Urteil
13 S 98/23
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2024:0620.13S98.23.00
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Leitsätze
1. Ein Idealfahrer würde vor der Ausfahrt aus einem Grundstück, sofern hierfür ein Rangiervorgang eines auf der Straße befindlichen Fahrzeugs notwendig ist, mit dem Fahrer dieses Fahrzeugs selbst Rücksprache halten und keinen unbeteiligten Dritten zwischenschalten.(Rn.22)
2. Auch wenn der unbeteiligte Dritte mit dem Fahrer des auf der Straße befindlichen Fahrzeugs über den beabsichtigten Ausfahrvorgang spricht, wird hierdurch der Anscheinsbeweis für den Verstoß des in die Fahrbahn Einfahrenden gegen § 10 Abs. 1 StVO nicht erschüttert.(Rn.27)
3. Im Rahmen der Abwägung sind die baulichen Besonderheiten der Straße besonders zu berücksichtigen.(Rn.31)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungskläger wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 14.11.2023 – 13 C 792/22 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,
a) an den Kläger 2.176,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2022 zu zahlen und
b) dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro zu zahlen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagten als Gesamtschuldner jeweils zu 1/2.
3. Das angefochtene Urteil – soweit es nicht abgeändert wurde – und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Idealfahrer würde vor der Ausfahrt aus einem Grundstück, sofern hierfür ein Rangiervorgang eines auf der Straße befindlichen Fahrzeugs notwendig ist, mit dem Fahrer dieses Fahrzeugs selbst Rücksprache halten und keinen unbeteiligten Dritten zwischenschalten.(Rn.22) 2. Auch wenn der unbeteiligte Dritte mit dem Fahrer des auf der Straße befindlichen Fahrzeugs über den beabsichtigten Ausfahrvorgang spricht, wird hierdurch der Anscheinsbeweis für den Verstoß des in die Fahrbahn Einfahrenden gegen § 10 Abs. 1 StVO nicht erschüttert.(Rn.27) 3. Im Rahmen der Abwägung sind die baulichen Besonderheiten der Straße besonders zu berücksichtigen.(Rn.31) 1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungskläger wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 14.11.2023 – 13 C 792/22 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, a) an den Kläger 2.176,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2022 zu zahlen und b) dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro zu zahlen. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagten als Gesamtschuldner jeweils zu 1/2. 3. Das angefochtene Urteil – soweit es nicht abgeändert wurde – und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in ---geltend. Am 21.04.2022 fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen --- die Einfahrt seines Anwesens --- rückwärts herunter auf die dortige Stichstraße. In dieser befand sich mit der Front zur eigentlichen Straße --- hin der Lkw des Beklagten zu 2), der vom Beklagten zu 1) gesteuert wurde und bei dem Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, mit dem amtlichen Kennzeichen ---. Als dieser nach vorne Richtung Straße fuhr, kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Der Kläger hat behauptet, der Lkw habe ursprünglich die klägerische Einfahrt behindert, weshalb er mit seiner Ehefrau zwecks Ausfahrt den Zeugen --- gebeten habe, dem Lkwfahrer auszurichten, den Lkw ein Stück nach oben zurückzufahren, was auch geschehen sei. Es sei mitgeteilt worden, dass zwei Fahrzeuge die Ausfahrt verlassen wollten. Der Zeuge --- habe dem Beklagten zu 1) mit Handzeichen bedeutet, er möge zurückfahren. Der Kläger selbst oder die Ehefrau hätten nicht mit dem Beklagten zu 1) gesprochen. Die Ehefrau habe aber mit Handzeichen auf die beiden Pkw der Eheleute gezeigt und damit dem Beklagten zu 1) signalisiert, dass beide herausfahren wollten. Der Lkw habe dann aber zurückgesetzt, nachdem die Ehefrau herausgefahren sei. Als der Kläger dann rückwärts auf die Stichstraße gefahren sei, sei hinter ihm die Fläche frei gewesen. Erst als der Kläger von der Einfahrt in die Stichstraße herausgefahren sei, habe er bemerkt, dass sich der zuvor zurückgesetzte Lkw nach vorne bewege, ungeachtet des teilweise auf der Straße befindlichen klägerischen Fahrzeuges, und dieser sei dann in die rechte Seite des klägerischen Fahrzeuges gefahren. Der Kläger habe bei Bemerken der Bewegung des Lkw sofort gestoppt, die Kollision aber nicht verhindern können; sie sei unabwendbar gewesen. Daher hätten die Beklagten Reparaturkosten netto zu 3.695,72 Euro zuzüglich der Wertminderung zu 150,00 Euro und abzüglich einer Wertverbesserung in Höhe von 400,00 Euro zu zahlen. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge seien geschuldet. Ein Abzug von 245,70 Euro wegen doppelter Eingabe des Sachverständigen sei berechtigt. Die übrigen Abzüge der Beklagten seien nicht berechtigt. Das Fahrzeug sei regelmäßig in BMW-Fachbetrieben gewartet worden, auch wolle es der Kläger instandsetzen lassen. Auch bei dem von der Beklagten angegebenen Referenzbetrieb seien die Stundenlöhne höher, fielen Verbringungskosten und ein Ersatzteilaufschlag an. Eine Beilackierung sei nötig. Weiterhin seien Sachverständigenkosten zu 844,66 Euro geschuldet. Selbst wenn diese überteuert seien, habe der Kläger das nicht gewusst. Die Forderung sei vom Sachverständigen rückabgetreten worden, was der Kläger auch angenommen habe. Dass der Sachverständige die Vergütung nicht korrekt berechnet habe, sei zu bestreiten, dem Kläger sei eine Plausibilitätskontrolle nicht möglich gewesen. Fahrtkosten seien angefallen. Schließlich seien auch noch die Unkostenpauschale und vorgerichtliche Anwaltskosten geschuldet. Der Kläger hat nach einer Teilklagerücknahme in Höhe von 245,70 Euro im Schriftsatz vom 09.03.2023 beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.069,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2022 zu zahlen, 2. dem Kläger den nicht anrechnungsfähigen Teil der durch die vorgerichtliche Tätigkeit seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten angefallenen anwaltlichen Gebühren in Höhe von 282,15 Euro gemäß der Anlage 1 zur Klageschrift beigefügten Rechnung, allerdings basierend auf einem Geschäftswert von nur noch 4.069,68 Euro zu erstatten. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1) sei auf Bitten der Ehefrau des Klägers ein Stück zurückgesetzt und habe, nachdem die Zeugin das Grundstück verlassen habe, den Fuß von der Bremse genommen, sei langsam vorgerollt und habe auf die Anweisungen eines Bauarbeiters geachtet, wie weit er denn vorrollen solle. Plötzlich sei das klägerische Fahrzeug aus der Ausfahrt gefahren und mit dem des Beklagten zu 2) kollidiert. Es sei nicht mitgeteilt worden, dass zwei Fahrzeuge ausfahren wollten. Hätte der Kläger unter Beachtung der Rückschaupflicht die Garage verlassen, hätte er das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gesehen. Für diesen sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Der Kläger habe den Unfall allein nach § 9 Abs. 5, § 10 StVO verschuldet. Die Reparaturkosten netto betrügen nur 2.155,45 Euro. Das Sachverständigengutachten sei überteuert, da eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen wurde – was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist – könnten bei den Nebenkosten nicht Sätze von 20% über dem JVEG berücksichtigt werden. Das Amtsgericht St. Wendel, auf dessen weitere tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Für den Kläger sei der Unfall unabwendbar i.S.d. § 7 Abs. 3 StVG gewesen. Zwar stehe das genaue Fahrverhalten der Unfallbeteiligten in zeitlicher und räumlicher Hinsicht ebenso wenig fest wie ein Stillstand des Klägers vor der Kollision. Jedoch sei der Lkw nur 40 bis 50 cm vom klägerischen Fahrzeug bei dessen Vorbeifahrt entfernt gewesen und habe nach dem Vorbeilassen der Ehefrau des Klägers gestanden, sodass davon auszugehen sei, dass der Kläger bereits teilweise auf der Straße gewesen sei, bevor der Lkw wieder nach vorne gerollt sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger keine Reaktionsmöglichkeiten mehr gehabt. Demgegenüber sei zulasten der Beklagtenseite ein Verstoß gegen § 10 StVO anzunehmen, da der Beklagte zu 1) ohne auf den fließenden Verkehr zu achten vom Fahrbahnrand angefahren sei. Er habe bei der Navigation allein auf den ihn anweisenden Baggerfahrer geachtet. Dem Kläger seien fiktive Reparaturkosten in Höhe von 3.360,67 Euro, eine Wertminderung in Höhe von 150,00 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 816,58 Euro und die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro zu ersetzen. Hinzu kämen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 282,15 Euro. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Zu ihren Lasten liege schon kein Verstoß gegen § 10 StVO vor, da sich der Lkw durchgehend auf der Fahrbahn befunden und sich im fließenden Verkehr bewegt habe. Er habe lediglich aus verkehrsbedingten Gründen kurz angehalten. Für den Kläger sei der Unfall auch nicht unvermeidbar gewesen. Um dies zu begründen, hantiere das Amtsgericht mit verschiedenen Parametern, ohne dem Vollbeweis des § 286 ZPO zu genügen. Für das Erstgericht habe nicht einmal das vorkollisionäre Fahrverhalten der Unfallbeteiligten festgestanden. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung fehlerhaft erfolgt, da es drei unterschiedliche Schilderungen bezüglich der vor dem Unfall erfolgten Absprache gebe. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des am 14.11.2023 verkündeten Urteils des Amtsgerichts St. Wendel, Az.: 13 C 792/22, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagtenseite habe gegen § 10 StVO verstoßen, weil der Lkw nicht verkehrsbedingt gehalten habe, sondern um durch den Bagger beladen zu werden. Im Moment des Vorrollens sei er deshalb bereits aus dem fließenden Verkehr ausgeschieden gewesen. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. 1. Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens die Vorschriften des § 7, § 18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG maßgeblich sind, weil die Unfallschäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind und der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. 2. Entgegen der Ausführungen der Erstrichterin war der Unfall jedoch für keine Seite ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG. a) Unter einem unabwendbaren Ereignis i.S.d. Norm ist nicht die absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, zu verstehen. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Das erfordert ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus. Die besondere Sorgfalt des Idealfahrers muss sich im Übrigen nicht nur in der konkreten Gefahrensituation, sondern bereits im Vorfeld manifestieren; denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Damit verlangt das Gesetz, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Wäre ein Idealfahrer überhaupt nicht in die Unfallsituation geraten oder hätte der Unfall dann nicht zu vergleichbar schweren Folgen geführt, kann von einem unabwendbaren Ereignis nicht die Rede sein (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 14.04.2023, § 17 StVG Rn. 16 ff. m.w.N.). b) Diese Voraussetzungen liegen weder auf Beklagtenseite noch auf Klägerseite vor. aa) Der Beklagte zu 1) ist vorkollisionär ohne Beachtung der vor ihm befindlichen Straße nach vorne gerollt. bb) Der Kläger ist rückwärts von seinem Grundstück auf die Straße eingefahren, ohne – nach seinem eigenen Vortrag – mit dem Lkwfahrer in Kontakt zu treten, der sein Fahrzeug auf der Straße zurücksetzen musste, damit der Kläger sein Grundstück verlassen konnte. Ein Idealfahrer hätte niemals einen Dritten zwischengeschaltet, um eine solche Absprache zu treffen. Dies gilt umso mehr, wenn nicht nur ein Fahrzeug, sondern zwei Fahrzeuge nacheinander das Grundstück verlassen wollen. Denn durch die fehlende direkte Kommunikation sind Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen. 3. Deshalb hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG). 4. Zulasten des Klägers ist – anders als das Amtsgericht meint – ein Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO in die Abwägung einzustellen. a) Danach hat sich ein Verkehrsteilnehmer beim Einfahren auf die Fahrbahn gemäß § 10 Abs. 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 231/17 –, juris, Rn. 12; Kammerurteile vom 13. November 2020 – 13 S 27/20 –, juris, Rn. 9 und vom 11. Februar 2022 – 13 S 124/21 –). b) Kommt es zu einem Unfall im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in die Straße, spricht ein Anscheinsbeweis für den Verstoß des in die Fahrbahn Einfahrenden gegen § 10 Abs. 1 StVO (Kammerurteil vom 11. März 2022 – 13 S 163/21 –, juris, Rn. 14 m.w.N.; Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 10 StVO, Rn. 72). c) Dieser Anscheinsbeweis ist hier nicht erschüttert. Es liegt kein atypischer Geschehensablauf vor. Denn schon nach seinem eigenen Vortrag ist der Kläger rückwärts von seinem Grundstück auf die Straße eingefahren, ohne mit dem Lkwfahrer in Kontakt zu treten, der sein Fahrzeug auf der Straße zurücksetzen musste, damit der Kläger sein Grundstück verlassen konnte. Die Zwischenschaltung eines Dritten lässt sehr viel Raum für Übermittlungsfehler bezüglich des genauen Ablaufs des Ausfahrvorgangs. Dies gilt umso mehr, wenn nicht nur ein Fahrzeug, sondern zwei Fahrzeuge nacheinander das Grundstück verlassen wollen. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Amtsgericht in gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindender Weise festgestellt hat, dass dem Beklagten zu 1) durch den Zeugen --- mitgeteilt wurde, dass die Ehefrau des Klägers und der Kläger selbst aus dem Grundstück ausfahren wollen. Denn nach § 10 Satz 1 StVO muss der aus einem Grundstück Ausfahrende eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Dies ist nur möglich, wenn man selbst kontrolliert, ob ein beabsichtigtes Verkehrsmanöver hinsichtlich des Ablaufs dergestalt dem anderen Verkehrsteilnehmer übermittelt wird, dass ein Fehlverständnis ausscheidet. Darüber hinaus entbindet eine etwaige Absprache auch nicht davon, den anderen Verkehrsteilnehmer und dessen Fahrverhalten durchgehend zu beobachten. 5. Ob daneben zulasten des Klägers auch der Anscheinsbeweis aus § 9 Abs. 5 StVO greift, wenn der Einfahrende – wie hier – noch jedenfalls kurz vor dem Kollisionszeitpunkt rückwärts gefahren ist (a.A. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2020 – 4 U 6/20 –, juris, Rn. 20 mit Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 9 U 64/14 –, juris), kann vorliegend offenbleiben. 6. Entgegen der Auffassung der Erstrichterin ist der Beklagtenseite dagegen kein Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO vorzuwerfen. Denn der Beklagte zu 1) ist insbesondere nicht vom Fahrbahnrand angefahren. Durch das Zurückfahren zur Ermöglichung der Durchfahrt der Ehefrau des Klägers wurde der Lkw in den fließenden Verkehr gebracht. Diesen hat der Lkw sodann vor dem Unfall nicht mehr verlassen, da er nicht wieder in einer Parkposition abgestellt wurde, sondern unter Rücksprache mit dem Baggerfahrer noch rangiert wurde, damit ein weiteres Beladen möglich werden sollte. Der gerade durchgeführte Parkvorgang, dessen Beendigung zum Verlassen des fließenden Verkehrs führt, war demnach offensichtlich noch nicht abgeschlossen. 7. Stattdessen hat der Beklagte zu 1) gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Danach muss sich derjenige, der am Verkehr teilnimmt, so verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Indem der Beklagte zu 1) aber ohne den Blick nach vorne zu richten nach vorne gerollt ist, ist er diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Hätte er in Fahrtrichtung geschaut, wäre es ihm aufgrund der geringen Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge auch unproblematisch möglich gewesen zum Stillstand zu kommen und die Kollision zu vermeiden. 8. Mithin ist beiden Seiten ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen. Jedoch verlangt der zu Lasten des Klägers festgestellte Verstoß gegen § 10 StVO die höchsten Sorgfaltsanforderungen, da sich danach ein Verkehrsteilnehmer beim Einfahren auf die Fahrbahn so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dahinter tritt grundsätzlich die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurück (vgl. Kammerurteil vom 22. Dezember 2023 – 13 S 34/23 –, juris, Rn. 37; Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 10 StVO, Rn. 58). Der Beklagte zu 1) war aber ausweislich der durch das Erstgericht gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen über das beabsichtigte Fahrmanöver des Klägers informiert, sodass dessen Verkehrsverstoß nicht nur als geringfügig angesehen werden kann. Ferner handelt es sich vorliegend nicht um die typische Situation der Einfahrt in den fließenden Verkehr, da aufgrund der vorhandenen Örtlichkeit in Form einer Stichstraße von Richtung der Beifahrerseite des rückwärtsfahrenden Klägers grundsätzlich kein Verkehr kommen kann. Darüber hinaus ist einem Lkw eine höhere Betriebsgefahr als einem Pkw zuzusprechen. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, dass der Kläger und die Beklagtenseite jeweils zu 1/2 haften. 9. Nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Erstgerichts, welche in der Berufung von keiner Seite angegriffen werden, ergibt sich folgende Schadensabrechnung: Netto-Reparaturkosten: 3.360,67 Euro Wertminderung: 150,00 Euro Sachverständigenkosten: 816,58 Euro Unkostenpauschale: 25,00 Euro Gesamt 4.352,25 Euro Unter Zugrundelegung der oben genannten Haftungsquote ist dem Kläger damit ein Schaden in Höhe von 2.176,13 Euro zu ersetzen. 10. Darüber hinaus kann er gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Erstattung hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil seines Schadensersatzanspruchs verlangen (hier: 2.176,13 Euro). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, juris, Rn. 20) in Höhe von 288,60 Euro nach Anlage 2 des RVG + 20,00 Euro (Pauschale) + 58,63 Euro (USt) = 367,23 Euro. 11. Der Zinsausspruch des Klägers folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).