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Beschluss

3 O 261/19 (2)

LG Rostock 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 28.10.2020 (Bl. 63 ff. Bd. II d.A.) wird das gegen die Schuldnerin verhängte Ordnungsgeld auf 2.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 EUR ein Tag Ordnungshaft, herabgesetzt. 2. Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 28.10.2020 (Bl. 63 ff. Bd. II d.A.) wird das gegen die Schuldnerin verhängte Ordnungsgeld auf 2.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 EUR ein Tag Ordnungshaft, herabgesetzt. 2. Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO. I. Die Schuldnerin ist mit Anerkenntnisurteil der Kammer vom 24.03.2020 - Az. 3 O 261/19 (2) - verurteilt worden, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Facebook oder sonst werblich Rabatte für Akkuträger anzukündigen, wenn dies geschieht wie in der zum Streitverfahren als Anlage K2 eingereichten Ausdruck. Auf Antrag der Gläubigerin vom 02.07.2020 (Bd. II, Bl. 16 ff. d.A.) hat die Kammer gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 4.000,00 EUR, ersatzweise für je 100,00 EUR einen Tag Ordnungshaft festgesetzt. Bezüglich des Vorbringens der Gläubigerin zu den Zuwiderhandlungen wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Die Schuldnerin hat dagegen mit Schriftsatz vom 18.11.2020 (Bd. II, Bl. 76 ff. d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt und diese - nach telefonisch gewährter Fristverlängerung - mit Schriftsatz vom 04.01.2020 (Bd. II, Bl. 103 ff.) begründet. Darin rügt sie, die Kammer habe zwei nicht unter den Unterlassungstenor fallende Maßnahmen geahndet. Gegenstand des (anerkannten) Unterlassungstenors sei eine konkrete Werbung auf Facebook gewesen. Die Gläubigerin habe ihre Klage ausdrücklich auf Facebook-Beiträge und Beiträge in ähnlichen Medien beschränkt. Der Onlineshop der Schuldnerin sei ausdrücklich ausgenommen gewesen. Die Gläubigerin habe zwischen der Werbung für den Onlineshop und der Gestaltung des Onlineshops unterschieden. Vom Anerkenntnis umfasst seien nur Facebook-Post oder vergleichbare Werbung (z.B. Instagram) umfasst. Die als Zuwiderhandlungen angesehenen Aussagen in Newslettern und im Onlineshop seien keine unter den Kernbereich des Unterlassungstenors fallende Aussagen. Hilfsweise wäre die Zuwiderhandlung nicht schuldhaft erfolgt, da die Schuldnerin aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung von einer engen und nur auf Facebook oder vergleichbare Soziale Medien bezogenen Unterlassungsverpflichtung ausgehen musste. Selbst bei weiter Auslegung würden die beanstandeten Maßnahmen keinen Verstoß gegen § 19 TabakerzG darstellen und damit nicht unter den Unterlassungstenor fallen. II. Der sofortigen Beschwerde ist insoweit abzuhelfen, als die Kammer in die Bemessung des Ordnungsgeldes auch die vorgetragene Werbung auf der Internetseite des Onlineshops der Schuldnerin als Zuwiderhandlung einbezogen hat. Es kann dahinstehen, ob darin auch ein Verstoß gegen § 19 TabakerzG zu sehen ist. Der Schuldnerin ist jedenfalls darin zuzustimmen, dass der Unterlassungstenor diese Handlung im Onlineshop nicht umfasst. Zwar folgt eine entsprechende Einschränkung nicht aus dem Wortlaut des anerkannten Unterlassungstenors, der neben der Veröffentlichung auf Facebook von „oder sonst werblich“ spricht. Jedoch ist den Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Klagebegründung, konkret im Schriftsatz vom 26.09.2020 auf Seite 4, zu entnehmen, dass es (nur) um die außerhalb des Onlineshops erfolgte Werbung geht. Das verhängte Ordnungsgeld war entsprechend zu reduzieren, da „nur“ eine Zuwiderhandlung zu ahnden ist. III. Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich. Denn anders, als die Schuldnerin meint, ist die Werbung per E-Mail-Newsletter für Angebote im Onlineshop vom Unterlassungstenor auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung umfasst. Das Unterlassungsbegehren der Gläubigerin zielte, was auch die Schuldnerin einräumt, auf Werbung für Angebote im Onlineshop ab, also solche Werbung, die darauf abzielt, potentielle Kunden zum Besuch des Onlineshops zu animieren. Zutreffend ist insoweit auch, dass dieser Aspekt der Werbung für das Aufsuchen des Onlineshops im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Nicht Gegenstand der Erörterungen war jedoch eine Beschränkung auf die Plattform Facebook oder entsprechende Soziale Medien. Insofern handelt es sich bei der Werbung mittels E-Mail-Newsletter um eine unter den Unterlassungstenor fallende Zuwiderhandlung. Diese ist auch schuldhaft begangen, da - wie ausgeführt - die Erörterungen nicht zum Gegenstand hatten, dass nur das konkrete Werbemedium der Unterlassung unterfällt, wie sich bereits aus dem weitergehenden Unterlassungstenor ergibt. IV. Die Kosten(grund)entscheidung ist ebenfalls beizubehalten, da der Ordnungsmittelantrag begründet ist (§§ 891 S. 3, 91 ZPO). Eine Abänderung des Beschlusses vom 11.12.2020 ist ebenfalls nicht angezeigt.