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Endurteil

45 O 1629/20

LG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die hier streitgegenständliche Behauptung, eine bestimmte Bank bzw. ihre Mitarbeiter hätten einen (Banken-)Betrug begangen oder seien für einen solchen verantwortlich, ist ebenso unzutreffend wie die Behauptung, die Bank sei für das Verschwinden einer Festgeldanlage verantwortlich; es handelt sich um nach § 824 BGB zu unterlassende unwahre Tatsachenbehauptungen. (Rn. 26 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die hier streitgegenständliche Behauptung, eine bestimmte Bank bzw. ihre Mitarbeiter hätten einen (Banken-)Betrug begangen oder seien für einen solchen verantwortlich, ist ebenso unzutreffend wie die Behauptung, die Bank sei für das Verschwinden einer Festgeldanlage verantwortlich; es handelt sich um nach § 824 BGB zu unterlassende unwahre Tatsachenbehauptungen. (Rn. 26 – 35) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, 1.1. wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. aufstellen, verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen: - Die … und/oder Mitarbeiter der … hätten einen (Banken-) Betrug begangen. - Die … und/oder Mitarbeiter der … seien für einen (Banken-) Betrug verantwortlich. - Die … und/oder Mitarbeiter … der seien für das Verschwinden einer Festgeldanlage verantwortlich, die bei der … für den Beklagten bestanden habe. 1.2. das nachfolgend wiedergegebene Plakat zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen: 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der mit dem Klageantrag zu 1. angegriffenen Äußerungen gemäß § 824 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu, da es sich dabei um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, die die Klägerin bei jeweils fortbestehender Wiederholungsgefahr in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen. 1. Den gemeinsamen Hintergrund der klägerischen Anträge bildet der Vorwurf, die Klägerin werde durch die Äußerungen sowie die Plakataktion des Beklagten in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt. Bei dem Persönlichkeitsrecht handelt es sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Palandt-Sprau, BGB, 77. Auflage 2018, § 823 Rn. 95). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist demnach nicht vorbehaltlos gewährt, sondern verlangt eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen der Klägerin (BGH, Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 298/03, Juris Rn. 29). Bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Freiheit der Meinungsäußerung kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich mit darauf an, ob es sich dabei um eine wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Denn Tatsachenbehauptungen, die nicht zur Meinungsbildung beitragen können, sind grundsätzlich nicht geschützt. Abweichend davon kann die Verbreitung von unwahren Tatsachen gerechtfertigt sein, wenn der Äußernde keine Kenntnis von der Unwahrheit der Tatsache hat und er oder sein Gegenüber ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung haben (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1999, 1 BvR 734/98). Wahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96). Handelt es sich bei einer Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Zulässigkeit der Äußerung (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010, 1 BvR 369/04). Die freie Meinungsäußerung findet ihre Grenze aber zum einen bei der Schmähkritik (BVerfG, a.a.O.), zum anderen dort, wo es für eine bestimmte, einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (BGH, Urteil vom 18.06.1974, VI ZR 16/73). 2. Geht man von diesen Grundsätzen aus, sind die streitgegenständlichen Äußerungen wie folgt zu bewerten: Die Behauptung, die Klägerin und/oder Mitarbeiter der Klägerin hätten einen (Banken-) Betrug begangen oder seien für einen solchen verantwortlich, ist ebenso unzutreffend wie die Behauptung, die Klägerin und/oder ihre Mitarbeiter seien für das Verschwinden einer Festgeldanlage verantwortlich, die bei der … für den Beklagten bestanden habe (Klageantrag Ziff. 1.1). Ebenfalls unzutreffend ist die mit Plakaten verbreitete Behauptung, dass der Filialleiter der … für den Bankenbetrug mit der … verantwortlich sei (Klageantrag Ziff. 1.2). Da der Beklagte Kenntnis von der Unwahrheit der behaupteten Tatsachen hatte, kann er sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund des schützenswerten Interesses an der Verbreitung der Behauptungen berufen. Im Einzelnen: a) Das bei der Staatsanwaltschaft … unter dem Aktenzeichen … geführte Vorermittlungsverfahren zu den streitgegenständlichen Vorgängen wurde mit Verfügung vom 08.04.2020 eingestellt. Demnach wurden dort keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen durch die Klägerin oder ihre Mitarbeiter zu verantwortenden Betrug zu Lasten des Beklagten festgestellt. Auch durch die in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen ist dem Beklagten der ihm obliegende Beweis der Wahrheit der aufgestellten Behauptungen nicht gelungen. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich lediglich, dass er Anfang der 1990er Jahre zwei Festgeldanlagen bei der … i.H.v. 38.000,00 DM und 100.000 DM tätigte, welche mit vollständigen Rücktransfers am 14.01.1993 bzw. 12.01.1994 beendet wurden. Ferner unterhielt der Beklagte bei der … mehrere Konten, von denen das zuletzt verbleibende am 21.05.2003 abgewickelt wurde. Ausweislich der vom Beklagten selbst vorgelegten Mitteilung des Finanzamts … vom 22.08.2017 (Anlage B1, dort Nr. 10) gab es keine Anhaltspunkte für eine weitere Festgeldanlage des Beklagten. Da sich die Auskunft des Finanzamts … auf ein umfangreiches und abgeschlossenes Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung bzgl. der … bezieht, besteht für das Gericht kein hinreichender Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Der Beklagte selbst verfügt über keinerlei Vertragsunterlagen, die das Bestehen der von ihm behaupteten Festgeldanlage bestätigen würden. Er stützt seine Behauptungen lediglich auf eine angebliche Aussage des zwischenzeitlich verstorbenen … in seiner Funktion als Filialleiter der … sowie auf den Umstand, dass sich die Unterschrift des … auf einem Bestätigungsschreiben der … bzgl. seiner beiden Festgeldanlagen befindet (Anlage K7). Die angebliche Aussage des verstorbenen Filialleiters allein reicht den Anforderungen der Beweisführung im Rahmen des § 824 BGB jedoch nicht aus. Auch belegt die Unterschrift auf dem Bestätigungsschreiben der … entgegen der Auffassung des Beklagten keine Verantwortlichkeit des … Die Unterschrift bezieht sich lediglich auf einen Stempel, der beim Kopieren des Dokuments in der Filiale der Klägerin angebracht wurde. Dieser Stempel bestätigt die Übereinstimmung der Kopie mit dem vom Beklagten vorgelegten Original, lässt jedoch keine Rückschlüsse auf den Ersteller des Bestätigungsschreibens oder auf die inhaltliche Richtigkeit des Schreibens zu. Demnach ist dem Beklagten der Beweis für die behaupteten Betrugshandlungen der Klägerin oder ihrer Mitarbeiter nicht zur Überzeugung des Gerichts gelungen. b) Entgegen der Auffassung des Beklagten war insoweit auch keine weitere Beweisaufnahme durch die Einvernahme der als Zeugen angebotenen … (Klageerwiderung), der namentlich nicht benannten … (Schriftsatz vom 23.12.2020) und … (Schriftsatz vom 07.09.2021) geboten. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Kundenbeziehung des Beklagten zur Klägerin nie bestand und die Konten des Beklagten bei der … bereits vor deren Übernahme durch die Klägerin geschlossen wurden (Anlage K8). Auf die Umstände, zu deren Beweis die jeweiligen Zeugen angeboten wurden, kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an, so dass die Einvernahme nicht erforderlich war. Selbst wenn der angebotene Zeuge … in seiner Zeit als Mitarbeiter der … tatsächlich für die Festgeldanlagen des Beklagten zuständig gewesen wäre und somit Angaben zu den vom Beklagten behaupteten weiteren Anlagen in … Angaben machen könnte, wäre dies für die Entscheidung der Frage, ob die Klägerin für einen Betrug zu Lasten des Beklagten verantwortlich sein kann, unerheblich. Dies deshalb, da zu keinem Zeitpunkt eine Kundenbeziehung oder andere rechtlich relevante Verbindung des Beklagten zur Klägerin bestand. 3. Die Unwahrheit seiner Behauptungen war dem Beklagten spätestens seit der Mitteilung des Finanzamts … vom 22.08.2017 bekannt (vgl. Anlage B1, dort Nr. 10), so dass eine Rechtfertigung seines Handelns im Sinne des § 824 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist (MüKOBGB/Wagner, 8. Auflage 2020, BGB § 824 Rn. 55). 4. Die Behauptung stellt auch eine Beeinträchtigung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Klägerin dar, da die Geschäftstätigkeit der Klägerin nahezu ausschließlich auf die Verwahrung und Verwaltung privater und geschäftlicher Vermögenswerte gerichtet ist und die unwahren Tatsachenbehauptungen des Beklagten bzgl. des Kerngeschäfts der Klägerin somit geeignet sind, das Verhalten potentieller Kunden der Klägerin negativ zu beeinflussen. 5. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, Beschluss vom 16.11.1995; I ZR 229/93). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit und auch durch seine Angaben im Rahmen der informatorischen Befragung zeigt der Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht. Die bloße Löschung der angegriffenen Äußerungen lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (BGH, Urteil vom 19.03.1998; I ZR 264/95). II. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. IV. Hinsichtlich des Streitwerts hat das Gericht gemäß § 3 ZPO Art, Umfang und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung, d.h. vor allem Bekanntheitsgrad des Verletzten, Erheblichkeit des Eingriffs, Umfang der Verletzung und Aufmachung und Bedeutung der Äußerung zugrunde gelegt (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, V. Streitwerte im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Presse- und Persönlichkeitsrecht, Rn. 17, beck-online). Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Behauptungen des Beklagten bereits mehrfach zum Gegenstand der regionalen Berichterstattung gemacht wurden.