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Urteil

2 U 15/21

OLG Rostock 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2023:1115.2U15.21.00
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Leitsätze
1. In Fällen, in denen eine unwirksame AGB-Klausel vereinbart wurde oder der Kunde sonst einer Fehlvorstellung über den Vertragsinhalt unterliegt, besteht der Störungszustand in erster Linie in der Fehlvorstellung über den Vertragsinhalt als Grundlage für geschäftliche Entscheidungen des Verbrauchers selbst (hier: Fehlvorstellung einer rechts- und vertragswirksamen Gültigkeit der vereinbarten Rückerstattungsgebühr auf Grundlage der AGB des Verwenders).(Rn.53) 2. In einem solchen Fall ist der Störungszustand beendet und nicht mehr fortwirkend – sowie auch seine Folgen beseitigt –, wenn der Kunde über die wahre Vertragslage und sein Recht zur Rückforderung des zu viel gezahlten bzw. unrechtmäßig einbehaltenen Betrages in Kenntnis gesetzt wird. Der im Grundsatz berechtigte (Folgen-)Beseitigungsanspruch ist in diesen Fällen nur hinsichtlich einer berichtigenden Aufklärung begründet. Die hier ausdrücklich begehrte Rückzahlung der Gebühren fällt dagegen unter den Schutzzweck der individuellen Ansprüche der Verbraucher nach dem BGB, berührt aber nicht die vom Schutzzweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG umfassten Kollektivinteressen der Verbraucher.(Rn.55)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15.12.2020, Az. 3 O 1091/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Rostock ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen, in denen eine unwirksame AGB-Klausel vereinbart wurde oder der Kunde sonst einer Fehlvorstellung über den Vertragsinhalt unterliegt, besteht der Störungszustand in erster Linie in der Fehlvorstellung über den Vertragsinhalt als Grundlage für geschäftliche Entscheidungen des Verbrauchers selbst (hier: Fehlvorstellung einer rechts- und vertragswirksamen Gültigkeit der vereinbarten Rückerstattungsgebühr auf Grundlage der AGB des Verwenders).(Rn.53) 2. In einem solchen Fall ist der Störungszustand beendet und nicht mehr fortwirkend – sowie auch seine Folgen beseitigt –, wenn der Kunde über die wahre Vertragslage und sein Recht zur Rückforderung des zu viel gezahlten bzw. unrechtmäßig einbehaltenen Betrages in Kenntnis gesetzt wird. Der im Grundsatz berechtigte (Folgen-)Beseitigungsanspruch ist in diesen Fällen nur hinsichtlich einer berichtigenden Aufklärung begründet. Die hier ausdrücklich begehrte Rückzahlung der Gebühren fällt dagegen unter den Schutzzweck der individuellen Ansprüche der Verbraucher nach dem BGB, berührt aber nicht die vom Schutzzweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG umfassten Kollektivinteressen der Verbraucher.(Rn.55) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15.12.2020, Az. 3 O 1091/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Rostock ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von durch den Beklagten einbehaltenen Geldbeträgen an Verbraucher. Der Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen in Deutschland und in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Der Berufungsbeklagte (im Folgenden: Beklagter) ist Konzertveranstalter. Er veranstaltete in der Zeit vom 10.-14. Juli 2019 das "A. O."-Festival in N.-G. Zur Bezahlung auf dem Festivalgelände konnten die Besucher ein Armband (Cashless-Armband) erwerben, welches per Barzahlung oder Kreditkartenzahlung aufgeladen wurde und zur Zahlung der kostenpflichtigen Leistungen von Drittanbietern auf dem Festivalgelände diente. Bei Erwerb des Armbandes wurde den Kunden eine Gebühr von 2,00 € berechnet. Ein nach dem Festival noch bestehendes Guthaben konnten sich die Besucher über einen Online-Account zurücküberweisen lassen. Für die Rücküberweisung wurde vom bestehenden Guthaben ein Betrag in Höhe von 2,50 € (sog. "Payout-Fee") durch den Beklagten einbehalten. In den Nutzungsbedingungen des Beklagten heißt es dazu: Bei der Auszahlung des restlichen Guthabens nach dem Festival durch das Eventportal wird eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 € fällig. Mit Schreiben vom 26.07.2019 mahnte der Kläger den Beklagten u.a. wegen der Erhebung der Rückzahlungsgebühr ab und wies zugleich auf die Verpflichtung zur Rückerstattung der erhobenen Gebühren an die betroffenen Besucher hin. Der Beklagte übersandte mit E-Mail vom 09.08.2019 eine Unterlassungserklärung, die der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2019 annahm. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Rückzahlung der durch ihn einbehaltenen Rückerstattungsgebühr (Payout-Fee) an die jeweils betroffenen Verbraucher in Anspruch. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Berechnung der Rückerstattungsgebühr verstoße gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, da der Beklagte unzutreffend die Berechtigung zur Erhebung dieser Gebühr gegenüber den Verbrauchern behauptet habe. Die Verbraucher hätten dagegen einen Anspruch auf vollständige Auszahlung des Restguthabens ohne Abzug einer Gebühr, so dass der Beklagte zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet sei. Es handele sich bei der Auszahlung nicht um eine vergütungsfähige Leistung des Beklagten, sondern um eine nicht zu vergütende Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung. Der Beklagte sei daher verpflichtet, zur Beseitigung des eingetretenen Störungszustandes den Verbrauchern die zu Unrecht einbehaltene Gebühr wieder auszuzahlen. Einer Bezifferung der auszuzahlenden Beträge und der Benennung der berechtigten Verbraucher bedürfe es nicht, da kein Zahlungs-, sondern ein Beseitigungsanspruch geltend gemacht werde, dessen Vollstreckung sich nach § 888 ZPO richte. Er, der Kläger, sei berechtigt, diesen Beseitigungsanspruch geltend zu machen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, allen Kunden, die Verbraucher sind und denen gegenüber er für die Rückerstattung eines Guthabens auf einem Bezahlchip, das Verbraucher zuvor für bargeldloses Bezahlen auf dem "A. O. Festival" vom 10. bis 14. Juli 2019 eingezahlt haben, eine Gebühr (Payout Fee) einbehalten hat, diese einbehaltene Gebühr (Payout Fee) auf eigene Kosten zurückzuzahlen. Hilfsweise hat er beantragt: a) Der Beklagte wird verurteilt, allen Kunden, die Verbraucher sind und denen gegenüber er für die Rückerstattung eines Guthabens auf einem Bezahlchip, das Verbraucher zuvor für bargeldloses Bezahlen auf dem "A. O. Festival" vom 10. bis 14. Juli 2019 eingezahlt haben, eine Gebühr (Payout Fee) in Höhe von 2,50 € einbehalten hat, diese einbehaltene Gebühr (Payout Fee) auf eigene Kosten zurückzuzahlen; b) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Kunden, die Verbraucher sind, und denen gegenüber er für die Rückerstattung eines Guthabens auf einem Bezahlchip, das Verbraucher zuvor für bargeldloses Bezahlen auf dem "A. O. Festival" vom 10. bis 14. Juli 2019 eingezahlt haben, eine Gebühr (Payout Fee) in Höhe von 2,50 € einbehalten hat, durch Bekanntgabe der Vor- und Zunamen sowie durch Bekanntgabe der Anschrift oder der E-Mail-Adresse dieser Kunden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erstinstanzlich vorgetragen, die Finanzierung des gesamten Bezahldienstes sei über die Erwerbsgebühr und die "Payout-Fee" erfolgt. Die Besucher seien bereits bei Kauf des Armbandes durch entsprechende Hinweisplakate auf die Nutzungsbedingungen und auch auf die streitgegenständliche Gebühr hingewiesen worden. Er hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe der geltend gemachte Beseitigungsanspruch in Form der Auszahlung der "Payout-Fee" an die Festivalbesucher nicht zu. Der Beseitigungsanspruch sei auf die Beseitigung eines aufgrund einer wettbewerbswidrigen Handlung fortdauernden Störungszustandes gerichtet. Beanstandet habe der Kläger jedoch die Erhebung einer Gebühr für die Erstattung des Restguthabens aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Die vorliegende Klage sei deshalb gar nicht auf die Beseitigung des insoweit geschaffenen Störungszustandes gerichtet. Vielmehr mache der Kläger einen Schadenersatzanspruch der Verbraucher geltend. Insoweit fehle dem Kläger aber die Aktivlegitimation. Die beanstandete Klausel zur Erhebung der "Payout-Fee" in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei zudem nicht unwirksam. Es handele sich um die Festlegung eines Preises für eine Sonderleistung, die nicht kontrollfähig sei. Mit Urteil vom 15.12.2020, dem Kläger am selben Tag zugestellt, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger fehle für den geltend gemachten Zahlungsanspruch die Rechtsgrundlage. Der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG stütze die vom Kläger begehrte Rechtsfolge nicht. Zwar sei die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten enthaltene Klausel zur Erhebung der "Payout-Fee" gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da die Klausel vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wonach eine Zahlung nur für eine erbrachte Leistung erfolgt, abweiche. Die Rückzahlung der einbehaltenen "Payout-Fee" stelle jedoch keine eigenständige und damit vergütungsfähige (Sonder-)Leistung des Beklagten dar. Soweit der Beklagte sich darauf berufe, es handele sich um eine Vergütung für eine durch den Festivalbesucher durch sein Rückerstattungsverlangen ausgelöste Hauptleistungspflicht des Beklagten, sei dem nicht zu folgen. Die Auszahlung eines Restguthabens nach Beendigung des Vertrags sei keine echte Leistung, sondern eine ohnehin bestehende Verpflichtung des Beklagten. Trotz des durch den Beklagten damit begangenen Wettbewerbsverstoßes stehe dem Kläger aber kein Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge an die jeweiligen Verbraucher zu. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG gewähre keinen Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren, die unter Bezugnahme auf unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Unrecht einbehalten worden seien. Es handele sich dabei nicht um einen Beseitigungsanspruch i.S.d. UWG, sondern um einen weitergehenden Folgenbeseitigungsanspruch, der den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimierten Verbänden nicht zustehe. Die Nichtauszahlung eines Teils des Restguthabens der Festivalbesucher stelle keine fortdauernde Beeinträchtigung durch den Wettbewerbsverstoß dar. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts Rostock (Bl. 87ff. Band II der Akten) sowie auf die Schriftsätze, Protokolle und anderen Unterlagen verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, er habe gegen den Beklagten einen (Folgen-)Beseitigungsanspruch auf Auszahlung der vom Beklagten einbehaltenen Payout-Fee in Höhe von jeweils 2,50 € an die betroffenen Verbraucher. Dieser Anspruch ergebe sich sowohl aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3a UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 BGB als auch aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Der (Folgen-)Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG stehe nach § 8 Abs. 3 UWG auch ihm als qualifizierter Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zu. Voraussetzung für das Bestehen eines Beseitigungsanspruches sei das Bestehen eines fortdauernden widerrechtlichen Störungszustands sowie die Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der begehrten Beseitigungshandlung. Beides liege hier vor. Der fortdauernde widerrechtliche Störungszustand liege beim Einbehalten von auf Grund unwirksamer AGB zu Unrecht vereinnahmter Entgelte oder Gebühren in dem Vorenthalten des den Verbrauchern zustehenden Geldbetrages. Diese Störung könne nur durch die (Rück-)Zahlung eben des vorenthaltenen Geldbetrages beseitigt werden. Das Vorenthalten des den Verbrauchern zustehenden Restguthabens in Höhe von jeweils 2,50 € sei insoweit - ebenso wie eine bei Verbrauchern durch die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln hervorgerufene Fehlvorstellung - direkte Folge der Klauselverwendung. Die Rückzahlung sei auch verhältnismäßig und zumutbar. Insbesondere seien keine milderen Mittel erkennbar. So könne zwar ein Informationsschreiben bei der Folgenbeseitigung - ebenso - hilfreich sein; es gewährleiste sie aber nicht, d.h. es führe nicht zwingend zum Erfolg, da gerade bei geringen Beträgen die „Trägheitsschwelle“ der betroffenen Verbraucher nicht überwunden wäre. Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass ihm auch unabhängig von der vom Beklagten verwendeten unwirksamen AGB-Klausel ein Beseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG zustehe. Auch die bloße Erhebung einer solchen Gebühr - ohne die zugrundeliegenden AGB - sei als unlautere Handlung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG anzusehen. Demgegenüber dürfe dem Beklagten aus seinem unlauteren Handeln kein Vorteil verbleiben. Er beantragt unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, den Beklagten zu verurteilen, allen Kunden, die Verbraucher sind und denen gegenüber er für die Rückerstattung eines Guthabens auf einem Bezahlchip, das Verbraucher zuvor für bargeldloses Bezahlen auf dem,,A. O. Festival" vom 10. bis 14. Juli 2019 eingezahlt haben, eine Gebühr (Payout Fee) einbehalten hat, diese einbehaltene Gebühr (Payout Fee) auf eigene Kosten zurückzuzahlen; hilfsweise, a) den Beklagten zu verurteilen, allen Kunden, die Verbraucher sind und denen gegenüber er für die Rückerstattung eines Guthabens auf einem Bezahlchip, das Verbraucher zuvor für bargeldloses Bezahlen auf dem,,A. O. Festival" vom 10. bis 14. Juli 2019 eingezahlt haben, eine Gebühr (Payout Fee) in Höhe von 2,50 EUR einbehalten hat, diese einbehaltene Gebühr (Payout Fee) auf eigene Kosten zurückzuzahlen; b) den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Kunden, die Verbraucher sind, und denen gegenüber er für die Rückerstattung eines Guthabens auf einem Bezahlchip, das Verbraucher zuvor für bargeldloses Bezahlen auf dem "Airbeat One Festival" vom 10. bis 14. Juli 2019 eingezahlt haben, eine Gebühr (Payout Fee) in Höhe von 2,50 EUR einbehalten hat, durch Bekanntgabe der Vor- und Zunamen sowie durch Bekanntgabe der Anschrift oder der E-Mail-Adresse dieser Kunden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte seinen Vortrag aus erster Instanz. Er ist weiter der Auffassung, dass der vom Kläger verfolgte Zahlungsanspruch im Kern ein individueller Schadensersatzanspruch der betroffenen Verbraucher und der Kläger als Verbraucherverband nicht berechtigt sei, in die individuellen Anspruchsverhältnisse einzelner Verbraucher einzugreifen. Der Beseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG könne dagegen nur ausnahmsweise auf die Zahlung von Geld gerichtet sein, nämlich wenn anders die geschaffene Beeinträchtigung nicht beseitigt werden könne. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Die Beeinträchtigung bestehe allenfalls in der durch die erfolgte Verwendung der Klausel bei den Verbrauchern hervorgerufenen Vorstellung über eine Zahlungsverpflichtung die sog. „Payout-Fee“ betreffend, nicht jedoch in dem materiellen Verzicht einzelner Verbraucher auf 2,50 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 11.03.2021 (Bl. 25ff. Band III d. Akten), die Berufungserwiderung vom 21.04.2021 (Bl. 42ff. Band III d. Akten) sowie die weiteren Stellungnahmen vom 03.06.2021 (Bl. 51ff. Band III d. Akten), 16.11.2021 (Bl. 60ff. Band III d. Akten), 07.12.2022 (Bl. 87ff. Band III d. Akten), 26.06.2023 (Bl. 148ff. Band III d. Akten) und 18.07.2023 (Bl. 155ff. Band III d. Akten) verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Folgenbeseitigungsanspruch mit der von ihm begehrten Rechtsfolge, nämlich Rückzahlung der von den Verbrauchern einbehaltenen Gebühr an eben diese Verbraucher nicht zu. 1. Zunächst entspricht die Entscheidung des Landgerichts zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen und vom Beklagten verwendeten Klausel bzgl. der Erhebung der "Payout-Fee" sowie der in diesem Zusammenhang festgestellten unlauteren geschäftlichen Handlung des Beklagten gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a UWG der Sach- und Rechtslage. a. Die vom Beklagten in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel zur Erhebung der "Payout-Fee" ist unwirksam. Insoweit ist hier auch eine unlautere geschäftliche Handlung gegeben. Diese liegt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat und von den Parteien im Berufungsrechtszug auch nicht mehr in Zweifel gezogen wird, in der Verwendung der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klausel zur Erhebung der "Payout-Fee" durch den Beklagten in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. aa. Auf die streitgegenständliche Klausel finden die Vorschriften der §§ 307ff. BGB Anwendung. Gemäß § 307 Abs. 3 BGB sind zwar nur solche Bedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Da die Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit grundsätzlich Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind solche Klauseln kontrollfrei, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar bestimmen. Allerdings genügt es nicht, schon deshalb von einer kontrollfreien Preisvereinbarung auszugehen, weil der Beklagte einen Preis für eine bestimmte Tätigkeit ausweist. In einer solchen Regelung kann durchaus eine Änderung oder Ergänzung von Rechtsvorschriften liegen. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen darf nämlich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur Entgelte für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt. Wenn er aber Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für seine eigenen Zwecke auf den Kunden abwälzen will, liegt darin eine Abweichung von Rechtsvorschriften, die der Inhaltskontrolle unterliegt (BGH, Urteil vom 21.10.1997 - XI ZR 5/97; Versäumnisurteil vom 13.02.2001 - XI ZR 197/00; Urteil vom 18.04.2002 - III ZR 199/01). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Gerichte insoweit nicht gehindert, Preisklauseln daraufhin zu überprüfen, ob ihnen eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt (BGH, a.a.O.). bb. Unter Berücksichtigung der o.g. Ausführungen ist die Erhebung der "Payout-Fee" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Mit der Rückzahlung des Restguthabens erfüllt der Beklagte zunächst und grundsätzlich eine Verpflichtung gegenüber dem Verbraucher, da er zur Rückzahlung des Guthabens primär verpflichtet ist, erbringt dagegen aber keine eigenständige, vergütungsfähige Leistung. Die Auszahlung eines Restguthabens nach Beendigung des Vertrags ist nämlich keine echte Leistung, sondern stellt eine ohnehin bestehende Verpflichtung des Beklagten aus dem bereits bestehenden Vertrag dar. Insoweit hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Bezahlmöglichkeit über das Armband dem Besucher nur für die Dauer des Festivals eingeräumt wird. Das Ende des Festivals und damit das Ende der Bezahlmöglichkeit mit dem erworbenen Armband stellt die auflösende Bedingung für den abgeschlossenen Vertrag - ungeachtet seiner rechtlichen Einordnung - dar. Die Besucher leisten ihre Einzahlungen lediglich im Hinblick auf die Bezahlmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Festival, so dass die Einzahlung im Gegenseitigkeitsverhältnis zu dieser Bezahlmöglichkeit steht. Entfällt diese mit Ende des Festivals, besteht auf Seiten des Beklagten die Rückzahlungspflicht als nachvertragliche Pflicht. Eine gesonderte, insbesondere vergütungsfähige Leistung des Beklagten wird durch ein berechtigtes Rückerstattungsverlangen der Festivalbesucher dagegen nicht ausgelöst. Insoweit kann dann auch der Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen - hier der Nebenpflicht aus dem Vertrag - gegenüber dem Verbraucher grundsätzlich nicht geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2002 - III ZR 199/01, Rn. 24). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder seine Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, a.a.O.). Die Klausel in den AGB des Beklagten weicht somit vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wonach eine Zahlung nur für eine erbrachte Leistung erfolgt, ab und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. b. Die Verwendung unwirksamer AGB begründet dabei die unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG. Unlauter handelt nach § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die §§ 307 ff. BGB stellen dabei Marktverhaltensregelungen im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH GRUR 2012, 949 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; OLG München WRP 2018, 1125), deren Verletzung gemäß § 3a UWG den Vorwurf der Unlauterkeit und einen Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Der dem Beklagten angelastete Verstoß ist auch geeignet, Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, da die betroffenen Verbraucher durch die Klausel davon abgehalten werden könnten, Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. 2. Für den Kläger besteht aber weder für den zuletzt verfolgten Haupt- noch für den Hilfsantrag ein durchsetzungsfähiger Anspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Rückerstattungsgebühr an die betroffenen Verbraucher. a. Ein Beseitigungsanspruch nach § 1 UKlaG scheidet aus. Es kann nach § 1 UKlaG nicht verlangt werden, dass der Verwender bereits bestehende Verträge rückabwickelt oder die Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessenheit einer Vertragsklausel aufmerksam macht. Bereits aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift kommt eine erweiternde Auslegung dahingehend, dass auf diese Bestimmung auch ein Beseitigungsanspruch gestützt werden könne, de lege lata nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2017 - I ZR 184/15). b. Im Grundsatz geht der Senat mit der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofes aber davon aus, dass ein solcher (Folgen-)Beseitigungsanspruch des hier klagenden Verbandes grundsätzlich nach dem UWG möglich sein kann und jedenfalls vom Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 1 UWG auch gedeckt ist. Aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14.12.2017 auch hinsichtlich der dort vom Kläger beantragten (Folgen-)Beseitigung - konkret ging es hier um die Versendung eines Informationsschreibens an die Verbraucher - an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, kann geschlossen werden, dass auch nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes ein Anspruch auf Folgenbeseitigung grundsätzlich in Betracht kommt. In seiner jüngeren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit eines solchen Folgenbeseitigungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG (konkret ging es auch hier um die Information der Verbraucher zur Unwirksamkeit einer AGB-Klausel beim Rechtsschutzversicherer) zudem nochmals bestätigt (BGH, Urteil vom 31.03.2021 - IV ZR 221/19 -, Rn. 48ff.). Dieser Ansicht hat sich - neben der von Klägerseite als maßgeblich zitierten Entscheidung des OLG Dresden vom 10.04.2018 (Az.: 14 U 82/16) - auch das OLG Köln angeschlossen (OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022 - I-6 U 86/21 -, Rn. 21). Auch der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. c. Von der grundsätzlichen Anerkennung eines solchen Anspruches ist aber die Frage zu unterscheiden, welche durchsetzbare Rechtsfolge mit einem solchen Folgenbeseitigungsanspruch erreicht werden kann. Insoweit streiten auch die Parteien im Berufungsrechtszug im Wesentlichen nur um den Inhalt des Folgenbeseitigungsanspruchs. aa. Der Kläger vertritt insofern die Auffassung, dass der zu beseitigende Störungszustand, nämlich das mit dem Einbehalten der „Payout-Fee“ einhergehende Vorenthalten eines Teils des Restguthabens gegenüber den Verbrauchern, unmittelbar kausal auf der Verwendung der unwirksamen AGB-Klausel beruhe, weil der Beklagte dieses Entgelt gerade auf der Grundlage der von ihm verwendeten unwirksamen AGB-Klausel einbehalten habe. Das Vorenthalten des den Verbrauchern zustehenden Restguthabens in Höhe von jeweils 2,50 € sei insoweit - ebenso wie eine bei den Verbrauchern durch die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln hervorgerufene Fehlvorstellung - eine weitere direkte Folge der Klauselverwendung. Die Entstehung des Störungszustands sei dabei unabhängig davon, ob ein Teil der Kunden bewusst das Vertragsangebot des Beklagten annehmen wollte oder die AGB überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Insofern zuzugeben ist dem Kläger, dass neben der bereits genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 10.04.2018 auch Teile der Literatur zur Begründung eines solchen, auf § 8 Abs. 1 S. 1 UWG gestützten Rückzahlungsanspruchs die Auffassung vertreten, dass bei zu Unrecht einbehaltenen Geldbeträgen der fortbestehende und zu beseitigende Störungszustand gerade darin liege, dass den Verbrauchern der ihnen zustehende Geldbetrag weiterhin durch den Störer vorenthalten werde. Demgegenüber stehe den Verbrauchern allenfalls einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, was im Hinblick darauf, dass die zu Unrecht verlangten oder gezahlten Beträge regelmäßig unter der sog. „Trägheitsschwelle“ liegen, zur Folge haben könnte, dass dem Störer „der Gewinn“ aus der Verwendung der unwirksamen AGB verbliebe (so wohl u.a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 41. Aufl. 2023, UWG § 8 Rn. 1.108d) und daher im Sinne einer Effektivität des Rechtsschutzes die Durchsetzung der Rückerstattung durch den Verbandskläger erforderlich sei. Andere Literaturstimmen sind dieser Auffassung - mit zum Teil auch grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Anerkennung eines Folgenbeseitigungsanspruches - entgegengetreten (vgl. nur Baldus/Siedler BKR 2018, S. 412; Schultheiß WM 2019, S. 9; Köhler WRP 2019, S. 269; Kruis ZIP 2019, S. 393). bb. Der Auffassung des Klägers vermag sich der Senat jedenfalls für den hier vorliegenden Fall nicht anzuschließen, ohne dabei aber grundsätzlich die Möglichkeit eines Rückzahlungsanspruchs im Wege des § 8 Abs. 1 S. 1 UWG ausschließen zu wollen. (1) In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts und auch Teilen der Literaturstimmen (vgl. insoweit Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021, UWG § 8 Rn. 283) muss nach Ansicht des Senats vielmehr differenziert werden, worin im Einzelfall der Störungszustand und seine Folgen konkret bestehen. In Fällen, in denen - wie hier - eine unwirksame AGB-Klausel vereinbart wurde oder der Kunde sonst einer Fehlvorstellung über den Vertragsinhalt unterliegt, besteht der Störungszustand in erster Linie in der Fehlvorstellung über den Vertragsinhalt als Grundlage für geschäftliche Entscheidungen des Verbrauchers selbst, hier also schon bereits bei Abschluss des Vertrags und bei Erwerb des Armbandes in der Fehlvorstellung einer rechts- und vertragswirksamen Gültigkeit der vereinbarten Rückerstattungsgebühr auf Grundlage der AGB des Verwenders. Diese Fehlvorstellung beeinträchtigt das vom UWG geschützte Interesse der betroffenen Verbraucher, zutreffend informiert und ohne unlautere Beeinflussung eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, nämlich die Entscheidung zur Zahlung oder Nichtzahlung der von ihnen abverlangten Geldbeträge und in der Folge aber auch die Entscheidung der Verbraucher zur Geltendmachung einer Rückforderung der zu Unrecht einbehaltenen Geldbeträge. Ebenso erfasst ist hier der Schutz der übrigen Marktteilnehmer vor Beeinflussungen der Verbraucher durch irreführende Verhaltensweisen bzw. der Schutz vor der Behinderung eines oder mehrerer konkreter Mitbewerber an dessen bzw. deren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten. In einem solchen Fall ist der Störungszustand dann aber einerseits beendet und nicht mehr fortwirkend - sowie auch seine Folgen beseitigt -, wenn der Kunde über die wahre Vertragslage und sein Recht zur Rückforderung des zu viel gezahlten bzw. unrechtmäßig einbehaltenen Betrages in Kenntnis gesetzt wird. Der im Grundsatz also durchaus berechtigte (Folgen-)Beseitigungsanspruch ist in diesen Fällen daher nur hinsichtlich einer berichtigenden Aufklärung begründet, welche die Klägerseite mit ihrer Klage aber vorliegend weder geltend macht noch nach Hinweis des Senats ausdrücklich geltend machen will. Die demgegenüber vom Kläger auch im Berufungsrechtszug weiterhin begehrte Rückzahlung der Gebühren fällt dagegen unter den Schutzzweck der individuellen Ansprüche der Verbraucher nach dem BGB, berührt aber nicht die vom Schutzzweck des § 8 Abs. 1 S. 1 UWG umfassten Kollektivinteressen der Verbraucher. (2) Dieser vom Senat vertretenen Sichtweise steht auch nicht die o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.12.2017 entgegen. Die dort erfolgte Zurückweisung an das OLG Stuttgart indiziert bereits nicht die Zulässigkeit eines Rückzahlungsanspruches als grundsätzlich erforderliches Mittel einer Folgenbeseitigung i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, da - insoweit beruht die entsprechende Kommentierung von Bornkamm (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, a.a.O., UWG § 8 Rn. 1.108a) auf einem Missverständnis - in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt bereits keine Rückzahlungsansprüche, sondern gerade die hier vom Senat als geeignetes Mittel angesehene Verbraucherinformation, also eine berichtigende und die Fehlvorstellung beseitigende Aufklärung streitgegenständlich war. (3) Der Senat sieht sich mit seiner Rechtsauffassung auch nicht im - direkten - Widerspruch zu der von Klägerseite zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden. In dieser von der Klägerseite als maßgeblich angesehenen Entscheidung ist eine Rückzahlung der Gebühr zwar im Ergebnis zugesprochen worden, die vorherige Abbuchung vom Konto der Kunden durch die Bank erfolgte aber ohne eine im Vorfeld explizit getroffene vertragliche Grundlage und deshalb auch ohne eine anfängliche Fehlvorstellung der Verbraucher über den konkreten Vertragsinhalt i.S.d. der vermeintlichen Berechtigung des insoweit unlauter Handelnden. Die im dortigen Fall erfolgte Anwendung des § 306a BGB führt zwar im Ergebnis ebenfalls zur Einbeziehung des AGB-(Vertrags-)Rechts und eröffnet die Möglichkeit einer Klage nach § 1 UKlaG bzw. § 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, ist aber mit einer die individuellen Vorstellungen der Parteien von vornherein bestimmenden Vertragssituation - wie hier - nicht vergleichbar. Soweit man daher die Entscheidung des OLG Dresden unter Berücksichtigung der o.g. Ausführungen betrachtet, wobei die dortigen Entscheidungsgründe keine konkrete Differenzierung zu dieser Frage zulassen, ließe sich die dortige Entscheidung zur Rückerstattung der eingezogenen Gebühren auch dahingehend auslegen, dass soweit Geldbeträge durch einen Unternehmer eigenmächtig und ohne vertragliche Grundlage abgebucht werden, der Störungszustand in diesem Fall in der einseitigen Vermögensverschiebung selbst liegt, mit welcher der betroffene Verbraucher bereits jeglicher Möglichkeit einer informierten geschäftlichen Entscheidung beraubt wird. Denn durch die eigenmächtige Abbuchung wäre dem Kunden die Möglichkeit genommen, nicht nur eine informierte, sondern überhaupt eine eigene geschäftliche Entscheidung zu treffen. Der durch die eigenmächtige Abbuchung hervorgerufene Störungszustand wäre daher nur durch Rückgängigmachung der Abbuchung, also Rückzahlung des zu Unrecht vereinnahmten Betrages zu beseitigen (vgl. hierzu auch Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, a.a.O., UWG § 8 Rn. 283), da jedenfalls eine - anfängliche - Fehlvorstellung der Verbraucher, die hätte beseitigt werden können, gerade nicht vorlag. Insofern geht es im Fall des OLG Dresden - jedenfalls soweit es die Frage der Rückzahlung angeht - auch weniger um die Beseitigung der Folgen einer Störung, sondern um die Beseitigung der Störung i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG selbst, deren Grenzen aber ohnehin nur schwer trennscharf zu ziehen sind. Eine Vergleichbarkeit der Entscheidung aus Dresden besteht mit dem hiesigen Verfahren danach nicht. Die durch das streitgegenständliche, geschäftliche Verhalten des Beklagten betroffenen Verbraucher waren bereits durch die AGB vorab, d.h. bei Vertragsschluss über die Kosten der Rückerstattung informiert und haben ihre Entscheidung zum Kauf des Armbandes in der Fehlvorstellung einer Rechtmäßigkeit der später anfallenden „Payout-Fee“ getroffen. Diese Fehlvorstellung als Folge der unlauteren Handlung des Beklagten - die auch für die Entscheidung der Verbraucher über eine Rückforderung als „Folge“ fortwirkt und andauert - wäre bereits durch eine berichtigende Aufklärung seitens des Beklagten beseitigt. (4) Auch die weiteren vom Kläger im Berufungsrechtszug in Bezug genommenen Entscheidungen der Landgerichte Berlin (Urteil vom 28.10.2021 - 16 O 43/21 -, vorgelegt als Anlage K 7, Bl. 61ff Band III), Hamburg (Urteil vom 24.11.2022 - 312 O 257/19 -) und Nürnberg-Fürth (Urteil vom 28.10.2022 -7 O 566/21 -; vorgelegt als Anlage K 8 und K 9, Bl. 88ff.) zwingen nach Ansicht des Senats nicht zu einer anderen Betrachtung. Gegen die in den o.g. Entscheidungen erfolgte Anerkennung eines Folgenbeseitigungsanspruches dem Grunde nach ist nichts einzuwenden. Soweit es die jeweils zuerkannte Rechtsfolge (konkret also die Rückzahlung) angeht, wird die Zuerkennung eines Rückzahlungsanspruches als Beseitigung der Störung nicht - überzeugend - begründet. Insofern führt das Landgericht Berlin in der o.g. Entscheidung lediglich aus (Seite 17 des o.g. Urteils), die Störung bestehe in der aufgrund der Klauseln ungerechtfertigten Vereinnahmung der Gelder und dauere so lange an, solange die Verbraucher ihre Individualansprüche nicht geltend machen. Eine Verbraucherinformation sei dagegen kein milderes Mittel, weil es nicht sicherstelle, dass dem Beklagten kein Vorteil verbleibe. Ungeachtet der Frage, dass der im Urteil des Landgerichts Berlin hergestellte Bezug auf eine Entscheidung des Kammergerichts vom 27.03.2013 bereits nicht tragfähig erscheint, weil ein Folgenbeseitigungsanspruch in Form einer Rückzahlung im Fall des Kammergerichts gerade nicht zugesprochen, sondern vielmehr den Verbrauchern die Entscheidung über die Geltendmachung ihrer Individualansprüche überlassen worden war (KG Berlin, Urteil vom 27.03.2013 - 5 U 112/11, Rn. 111ff.), und Gewinnabschöpfungsgesichtspunkte nach Ansicht des Senats im Rahmen des § 8 UWG außer Betracht zu bleiben haben (dazu unter lit. cc), ist es materiell-rechtlich grundsätzlich allein Sache des Schuldners, nach Möglichkeiten zu suchen, die eingetretene Störung zu beseitigen (vgl. MüKoUWG/Fritzsche, 3. Aufl. 2022, UWG § 8 Rn. 203). Dabei könnte der Beklagte die Fehlvorstellung der Verbraucher zwar auch unmittelbar durch Rückzahlung der zu Unrecht vereinnahmten Gebühren beseitigen, wobei der Rückerstattung auch selbst ein Informationsgehalt beizumessen wäre. Die Wahl der geeigneten und erforderlichen Mittel obliegt aber ihm. Eine Beschränkung auf lediglich das Mittel der Rückzahlung beschneidet ihn hingegen in seinen Rechten und ist vorliegend auch nicht notwendig, da - wie bereits ausgeführt - auch andere Mittel zur Verfügung stehen. Die weiteren Entscheidungen aus Hamburg und Nürnberg-Fürth verweisen in ihrer Begründung lediglich auf das o.g. Urteil des Landgerichtes Berlin, enthalten aber keine eigene Begründung. cc. Soweit der Kläger im weiteren die Auffassung vertritt, der Beseitigungsanspruch mit der begehrten Rechtsfolge der Rückzahlung ergebe sich jedenfalls aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, kann dieser Auffassung aus den o.g. Erwägungen ebenfalls nicht gefolgt werden. Mit der Erhebung bzw. Einbehaltung der Gebühr mag gleichfalls eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG vorliegen, soweit es vorliegend um Angaben über den Preis sowie die Art und Weise, in der er berechnet wird und die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung erbracht wird, geht. Im Kern, und davon geht auch der Kläger in seiner Berufungsbegründung aus, geht es aber wiederum um eine unwahre Behauptung des Beklagten, nämlich die Gebühr zu Recht erheben zu dürfen und seine damit verbundene Täuschung über eine korrespondierende Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers. Entsprechend führt auch der Kläger in der Berufungsbegründung zu diesem Punkt (noch) zutreffend aus, „die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher liegt hier in der Hinnahme der Berechnung der Payout-Fee durch den Beklagten und der Nichtauszahlung der "Payout-Fee" durch den Beklagten.“ Einen weitergehenden und zu beseitigenden Störungszustand als die hier durch die rechtswidrige Behauptung des Beklagten hervorgerufene Fehlvorstellung der Verbraucher, welche mittels des Anspruchs aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG zu beseitigen gewesen wäre, vermag der Senat auch insoweit nicht zu erkennen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang für die Erforderlichkeit einer Rückerstattung insbesondere das Argument einer unberechtigten Bereicherung des Beklagten durch einen auf unlautere Weise herbeigeführten Gewinnzuwachs - auch im Verhältnis zu den übrigen am Markt tätigen Wettbewerbern - bemüht, vermag dies an der o.g. Rechtsauffassung nichts zu ändern. Insoweit erscheint die Zulassung eines Rückerstattungsanspruches aus diesen Erwägungen heraus auch nicht vom Willen des Gesetzgebers getragen. Der insoweit vom Kläger vorgebrachte Ansatz, dem Beklagten dürfe kein Vorteil aus der unlauteren Handlung verbleiben, ist dem Beseitigungsanspruch i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG fremd. Weder dem Unterlassungs- noch dem Beseitigungsanspruch des Verbandsklägers ist das Rechtsschutzziel der Gewinnabschöpfung, worauf der Kläger in seinem letzten Schriftsatz vom 26.06.2023 als einen ausschlaggebenden Punkt seines Rechtsmittels noch einmal abstellt, eigen. Einen Anspruch aus § 10 Abs. 1 UWG auf Herausgabe des (verbliebenen) Gewinns an den Bundeshaushalt macht der Kläger dagegen aber nicht geltend. Aber gerade dieser Gewinnherausgabeanspruch aus § 10 UWG hat die vom Kläger „begehrte“ und vom Gesetzgeber auch gewollte Funktion, ein Marktversagen („Unlauterer Wettbewerb lohnt sich immer“) zu korrigieren. Dass dies vom Gesetzgeber auch so gesehen und gewollt ist, ergibt sich aus den Entwurfsausführungen des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) vom 22.08.2003 (BT-Drs. 15/1487), die sowohl die ausdrückliche Erwähnung des Beseitigungsanspruches in § 8 UWG als auch die Einführung des Gewinnabschöpfungsanspruches in § 10 UWG umfassen. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 8 (BT-Drs. 15/1487, S. 22): (...) Der Beseitigungsanspruch war bislang im UWG nicht erwähnt, jedoch als Ergänzung und Weiterführung zum Unterlassungsanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. Köhler/Piper a.a.O., vor § § 13Rn. 33 m.w.N.). Die nunmehr ausdrückliche Regelung erfolgt lediglich zur Klarstellung. Eine Änderung der Voraussetzungen sowie des Inhalts und des Umfangs des Beseitigungsanspruchs ist nicht bezweckt.(...) und weiter zu § 10 (BT-Drs. 15/1487, S. 23): Mit der Regelung eines Gewinnabschöpfungsanspruches werden die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen wegen eines Verstoßes gegen das UWG mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Durchsetzung des Lauterkeitsrechts erweitert. Das bisherige Recht hat Durchsetzungsdefizite bei den so genannten Streuschäden. Hierunter versteht man die Fallkonstellation, in der durch wettbewerbswidriges Verhalten eine Vielzahl von Abnehmern geschädigt wird, die Schadenshöhe im Einzelnen jedoch gering ist. Häufig vorkommende Fallgruppen dieser Art sind insbesondere die Einziehung geringer Beträge ohne Rechtsgrund, Vertragsschlüsse auf Grund irreführender Werbung, gefälschte Produkte sowie sogenannte Mogelpackungen. Bleibt der Schaden im Bagatellbereich, so sieht der Betroffene regelmäßig von einer Rechtsverfolgung ab, weil der Aufwand und die Kosten hierfür in keinem Verhältnis zu seinem Schaden stehen. Mitbewerbern steht ein Schadensersatzanspruch in diesen Fällen nicht zwangsläufig zu. Daher sind Fälle denkbar, in denen der Zuwiderhandelnde den - bis zum Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung erzielten - Gewinn behalten darf. Diese Rechtsdurchsetzungslücke soll durch die Regelung in § 10 geschlossen werden. (...) Vielmehr sollen die Fälle erfasst werden, in denen die Geschädigten den Anspruch nicht geltend machen. (...) Der somit in § 10 UWG normierte Gewinnabschöpfungsanspruch indiziert, dass der Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf Folgenbeseitigung im Wege der Rückzahlung zu Unrecht vereinnahmter Beträge seitens des Gesetzgebers einerseits nicht - per se - vorgesehen ist und daher die Ausnahme bleiben muss; andererseits, dass das von Teilen der Literatur und den von Klägerseite zitierten Entscheidungen für einen solchen Rückerstattungsanspruch als maßgeblich vorgebrachte Argument der Effektivität des Rechtsschutzes vom Gesetzgeber durchaus gesehen, dies aber gerade zugunsten der „staatlichen Gewinnabschöpfung“ entschieden wurde. Die Effektivität des Rechtsschutzes als sicher auch ein erstrebenswertes Ziel - wie der Bundesgerichtshof bereits an anderer Stelle zum Rechtsdienstleistungsgesetz betont hat (BGH, Urteil vom 14.11.2006 - XI ZR 294/05) - kann aber nicht dazu führen, dass nunmehr über den Beseitigungsanspruch in § 8 Abs. 1 S. 1 UWG die Möglichkeit eröffnet wird, unter Umgehung der im Grundsatz allein den Verbrauchern zustehenden individuellen Rückerstattungsansprüche nach dem BGB, durch den Verbraucherverband bestimmenden Einfluss auf die individuelle Vertragssituation zwischen Verbraucher und Unternehmer zu nehmen und eine vertragliche Rückabwicklung herbeizuführen. Zwar handelt es sich bei dem Anspruch nach § 8 Abs.1 S. 1 UWG nicht um einen individuellen Anspruch der Verbraucher selbst, sondern um einen originären Anspruch des klagenden Verbandes. Dennoch wäre mit der Vollstreckung eines solchen Beseitigungsanspruchs in Form der Rückzahlung über die entsprechenden Vorschriften des BGB (§ 362 BGB) der individuelle Rückzahlungsanspruch der Verbraucher erloschen. Die o.g. Ausführungen lassen vielmehr die Feststellung zu, dass die Effektivität des Rechtsschutzes als Argument für die Zulassung eines weitreichenden Folgenbeseitigungsanspruchs - auch nach dem Willen des Gesetzgebers - gerade nicht herangezogen werden kann. Hieran hat sich auch durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023 - jedenfalls für das UWG - nichts geändert. Insoweit lässt zwar nun § 14 des Gesetzes zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG) vom 08.10.2023 auch Abhilfeklagen zu, mit der klageberechtigte Stellen gegen einen Unternehmer gerichtete Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Leistung geltend machen können. Mit den gleichzeitig in Artikel 12 VRUG vorgenommenen Änderungen zu § 8 UWG n.F. und § 10 UWG n.F. hat der Gesetzgeber aber erneut - bewusst - Abstand genommen, das hier vorliegende Problem der sog. „Streuschäden“ mit einer Erweiterung des Beseitigungsanspruches aus § 8 UWG zu lösen und stattdessen - erneut - die Bedeutung des § 10 UWG und dessen Anwendung in diesem Bereich betont (vgl. BT-Drs. 20/6520, S. 126). Folgt man dagegen der klägerischen Sichtweise, würde der Anspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG letztlich einem Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG gleichkommen, den der Gesetzgeber aber bewusst außerhalb des § 8 UWG angesiedelt und zudem mit dem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal des Verschuldens im Anwendungsbereich deutlich beschränkt hat. Insofern sind daher Gewinnabschöpfungsaspekte nicht der Maßstab, an dem die mögliche Rechtsfolge eines (Folgen-)Beseitigungsanspruch aus § 8 UWG auszurichten sind. Ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG steht dem Kläger als Verband dagegen ohnehin nicht zu. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der klagende Verband unmittelbar betroffen ist, was hier aber gerade nicht der Fall ist. 3. Der Senat war auch nicht zur Zuerkennung des im Grundsatz berechtigten Folgenbeseitigungsanspruchs, gerichtet auf die Verpflichtung zur Information der Verbraucher über die Klauselunwirksamkeit berechtigt. Ein solches Begehren stellt kein wesensgleiches Minus zum gestellten Antrag auf Rückzahlung dar und nach § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, das sie nicht beantragt hat. Das zusprechende Urteil muss sich vielmehr innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten (vgl. BGHZ 207, 71, Rn. 63 - Goldbären; BGH, Urteile vom 28.04.2016 - I ZR 254/14, Rn. 26; vom 05.10.2017 - I ZR 184/16, Rn. 15; und vom 11.10.2017 - I ZR 78/16, Rn. 11). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert (Rechtsschutzziel), und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff; vgl. BGHZ 194, 314, Rn. 19 - Biomineralwasser; BGH, Urteile vom 11.10.2017 - I ZR 78/16, Rn. 11 - Tiegelgröße; und vom 07.03.2019 - I ZR 53/18, Rn. 28 - Bring mich nach Hause). Das Gericht ist aber nicht befugt, das im Klageantrag bestimmte Rechtsschutzziel durch ein anderes zu ersetzen, ausgenommen Fälle rein redaktioneller Glättungen oder von Teilzurückweisung bei abtrennbaren Teilen eines Klageantrages (§ 308 Abs. 1 ZPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Verbraucherinformation und Rückzahlung an Verbraucher betreffen - und hiervon geht auch der Kläger in seinem letzten Schriftsatz vom 26.06.2023 aus - verschiedene Streitgegenstände. 4. Mangels eines durchsetzbaren Rückzahlungsanspruchs scheidet auch der - im Weiteren hilfsweise - geltend gemachte Auskunftsanspruch als bloßer Annex zum Beseitigungsanspruch aus. Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der betroffenen Verbraucher dient insoweit der Kontrolle der Befolgung des vom Kläger angestrebten Urteils im Hinblick auf die Rückzahlung der Beträge, dem aus den o.g. Gründen aber nicht zu folgen war. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft ist dagegen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 7. Die Revision war zuzulassen. Insofern kann der Senat die Frage ausdrücklich offenlassen, ob mit der o.g. Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden tatsächlich ein Fall der Divergenz vorliegt, da der dort zugrunde liegende Sachverhalt aus den bereits dargestellten Gründen anders gelagert zu sein scheint und von einer Divergenz im Sinne des § 543 ZPO nur dann auszugehen ist, wenn verschiedenen Entscheidungen auch einander widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.07.2007 - II ZR 95/06). Da ausweislich der dortigen Entscheidungsgründe - soweit es die Verurteilung zur Rückerstattung angeht - aber gerade keine zu beseitigende Fehlvorstellung der Verbraucher maßgeblich gewesen zu sein scheint, ist jedenfalls nicht zweifelsfrei zu sagen, ob durch diese Entscheidung der Anwendungsbereich eines Rückerstattungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG auch grundsätzlich eröffnet werden soll. Die Revision war hier aber nach § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO zuzulassen. Es ist eine klärungsbedürftige grundsätzliche Frage, ob auch Verbraucherschutzverbände im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruches nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG dem Grunde nach Rückerstattungsansprüche zugunsten der betroffenen Verbraucher geltend machen können oder ob derartige Fälle der sog. „Streuschäden“ auf den § 10 UWG mit den dortigen besonderen Tatbestandsanforderungen (Verschulden) grundsätzlich beschränkt bleiben sollen.