Urteil
2-24 O 96/22
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:0309.2.24O96.22.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.794,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.414,11 Euro seit dem 31.10.2022 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 2.380,50 Euro seit dem 01.11.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, zu Händen Frau ... 2.380,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2022 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.134,55 Euro freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
7. Der Streitwert wird auf 14.283,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.794,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.414,11 Euro seit dem 31.10.2022 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 2.380,50 Euro seit dem 01.11.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, zu Händen Frau ... 2.380,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.134,55 Euro freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert wird auf 14.283,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist bis auf einen kleinen Teil des Zinsanspruches begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte sowohl einen Anspruch auf Rückerstattung des (restlichen) Reisepreises in Höhe von 2.414,11 Euro, als auch einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit an sich und an seine Ehefrau in Höhe von jeweils 2.380,50 Euro. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des (restlichen) Reisepreises in Höhe von 2.414,11 Euro gegenüber der Beklagten besteht aus §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 651g Abs. 2 S. 3 Alt. 1, Abs. 3 S. 1 BGB sowie aus § 651l Abs. 2 BGB. Der Kläger war berechtigt, gemäß § 651g Abs. 3 S. 1 BGB (i.V.m. Ziffer 6.2. der AGB der Beklagten) vom Vertrag mit der Beklagten zurückzutreten. Die Beklagte war nach dem unstreitigen Parteivorbringen verpflichtet, dem Kläger eine Pauschalreise im Sinne des § 651a Abs. 2 BGB in Form der Rundreise in Kanada nebst Business-Class-Flügen auf dem Hinflug und dem Rückflug zu verschaffen - und konnte dies aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nr. 1 EGBGB), § 651g Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. § 651g Abs. 1 S. 3 Alt. 1 BGB. Die vereinbarte Buchungsklasse ist eine wesentliche Eigenschaft der Reiseleistungen im Sinne der Legaldefinition Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB. Die Merkmale und gerade auch die Klasse des Transportmittels, mithin der Umstand einer Beförderung in der Economy-, Premium-Economy-, Business- oder sogar First-Class, sind dort ausdrücklich genannt. Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte diese wesentliche Eigenschaft erheblich geändert, in dem sie den Kläger – versehentlich – nur in die Economy-Class auf dem Hin- und auch dem Rückflug einbuchte. Ob eine erhebliche Änderung vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, in die alle für den Einzelfall maßgeblichen Umstände einzufließen haben (BGH, Urteil vom 30.8.2022 – X ZR 84/21 = NJW 2022, 3711, 3714, Rz. 51; BGH NJW 2018, 1534 Rn. 21). In Erwägungsgrund 33 der Pauschalreise-Richtlinie ist als Beispielsfall eine Verringerung der Qualität oder des Werts der Reiseleistungen genannt. Eine einseitige Änderung ist in der Regel nicht zumutbar und damit erheblich (vgl. BGH NJW 2018, 1534 Rn. 15). Zum Teil wird sogar jeder Reisemangel im Sinne des § 651i BGB für ausreichend erachtet (vgl. LG Düsseldorf Urt. v. 25.10.2021 – 25.10.2021 = BeckRS 2021, 50817 Rn. 27 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung). Dies kann indes offen bleiben, weil hier nicht nur ein einfacher Reisemangel vorlag. Für eine erhebliche Änderung streitet im hier zu entscheidenden Fall, in systematischer Hinsicht mit Blick auf Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB bereits, dass die Beklagte die Klasse des Transportmittels vollständig und einseitig änderte und – über sogar über Erwägungsgrund 33 der Pauschalreise-Richtlinie hinaus - nicht nur in einzelnen Teilbereichen der Beförderung in der Business-Class nicht gewährleistete. Sie hat eben nicht nur angekündigt, beispielsweise, das Essensangebot auf Economy-Class-Ansprüche zu reduzieren oder dem Kläger nur einen Sitzplatz in der Economy-Class bei ansonsten gleichbleibendem verbesserten Service an Bord und vor dem Boarding anzubieten. Sie hat ihm mangels anderweitiger Anhaltspunkte in Gänze nur einer Beförderung in der Economy-Class zur Verfügung gestellt im Rahmen des Online-Checkin. In die Gesamtwürdigung einzustellen ist zwar auch, dass der Transport im Rahmen des Pauschalreisevertrages grundsätzlich nur eine dienende Funktion im Vergleich zu einem etwaigen vereinbarten Aufenthalt am Bestimmungsort hat (vgl. dazu LG Frankfurt a. M. Beschl. v. 6.3.2015 – 2-24 O 209/13 = BeckRS 2016, 4429 zur Frage des Erfüllungsortes im Rahmen eines Pauschalreisevertrages). Auf der anderen Seite ist im konkreten hier zu entscheidenden Fall zugunsten der Interessen des Klägers zu berücksichtigen, dass er zunächst eine (telefonische) Buchung der Reise mit einer Beförderung in der Premium-Economy-Class vorgenommen hatte und dann einvernehmlich mit der Beklagten bewusst nachträglich eine Vertragsänderung hin zur Business-Class-Flügen erwirkte. Die Beklagte hat diese Vertragsänderung einseitig wieder rückgängig gemacht bzw., mehr noch, den Kläger und seine Ehefrau sogar nur in die Economy-Class eingebucht. Diese war auch nach dem Vorbringen der Beklagten von Anfang an nicht vereinbart, auch wenn das zitierte Reiseprospekt dies so vorsah. Für die Erheblichkeit der Änderung der wesentlichen Reiseleistung spricht zudem der Aufpreis der Business-Class in Höhe von 2.999,00 Euro pro Person im Vergleich zum Reisepreis in Höhe von „nur“ 1.762,00 Euro pro Person, für die der Kläger änderungsbedingt keine Gegenleistung erhalten sollte bzw. erhalten hätte. Der Aufpreis in die Business-Class für eine Person überstieg den übrigen Reisepreis für alle sämtlichen Reiseleistungen für eine Person um mehr als 70 %. Wenn diese zusätzliche Reiseleistung einseitig wieder gestrichen wird bzw. nicht verschafft werden kann, liegt - wie hier - eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vor. Es kann nach alldem sogar dahinstehen, ob der Kläger die Business-Class aus gesundheitlichen Gründen gebucht hatte oder nicht. Die Änderung, auf die der Kläger im Rahmen des Check-Ins gestoßen ist, erfolgte auch aufgrund eines nachträglich eingetretenen Umstandes im Sinne des § 651g Abs. 1 S. 3 BGB dergestalt, dass der Hinflug mit Air Canada in der Business-Class nunmehr ausgebucht war. Dass die Beklagte diesen Umstand durch die nach ihrem Vorbringen noch am 22.8.2022 möglichen Nichteinbuchung in die Business-Class zu vertreten hat, ist im Rahmen des § 651g Abs. 3 S. 1 BGB nicht entscheidend. Die Begründung zum Regierungsentwurf zur Änderung der §§ 651a ff. BGB im Rahmen der Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie weist zwar in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich im Hinblick auf die nötige Änderung und deren Ursachen insoweit um äußere, vom Reiseveranstalter nicht zu beeinflussende Umstände handeln müsse (MüKo/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651g Rn. 10). Auch die Pauschalreise-Richtlinie spricht in ihrem Art. 11 Abs. 2 S. 1 davon, dass der Reiseveranstalter zur erheblichen Änderung vor dem Beginn der Pauschalreise „gezwungen“ wird und dann einseitige Änderungen vornehmen darf. Bei den Preisänderungen im Sinne des Art. 10 der Pauschalreise-Richtlinie sind die externen Ursachen ebenfalls definiert (siehe auch § 651f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB). Nach Auffassung des Gerichts muss jedoch § 651g Abs. 1 S. 3 BGB auch für den Fall bzw. erst Recht gelten bzw. muss für den Reisenden ein Rücktritt vom Pauschalreisevertrag zulässig sein, wenn der Reiseveranstalter die nicht mögliche Verschaffung der konkret vereinbarten Reise zu vertreten hat oder dieser Umstand ihm jedenfalls zurechenbar ist, er also dazu nicht gezwungen wurde – er also einseitige erhebliche Änderungen wesentlicher Reiseleistungen im Sinne des Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB gerade nicht vornehmen darf. Wäre es anders, hätte der Reiseveranstalter es – einseitig – in der Hand, trotz eigener „Verstöße“ gegen die vertraglich vereinbarte Verschaffungspflicht der vereinbarten Pauschalreise über § 651f Abs. 2 S. 1 BGB hinaus davon in negativer Hinsicht abzuweichen, ohne dass sich der Reisende auf § 651g Abs. 3 S. 1 BGB berufen könnte. Der Reiseveranstalter könnte mithin, faktisch sanktionslos, den Reisenden auf eine Minderung im Sinne des § 651m Abs. 1 BGB oder auf eine Kündigung gemäß § 651l Abs. 1 BGB verwiesen, die wiederum grundsätzlich erst nach erfolgloser Abhilfefrist möglich ist. Der Reiseveranstalter würde bei selbst verursachten oder ihm zurechenbaren Pflichtverletzungen bessergestellt, als bei erzwungenen externen Änderungsobliegenheiten steht. Für eine solche erweiternde teleologische Auslegung streitet zudem § 651g Abs. 3 S. 2 BGB, der, über § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB, § 651n BGB in Bezug nimmt. Diese Rechtsgrundverweisung liefe bei einer Beschränkung des Anwendungsbereiches des § 651g Abs. 3 S. 1 BGB auf externe, nicht zu beeinflussende Umstände leer, weil sich der Reiseveranstalter in diesen Fällen in der Regel auf die Exkulpationsmöglichkeiten in § 651n Abs. 1 BGB berufen können dürfte. Nach Auffassung des Gerichts bedurfte es – unter anderem aus diesen Gründen – auch keines wirksamen Angebotes der Beklagten, gerichtet auf die Beförderung nunmehr „nur“ in der Economy-Class anstatt in der Business-Class als Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt im Sinne des § 651g Abs. 3 S. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang ausdrücklich offengelassen (siehe: BGH, Urteil vom 30.8.2022 – X ZR 84/21 = NJW 2022, 3711, 3714, Rz. 42). Zwar geht das Gesetz in § 651g Abs. 1 S. 3 BGB, der auf § 651g Abs. 1 S. 2 BGB Bezug nimmt und sogar in § 651g Abs. 1 S. 4 BGB konkrete Anforderungen an das Angebot an den Reisenden vorgibt, von dem Regelfall aus, dass der Reiseveranstalter aufgrund der nachträglich erforderlichen Änderung des vertraglich vereinbarten Leistungssolls dem Reisenden ein Angebot auf Änderung des Pauschalreisevertrages unterbreiten wird, um die Reise doch noch (geändert) durchzuführen. Für den Fall, dass der Reiseveranstalter diese Änderung nicht zu vertreten hat oder sie ihm auch nicht einmal zuzurechnen ist, dürfte dies der – vom Richtlinien- und Gesetzgeber – vorgesehene Regelfall sein. Die Pauschalreise-Richtlinie gibt ihm insoweit ein Änderungsrecht (siehe Erwägungsgrund 33 der Pauschalreise-Richtlinie) und dem Reisenden ein Rücktrittsrecht. Sinn und Zweck der Pflicht zur Unterbreitung des Angebotes ist jedoch die Gewährleistung, dass der Reisende in Kenntnis dieses Angebotes wählen können soll, ob er die Änderungen akzeptiert und ggf. eine Minderung geltend macht gegenüber dem Reiseveranstalter oder die Reise aufgrund der erheblichen Änderung nunmehr nicht mehr antreten will. Diese Interessenlage ist bei einer einseitigen Änderung des Leistungssolls ohne Angebot nach Auffassung des Gerichts identisch. Es ist nicht erklärlich, wieso der Reisende – auch hier – auf die Kündigung im Sinne des auch vor Reiseantritt anwendbaren § 651l Abs. 1 BGB (siehe dazu BGH NJW 2018, 1534 Rn. 14) verwiesen werden soll, statthaft erst nach vorheriger grundsätzlich erforderlicher Abhilfefrist vor dem Beginn der Reise, während bei einer externen Ursache und – in der Regel – ebenso grundsätzlich möglicher Abhilfe in Form des Angebots angemessener Ersatzleistungen, er oder sie einen Rücktritt ohne vorherige Abhilfe erklären können soll (so zum alten Recht auch: BGH NJW 2018, 1534 Rn. 13). Nach alldem kann vorliegend dahinstehen, ob die Mitarbeiterin der Beklagten im Telefonat mit dem Kläger, wie vom Kläger im erst nach der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2023 eingereichten Schriftsatz behauptet, ihm das förmliche „Angebot“ gemacht hat, dass er doch Economy-Class fliegen könne und die Kosten für die Business-Class-Plätze erstattet erhalten würde; und ob die Mitarbeiterin zu diesem Angebot befugt war oder nicht. Auf den Schriftsatz der Klägerin oder der Beklagten vom 23.02.2023 musste die mündliche Verhandlung dementsprechend nicht gemäß § 156 ZPO wiedereröffnet werden. Selbst wenn man indes – entgegen dem Gesagten – ein Angebot eines Reiseveranstalters für erforderlich halten würde und/oder die Anwendbarkeit des § 651g Abs. 3 S. 1 BGB auf allein externe Ursachen für die Änderung beschränken würde, bestünde ein Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises zugunsten des Klägers gegenüber der Beklagten aus § 651l Abs. 1 BGB i.V.m. § 651l Abs. 2 S. 2 HS. 2 BGB. Das einseitige „Downgrade“ von der Business-Class in die Economy-Class stellt, wie oben bereits angedeutet, einen Reisemangel im Sinne des § 651l Abs. 1 i.V.m. § 651i Abs. 1 BGB dar. Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung (Sollbeschaffenheit) aus Gründen, die nicht nur in dem Risikobereich des Reisenden liegen, nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird (Istbeschaffenheit) (siehe statt aller: Grüneberg/Retzlaff, BGB-Kommentar, 82. Aufl. 2023, § 651i Rz. 6, 7 m.w.N.). Eine nach dem Vertag geschuldete Leistung kann sich aus einer vereinbarten Beschaffenheit oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzens oder dem üblichen Nutzen ergeben, § 651i Abs. 1 BGB (vgl. auch: LG Rostock Urt. v. 8.10.2021 – 1 O 111/21 = BeckRS 2021, 43597 Rn. 35). Vorliegend war zwischen den Parteien unstreitig aufgrund der einvernehmlichen Vertragsänderung eine Beförderung in der Business-Class geschuldet. Diese wurde dem Kläger jedoch nicht zur Verfügung gestellt im Rahmen des vorzunehmenden Online-Checkin, sondern nur eine Beförderung in der Economy-Class. Die Pauschalreise wurde durch den Reisemangel auch erheblich beeinträchtigt. Wann eine mangelbedingte erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, ist durch eine wertende Betrachtung zu ermitteln (MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651l Rn. 8). Dabei ist neben dem Anteil des Mangels in Relation zur gesamten Reiseleistung auch zu berücksichtigen, wie sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat (vgl. BGH NJW 2013, 3170; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.3.2014 – 2-24 O 225/13 = NJW-RR 2015, 54, 55 – zu einer erheblichen Beeinträchtigung bei einem Downgrade von der Business- in die Economy-Class). Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, auf Grund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung sein kann (BGH a.a.O.; LG Frankfurt am Main, a.a.O.). Die vorzunehmende Gesamtwürdigung schließt nicht aus, von einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise auch dann auszugehen, wenn der an einzelnen Tagen vorhandene Mangel sich in Bezug auf die gesamte Reisezeit zwar nicht als insgesamt erheblich erweist, aber gleichwohl der Vertragszweck an einzelnen Reisetagen vollständig oder jedenfalls weitgehend verfehlt worden ist. Rechtfertigen Mängel der Reise die Annahme, dass die Beeinträchtigungen an einzelnen Tagen so erheblich waren, dass der Vertragszweck verfehlt und die Urlaubszeit insoweit „nutzlos aufgewendet“ worden ist, kann regelmäßig auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht verneint werden (BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16 -, Rn. 18, juris; LG Frankfurt a. M. Urt. v. 27.10.2022 – 2-24 O 13/22 = BeckRS 2022, 32777 Rn. 36). Bei reinen Erholungsreisen dürfen die Mängel nicht ein Ausmaß annehmen, durch welches der Erholungszweck insgesamt gefährdet wird (MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651l Rn. 11). Unter Berücksichtigung der und unter Bezugnahme auf das im Rahmen des § 651g Abs. 1 S. 3 BGB Gesagte ist dementsprechend nach Auffassung der Kammer eine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise im Sinne des § 651l Abs. 1 BGB anzunehmen. Zwar wirkte sich der Reisemangel auf der einen Seite nur auf der Hinreise und auch auf der Rückreise aus und war der Charakter der „Rundreise“ in Kanadas Osten davon nicht betroffen. Auf der anderen Seite war die Reise nach Kanada sowieso nur für acht Tage vorgesehen, so dass allein bei der Annahme zweier Reisetage für die An- und Abreise ¼ der Zeit der Reise vom Reisemangel betroffen gewesen wären. Die Beklagte hat zudem, wie ausgeführt, eine wesentliche Reiseleistung, die von ihrer Werthaltigkeit und ihrem Preis die übrigen Reiseleistungen um 70 % überstieg, schlicht einseitig gestrichen. Der Kläger und seine Ehefrau hätten während der Flugzeit von vielen Stunden auf dem Hin- und auch dem Rückflug trotz des erheblichen Aufpreises für die Business-Class und des damit einhergehenden Mehr an Service und Komfort in der Economy-Class sitzen sollen, was sich jedenfalls auf die An- und Abreisetage erheblich ausgewirkt hätte. Der Erholungszweck der Pauschalreise war damit erheblich betroffen, die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt. Eine Frist zur Abhilfe gemäß § 651l Abs. 1 BGB war vorliegend ausnahmsweise nicht mehr erforderlich, weil die Beklagte eine Abhilfe verweigert hatte. Nach § 651l Abs. 1 S. 1 BGB muss der Reisende dem Reiseveranstalter grundsätzlich eine Frist zur Abhilfe setzen. Nach § 651l Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 651k Abs. 2 S. 2 BGB bedarf es einer Frist indes nicht, wenn der Reiseveranstalter - wie hier - eine Abhilfe verweigerte. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger mit der Beklagten in Kontrakt trat und mittelte, dass ein Check-In in die Business-Class nicht möglich sei, er nur in die Economy-Class eingebucht sei. Die Beklagte wiederum hat ebenso unstreitig Air Canada telefonisch kontaktiert und dem Kläger dann mitgeteilt, dass eine Umbuchung in die Business-Class nicht mehr möglich sei, weil diese Buchungsklasse ausgebucht sei. Der Kläger durfte mithin gemäß §§ 133, 157 BGB davon ausgehen, dass diese Information bei gleichzeitiger „Idee“ der Mitarbeiterin der Beklagten, doch in der Economy-Class zu fliegen und den entsprechenden Aufpreis erstattet zu erhalten, als Verweigerung weitere Hilfe oder Abhilfe verstehen. Dass am 10.09.2022 noch Flüge mit anderen Fluggesellschaften in der Business-Class von München und oder Frankfurt am Main nach Toronto möglich waren, wie die Beklagte vorgetragen hat, ändert daran nichts. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass dem Kläger diese Flüge auch angeboten worden sind. Die hat auch nicht dargetan, dass dem Kläger eine zu diesem Zeitpunkt noch mögliche Umbuchung in die Business-Class auf dem Rückflug am 18.09.2022 angeboten worden wäre. Auch vor diesem Hintergrund musste die mündliche Verhandlung auf den Schriftsatz des Klägers vom 22.01.2023, übersandt erst am 03.02.2023 und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.02.2023 nicht mehr wiedereröffnet werden, § 156 ZPO. Der Kläger hat gegen die Beklagte fernerhin gemäß § 651n Abs. 2 BGB (i.V.m. § 651g Abs. 3 S. 1 Hs. 2, 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB) einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 50 % des auf seine Person entfallenden Reisepreises, mithin in Höhe von 2.380,50 Euro. Die Beklagte hat die Pauschalreise durch den Reisemangel vereitelt im Sinne des § 651n Abs. 2 BGB bzw. mit dem Gesagten jedenfalls erheblich beeinträchtigt. Eine Vereitelung einer Pauschalreise im Sinne des § 651n Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag nicht ordnungsgemäß erfüllen kann oder will und dies dazu führt, dass der Kunde die Reise nicht antritt (BGH NJW 2018, 3173 Rn. 9; (Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. § 22 Rz. 27). Dies ist etwa der Fall, wenn er sie mangelbedingt nicht antreten kann, die Reise ausfällt oder der Hinflug ausfällt. Vorliegend hat der Kläger die Reise gerade aufgrund des Reisemangels nicht angetreten, weil die Beklagte – wie ausgeführt – einseitig vom vereinbarten Leistungssoll in erheblicher Weise abgewichen ist. In der Höhe ist Anspruch gemäß § 651 n Abs. 2 BGB ist auf eine angemessene Entschädigung als Ausgleich für immaterielle Einbußen gerichtet. Maßgeblich für die Berechnung auch bei einer Vereitelung der Reise ist der Reisepreis, wobei die Entschädigung eine angemessene Beziehung zum Umfang der Beeinträchtigung darstellen muss. Zu berücksichtigen ist mithin auch das Ausmaß der Beeinträchtigungen (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.2018 – X ZR 94/17 = NJW 2018, 3173, Rz. 14). Entsprechend der Rechtsprechung des BGH liegt zwar bei einer der Reise vorangegangenen Vereitelung der Reise ebenfalls eine Entschädigung auslösende Belastung des Reisenden. Diese ist allerdings grundsätzlich nicht so erheblich, wie wenn der Erfolg der angetretenen Reise verfehlt wird (BGH a.a.O., Rz. 15). Dem schließt sich das Gericht an. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles sieht das Gericht die geltend gemachte Forderung in Höhe von 50 % des vereinbarten Reisepreises als angemessen an, mithin in Höhe von 2.380,50 Euro. Vorliegend ist in die Abwägung der Höhe der Entschädigung einzustellen, dass der Kläger für die kurze Reisezeit von nur acht Tagen insgesamt eine durchaus hochpreisige Reise geplant hatte, die durch das Verhalten der Beklagten nicht wahrgenommen wurde. Hierdurch wurden seine Erwartungen an eine spannende und abwechslungsreiche Rundreise durch den Osten Kanadas enttäuscht. Darüber hinaus war es dem Kläger anders als in anderen Fällen einer Reisevereitelung durch die Kurzfristigkeit der Änderung nicht mehr möglich, eine anderweitige adäquate Reise nach Kanada im gleichen Reisezeitraum zu buchen. Hieraus folgt aus Sicht des Gerichts eine Entschädigungshöhe in Höhe von 50 % für den Kläger. Der Kläger hat, verfolgt mit dem Klageantrag zu 2) auch ein eigenes Forderungsrecht aus § 651n Abs. 2 BGB auf Zahlung einer Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit in der geltend gemachten Höhe an seine Ehefrau, § 335 BGB, für die er die Reise – als Vertrag zugunsten Dritter – gebucht hatte (vgl. BGH, Urteil vom 26. 5. 2010 - Xa ZR 124/09 = NJW 2010, 2950, 2951, Rz. 14 f., LG Frankfurt a. M. Urt. v. 22.5.2019 – 2-24 O 106/17, BeckRS 2019, 15404 Rn. 89; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.3.2014 – 2-24 O 225/13 = NJW-RR 2015, 54). § 335 BGB ist auch auf Sekundäransprüche anwendbar (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.3.2014 – 2-24 O 225/13 = NJW-RR 2015, 54; Grüneberg/Grüneberg, BGB-Kommentar, 82. Aufl. 2023, § 335 Rz. 2). Ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 S. 1 BGB ist dem Kläger nicht anzulasten. Entgegen der Behauptung der Beklagten muss ein Laie wie der Kläger nicht aus der Angabe der Freigepäckgrenze auf einem Terminschreiben daraus schließen, dass er vertragswidrig nur in die Economy-Class eingebucht wurde. Ferner ist keine Pflicht oder eine Obliegenheit des Reisenden ersichtlich oder eine Vertragspflicht des Reisenden von der Beklagten behauptet worden, dass dieser über die im Terminschreiben beinhalteten offensichtlichen Inhalte hinaus eine Pflicht zur Nachprüfung der Vertragsinhalte beim Leistungserbringer wie der Fluggesellschaft hätte. Der Reisende kann mangels entsprechender Anhaltspunkte, die sich wie ausgeführt nicht aus der Angabe der Freigepäckgrenze ergeben, darauf verlassen, dass der Reiseveranstalter die vertraglichen Vereinbarungen mangelfrei umsetzt oder bereits umgesetzt hat. Der Zinsanspruch folgt die Rückzahlung des restlichen Reisepreises in Höhe von 2.414,11 Euro aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286, 288 Abs. 1 BGB seit dem 31.10.2022. Schuldnerverzug war hinsichtlich der Rückzahlung des Reisepreises bereits am 25.09.2022 eingetreten. Im Hinblick auf die Ansprüche aus § 651n Abs. 2 BGB trat Schuldnerverzug anders als beantragt erst am Tag nach der bis zum 31.10.2022 gesetzten Frist ein. Im Hinblick auf diese für einen Tag zu viel geltend gemachten Zinsen ist die Klage abzuweisen. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 3) besteht zugunsten der Klägerin ebenfalls aus § 651n Abs. 1 BGB. In der Höhe ist er auf die beantragte Freistellung einer Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG nach dem RVG ab dem 1.1.2021 in Höhe von 933,40 Euro (aus einem Streitwert in Höhe von 14.283,00 Euro) zzgl. Auslagen in Höhe von 20,00 Euro und Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % gerichtet, mithin auf den geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.134,55 Euro. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die zu viel geltend gemachten Zinsen bleiben als Nebenforderung außer Betracht. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils wäre die Beklagte nach dem Gesagten ohne die Zahlung ebenfalls zur Rückzahlung dieses Teils des Reisepreises verurteilt worden, so dass sie gemäß § 91a Abs. 1 ZPO auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 40 GKG. Die Parteien streiten um Rechtsfolgen eines Nichtantritts einer Reise nach Kanada. Der Kläger buchte im Juni 2022 für sich und seine Ehefrau ... bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Rundreise „Goldener Herbst in Kanadas Osten 2022“ im Reisezeitraum vom 11.09.2022 bis 19.09.2022 zum Gesamtpreis von 9.522,00 Euro. Vereinbart war unter anderem auch der Hinflug von Frankfurt am Main mit der Fluggesellschaft ... nach Toronto am 11.09.2022 und der Rückflug von Toronto nach Frankfurt am Main ebenfalls mit ... mit Ankunft dort am 19.09.2022 – jeweils in der Business-Class zum Aufpreis von 2.999,00 Euro pro Person. Für Einzelheiten wird auf die Buchungsbestätigung, Blatt 8 ff. der Akte, Bezug genommen, ebenso auf die Beschreibung der Reise durch die Beklagte, Bl. 38 ff. d. A.). Zunächst war die An- und Rückreise in der Premium-Economy-Class vereinbart. Sodann einigte man sich auf eine Beförderung in der Business-Class mit für den genannten Aufpreis. Der Kläger zahlte den Reisepreis vollständig an die Beklagte. Am 22.08.2022 übersandte die Beklagte dem Kläger die Reiseunterlagen, nannte ihm die genauen Abflugzeiten der Flüge und forderte ihn zur Prüfung der Unterlagen auf. Sie nannte, die Flüge betreffend, eine Freigepäckgrenze von 23kg (1 Gepäckstück) pro Passagier (siehe Bl. 14 d. A.) und bat den Kläger um die Nutzung des sog. „Online-Checkin“. Zu diesem Zeitpunkt war die Business-Class auf den gebuchten Flügen noch nicht ausgebucht. Die Beklagte hatte den Kläger allerdings versehentlich nicht in die Business-Class eingebucht, sondern nur, sowohl auf dem Hin-, als auch auf dem Rückflug, in die Economy-Class. Als der Kläger am Vortag des geplanten Hinfluges den Online-Checkin vornehmen wollte, fiel ihm dies beim Blick auf die E-Tickets/Bordkarten auf. Der Kläger rief deshalb um 13:14 Uhr bei der Beklagten, der Mitarbeiterin Frau ... an und schilderte ihr den Sachverhalt. Frau ... hielt intern Rücksprache auch bei ... und erfuhr, dass die Business-Class auf dem Hinflug am folgenden Tage nunmehr ausgebucht und eine Umbuchung der Hinflüge in die Business-Class nicht mehr möglich sei. Dies teilte sie dem Kläger um 14:01 Uhr in einem zweiten Telefonat mit. Es gab am 11.09.2022 alternative Beförderungsmöglichkeiten von München (über Frankfurt am Main) nach Toronto und auch eine Umbuchung der Rückflüge in die Business-Class wäre noch möglich gewesen. Die Mitarbeiterin hatte die Idee, dass der Kläger doch in der Economy-Class fliegen könne und die Beklagte ihm die bereits bezahlten Kosten für die Business-Class zurückerstatten würde. Der Kläger lehnte dies ab und forderte die Beklagte stattdessen per E-Mail noch am 10.09.2022 auf, den gesamten Reisepreis bis zum 24.09.2022 zurückzuzahlen (siehe Bl. 6 d. A.). Die Beklagte zahlte allerdings nicht. Der Kläger beauftragte daraufhin seinen Prozessbevollmächtigten mit der zunächst außergerichtlichen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Auch auf ein Anwaltsschreiben vom 15.10.2022, in dem auch Ansprüche auf Zahlung nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 2.380,50 Euro pro Reisendem geltend gemacht wurden und insoweit eine Frist bis zum 31.10.2022 gesetzt wurde, reagierte die Beklagte zunächst nicht. Die Beklagte zahlte hiernach an den Kläger - nach Zustellung der Klage - Anfang Dezember 2022 7.107,89 Euro zurück. Der Kläger behauptet, er habe die Business-Class aus gesundheitlichen Gründen gebucht. Der Kläger ist der Auffassung, er sei gemäß § 651g Abs. 3 S. 1 BGB berechtigt gewesen, den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag aufgrund der einseitigen Änderung zu erklären. Die Beklagte schulde – über § 651n Abs. 2 BGB – auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 % des vereinbarten Reisepreises an beide Reisende. Der Kläger hat ursprünglich hinsichtlich des Klageantrages zu 1) einen Betrag in Höhe von 11.902,50 Euro an sich verlangt. Er hat sodann den Rechtsstreit in Höhe von 7.107,89 Euro für erledigt erklärt. Der Erledigungserklärung hat sich die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung angeschlossen (siehe Bl. 58 f. d. A.). Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.794,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2022 zu zahlen; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, zu Händen Frau ..., ... 2.380,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2022 zu zahlen; 3. die Beklagte weiter zu verurteilen verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.134,55 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass dem Kläger bereits am 22.08.2022 beim Blick auf die angegebene Freigepäckgrenze hätte klar gewesen sein müssen, dass er – fälschlicherweise – nur in die Economy-Class eingebucht worden sei. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe eine auch nicht entbehrliche Frist zur Abhilfe setzen müssen. Sie habe die Abhilfe nicht ernsthaft und endgültig abgelehnt. Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom 27.12.2022 Gelegenheit zur Erwiderung auf die Klageerwiderung der Beklagten vom 19.12.2022 binnen drei Wochen gesetzt. Diese Verfügung ging dem Klägervertreter am 02.01.2023 zu (siehe das elektronische Empfangsbekenntnis Bl. 55 d. A.). Bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.02.2023 lag ein entsprechender Schriftsatz des Klägers dem Gericht nicht vor. Dies wurde dem Kläger auch mitgeteilt. Der Kläger übersandte einen entsprechenden Schriftsatz erst am 03.02.2023 (siehe Bl. 61 ff. d. A.). Die Beklagte erhielt auf den Schriftsatz Gelegenheit zur Stellungnahme bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung bis zum 23.02.2023 (siehe dazu Bl. 66 ff. d. A.).