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Urteil

3 O 1091/19

LG Rostock 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGROSTO:2020:1215.3O1091.19.00
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Leitsätze
1. Die Klausel zur Erhebung eines „Payout-Fee" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Konzertveranstalters ist unwirksam, da diese vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, wonach eine Zahlung nur für eine erbrachte Leistung erfolgt. Denn die Auszahlung eines Restguthabens nach Beendigung des Vertrags ist keine echte Leistung, sondern stellt eine ohnehin bestehende Verpflichtung dar. Insbesondere wird die Bezahlmöglichkeit über das Armband dem Besucher nur für die Dauer des Festivals eingeräumt und das Ende des Festivals stellt eine auflösende Bedingung für den abgeschlossenen Vertrag dar. Jedenfalls ist der Konzertveranstalter gemäß § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Fall BGB zur Auszahlung des Restguthabens auf den Bezahlarmbändern an die Festivalbesucher verpflichtet. (Rn.18) 2. Der wettbewerbsrechtliche Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst allerdings nicht die Auszahlung des Restguthabens an die einzelnen Verbraucher. Denn dabei würde es sich nicht mehr um einen Beseitigungsanspruch handeln, sondern um einen weitergehenden Folgenbeseitigungsanspruch, der vom UWG nicht vorgesehen ist. Die Nichtauszahlung eines Teils der Guthaben an den jeweiligen Verbraucher hat zwar Rückzahlungsansprüche der Verbraucher zur Folge, z.B. aufgrund vertraglicher Nebenpflichten oder bereicherungsrechtlicher Vorschriften. Sie stellt selbst aber keine wettbewerbswidrige Handlung dar. Wenn man auch diese Folge als zu beseitigen ansehen würde, wäre nämlich der in § 9 UWG statuierte Schadenersatzanspruch überflüssig.(Rn.40)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klausel zur Erhebung eines „Payout-Fee" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Konzertveranstalters ist unwirksam, da diese vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, wonach eine Zahlung nur für eine erbrachte Leistung erfolgt. Denn die Auszahlung eines Restguthabens nach Beendigung des Vertrags ist keine echte Leistung, sondern stellt eine ohnehin bestehende Verpflichtung dar. Insbesondere wird die Bezahlmöglichkeit über das Armband dem Besucher nur für die Dauer des Festivals eingeräumt und das Ende des Festivals stellt eine auflösende Bedingung für den abgeschlossenen Vertrag dar. Jedenfalls ist der Konzertveranstalter gemäß § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Fall BGB zur Auszahlung des Restguthabens auf den Bezahlarmbändern an die Festivalbesucher verpflichtet. (Rn.18) 2. Der wettbewerbsrechtliche Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst allerdings nicht die Auszahlung des Restguthabens an die einzelnen Verbraucher. Denn dabei würde es sich nicht mehr um einen Beseitigungsanspruch handeln, sondern um einen weitergehenden Folgenbeseitigungsanspruch, der vom UWG nicht vorgesehen ist. Die Nichtauszahlung eines Teils der Guthaben an den jeweiligen Verbraucher hat zwar Rückzahlungsansprüche der Verbraucher zur Folge, z.B. aufgrund vertraglicher Nebenpflichten oder bereicherungsrechtlicher Vorschriften. Sie stellt selbst aber keine wettbewerbswidrige Handlung dar. Wenn man auch diese Folge als zu beseitigen ansehen würde, wäre nämlich der in § 9 UWG statuierte Schadenersatzanspruch überflüssig.(Rn.40) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig - insbesondere ist die Antragstellung nicht zu beanstanden. Die geäußerten Bedenken der Kammer sind nicht aufrecht zu erhalten. Der Klageanspruch auf Beseitigung, den der Kläger begehrt, ist im Antrag hinreichend bestimmt und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der Vollstreckung gemäß § 888 ZPO auch vollstreckbaren Inhalts. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher. Für einen solchen Zahlungsanspruch fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der dem Kläger grundsätzlich zustehende Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG umfasst die begehrte Rechtsfolge nach Ansicht der Kammer nicht. 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel zur Erhebung der „Payout-Fee" unwirksam. Insoweit bestand auch ein - nicht streitgegenständlicher Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. a) Unzulässig sind gemäß § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt nach § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die §§ 307 ff. BGB stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH GRUR 2012, 949 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; OLG München WRP 2018, 1125). b) Die Klausel zur Erhebung der „Payout-Fee" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten ist gemäß § 307 Abs. 1, S.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da diese vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wonach eine Zahlung nur für eine erbrachte Leistung erfolgt, abweicht. (1) Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, der Inhaltskontrolle entzogen. Denn die Vertragsparteien sind im Rahmen der Privatautonomie frei, Leistung und Gegenleistung frei bestimmen. Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, sind folglich kontrollfrei (BGH NJW 2000, 577). Dabei sind neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen auch solche Klauseln einer Inhaltskontrolle entzogen, die ein Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGH NJW 1998, 383). Denn, der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Werden also Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders der AGB auf den Vertragspartner abgewälzt, stellt dies nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Abweichung von grundlegenden Rechtsvorschriften über die Verteilung der Aufwendungen bei Leistungserbringung dar und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind die Gerichte nicht gehindert, Preisklauseln daraufhin zu überprüfen, ob ihnen eine echte (Gegen-)Leistung zu Grunde liegt (vgl. nur BGH, NJW 2002, 2386 m. w. Nachw.). (2) Die Rückzahlung der vorliegend einbehaltene „Payout-Fee" stellt keine eigenständige und damit vergütungsfähige (Sonder-)Leistung des Beklagten dar. Die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt damit der Inhaltskontrolle. Die Erhebung einer „Payout-Fee" ist zudem unwirksam, da sie den vorgenannten vertragsrechtlichen Grundsätzen widerspricht. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, es handele sich um eine Vergütung für eine durch den Festivalbesucher durch sein Rückerstattungsverlangen ausgelöste Hauptleistungspflicht des Beklagten, ist dem nicht zu folgen. Die Auszahlung eines Restguthabens nach Beendigung des Vertrags ist keine echte Leistung, sondern stellt eine ohnehin bestehende Verpflichtung des Beklagten dar. Das zwischen dem Beklagten und dem Festivalbesucher geschlossene Vertragsverhältnis beinhaltet, unabhängig von der konkreten rechtlichen Einordnung, ist von vornherein zeitlich befristet. Die Bezahlmöglichkeit über das Armband wird dem Besucher nur für die Dauer des Festivals eingeräumt. Das Ende des Festivals und damit das Ende der Bezahlmöglichkeiten mit dem erworbenen Armband stellt damit eine auflösende Bedingung für den abgeschlossenen Vertrag dar. Die Besucher leisten Einzahlungen lediglich im Hinblick auf die Bezahlmöglichkeit, so dass die Einzahlung im Gegenseitigkeitsverhältnis zu dieser Bezahlmöglichkeit steht. Entfällt diese mit Ende des Festivals, besteht auf Seiten des Beklagten die Rückzahlungspflicht als nachvertragliche Pflicht. Jedenfalls ist der Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Fall BGB zur Auszahlung des Restguthabens auf den Bezahlarmbändern an die Festivalbesucher verpflichtet. Der zunächst bestehende Rechtsgrund für die Leistung der Festivalbesucher, die Einzahlung auf das über da Armband nutzbaren Guthabens, entfällt nachträglich mit Eintritt dieser Bedingung. 2. Trotz des Wettbewerbsverstoßes des Beklagten steht dem Kläger kein Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge an die jeweiligen Verbraucher zu. a) Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch steht auch den Verbraucherverbänden i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zu (BGH GRUR 2018, 423 - Klauselersetzung). Der Beseitigungsanspruch ist dabei auf die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber noch fortwirkenden Beeinträchtigung gerichtet (BGH GRUR 2018, 423 - Klauselersetzung; GRUR 1995, 424 - Abnehmerverwarnung; WRP 1993, 396 - Maschinenbeseitigung; GRUR 1998, 415 - Wirtschaftsregister). b) Wie weit dieser Beseitigungsanspruch geht und ob er auch die Beseitigung von (weitergehenden) Folgen einer unlauteren Handlung umfasst, ist streitig und höchstrichterlich noch nicht geklärt. (1) Dabei ist die Diskussion darüber allerdings maßgeblich durch eine Entscheidung des BGH verursacht, der in seiner „Klauselersetzung"-Entscheidung vom 14.12.2017 (BGH GRUR 2018, 423) mehrfach von einem Folgenbeseitigungsanspruch spricht. Daraus wird (teilweise) geschlussfolgert, der BGH erkenne im Grundsatz das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs an, denn nur dann war die Sache - wie geschehen - zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.108a a.E.). Dieser Ansicht folgt der Kläger. (2) Das OLG Dresden hat in einer Entscheidung, jedoch ohne nähere Begründung, einen Folgenbeseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Gebühren bejaht (vgl. OLG Dresden, WRP 2019, 347). Das OLG Celle hat in einem Hinweisbeschluss einen Folgenbeseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG bei Unwirksamkeit von AGB-Klauseln bejaht (vgl. OLG Celle, WM 2019, 1486). (3) Alle vorgenannten Entscheidungen sind allerdings auf erhebliche Kritik im Schrifttum gestoßen (vgl. u.a. Köhler, WRP 2019, 269; Kruis, ZIP 2019, 393; Freise, jurisPR-BKR 9/2019 Anm. 1; Schultheiß, WuB 2018, 481). c) Nach Auffassung der Kammer gewährt § 8 Abs. 1 S. 1 UWG keinen Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren, die unter Bezugnahme auf unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Unrecht einbehalten wurden. Es handelt sich dabei nicht um einen Beseitigungsanspruch i.S.d. UWG, sondern um einen weitergehenden Folgenbeseitigungsanspruch, der den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimierten Verbänden nicht zusteht. (1) Die Kammer geht zunächst nicht davon aus, dass der BGH in der vorstehend angesprochenen Entscheidung einen umfassenden Folgenbeseitigungsanspruch bejaht hat. Soweit der Kläger dazu auf die Kommentierung von Bornkamm (a.a.O., Rn. 1.107 ff.) verweist, geht diese in einem entscheidenden Punkt von falschen Voraussetzungen aus. Soweit Bornkamm ausführt: „Aus dem Umstand, dass der BGH auch hins. der beantragten (Folgen-)Beseitigung zurückverwiesen hat, wird man schließen können, dass aus der Sicht des BGH der Beseitigungsanspruch mit der vom klagenden Verband angestrebten Rechtsfolge in casu in Betracht kam (so auch Büscher/Hohlweck UWG 2019, § 8 Rn. 105). Denn: wäre eine Rückzahlung als Folgenbeseitigung - wie Köhler WRP 2019, 269 (274) Rn. 40 meint - von Vornherein auszuschließen gewesen, hätte es insoweit einer Zurückverweisung an das OLG Dresden nicht bedurft; die Sache wäre in diesem Punkt spruchreif gewesen." liegt offenkundig eine Verwechslung der zitierten Entscheidungen vor. Das Urteil des BGH erging zum Berufungsurteil des OLG Stuttgart (ZIP 2016, 927), so dass es eine von Bornkamm angesprochene Zurückweisung an das OLG Dresden nicht gab. Damit hat der BGH also nicht die im „Dresdner Verfahren" durch den klagenden Verband angestrebte Rechtsfolge der Rückzahlung unberechtigt einbehaltener Gebühren als mögliche Rechtsfolge des Beseitigungsanspruches angesehen. Eine entsprechende Indizwirkung der BGH-Entscheidung existiert damit nicht. Denn in der Stuttgarter Entscheidung ging es gar nicht um einen Rückzahlungsanspruch, sondern um den Versand einer Richtigstellung bezüglich einer zu unterlassenen unwirksamen Klauselanpassungen an die betroffenen Verbraucher. Das Landgericht Stuttgart hatte insoweit zwar eine grundsätzliche Verpflichtung zur Beseitigung einer fortdauernden Störung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG gesehen, jedoch den Antrag deshalb für unbegründet erachtet, weil es Sache des Beseitigungsschuldners sei, wie er dem Beseitigungsanspruch nachkomme (vgl. LG Stuttgart, VuR 2015, 30). Das OLG Stuttgart hatte einen Beseitigungsanspruch allerdings schon dem Grunde nach abgelehnt, da es von der Nichtanwendbarkeit des UWG neben dem UKlaG ausgegangen war. Die Zurückweisung an das OLG Stuttgart indiziert aber auch sonst nicht die Zulässigkeit eines aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG resultierenden Folgenbeseitigungsanspruchs, der über den auch bisher anerkannten Beseitigungsanspruch hinausgeht. Denn das im „Stuttgarter Verfahren" geforderte Berichtigungsschreiben ist - anders als die Rückzahlung unberechtigt einbehaltener Gebühren (vgl. OLG Dresden, WRP 2019, 347) - keine Folgenbeseitigung im eigentlichen Sinne. Das begehrte Schreiben soll allein der unmittelbaren Beseitigung des fortdauernd bestehenden Störungszustandes dienen. Denn bei der Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erschöpfen sich die zu beseitigende Beeinträchtigung („Störungszustand") regelmäßig nicht darin, dass die zukünftige Verwendung der Klausel unterbleibt, was ja bereits Gegenstand der Unterlassung ist. Vielmehr wirkt die bisherige Verwendung der Klausel darin fort, dass sich die bereits vertraglich gebundenen Verbraucher an diese unwirksamen Klauseln gebunden fühlen und sich demzufolge an die dort zu ihrem Nachteil getroffenen Regelungen halten. Dieser bei den Verbrauchern durch den ‚Rechtsbruch" gemäß § 3a UWG i.V.m. §§ 307 ff. BGB geschaffene Zustand wird durch die reine Unterlassung der Verwendung bei neuen Vertragsabschlüssen nicht beendet, sondern wirkt fort, so dass insoweit ein Beseitigungsanspruch besteht. Hierin liegt auch der vom BGH dargestellte Unterschied zwischen § 1 UKlaG, nach dem nur die (weitere) Verwendung untersagt werden kann und dem UWG (vgl. BGH a.a.O., Rn. 27). Der BGH hat dazu entsprechend ausgeführt: „Die Begründetheit des auf Versendung von Berichtigungsschreiben gerichteten Antrags richtet sich mithin danach, ob die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs vorliegen, also ein fortdauernder widerrechtlicher Störungszustand und die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vornahme einer nach den Umständen verhältnismäßigen Beseitigungshandlung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 426 = WRP 1995, 489 - Abnehmerverwarnung)." (2) Auch den anderen oben genannten Entscheidungen ist keine (überzeugende) Begründung zu entnehmen die eine Einordnung des Anspruches auf Rückzahlung als Beseitigungsanspruch i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 BGB rechtfertigen würde. aa) Wie bereits ausgeführt, hat das OLG Dresden ohne nähere Begründung einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Gebühren nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG bejaht. bb) Das OLG Celle hat in seinem Hinweisbeschluss einen Folgenbeseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG angenommen. Allerdings hat es die Entscheidung der Vorinstanz (vgl. LG Hannover, Urteil vom 08.11.2018 - 74 O 19/18 -juris) bestätigt, die einen Anspruch auf Mitteilung der Unwirksamkeit der AGB-Klausel und damit der erfolgten Entgelterhebung bejaht hatte. Über einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückzahlung der wegen der unwirksamen Klausel in den AGB unberechtigt eingezogenen Kontoführungsgebühren hat das Gericht hingegen gar nicht entschieden. Dass die Mitteilung der Unwirksamkeit als „normale" Beseitigung des Störungszustandes anzusehen ist, wurde bereits vorstehend ausgeführt. cc) Auch die vom Kläger angeführte Entscheidung des Kammergerichts (vgl. KG, Urteil vom 27.03.2013 - 5 U 112/11 - juris; abgedr. in Versorgungswirtschaft 2013, 275) belegt die Zulässigkeit eines Folgenbeseitigungsanspruches in Form eines Rückzahlungsanspruches nicht. Das Kammergericht hat im Gegenteil ausdrücklich ausgeführt: „Es mag sein, dass es im Einzelfall ausreichen kann, wenn ein Verletzer sich strafbewehrt unterwirft, eine unwirksame Preiserhöhung gegenüber den Kunden geltend zu machen. Vorliegend kommt dies aber nicht mehr in Betracht, da die unwirksamen Preiserhöhungen schon mit den Kunden abgerechnet worden sind. Es bleibt dann allein eine Aufklärung der Kunden, damit diese über eine Rückforderung entscheiden können.", und damit einen Rückzahlungsanspruch gerade verneint. dd) Soweit sich das OLG Celle und das Kammergericht dazu verhalten, dass eine Folgenbeseitigung durch Rückzahlung erfolgen könne, steht dies der Sichtweise der Kammer nicht entgegen. Denn die (freiwillige) Rückzahlung der durch den Verwender unzulässiger Klauseln unberechtigt erhobener Gebühren oder Entgelte kann natürlich als weitergehende Maßnahme die durch die Verwendung der AGB in der Vergangenheit hervorgerufene Störung (mit) beseitigen. Soweit in der Entscheidung des Kammergerichts die Rückzahlung als „milderes Mittel" gegenüber der Benachrichtigung angesehen wird, bezieht sich dies aus Sicht der Kammer auf die rein tatsächlichen Auswirkungen. d) Die Kammer ist, entgegen der vorläufig geäußerten Auffassung, nicht der Ansicht, dass der wettbewerbsrechtliche Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 BGB auch die Auszahlung des Restguthabens an die einzelnen Verbraucher erfasst. Dabei würde es sich nicht (mehr) um einen Beseitigungsanspruch handeln, sondern um einen weitergehenden, vom UWG nicht vorgesehenen Folgenbeseitigungsanspruch. Die Kammer bezieht sich bezüglich der grundsätzlichen Ablehnung eines Folgenbeseitigungsanspruchs auf die überzeugenden Ausführungen von Köhler (vgl. Köhler, WRP 2019, 269), denen sie sich vollumfänglich anschließt. Soweit der Kläger der Ansicht ist, die Nichtauszahlung eines Teils des Restguthabens der Festivalbesucher stelle eine fortdauernde Beeinträchtigung des Wettbewerbsverstoßes des Beklagten dar, ist dem nicht zu folgen. (1) Ob eine fortdauernde Beeinträchtigung vorliegt, kann nur nach dem jeweiligen Inhalt und Schutzzweck der Vorschriften bestimmt werden, an deren Verletzung der jeweilige Beseitigungsanspruch anknüpft (vgl. Köhler, a.a.O., S. 271). Der Wettbewerbsverstoß liegt hier in der Verwendung einer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Entgeltklausel gegenüber Verbrauchern. (2) Es ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass sich bei der Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die zu beseitigende Beeinträchtigung regelmäßig nicht in der Verwendung der Klausel in zukünftigen Verträgen erschöpft. Wie bereits ausgeführt, wirkt die bisherige Verwendung der Klausel darin fort, dass die bereits vertraglich gebundenen Verbraucher die zu ihrem Nachteil getroffenen Regelung für (wirksam) vereinbart halten. Entsprechend hat das OLG Stuttgart in der oben angesprochenen Entscheidung und (wohl) auch der BGH durch seine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht den Anspruch auf Beseitigung dieses Zustandes als Beseitigungsanspruch im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 UWG angesehen. Die Beseitigung dieser fortwirkenden Beeinträchtigung würde jedoch nicht die beantragte Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Gebühren erfordern, da bereits mit einer entsprechenden Information an die Verbraucher dieser konkrete Störungszustand beendet werden könnte. Auf der anderen Seite würde - wie auch ausdrücklich in den obigen Entscheidungen des OLG Celle und des Kammergerichts ausgeführt - eine Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener oder geforderter Gebühren die anhaltende Störung ebenfalls beseitigen. (3) Die Nichtauszahlung eines Teils der Guthaben an den jeweiligen Verbraucher hat zwar Rückzahlungsansprüche der Verbraucher zur Folge, z.B. aufgrund vertraglicher Nebenpflichten oder bereicherungsrechtlicher Vorschriften (siehe oben). Sie stellt selbst aber keine wettbewerbswidrige Handlung dar, die Ansprüche nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG begründen würde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung dazu auf § 306a BGB verweist, liegt ein Fall der Umgehung nicht vor. Denn eine solche Umgehung setzt voraus, dass eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (vgl. BGH GRUR 2019, 750 - WifiSpot). Bei einer bloßen Nichtzahlung fehlt es aber an einer anderen rechtlichen Gestaltung. Damit wird durch die Nichtauszahlung auch kein wettbewerbsrechtlicher Störungszustand geschaffen, der zu beseitigen wäre. Zwischen der Nichtauszahlung und der Verwendung der unwirksamen AGB-Klausel besteht ein „kausaler" Zusammenhang nur deshalb, weil sich der Beklagte auf die Vereinbarung beruft. Der Störungszustand, den der Kläger beseitigen will, also die Nichtauszahlung eines Teils des Restguthabens, beruht aber nicht darauf, dass die AGB-Klausel unwirksam ist. Dieser - streitgegenständliche - Störungszustand hat nur deshalb eine Verbindung zur Klauselverwendung, weil sich der Beklagte für die Rechtmäßigkeit der „Payout-Fee" auf gerade diese Klausel bezieht. Damit ist der vom Kläger angegriffene Störungszustand aber nicht Störungsfolge der Klauselverwendung, sondern Folge des weiteren Handelns bzw. Unterlassens des Beklagten. Der hier in Rede stehende Fall, dass der Beklagte die Nichtauszahlung mit der AGB-Klausel begründet, kann nicht anders beurteilt werden, als der Fall, dass die Nichtauszahlung grundlos erfolgt. Letzterer würde, wie ausgeführt, auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche des Klägers begründen. (4) Die Einbehaltung der „Payout-Fee" bzw. die teilweise Nichtauszahlung der einbezahlten Guthabenbeträge ist damit nicht Teil des zu beseitigenden Störungszustandes, sondern eine darüber hinausgehende negative Folge, die nicht vom Beseitigungsanspruch umfasst ist. Wenn man mit dem Kläger auch diese Folge als zu beseitigen ansehen würde, wäre der in § 9 UWG statuierte Schadenersatzanspruch, der den Verbänden i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG gerade nicht zusteht, überflüssig. Denn wenn man jede kausal verbundene Folge als zu beseitigenden Störungszustand ansehen wollte, wären die dort erfassten Schadenersatzansprüche immer bereits umfasst und das sogar verschuldensunabhängig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von durch den Beklagten einbehaltenen Geldbeträgen an Verbraucher. Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen in Deutschland und in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Der Beklagte ist Konzertveranstalter. Er veranstaltete in der Zeit vom I0. - 14. Juli 2019 das „Air-best One"-Festival in Neustadt-Glewe. Zur Bezahlung auf dem Festivalgelände erhielten die Besucher ein Armband (Cashless-Armband), welches per Barzahlung oder Kreditkartenzahlung aufgeladen wurde. Ein nach dem Festival bestehendes Guthaben konnten sich die Besucher über einen Online-Account zurücküberweisen lassen. Für die Rücküberweisung wurde vom bestehenden Guthaben ein Betrag in Höhe von 2,50 EUR (sog. „Payout-Fee") durch den Beklagten einbehalten. Mit Schreiben vom 26.07.2019 (Anlage K3). mahnte der Kläger den Beklagten u.a. wegen der Erhebung der Rückzahlungsgebühr ab und wies zugleich auf die Verpflichtung zur Rückerstattung der erhobenen Gebühren an die betroffenen Besucher hin. Der Beklagte übersandte mit E-Mail vom 09.08.20 19 (Anlage K4) eine Unterlassungserklärung (Anlage K5), die der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2019 (Anlage K6) annahm. Der Kläger ist der Ansicht, die Berechnung der Rückerstattungsgebühr verstoße gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, da der Beklagte unzutreffend die Berechtigung zur Erhebung dieser Gebühr gegenüber den Verbrauchern behauptet habe. Die Verbraucher hätten allerdings einen Anspruch auf vollständige Auszahlung des Restguthabens ohne Abzug einer „Gebühr", so dass der Beklagte zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet sei. Es handele sich deshalb bei der Auszahlung nicht um eine vergütungsfähige Leistung des Beklagten, sondern um eine nicht zu vergütende Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung. Der Kläger ist weiter der Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet, zur Beseitigung des eingetretenen Störungszustandes den Verbrauchern die zu Unrecht einbehaltenen Gebühren auszuzahlen. Einer Bezifferung der auszuzahlenden Beträge und der Benennung der berechtigten Verbraucher bedürfe es nicht, da kein Zahlungs-, sondern ein Beseitigungsanspruch geltend gemacht werde, dessen Vollstreckung sich nach § 888 ZPO richte. Der Kläger ist der Ansicht, diesen Beseitigungsanspruch geltend machen zu können. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, allen Kunden, die Verbraucher sind und denen gegenüber er für die Rückerstattung eines Guthabens auf einem Bezahlchip, das Verbraucher zuvor für bargeldloses Bezahlen auf dem „Airbeat One Festival" vom 10. bis 14. Juli 2019 eingezahlt haben, eine Gebühr (Payout Fee) einbehalten hat, diese einbehaltene Gebühr (Payout Fee) auf eigene Kosten zurückzuzahlen. hilfsweise: a) Der Beklagte wird verurteilt, allen Kunden, die Verbraucher sind und denen gegenüber er für die Rückerstattung eines Guthabens auf einem Bezahlchip, das Verbraucher zuvor für bargeldloses Bezahlen auf dem „Air-beat One Festival" vom 10. bis 14. Juli 2019 eingezahlt haben, eine Gebühr (Payout Fee) in Höhe von 2,50 EUR einbehalten hat, diese einbehaltene Gebühr (Payout Fee) auf eigene Kosten zurückzuzahlen; b) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Kunden, die Verbraucher sind, und denen gegenüber er für die Rückerstattung eines Guthabens auf einem Bezahlchip, das Verbraucher zuvor für bargeldloses Bezahlen auf dem „Airbeat One Festival" vom 10. bis 14. Juli 2019 eingezahlt haben, eine Gebühr (Payout Fee) in Höhe von 2,50 EUR einbehalten hat durch Bekanntgabe der Vor- und Zunamen sowie durch Bekanntgabe der Anschrift oder der Emailadresse dieser Kunden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kauf des Bezahlarmbandes sei mit 2,00 EUR berechnet worden. Die Finanzierung des gesamten Bezahldienstes sei über diese Gebühren und die „Payout-Fee" erfolgt. Die Besucher seien bereits bei Kauf des Armbandes durch entsprechende Hinweisplakate auf die Nutzungsbedingungen und auch auf die streitgegenständliche Gebühr hingewiesen worden. Der Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe der geltend gemacht Beseitigungsanspruch in Form der Auszahlung der „Payout-Fee" an die Festivalbesucher nicht zu. Der Beseitigungsanspruch sei auf die Beseitigung eines aufgrund einer wettbewerbswidrigen Handlung fortdauernden Störungszustandes gerichtet. Beanstandet habe der Kläger jedoch die Erhebung einer Gebühr für die Erstattung des Restguthabens aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Die Klage sei deshalb gar nicht auf die Beseitigung des insoweit geschaffenen Störungszustandes gerichtet. Vielmehr mache der Kläger einen Schadenersatzanspruch der Verbraucher geltend. Insoweit fehle dem Kläger aber die Aktivlegitimation. Die beanstandete Klausel zur Erhebung der „Payout-Fee" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nicht unwirksam. Es handele sich um die Festlegung eines Preises für eine Sonderleistung, die nicht kontrollfähig sei.