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Urteil

13 S 34/23

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Parkstreifen ist ein anderer Straßenteil i.S.d. § 10 StVO.(Rn.27) 2. Wer von einem Parkstreifen in den fließenden Verkehr einfährt, ordnet sich auch dann in diesen ein, wenn er sofort nach dem Ausfahren aus dem Parkstreifen wieder anhalten will.(Rn.27)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.02.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Homburg - 23 C 72/21 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.512,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.586,71 Euro vom 07.04.2021 bis 29.04.2021, aus 3.747,17 Euro vom 30.04.2021 bis 30.07.2021 sowie aus 4.512,98 Euro seit dem 31.07.2021 zu zahlen. b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte ..., ..., ... in Höhe von 627,13 Euro freizustellen. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Parkstreifen ist ein anderer Straßenteil i.S.d. § 10 StVO.(Rn.27) 2. Wer von einem Parkstreifen in den fließenden Verkehr einfährt, ordnet sich auch dann in diesen ein, wenn er sofort nach dem Ausfahren aus dem Parkstreifen wieder anhalten will.(Rn.27) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.02.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Homburg - 23 C 72/21 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.512,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.586,71 Euro vom 07.04.2021 bis 29.04.2021, aus 3.747,17 Euro vom 30.04.2021 bis 30.07.2021 sowie aus 4.512,98 Euro seit dem 31.07.2021 zu zahlen. b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte ..., ..., ... in Höhe von 627,13 Euro freizustellen. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.03.2021 in ... ereignete. Der Kläger ist Eigentümer des von der Zeugin ... zum Unfallzeitpunkt gesteuerten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .... Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Die Zeugin ... befuhr mit dem Fahrzeug des Klägers die Straße .... Auf der Straße befinden sich - in Fahrtrichtung der Zeugin ... gesehen - auf der rechten Seite Parkstreifen. Da die Straße aufgrund der Parkstreifen nur einspurig befahrbar ist, befinden sich zwischen den Parkstreifen Lücken für die auf der Straßenseite der Parkstreifen fahrenden Fahrzeuge, um Gegenverkehr auszuweichen. Der Beklagte zu 1) stand mit dem LKW zunächst in einem der Parkstreifen. Während er geradeaus aus dem Parkstreifen herausfuhr, um sodann sein Privatfahrzeug auf dem Parkstreifen hinter dem LKW zu parken, kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers, nachdem die Zeugin ..., der ein Fahrzeug entgegen kam, mit dem klägerischen PKW in die Lücke vor dem Parkstreifen fuhr. Zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage zahlte die Beklagte zu 2) unter Ansatz einer Quote von jeweils 30% einen Betrag von 839,54 Euro, welchen sie auf den Wiederbeschaffungsaufwand, die Sachverständigenkosten und die Unkostenpauschale aufteilte. Der Kläger nahm die Klage daraufhin in Höhe von 839,54 Euro zurück. Nach tatsächlicher Reparatur während des Klageverfahrens begehrt der Kläger nunmehr die Zahlung von (restlichen) Reparaturkosten in Höhe von 3.747,64 Euro, Sachverständigengebühren in Höhe von 558,94 Euro, eine Unkostenpauschale in Höhe von 21,00 Euro und im Wege der Klageerweiterung 190,40 Euro als Nutzungsausfall wegen der Miete eines Ersatzfahrzeugs. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) sei ohne sein Fahrzeug zu beachten aus dem Parkstreifen losgefahren. Für die Zeugin ... sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 4.527,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.357,32 Euro vom 07.04.2021 bis 29.04.2021 und aus 4.527,98 Euro seit dem 30.04.2021 zu zahlen, 2. die Beklagten zu verurteilen, ihn von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte ... in Höhe von 627,13 Euro als Gesamtschuldner freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1) habe mit dem LKW auf dem Parkstreifen rangiert. Beim Einfahren der Zeugin ... in die Lücke unmittelbar vor dem LKW sei es zur seitlichen Streifkollision gekommen. Die Zeugin ... sei genau in dem Moment eingeschert, als der LKW in Bewegung gesetzt worden sei. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht Homburg hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.830,77 Euro nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte ... in Höhe von 367,23 Euro freizustellen. Zulasten der Beklagtenseite sei kein Verstoß gegen § 10 StVO gegeben, da der Beklagte zu 1) den LKW nur etwas in die freie Fläche vor dem Parkstreifen habe vorrollen lassen wollen, um sein Fahrzeug dahinter parken zu können. Insoweit habe dieser sich nicht in den fließenden Verkehr einordnen wollen. Aufgrund der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit und der Örtlichkeit, insbesondere der Fahrbahnverengung aufgrund der Parkstreifen, hätte der Beklagte zu 1) aber beim Losfahren den fließenden Verkehr beobachten und sein Verhalten darauf einstellen müssen. Deshalb liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor. Die Zeugin ...- habe aber ebenso gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Aus der nicht zu widerlegenden Angabe des Beklagten zu 1) ergebe sich, dass an dem LKW die Scheinwerfer angeschaltet gewesen seien. Da die Zeugin ... bei ihrer Vernehmung ausgesagt habe, dass sie den LKW nicht habe fahren sehen, spreche dies eindeutig für eine fehlende Aufmerksamkeit. Insoweit hätte die Zeugin bereits bei Annäherung erkennen können, dass am LKW Scheinwerfer an waren, sodass sie das weitere Verhalten hätte beobachten und sich vor Einscheren in die Lücke hätte vergewissern und ihr Fahrzeug ggf. hätte anhalten müssen. Damit sei von einer Haftungsverteilung von jeweils 50% auszugehen. Insgesamt könne der Kläger einen Betrag von 2.670,31 Euro ersetzt verlangen. Nach der Teilzahlung in Höhe von 839,54 Euro stünden ihm demnach weitere 1.830,77 Euro zu. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Das Gericht habe fehlerhaft zulasten der Beklagtenseite einen Verstoß gegen § 10 StVO verneint. Ein Fehlverhalten der Zeugin ... sei nicht gegeben. Es erschließe sich schon nicht, inwiefern sie die Scheinwerfer, welche in ihre Blickrichtung gerichtet gewesen seien, hätte erkennen sollen. Im Übrigen sei das angebotene Sachverständigengutachten zur Unabwendbarkeit der Kollision für die Zeugin unzulässigerweise nicht eingeholt worden. Der Kläger beantragt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 4.527,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.357,32 Euro vom 07.04.2021 bis 29.04.2021 und aus 4.527,98 Euro seit dem 30.04.2021 zu zahlen, 2. die Beklagten zu verurteilen, ihn von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte ... in Höhe von 627,13 Euro als Gesamtschuldner freizustellen. Die Beklagten beantragen die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Ein Verstoß gegen § 10 StVO scheide aus, da der LKW nicht in den fließenden Verkehr gelenkt worden sei. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. 1. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7, § 17 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und jedenfalls für die Beklagtenseite kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Ob der klägerische Vortrag zutrifft, dass der Unfall für die Zeugin ... unabwendbar gewesen sei, kann aus den nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 2. Ferner ist die Erstrichterin zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG). 3. Anders als das Amtsgericht meint, ist zulasten der Beklagtenseite ein Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO in die Abwägung einzustellen. Der stattdessen festgestellte Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO tritt hinter diesen Verstoß zurück. a) Nach § 10 Satz 1 StVO hat sich ein Verkehrsteilnehmer beim Einfahren auf die Fahrbahn so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17 -, juris, Rn. 12; Kammer, Urteile vom 13. November 2020 - 13 S 27/20 -, juris, Rn. 9 und vom 11. Februar 2022 - 13 S 124/21 -). Da ein Parkstreifen ein anderer Straßenteil i.S.d. § 10 StVO ist (OLG Köln, Urteil vom 4. Februar 1986 - 22 U 159/85 -, juris, Rn. 20) und der Erstbeklagte von dem Parkstreifen auf die für den fließenden Verkehr freigegebene Lücke zwischen zwei Parkstreifen gefahren ist, ist dieser vorliegend auch im Sinne der Norm in die Fahrbahn eingefahren. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Erstbeklagte sodann weiterfahren oder - wie hier vorgetragen - noch einmal außerhalb des Parkstreifens anhalten wollte, um sein Privatfahrzeug auf dem dann frei gewordenen Abschnitt des Parkstreifens abzustellen. Denn in beiden Varianten fährt der Erstbeklagte von dem Parkstreifen auf die Fahrbahn und ordnet sich demnach in den fließenden Verkehr ein. b) Kommt es zu einem Unfall im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in die Straße, spricht bereits ein Anscheinsbeweis für den Verstoß des in die Fahrbahn Einfahrenden gegen § 10 Satz 1 StVO (statt aller: Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 10 StVO Rn. 72). 4. Ein Verstoß der Klägerseite gegen § 1 Abs. 2 StVO ist - entgegen der Erstrichterin - nicht ersichtlich. Ein Fehlverhalten der Zeugin ... ist jedenfalls nicht nachgewiesen. a) In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters und kann in der Berufung nicht allein damit angegriffen werden, dass der Berufungsführer seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Erstgerichts setzt. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber erkennbar ausschließen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04 -, juris, Rn. 9). b) Hier liegen solche konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Erstgerichts begründen. Das Amtsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, wie lange die Scheinwerfer des LKW bzw. welche Scheinwerfer des LKW angeschaltet gewesen waren und inwiefern dies durch die Zeugin ... erkennbar gewesen war. Weiterhin fehlen Feststellungen dazu, ob die Zeugin ... - sofern man eine Reaktionsaufforderung durch die angeschalteten Scheinwerfer unterstellt - bei entsprechender Reaktion rechtzeitig hätte zum Stillstand kommen können, um den Unfall zu vermeiden. c) Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich wiederholten Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass am Beklagtenfahrzeug das Abblendlicht eingeschaltet war. Demnach gab es keinen Anhaltspunkt, auf den die Zeugin ... hätte reagieren können. Der Erstbeklagte hat in seiner zweitinstanzlichen Anhörung ausgeführt, dass er nur nach vorne geschaut und nicht damit gerechnet habe, dass von hinten jemand kommen könne, als er ca. 1,50m bis 2m aus der Parkbucht in die Fahrbahn hineingerollt sei. Ob er das Abblendlicht eingeschaltet habe, wisse er nicht mehr; das Tagfahrlicht gehe allerdings an, sobald die Zündung betätigt werde. Die Zeugin ... wiederum hat zweitinstanzlich ausgesagt, dass sie dem Gegenverkehr habe ausweichen wollen und deshalb in eine Lücke zwischen den Parkstreifen eingefahren sei, in der es dann zur Kollision gekommen sei. Licht habe sie an dem LKW nicht bemerkt. Da die Zeugin ... keine Lichter am LKW gesehen hat und nicht einmal der Erstbeklagte selbst ein Anschalten des Abblendlichts behauptet, gibt es für die Kammer keinen Zweifel daran, dass dieses nicht eingeschaltet war. Demnach gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Zeugin ... hätte erkennen können, dass der LKW von dem Parkstreifen in die Fahrbahn einfahren wollte. Denn es ist nicht ersichtlich, wie die Zeugin ... durch das eingeschaltete Tagfahrlicht, wodurch nur die vorderen Schweinwerfer des LKW in ihre Blickrichtung leuchten, eine Bewegung nach vorne des rechts vor ihr befindlichen LKW hätte bemerken sollen. Ein Sorgfaltspflichtverstoß i.S.d. § 1 Abs. 2 StVO ist damit nicht erkennbar. 5. Mithin ist nur der Beklagtenseite ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen. Zudem verlangt der zulasten der Beklagten festgestellte Verstoß gegen § 10 StVO die höchsten Sorgfaltsanforderungen, da sich danach ein Verkehrsteilnehmer beim Einfahren auf die Fahrbahn so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dahinter tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurück (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 10 StVO Rn. 58), sodass die Beklagten alleine haften. 6. Danach ergibt sich folgende Schadensabrechnung: Reparaturkosten brutto: 4.338,64 Euro abzgl. gezahlter - 591,00 Euro Sachverständigenkosten: 798,48 Euro abzgl. gezahlter - 239,54 Euro Mietwagenkosten: 190,40 Euro Unkostenpauschale: 25,00 Euro abzgl. gezahlter - 9,00 Euro Gesamt 4.512,98 Euro Anders als das Erstgericht meint, sind Corona-Desinfektionskosten im Rahmen der hier vom Kläger vorgenommenen konkreten Abrechnung von tatsächlich angefallenen Wiederherstellungskosten ersatzfähig (siehe Kammer, Urteile vom 9. Dezember 2022 - 13 S 133/21 - und vom 20. Januar 2023 - 13 S 128/22 -) und mindern deshalb den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Reparaturkosten nicht. Eine über 25 Euro hinausgehende Unkostenpauschale ist nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer nicht geschuldet (vgl. Kammer, Urteile vom 1. Oktober 2010 -13 S 66/10 -; vom 12. November 2010 - 13 S 72/10 - und vom 17. Dezember 2010 - 13 S 111/10 -; zur Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05 -; wie hier auch OLG Celle, Urteil vom 8. August 2006 - 14 U 36/06 -, juris, Rn. 20; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 - 10 U 4904/05 -, juris, Rn. 48; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2009 - 4 U 173/07 -, juris, Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2010 - 3 U 216/09 -, juris, Rn. 32). 7. Darüber hinaus kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Freistellung hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil seines Schadensersatzanspruchs verlangen (hier: 5.352,52 Euro). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13 -, juris, Rn. 20) in Höhe von 507,00 Euro nach Anlage 2 des RVG + 20,00 Euro (Pauschale) + 100,13 Euro (USt) = 627,13 Euro. 8. Der Zinsausspruch des Klägers folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO. Bezüglich der zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit erfolgten Teilzahlung der Beklagten waren Ihnen gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten aufzuerlegen, da sie Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).