solchen Ersatz ggf. verwendet hat und inwiefern er ihn zur Behebung des Zweitschadens einsetzen könnte. Es stand dem Geschädigten nämlich frei, den Erstschaden nicht reparieren zu lassen, sondern sich mit einem unreparierten, aber fahrbereiten Fahrzeug zu begnügen und den im Zuge des Erstschadens erlangten Ersatz ggf. zulässigerweise anderweitig zu verwenden.(Rn.40) 4. Unter Billigkeitsgesichtspunkten gibt es keine Rechtfertigung dafür, den Schädiger zu entlasten, wenn der Erstschaden nicht zufällig, sondern durch ein Handeln Dritter eingetreten ist.(Rn.40) 5. Nach der Differenzhypothese kann der Geschädigte jedoch nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er vermögensmäßig mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Altschäden, aber ohne den Zweitschaden stünde. Geschuldet sind daher nur die Kosten für eine zeitwertgerechte Reparatur. Ist dabei eine Wiederherstellung des vorbeschädigten Fahrzeugzustandes beim Hinzutreten eines Schadens im selben Fahrzeugbereich nicht praktikabel, muss für die Schadensberechnung im Ansatz von der allein praktikablen fachgerechten Vollreparatur des Zweitschadens mit Neuteilen ausgegangen werden. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist dann jedoch – um einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten entgegenzuwirken – entsprechend den Grundsätzen über den Abzug „Neu für alt“ zu mindern.(Rn.43) (Rn.44) (Rn.47) 1. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen wird das am 27.11.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen (4 C 69/24) abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.749,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 09.01.2024 zu zahlen. b) Die Beklagte wird verurteilt, 618,36 EUR an die Sachverständigen-Büro ... sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2025 an die Klägerin zu zahlen. c) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte ... in Höhe von 280,60 EUR freizustellen. d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 26 Prozent und die Beklagte 74 Prozent. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach einem Auffahrunfall, welcher sich am 30.11.2023 gegen 14.45 Uhr auf der ... in Höhe des „...“-Marktes in ... ereignete. Die Alleinhaftung der Beklagtenseite steht nicht in Streit. Die Klägerin beauftragte vorgerichtlich die Sachverständigen-Büro ... mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der für das Büro tätige Sachverständige ... dokumentierte in seinem Gutachten vom 07.12.2023 zu den streitgegenständlichen Schäden sowie zu vorhandenen Vorschäden Folgendes (Bl. 29 eAkte AG): „Im rechten Heckbereich ist ein leichter Anstoßschaden erkennbar. Die Heckverkleidung wurde an der rechten hinteren Fahrzeugecke zerkratzt und eingedrückt. Am Fahrzeug befinden sich nachfolgend aufgeführte unreparierte Vorschäden: An der Heckverkleidung liegt in der linken Hälfte ein Anstoßschaden vor. Zu diesem Haftpflichtschaden wurde am 29.12.2022 ein Schadensgutachten durch unser Büro erstellt, welches dem Unterzeichner bei der Erstellung des in Rede stehenden Schadensgutachten vorlag.“ Der Sachverständige nahm in seiner Schadensberechnung einen Abzug „Neu für alt, Vorschaden“ in Höhe von 50 Prozent bzw. netto 740,90 EUR vor. Das ebenfalls mit der Begutachtung des Vorschadens beauftragte Sachverständigen Büro ... hatte in seinem Gutachten vom 29.12.2022 ausgeführt (Bl. 18 eAkte AG): „Das Fahrzeug ist verkehrssicher.“ Die Klägerin trat ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs am 01.12.2023 an das Kfz-Sachverständigenbüro ... ab (Bl. 44 eAkte AG). Unter dem 11.12.2023 forderten die mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Schadens beauftragten Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte auf, bis zum 08.01.2024 folgende Schadenspositionen zu begleichen: Netto-Reparaturkosten in Höhe von 1.724,40 EUR, Gutachterkosten in Höhe von 618,36 EUR, Kostenpauschale in Höhe von 30 EUR, Summe insgesamt: 2.372,76 EUR (Bl. 46 ff. eAkte AG). Die Beklage lehnte unter Hinweis auf die teilweise Schadensüberlagerung eine Zahlung ab (Bl. 49 eAkte AG). Unter dem 14.02.2025 trat die Sachverständigen-Büro ... ihre Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis an die Klägerin zurück ab, welche die Abtretung annahm (Bl. 92 eAkte). Die Klägerin hat behauptet, der Vorschaden sei von dem streitgegenständlichen Schaden ohne Weiteres abgrenzbar; die von dem vorgerichtlich tätigen Sachverständigen vorgenommene Vorteilsausgleichung trage dem Vorschaden genügend Rechnung. Eine völlige Zerstörung der betroffenen Bauteile sei durch das erste Unfallereignis gerade nicht eingetreten. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.754,40 EUR nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 2.372,76 EUR seit dem 09.01.2024 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, 2. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, 618,36 EUR an die Sachverständigen-Büro ... als Zahlstelle zu zahlen, 3. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte ...in Höhe von 367,23 EUR freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, bereits durch das erste Unfallereignis habe der Stoßfänger erneuert werden müssen, weshalb der vorgenommene Abzug des Sachverständigen von lediglich 50 Prozent unzutreffend sei. Die Überdeckung der Schäden liege nach der Kalkulation des Sachverständigen vielmehr bei 100 Prozent. Das Amtsgericht Neunkirchen, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – die Klage abgewiesen. Zwar seien die aktuellen Schäden von den Vorschäden visuell abgrenzbar, es sei jedoch bereits aufgrund der Vorbeschädigung eine Erneuerung der Stoßfängerverkleidung mit der Lackierung beider Stoßfängerteile erforderlich gewesen. Da mithin dasselbe Bauteil betroffen sei, liege keine Schadenserweiterung vor. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Sie behauptet, selbst wenn man eine Schadensvertiefung verneinen wolle, müssten jedenfalls die für die Einholung des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten ersetzt werden. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen, Aktenzeichen 4 C 69/24, undatiert, ergangen auf die mündliche Verhandlung vom 6.11.2024 und zugestellt am 27.11.2024 aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.754,40 EUR nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 2.372,76 EUR seit dem 09.01.2024 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, 2. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, 618,36 EUR an die Sachverständigen-Büro ... als Zahlstelle zu zahlen, 3. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte ... in Höhe von 367,23 EUR freizustellen. Hilfsweise beantragt die Klägerin, 1. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, 618,36 EUR an die Sachverständigen-Büro ... als Zahlstelle zu zahlen, 2. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte ... in Höhe von 367,23 EUR freizustellen. Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2025 nicht erschienen und stellt in zweiter Instanz keinen Antrag. II. A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch ist die Klägerin jedenfalls nunmehr zweitinstanzlich in vollem Umfang prozessführungsbefugt, nachdem sie eine Rückabtretung des Schadengutachters betreffend die Sachverständigenkosten vorgelegt hat. Da die Rückabtretung hiernach erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt ist, ist dies auch im Berufungsrechtszug noch zu berücksichtigen, da eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich zu verneinen ist, wenn ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstanden ist, auch wenn es bereits früher zur Entstehung hätte gebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 77; Beschluss vom 17. Mai 2011 – X ZR 77/10, NJW-RR 2012, 110). Auf dieser Grundlage tritt die Klägerin nunmehr selbst als Rechtsinhaber hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten auf und ist folglich diesbezüglich auch prozessführungsbefugt. In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegend Erfolg. Dabei ist über die Berufung der Klägerin durch Teilversäumnis- und Schlussurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung anwaltlich nicht vertreten war. B. 1. Die zulässige Klage ist bezüglich der Hauptforderung – mit Ausnahme eines geringen Teils der geltend gemachten Kostenpauschale – sowie eines Teils der Zinsforderung und der vorgerichtlich geltend gemachten Rechtsanwaltskosten schlüssig und begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet. 2. Nachdem die Beklagtenseite dem Grunde nach für die Unfallfolgen unstreitig alleine haftet, ist das Erstgericht mit Recht zunächst davon ausgegangen, dass sich die Höhe des der Klägerin zu erstattenden Schadens nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB richtet. Danach kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ein Vermögensschaden ist danach gegeben, wenn sich die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage nachteilig von der ohne dieses Ereignis unterscheidet (sog. Differenzhypothese). Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte den zur Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, d.h. diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten durfte. Das von dem Geschädigten zu beachtende Wirtschaftlichkeitspostulat gebietet ihm, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Grenze an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 – 13 S 198/13 –, juris, Rn. 16 m.w.N.). 3. In tatsächlicher Hinsicht hat das Erstgericht festgestellt, dass sich die durch den Zweitunfall verursachten Beschädigungen „visuell“ hinreichend genau von den zum Unfallzeitpunkt bereits vorhandenen Schäden abgrenzen lassen. Diese Feststellung stützt sich auf die Ausführungen des Sachverständigen ..., der eine „Schadenzone 1“ am Stoßfänger links von der Anhängekupplung von einer „Schadenzone 2“ im hinteren rechten Eckbereich unterschieden hat (Bl. 170 f. eAkte AG), und wird auch von keiner Seite in Zweifel gezogen. Infolge der Säumnis der Berufungsbeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlungen in zweiter Instanz ist überdies das letzte, zulässige Vorbringen der Klägerseite nach § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestanden zu behandeln. 4. Darüber hinaus hat die Erstrichterin in Einklang sowohl mit dem vorgerichtlichen Gutachten des Sachverständigen ... als auch mit dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen ... festgestellt, dass zur sach- und fachgerechten Reparatur beider Schäden an sich unabhängig voneinander die Erneuerung der Stoßfängerverkleidung sowie die Lackierung der beiden Stoßfängerteile erforderlich wäre. Dies wird ebenfalls nicht durch die Parteien angezweifelt. 5. Soweit das Amtsgericht aus diesen Feststellungen und den Ausführungen des Sachverständigen ... zu einer fehlenden „wirtschaftlichen Schadenserweiterung“ „aus technischer Sicht“ den Schluss zieht, dass deshalb die Erneuerung der Stoßfängerverkleidung aufgrund des Bereicherungsverbots nicht ersatzfähig sei, verkennt es die – der rein rechtlichen Bewertung unterliegenden – Differenzhypothese. a) Vor dem streitgegenständlichen schädigenden Ereignis hatte die Klägerin einen Stoßfänger mit einer beschädigten Stelle. Nunmehr hat sie einen Stoßfänger mit zwei beschädigten Stellen, die klar voneinander unterschieden werden können („Schadenzone 1“, „Schadenzone 2“), was grundlegende Voraussetzung für den Ersatz des Zweitschadens ist (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 – 13 S 198/13 –, juris, Rn. 14 m.w.N.). b) Im Rahmen der Frage, ob dieser Zweitschaden einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz zur Folge hat, ist indes danach zu differenzieren, von welcher Qualität die Vorschädigung ist. War das betroffene Teil bereits durch den ersten Unfall derart beschädigt, dass zur fachgerechten Reparatur ein Austausch unumgänglich war, um die weitere ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs zu gewährleisten, kann durch den neuen Unfall eine wirtschaftlich messbare Schadensvertiefung nicht mehr eintreten; ein Ersatzanspruch besteht daher nicht. Hat der Erstschaden hingegen die Nutzbarkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt – etwa weil er lediglich das optische Erscheinungsbild beeinträchtigt hat –, hat der Geschädigte durch das zweite Unfallereignis auch dann einen Schaden erlitten, wenn das betroffene Bauteil zur vollständigen Behebung des Erstschadens bereits in diesem Zuge hätte ausgetauscht werden müssen. Von einer Wertlosigkeit dieses Bauteils kann in diesem Fall nämlich nicht ausgegangen werden. Ein vorbeschädigtes Bauteil ist nicht automatisch wertlos, nur weil zur sach- und fachgerechten vollständigen Behebung eines Schadens sein Austausch angezeigt wäre (insofern den Kammerbeschluss vom 01.08.2016 – 13 S 76/16, n.v. einschränkend). c) Es steht außerdem in der Entscheidungsbefugnis des Geschädigten, das zwar beschädigte, aber noch gebrauchstüchtige Fahrzeug weiter zu nutzen. Der Geschädigte ist nämlich aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung des aus dem Erstschaden Erlangten frei. Für die Beurteilung des Zweitschadens kann es deshalb nicht darauf ankommen, ob der Geschädigte für einen Vorschaden Ersatz erlangt hat, wie er einen solchen Ersatz ggf. verwendet hat und inwiefern er ihn zur Behebung des Zweitschadens einsetzen könnte. Nach der gegenteiligen, von dem Amtsgericht vorgenommenen, Schadensberechnung verbliebe das Risiko, dass der Geschädigte keinen vollen Schadensersatz erhielte. Hat der Geschädigte beispielsweise in Ausübung seiner Dispositionsfreiheit den Erstschaden nicht repariert, sondern sich – wie hier – mit einem unreparierten, aber fahrbereiten Fahrzeug begnügt und den erlangten Ersatz ggf. zulässigerweise anderweitig verwendet, würden ihm nach der Berechnung des Erstgerichts unter Umständen ausreichende Mittel fehlen, um ein durch die Zweitbeschädigung ggf. fahruntüchtig gewordenes Fahrzeug wieder instand zu setzen. Die Gegenauffassung lässt sich auch nicht aus Gründen der Billigkeit rechtfertigen. Das tatsächliche Ausmaß der Vermögenseinbuße, die durch die Beschädigung einer vorbeschädigten Sache entsteht, ist auch bei wertender Betrachtung unabhängig davon, ob der Vorschaden durch Zufall, durch ein Versehen des Geschädigten oder durch ein haftbares Verhalten Dritter entstanden ist. Unter Billigkeitsgesichtspunkten gibt es keine Rechtfertigung dafür, den Schädiger zu entlasten, wenn der Erstschaden nicht zufällig, sondern durch ein Handeln Dritter eingetreten ist (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 – 13 S 198/13 –, juris, Rn. 19 m.w.N.). d) Nach diesen Maßstäben stellt der neu eingetretene abgrenzbare Schaden hier eine Schadenserweiterung dar und ist demnach grundsätzlich – abzüglich der mit der Reparatur verbundenen Wertverbesserung (hierzu sogleich) – zu erstatten. Denn das Fahrzeug der Klägerin war nach dem Erstschaden weiterhin verkehrssicher, wie sich aus dem Gutachten vom 29.12.2022 ergibt. 6. Die Klägerin kann jedoch nach Maßgabe der o.g. Grundsätze nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie sie mit einem völlig unbeschädigten Fahrzeug stünde. a) Nach der Differenzhypothese kann sie vielmehr nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie vermögensmäßig mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Altschäden, aber ohne den Zweitschaden stünde. Geschuldet sind daher nur die Kosten für eine zeitwertgerechte Reparatur (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 – 13 S 198/13 –, juris, Rn. 17 m.w.N.). b) Unter den hier gegebenen Umständen – doppelt geschädigter Stoßfänger, der im Ganzen ausgetauscht werden muss – ist allerdings für die Berechnung der geschuldeten Reparaturkosten zunächst von den Kosten einer fachgerechten und vollständigen Reparatur unter Einsatz von Neuteilen auszugehen. Eine zeitwertgerechte Reparatur, durch die ein Fahrzeug in dem beschädigten Bereich in einen gebrauchten oder hier gar vorbeschädigten Zustand zurückversetzt wird, ist nur unter besonderen Voraussetzungen technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und dem Geschädigten zumutbar. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ist danach eine Wiederherstellung des vorbeschädigten Fahrzeugzustandes beim Hinzutreten eines Schadens im selben Fahrzeugbereich nicht praktikabel, muss für die Schadensberechnung im Ansatz von der allein praktikablen fachgerechten Vollreparatur des Zweitschadens mit Neuteilen ausgegangen werden (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 – 13 S 198/13 –, juris, Rn. 18). c) Bei Anwendung dieses Ansatzes wäre die Klägerin insoweit bereichert, als sie anstelle eines am Stoßfänger vorgeschädigten Fahrzeuges die Kosten für die Herstellung eines dort unbeschädigten Fahrzeugs erhielte. d) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts lässt sich dieser Bereicherung jedoch nicht dadurch begegnen, dass beim Zweitunfall der Eintritt eines unfallbedingten Schadens verneint wird. Auch sind von den Kosten zur Behebung des Gesamtschadens nicht diejenigen Positionen in Abzug gebracht werden, die bereits bei der Behebung des Vorschadens anfallen würden (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 14.10.2024), Rn. 150). e) Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist jedoch – um einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerin entgegenzuwirken – entsprechend den Grundsätzen über den Abzug „Neu für alt“ zu mindern. Denn wird eine gebrauchte Sache unter Einsatz von Neuteilen repariert und führt dies zu einer messbaren Vermögensmehrung, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt, hat der Geschädigte einen dadurch erlangten Vorteil auszugleichen, soweit ihm dies zumutbar ist. Das gilt – jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen – auch für die Wiederherstellung vorbeschädigter Kraftfahrzeuge (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 – 13 S 198/13 –, juris, Rn. 20 m.w.N.). Die Voraussetzungen für einen Ausgleich „Neu für alt“ sind hier gegeben, da eine sach- und fachgerechte Reparatur den vollständigen Austausch des hinteren Stoßfängers erfordert und die Klägerin statt des bereits vorbeschädigten – jedoch nicht wertlosen (siehe oben) – einen neuen Stoßfänger erhielte. Nach den Feststellungen des Privatsachverständigen (Bl. 33 eAkte AG), die der Gerichtssachverständige in seiner mündlichen Gutachtenerläuterung für schlüssig gehalten hat (Bl. 263 eAkte AG), ist hier deshalb ein Abzug von 50% gerechtfertigt. e) Für die Erneuerung des Stoßfängers ist somit nach den Feststellungen des Privatsachverständigen – die von der Gegenseite nicht angegriffen werden – unter Berücksichtigung des Abzugs „Neu für Alt“ (Bl. 33 eAkte AG) ein Betrag von 1.724,40 EUR netto grundsätzlich erforderlich. 7. Überdies ist die Klägerin berechtigt, nach erfolgter Rückabtretung nunmehr aus eigenem Recht (siehe oben) Zahlung der nach § 249 BGB ersatzfähigen Gutachterkosten (vgl. z.B. BGH, VersR 2023, 330, 331 m.w.N.) an den Gutachter zu verlangen. Der Höhe nach wurden von keiner Seite Einwände gegen die Rechnung des Sachverständigen-Büros ... (Bl. 43 eAkte AG) erhoben. 8. Eine über 25 EUR hinausgehende Unkostenpauschale ist nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer jedoch nicht geschuldet (vgl. Kammer, Urteile vom 1. Oktober 2010 –13 S 66/10 –; vom 12. November 2010 – 13 S 72/10 – und vom 17. Dezember 2010 – 13 S 111/10 –; zur Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05 –; wie hier auch OLG Celle, Urteil vom 8. August 2006 – 14 U 36/06 –, juris, Rn. 20; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 – 10 U 4904/05 –, juris, Rn. 48; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2009 – 4 U 173/07 –, juris, Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2010 – 3 U 216/09 –, juris, Rn. 32). Das Berufungsgericht ist insoweit nicht gehindert, die Klage durch Schlussurteil abzuweisen. Eines vorherigen Hinweises bedurfte es nicht, da nur eine Nebenforderung betroffen ist. Darunter fallen neben den in § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO genannten auch relativ geringfügige Teile der Hauptforderung, über die üblicherweise nicht explizit verhandelt wird (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 139 ZPO, Rn. 5). Dies ist bei der Unkostenpauschale der Fall. 9. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Nicht ab dem 09.01.2024 zu verzinsen sind allerdings die Sachverständigenkosten, da es diesbezüglich mangels Aktivlegitimation der Klägerin an einer entsprechenden wirksamen Inverzugsetzung der Beklagten fehlt. Im Hinblick auf die Sachverständigenkosten kann die Klägerin Zinsen vielmehr erst nach dem 18.02.2025, dem Tag der Übersendung der Rückabtretungserklärung an die Beklagte, verlangen. Denn ohne einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch kann kein Schuldnerverzug eintreten; bis zum Tag der Übersendung der Rückabtretung fehlt es jedenfalls an einem Vertretenmüssen der Beklagten. Die Klage war zu diesem Zeitpunkt bereits erhoben und steht einer Mahnung gleich, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. Soweit die Klägerin darüber hinaus Zinsen geltend macht, ist die Klage auch insoweit durch Schlussurteil abzuweisen (siehe oben). Auf die zunächst fehlende Aktivlegitimation wurde die Klägerin indes auch hingewiesen. 10. Darüber hinaus kann die Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Freistellung von den ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem bei Beauftragung berechtigten Teil ihres Schadensersatzanspruchs verlangen (hier: 1.749,40 EUR, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht Inhaberin des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten war). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, juris, Rn. 20) in Höhe von 215,80 EUR nach Anlage 2 des RVG + 20 EUR (Telekommunikationspauschale) + 48,60 EUR (USt) = 280,60 EUR. Für die Klageabweisung im Übrigen gilt das für die zu Unrecht geltend gemachten Verzugszinsen Ausgeführte entsprechend. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO (erste Instanz) bzw. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (zweite Instanz). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 2 ZPO. Mit Blick auf die im Rahmen des Schlussurteils ergangene Entscheidung ist die Revision nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).