Urteil
13 S 156/11
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2012:0330.13S156.11.0A
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Leitsätze
Zum Erfordernis der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor einer Gütestelle nach saarländischem Recht.(Rn.12)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 12. August 2011 - 7 C 191/11 (52) - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Erfordernis der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor einer Gütestelle nach saarländischem Recht.(Rn.12) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 12. August 2011 - 7 C 191/11 (52) - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht Schadensersatz wegen einer Beschädigung seines Gebäudes durch Bauarbeiten auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten geltend. Die Beklagte ließ im Jahr 2004 das auf ihrem Grundstück ... aufstehende Gebäude durch Fachfirmen abreißen und ein neues Gebäude errichten. Im Mai 2004 meldete der Kläger der Beklagten Schäden an seinem Gebäude .... Mit Schreiben vom 21. März 2005 lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten die Haftung ab. Am 31. Dezember 2007 wurde die Klageschrift bei Gericht eingereicht. Mit Rechnung vom 28. Januar 2008 wurde die Klägerseite zur Einzahlung der Gerichtskosten aufgefordert. Am 23. April 2008 wurde der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt. Nachdem die Klage der Beklagten unter der angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden konnte, teilte der Kläger auf die Rückbriefnachricht vom 7. Mai 2008 hin am 28. Mai 2008 die ladungsfähige Anschrift der Beklagten mit, unter der die Klage am 30. Mai 2008 zugestellt wurde. Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, durch die Bauarbeiten hätten sich an seinem Gebäude Risse gebildet und vergrößert. Er macht geltend, die Parteien hätten bis Mitte 2005 über den Anspruch verhandelt. Mit der Klage hat er Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 2.598,40 € nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage nach Durchführung der Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Schadens- oder Ausgleichsanspruch nach den §§ 836, 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (analog). Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er beanstandet insbesondere die Beweiswürdigung durch das Erstgericht und rügt, das Erstgericht habe seinen Antrag auf mündliche Erläuterung des Gutachtens übergangen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg; sie führt lediglich zur Klageabweisung als unzulässig. 1. Die Klage ist unzulässig, da der Kläger entgegen § 37a Abs. 1 Nr. 1 e) des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) vor Erhebung der Klage kein Schlichtungsverfahren vor einer Gütestelle durchgeführt hat. a) Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Parteien im Saarland wohnen, die Erhebung einer Klage erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zulässig, wenn es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte handelt, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt. b) Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Parteien streiten über Ansprüche wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz (SNachbG) geregelten Nachbarrechte. Eine solche Streitigkeit ist gegeben, wenn das Saarländische Nachbarrechtsgesetz Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt der Nachbarn im konkreten Fall von Bedeutung sind (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 8 U 724/05, NJW 2007, 1292; Urteil vom 30. August 2011 - 4 U 424/10-127, zitiert nach juris). Das ist hier der Fall. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Schäden, die am Haus des Klägers durch den Abriss eines auf dem Nachbargrundstück unmittelbar angrenzenden Hauses entstanden sein sollen, findet seine Grundlage in § 9 Abs. 3 Satz 1 SNachbG. Danach hat der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem das abgebrochene Gebäude stand, die durch den Abbruch entstandenen Schäden zu beseitigen, wenn sich die angrenzenden Gebäude eine Nachbarwand teilen. Eine Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Gebäuden als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll (§ 3 Abs. 1 SNachbG). Nach den unangegriffenen Ausführungen des Zeugen ... verfügten beide Häuser über eine gemeinsame Giebelwand. Damit handelt es sich um eine Nachbarwand oder - wenn die Wand nur auf einem der beiden Grundstücke stand - um eine Grenzwand (§ 15 Abs. 1 SNachbG), auf die die Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 SNachbG über die Verweisung des § 16 Abs. 3 SNachbG ebenfalls anwendbar ist. c) § 37a Abs. 1 Nr. 1 e) AGJusG ist vorliegend auch nicht deshalb unanwendbar, weil der Kläger einen Zahlungsanspruch geltend macht. Der Wortlaut der Norm, der die Grenze jeder Auslegung bildet, differenziert nicht nach Zahlungsansprüchen und sonstigen Streitigkeiten (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2009 - V ZR 69/08, NJW-RR 2009, 1238 f.). Eine teleologische Reduktion der Norm lässt sich auch nicht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Norm begründen. Insofern steht die Entscheidung der Kammer auch nicht in Widerspruch zu der zum Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (HessSchlG) ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Juli 2009 - V ZR 69/08, NJW-RR 2009, 1238 f.). Die Gesetzesbegründung des hessischen Landesgesetzgebers, auf die die zitierte Entscheidung maßgeblich abstellt, findet in den entscheidenden Punkten keine Entsprechung in der Gesetzesbegründung zur Änderung des Saarländischen Landesschlichtungsgesetzes. Zwar hat der saarländische Landesgesetzgeber die Auswertung der Erfahrungen mit den Landesschlichtungsgesetzen durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe und insbesondere auch die Erfahrungen mit der hessischen Regelung zur Kenntnis genommen (vgl. LT-Drs. 13/1320, S. 1 f.). Die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortgeltung und Änderung des Landesschlichtungsrechts und zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes lässt jedoch nicht den Willen zur vollständigen Herausnahme von Zahlungsansprüchen erkennen. Vielmehr lässt sich der Gesetzesbegründung nur der Wille entnehmen, die obligatorische Schlichtung bei vermögensrechtlichen Bagatellstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 600 € nicht fortzusetzen und § 37 Abs. 1 Nr. 1 AGJusG a.F. deshalb außer Kraft treten zu lassen, das Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens für die nachbarrechts- und Ehrschutzstreitigkeiten hingegen beizubehalten (LT-Drs. 13/1320, S. 2). Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 37a Abs. 1 Nr. 1 AGJusG der aktuellen Fassung insofern überhaupt ändern wollte, zumal die zugrunde liegende bundesrechtliche Ermächtigungsnorm des § 15a Nr. 2 EGZPO nach allgemeinem Verständnis nicht danach differenziert, ob die Streitigkeit einen vermögensrechtlichen Charakter hat oder nicht (vgl. MünchKommZPO-Gruber, 3. Aufl. § 15a EGZPO Rdn. 23). 2. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wäre nach § 37a Abs. 1 Nr. 1 a) AGJusG auch erforderlich gewesen, soweit der Kläger seinen Anspruch auf § 906 BGB analog stützt. a) Nach § 37a Abs. 1 Nr. 1a AGJusG bedarf es eines Schlichtungsverfahrens auch in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt. b) Dieser Tatbestand ist hier erfüllt, wenn man mit dem Erstgericht annimmt, das klägerische Begehren sei jedenfalls auch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichtet. Nach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Erschütterungen und anderen unwägbaren Stoffen, die von einem anderen Grundstück ausgehen, nicht verbieten, wenn dies die Benutzung seines Grundstücks unwesentlich beeinträchtigt (Abs. 1) oder zwar wesentlich beeinträchtigt, die Einwirkung aber durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind (Abs. 2 Satz 1). Ist er im letzteren Fall zur Duldung verpflichtet, kann der Eigentümer des betroffenen Grundstücks nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts käme § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegend auch unmittelbar und nicht nur analog zur Anwendung. Denn der allgemeine nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch kommt erst in Betracht, wenn die von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung ausgehende Einwirkung nach den Voraussetzungen des § 906 BGB nicht zu dulden und daher grundsätzlich nach § 1004 BGB abwehrfähig ist, der davon betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGHZ 48, 98, 101; Urt. v. 4.7.1997 – V ZR 48/96 = NJW-RR 1997, 1374). Dies ist hier nicht der Fall, weil die streitgegenständlichen Erschütterungen Einwirkungen i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB sind, die im Rahmen einer Bautätigkeit erfolgten, deren Rechtmäßigkeit nicht in Zweifel gezogen ist. 3. Bedurfte es hiernach einer vorprozessualen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, so gilt das auch für korrespondierende deliktische Ansprüche - vorliegend etwa Ansprüche aus §§ 823, 831 BGB - die mit einer nachbarrechtlichen Streitigkeit in engem Zusammenhang stehen (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2008, 814; OLG Köln, OLGR 2006, 406; AG Nürnberg MDR 2002, 1189; MünchKommZPO-Gruber, 3. Aufl. § 15a EGZPO Rdn. 23; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 15a EGZPO Rdn. 4). 4. Die ohne vorherige Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (vgl. BGHZ 161, 145 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 8 U 724/05, NJW 2007, 1292; Urteil vom 30. August 2011 - 4 U 424/10-127, zitiert nach juris). Der Klageabweisung steht auch nicht entgegen, dass erstinstanzlich ein Sachurteil ergangen ist (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 8 U 724/05 - 204, NJW 207, 1292 ff.). Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung in den hierfür gesetzlich vorgesehenen Fällen ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende, unverzichtbare besondere Prozessvoraussetzung. 5. Da über die Zulässigkeit der Klage vorrangig zu entscheiden ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind, weil der Gerichtskostenvorschuss erst mehrere Monate nach ihrer Anforderung eingezahlt wurde und die Zustellung der Klage überdies durch die Angabe einer unrichtigen Anschrift der Beklagten durch den Kläger verzögert wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit das klageabweisende Sachurteil in ein klageabweisendes Prozessurteil abgeändert wurde, rechtfertigt dieser geringfügige Erfolg der Berufung keine Kostentragung der Beklagten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).