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Beschluss

5 T 63/24

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2024:0328.5T63.24.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen und die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn (11 XIV(B) 151/24) vom 08.03.2024 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Betroffene und der Beteiligte zu 3) zu gleichen Teilen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen und die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn (11 XIV(B) 151/24) vom 08.03.2024 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Betroffene und der Beteiligte zu 3) zu gleichen Teilen. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der betroffene marokkanische Staatsbürger wurde am 03.01.2024 durch die L (…) der Niederlande in die Bundesrepublik zurückgeführt und der Beteiligten zu 2) überstellt. Zuvor war er aus Deutschland kommend in die Niederlande eingereist und hatte einen marokkanischen Reisepass sowie einen spanischen Führerschein als Lichtbild auf seinem Mobiltelefon vorgezeigt. Eine Überprüfung des Betroffenen durch die niederländischen Behörden ergab, dass er nicht – wie er behauptet hatte – spanischer Staatsbürger ist und keinen Aufenthaltsstatus in Spanien hat. Die spanischen Behörden teilten den Niederlanden mit, dass der Betroffene zuletzt im Jahr 2018 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt hatte, der abgelehnt wurde. Eine von der Beteiligten zu 2) durchgeführte Abfrage im Fahndungssystem INPOL mittels Fast-ID verlief ebenso negativ wie eine Überprüfung im Ausländerzentralregister, im Visainformationssystem und eine EURODAC-Abfrage. Eine weitere Überprüfung ergab, dass der Betroffene marokkanischer Staatsbürger ist. Er ist in Spanien unter der Ausländernummer NIE: … erfasst. Der letzte spanische Aufenthaltstitel war bis zum 16.05.2012 gültig. Am 04.01.2024 befragte die Beteiligte zu 2) das Bundespolizeipräsidium Q fernmündlich zur möglichen Passersatzpapierbeschaffung für Marokko. Dieses teilte mit, dass eine Identifizierung mittels Fingerabdrücken innerhalb von 45 Tagen nach Einreichen der Antragsunterlagen bei den marokkanischen Behörden möglich sei. Am 04.01.2024 stellte die Beteiligte zu 2) einen Antrag zur Anordnung von Sicherungshaft bis zum 08.03.2024 bei dem Amtsgericht L. Dieses ordnete die Haft mit Beschluss vom selben Tage zum Az. 22 XIV(B) 2/24 antragsgemäß an. Die Unterbringung des Betroffenen erfolgte in der UfA C. Am 05.01.2024 leitete die Beteiligte zu 2) die Passersatzpapierbeschaffung über das Bundespolizeipräsidium ein. Am 12.01.2024 lagen die benötigten Unterlagen vor und würden über das Auswärtige Amt und die deutsche Botschaft in Rabat an die marokkanischen Behörden weitergeleitet. Am 26.02.2024 wurde der Beteiligten zu 2) die Identifizierung des Betroffenen durch die marokkanischen Behörden mitgeteilt und die Ausstellung eines Passersatzpapiers (PEP) nach Übersendung eines Abschiebetermins mitgeteilt. Am selben Tag wurde ein Flug für eine unbegleitete Abschiebung nach Marokko für den 06.03.2024, 17.35 Uhr ab Frankfurt am Main nach Casablanca über Frontex gebucht. Die Daten wurden dem Bundespolizeipräsidium, Referat 25, mitgeteilt, damit durch die marokkanischen Behörden zeitgerecht ein PEP ausgestellt werden könnte. Am 28.012.2024 suchte das Bundespolizeipräsidium die marokkanische Botschaft in Berlin zwecks Ausstellung eines PEP auf. Die Konsulin teilte hierbei mit, dass der Betroffene bereits im Januar der marokkanischen Botschaft fernmündlich mitgeteilt habe, er habe eine minderjährige Tochter im Bundesgebiet. Da dies zunächst abgeklärt werden müsse, stellte die Konsulin kein PEP aus. Der Abschiebungstermin am 06.03.2024 wurde daraufhin storniert und der Betroffene angeschrieben sowie durch den Sozialdienst der UfA befragt. Er erklärte, seine Tochter und deren Mutter lebten in Spanien in Barcelona. Der Betroffene wurde den spanischen Behörden zur Übernahme ohne Rückübernahmeabkommen angeboten; dieser wurde nicht weiter bearbeitet. Die Mutter der Tochter ist von dem Betroffenen geschieden und mit einem anderen Mann verheiratet; die Tochter hat ein Aufenthaltsrecht in Spanien. Wegen des Sachverhalts wird zudem auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 36-44 d.A.) sowie dem Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 04.03.2024 (Bl. 2-10 d.A.) und der Ergänzung zum Haftantrag vom 05.03.2024 (Bl. 16 d.A.) Bezug genommen. Am 04.03.2024 hat die Beteiligte zu 2) bei dem Amtsgericht Paderborn die Verlängerung der Haft bis zum 08.04.2024 beantragt. Das Amtsgericht Paderborn hat dem Betroffenen einen Verfahrensbevollmächtigten bestellt und einen Termin zur persönlichen Anhörung bestimmt. Im Termin erklärte der Betroffene, er wolle nicht von dem bestellten Verfahrensbevollmächtigten, sondern von Rechtsanwalt G vertreten werden. Das Amtsgericht hat daraufhin den bestellten Verfahrensbevollmächtigten entpflichtet und an seiner Statt Rechtsanwalt G bestellt, der auf eine Teilnahme am Anhörungstermin verzichtet hat. Der Beteiligte zu 3) war, ebenso wie ein Vertreter der Beteiligten zu 2), bei dem Anhörungstermin anwesend. Der Vertreter der Beteiligten zu 2) erklärte auf Befragen des Gerichts, er sei nicht der Sachbearbeiter bei der Beteiligten zu 2), woraufhin der Beteiligte zu 3) die Frage aufwarf, ob es sich bei diesem um Publikum handelte. Das Gericht bat daraufhin den Vertreter der Beteiligten zu 2) den Saal zu verlassen, was dieser auch tat. Wegen des weiteren Inhalts der persönlichen Anhörung des Betroffenen wird auf den Anhörungsvermerk vom 08.03.2024 (Bl. 50-53 d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu 2) entsprochen und gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 08.03.2024 (Bl. 36-44 d.A.) mit sofortiger Wirkung Sicherungshaft bis zum 08.04.2024 angeordnet. Hiergegen richten sich die am 10.03.2024 eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 10.03.2024 sowie die am 11.03.2024 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Betroffenen vom 11.03.2024. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriften (Bl. 49 und 66 d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.03.2024 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Kammer hat die Ausländerakte im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung in elektronischer Form vorgelegen. Für die Beteiligten bestand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Der Betroffene hat durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27.03.2024, eingegangen am 28.03.2024, Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass der Betroffene zeitnah abgeschoben werden könne. Das im Rückführungsabkommen mit Marokko vorgegebene Verfahren sei nicht eingehalten worden. Zudem sei der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit durch die Anwesenheit eines nicht auskunftsfähigen Mitarbeiters der Beteiligten zu 2) verletzt. Die Inhaftierung des Betroffenen in der UfA C sei mit den europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar, weil sie in gefängnisähnlicher Umgebung erfolge. Das Amtsgericht habe sich mit den Hinweisen des Beteiligten zu 3) auseinandersetzen müssen. Wegen des Vorbringens wird im Übrigen auf den Schriftsatz vom 27.03.2024 Bezug genommen. Der Beteiligte zu 3) hat mit Schriftsatz vom 27.03.2024, eingegangen am 28.03.2024, Stellung genommen und ausgeführt, der Haftantrag entspreche nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Die Abschiebungsandrohung sei dem Betroffenen nicht ausgehändigt worden. Es fehlten Angaben zu Abschiebungshindernissen. Die Ausführungen zur kürzestmöglichen Haftdauer seien nicht ausreichend. Das Beschleunigungsgebot sei verletzt. Es stehe nicht fest, dass die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens gewahrt worden sei. Aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich nicht, ob dies der Fall gewesen sei. Zudem habe der Haftbeschluss öffentlich verkündet werden müssen. Zudem sei ein Zuschauer, der Vertreter der Beteiligten zu 2), anwesend gewesen. Nach dem Protokoll sei der Haftantrag nicht übersetzt worden. Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liege nicht vor, weil der Betroffene ihn nicht zu verschulden habe. Fluchtgefahr bestehe ebenfalls nicht. Der Betroffene habe von Anfang an seine Identität offen geäußert. Dass er behauptet haben solle, spanischer Staatsbürger zu sein, beruhe offensichtlich auf einem Übersetzungs- oder Verständigungsfehler. Aus der Entscheidung des Amtsgerichts gehe eine Prognose zur Durchführbarkeit der Abschiebung nicht hervor. Die Abschiebungseinrichtung in C entspreche nicht den Anforderungen nach Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115/EG. Wegen seines weiteren Vorbringens wird auf den vorbezeichneten Schriftsatz des Beteiligten zu 3) Bezug genommen. II. Die gemäß § 58 FamFG statthaften sowie gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht Paderborn mit dem angegriffenen Beschluss ist rechtmäßig erfolgt und verletzt den Betroffenen nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungshaft bis zum 08.04.2024 liegen vor, §§ 50, 58, 62 AufenthG, §§ 415, 425 FamFG. Ein zulässiger Haftantrag i.S.d. § 417 Abs. 2 FamFG liegt vor. Die Voraussetzung eines zulässigen Haftantrags hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Erforderlich sind für Anträge auf Anordnung der Abschiebungshaft neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen auch Darlegungen zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – V ZB 246/11 –, Rn. 9, juris). Zudem muss der Antrag konkrete fallbezogene Erläuterungen zum Abschiebungsplan enthalten. Die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebene Begründung der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung ist vor dem Hintergrund der Vorschrift in § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, nach der die Inhaftnahme des Ausländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags. Nach dieser Bestimmung darf die Haft von vorneherein nur für den Zeitraum angeordnet werden, der für die Durchführung der zur Zurück- oder Abschiebung notwendigen Maßnahmen unverzichtbar ist (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 – V ZB 20/12 –, Rn. 15, juris). Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – V ZB 246/11 –, Rn. 9, juris). Der Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 04.03.2024 genügt diesen Anforderungen. Die Beteiligte zu 2) schildert in ihrem Haftantrag den Sachverhalt betreffend die Vorgeschichte des Betroffenen, zur Überstellung durch die niederländischen Behörden und zum Nichtvorhandensein eines spanischen Aufenthaltstitels. Ferner macht sie hinreichende Angaben zur Identität des Betroffenen und zur Vorlage von Reisepapieren. Sie legt das Scheitern der geplanten Abschiebung am 06.03.2024 wegen der Nichtausstellung des PEP durch die marokkanischen Behörden dar und erläutert zugleich, warum ein PEP nunmehr innerhalb von 45 Tagen ausgestellt und die Abschiebung voraussichtlich durchgeführt werden könne. Zudem macht sie Ausführungen zur Rechtslage und nennt als Haftgrund die unerlaubte Einreise nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sowie der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3a AufenthG. Sie legt zudem dar, dass der Betroffene vollziehbar gemäß §§ 50 Abs. 1 und 2, § 58 AufenthG ausreisepflichtig sei. Dabei erläutert sie das Verfahren hinsichtlich der Abschiebungsanordnung und legt dar, warum von einer vollziehbaren Ausreisepflicht auszugehen sei. Die Frage, ob dem Betroffenen die Abschiebungsandrohung der Bundespolizei nicht ausgehändigt wurde, betrifft nicht die Zulässigkeit des Haftantrags. Soweit die Beschwerde zudem rügt, der Haftantrag verhalte sich nicht zu Abschiebungshindernissen wie etwa Krankheit, Reiseunfähigkeit oder Personalknappheit, so bedarf es solcher Ausführungen jedenfalls dann nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Abschiebungshindernisse bestehen könnten. Die Behörde braucht nicht mitzuteilen, dass der Betroffene gesund und reisefähig ist und die Behörde nicht unter Personalknappheit leidet. Dabei handelt es sich vielmehr um den Normalfall, der keiner weiteren Erörterung bedarf. Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse, zu denen der Haftantrag sich verhalten müsste, werden von der Beschwerde nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso sind die Ausführungen zur Haftdauer ausreichend. Die Behörde legt detailliert und mit Bezug zum Betroffenen dar, dass dessen Abschiebung nach Marokko innerhalb des Haftzeitraums möglich sein wird. Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob die Behörde die Abschiebung mit der nötigen Beschleunigung betrieben hat, betrifft nicht die Zulässigkeit des Haftantrags. Der Haftantrag ist auch begründet. Der Betroffene ist gemäß §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Der Betroffene ist unerlaubt i.S.d. § 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG eingereist und daher nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Dass die unerlaubte Einreise aufgrund einer Zurückschiebung durch die niederländische L erfolgte, ändert nichts. Auch, wenn die Bundesrepublik gegenüber den Niederlanden zur Rücknahme des Betroffenen verpflichtet ist, folgt hieraus kein Recht des Betroffenen zur Einreise in die Bundesrepublik, zumal er zuvor aus der Bundesrepublik in die Niederlande eingereist war, was denklogisch voraussetzt, dass er zuvor in die Bundesrepublik eingereist war. Gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Einen solchen hatte und hat der Betroffene nicht. Marokkanischen Staatsangehörigen ist die visafreie Einreise nicht gestattet. Die Abschiebung wurde dem Betroffenen durch Verfügung der Beteiligten zu 2) vom 04.01.2024 (Bl. 26-31 d. Ausländerakte) in deutscher und spanischer Sprache angedroht. Der Betroffene ist der spanischen Sprache mächtig, dies ergibt sich u.a. daraus, dass er in der amtsgerichtlichen Anhörung mit der Dolmetscherin für die spanische Sprache kommunizieren konnte. Die Verfügung wurde ihm am selben Tag ausgehändigt; dies ist dokumentiert durch den Vermerk Bl. 28 d. Ausländerakte, wonach der Betroffene die Unterschrift verweigert habe, was wiederum durch die Unterschrift einer Bundespolizeibeamtin bestätigt wird. Dies genügt, um zur Überzeugung der Kammer festzustellen, dass dem Betroffenen die Verfügung ausgehändigt worden ist. Dass die Verfügung über die Abschiebung (Bl. 18-19 d.A.) unter „Datum“ den 03.01.2024 nennt, wiewohl sie auf die Verfügung vom 04.01.2024 Bezug nimmt, vermag daran nichts zu ändern. Aus der Fußzeile des Dokuments geht hervor, dass es am 04.01.2024 um 02:00:34 Uhr gespeichert worden ist. Das genannte Datum ist demnach fehlerhaft und die Verfügung tatsächlich am 04.01.2024 erlassen worden. Dies ist eine offensichtliche Unrichtigkeit, die der Wirksamkeit der Verfügung keinen Abbruch tut. Demnach handelt es sich bei der Behauptung des Beteiligten zu 3), dem Betroffenen sei die Abschiebungsandrohung nicht ausgehändigt worden, um eine offensichtliche Falschbehauptung. Weitere diesbezügliche Ermittlungen, insbesondere eine vom Beteiligten zu 3) beantragte persönliche Anhörung des Betroffenen, sind nicht veranlasst. Das Gericht ist nicht an bestimmte Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Insbesondere brauchen nicht alle von den Beteiligten angebotenen Beweise erhoben zu werden. Vielmehr darf das Gericht diese nicht nur außer Betracht lassen, wenn es sie aus Rechtsgründen für unerheblich hält, sondern es ist auch dann nicht verpflichtet, diese zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für überflüssig bzw. für nicht sachdienlich erachtet (Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 26 Rn. 23). Diese Voraussetzungen sind nach dem vorstehend Ausgeführten erfüllt. Der Betroffene hatte im Übrigen im Rahmen der amtsgerichtlichen Anhörung Gelegenheit, sich zur Abschiebungsandrohung zu äußern. Dass ihm diese ausgehändigt worden ist und er die Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis verweigert hat, ist bereits im Haftantrag vorgetragen worden. Die Ausreisepflicht ist seit dem 03.01.2024 vollziehbar. Ein Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG – vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise – liegt vor. Gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Auf die Ausführungen zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wird Bezug genommen. Soweit der Beteiligte zu 3) vorträgt, der Haftgrund liege nicht vor, weil der Betroffene die unerlaubte Einreise nicht verschuldet habe, so setzt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ein Verschulden nicht voraus. Für den Begriff der Einreise kommt es nicht auf ein willensgetragenes, zweckgerichtetes oder gar schuldhaftes Verhalten des Betroffenen an. Ob eine Einreise vorliegt, ist allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Auch bei einer nicht willensgetragenen oder nur versehentlichen Verlagerung des Aufenthaltsorts in das Bundesgebiet kommt nämlich das gesetzgeberische Anliegen zum Tragen, über die Inhaftierung des Betroffenen dessen alsbaldige Zurückschiebung zu sichern (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – V ZB 56/10 –, Rn. 10, juris). Umstände, die eine freiwillige Ausreise des Betroffenen glaubhaft erscheinen lassen, liegen nicht vor. Durch eine Ausreise nach Spanien vermag er die Ausreisepflicht nicht zu erfüllen. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genügt ein Ausländer seiner Ausreisepflicht durch die Einreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder einen anderen Schengen-Staat nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Das ist nicht der Fall. Der Betroffene verfügt nicht über einen spanischen Aufenthaltstitel. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt. Abschiebungshindernisse gemäß §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor. Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorgetragen. Soweit zwischenzeitlich durch Informationen der marokkanischen Botschaft Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Betroffene ein minderjähriges Kind im Bundesgebiet hätte, hat er selbst klargestellt, dass seine Tochter in Spanien lebt. Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel, etwa eine Wohnsitzauflage, kommen vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen nicht in Betracht. Der Beschleunigungsgrundsatz ist nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 2) das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben hätte. Soweit der Beteiligte zu 3) rügt, die Bundespolizei habe bereits ab dem 04.01.2024 die Möglichkeit gehabt, das PEP-Verfahren einzuleiten, in den ersten Wochen jedoch keinerlei Anstrengungen diesbezüglich unternommen, ist dies falsch. Bereits der Haftantrag legt dar, dass zunächst die benötigten Unterlagen zusammengetragen werden mussten und, nachdem diese vorlagen, am 12.01.2024 über das Auswärtige Amt und die deutsche Botschaft in Rabat an die marokkanischen Behörden weitergeleitet wurden. Aus der Ausländerakte ergibt sich, dass bereits am 05.01.2024 die Beteiligte zu 2) das Referat 25 angeschrieben und um Einleitung und Durchführung der Passersatzpapierbeschaffung gebeten hat (Bl. 64 d. Ausländerakte). Am 12.01.2024, also eine Woche später, hat das Referat 25 den Datensatz des Betroffenen eingereicht (Bl. 71 d. Ausländerakte). Am 16.01.2024 erfolgte die Fertigung der Verbalnote durch die deutsche Botschaft in Rabat (Bl. 73 d. Ausländerakte), die am 17.01.2024 übergeben wurde (Eingangsstempel ebd.). Dieser zeitliche Ablauf ist nicht zu beanstanden. Die Beteiligte zu 2) hat das Verfahren unmittelbar am Tag nach der Inhaftierung des Betroffenen angestoßen und die Unterlagen, sobald sie vorlagen, weitergeleitet. Sodann hat das Auswärtige Amt unverzüglich die Verbalnote gefertigt und eingereicht. Dass ein solcher Prozess insgesamt etwa zwei Wochen in Anspruch nimmt, steht im Rahmen der üblichen behördlichen Abläufe mit dem Beschleunigungsgebot im Einklang. Am 26.02.2024 ging bei der Beteiligten zu 2) die Verbalnote der marokkanischen Botschaft mit der Erklärung zur Übernahmebereitschaft ein, die die deutsche Botschaft in Rabat am 22.02.2024 erhalten hatte (Bl. 98-100 d. Ausländerakte), am Folgetag erfolgte der Antrag auf Kostenübernahme, die am selben Tag genehmigt wurde (Bl. 103-104 d. Ausländerakte), wie auch der PEP-Antrag. Auch dies steht mit dem Beschleunigungsgebot im Einklang. Vor Eingang der Übernahmebereitschaftserklärung konnte ein Kostenübernahmeantrag und damit auch eine Flugbuchung nicht erfolgen, weil diese voraussetzt, dass Übernahmebereitschaft besteht. Dass diese Vorgänge, wie der Betroffene rügt, nicht im Einklang mit dem im Rückführungsabkommen mit Marokko vorgegebenen Verfahren stünde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit dies zu einer Verzögerung geführt haben soll. Die Verzögerung durch das Scheitern der Abschiebung infolge der Weigerung der marokkanischen Behörden, ein PEP auszustellen, ist der Beteiligten zu 2) nicht zuzurechnen. Die Beteiligte zu 2) war auch nicht aufgrund der Vernehmung am 03.01.2024 gehalten, die marokkanische Konsulin darüber zu informieren, dass der Betroffene erklärt hatte, Frau und Tochter in Spanien zu haben. Die Weigerung der Ausstellung des PEP erfolgte, weil der Betroffene gegenüber der Botschaft behauptet hatte, eine Tochter in Deutschland zu haben, sodass die Information über eine Tochter in Spanien hieran nichts geändert hätte. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Inhaftnahme auf die kürzestmögliche Dauer zu beschränken. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut zu prüfen. Es ist eine Prognose zu treffen, welche Haftdauer erforderlich ist und ob eine Zurückschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich ist. Dabei sind grundsätzlich konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens erforderlich sowie eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2011 – V ZB 265/10 –, Rn. 9, juris). Nach den Angaben der Beteiligten zu 2) ist, nachdem die Abschiebung am 06.03.2024 durch die Weigerung der marokkanischen Behörden zur Ausstellung des PEP gescheitert ist, nach dem weiteren Gespräch mit der marokkanischen Botschaft, das am 07.03.2024 stattgefunden hat, zunächst die Zusage auf Erteilung eines PEP abzuwarten, die – gerechnet ab dem 07.03.2024 – innerhalb von zwei Wochen, d.h. bis zum 21.03.2024 zu erwarten sei. Sodann müsse ein Flug gebucht und der Termin der marokkanischen Botschaft mitgeteilt werden, damit das PEP tatsächlich ausgestellt werde. Dies dauere erneut einige Tage, wobei eine genaue Zeitangabe für die Ausstellung des PEP nicht gemacht werden könne. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Abschiebung innerhalb des beantragten Haftzeitraums durchgeführt werden könne. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Dass beim letzten Abschiebeversuch lediglich zehn Tage zwischen der Mitteilung der Identifizierung am 26.02.2024 und dem geplanten Abschiebungstermin am 06.03.2024 lagen, bedeutet nicht, dass die marokkanischen Behörden nunmehr ähnlich schnell agieren werden. Soweit der Beteiligte zu 3) behauptet, es sei denklogisch nicht möglich, dass das Bundespolizeipräsidium bereits vor der Besprechung am 07.03.2024 mitgeteilt habe, dass die Konsulin die neuen Erkenntnisse bereits vorab an das Außenministerium in Rabat weitergeleitet habe, ist auch dies unzutreffend. Dies würde voraussetzen, dass persönliche Besprechungen die einzige Möglichkeit wären, mit der marokkanischen Konsulin in Kontakt zu treten, was nicht der Fall ist. Die Besprechung am 07.03.2024 diente, dies geht auch aus dem Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 05.03.2024 hervor, der Besprechung des weiteren Vorgehens. Hieraus folgt nicht, dass die Konsulin nicht bereits zuvor – etwa telefonisch – über die weiteren Informationen in Kenntnis gesetzt werden konnte. Aus dem vorstehend Ausgeführten folgt zudem, dass nicht feststeht, dass die Abschiebung nicht innerhalb von sechs Monaten gelingen wird (§ 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Soweit der Beteiligte zu 3) die Haftbedingungen in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) C rügt, greift dieser Einwand nicht durch. Nach Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115/EG erfolgt die Inhaftierung von Abschiebehäftlingen grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht dem Vorliegen einer speziellen Hafteinrichtung nicht entgegen, dass eine Einrichtung administrativ an eine Justizvollzugsanstalt angebunden ist. Die Zwangsmaßnahme muss sich aber auf das beschränken, was für die wirksame Vorbereitung einer Abschiebung unbedingt erforderlich ist. Mit den in einer Abschiebehafteinrichtung geltenden Haftbedingungen muss soweit wie möglich verhindert werden, dass die Unterbringung des Drittstaatsangehörigen einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist. Besondere Aufmerksamkeit hat das Gericht dabei der Ausstattung der speziell zur Inhaftierung von Drittstaatsangehörigen bestimmten Räumlichkeiten, den Regelungen über deren Haftbedingungen sowie der besonderen Qualifikation und den Aufgaben des Personals, das für die Einrichtung zuständig ist, zu widmen. Soweit eine rechtswidrige Unterbringung konkret behauptet wird, ist das Gericht gehalten, etwa durch Einholung einer dienstlichen Auskunft der Abschiebehafteinrichtung Feststellungen zu den dortigen Haftbedingungen zu treffen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – XIII ZB 45/22 –, Rn. 15-16, juris). Ein solcher Anlass besteht vorliegend nicht. Soweit der Beteiligte zu 3) rügt, deutlich weniger als die Hälfte der in der UfA eingesetzten Personen verfüge über eine Ausbildung zum Abschiebehaftvollzugsbediensteten, ist nach den Vorgaben des EuGH nicht erforderlich, dass das gesamte Aufsichtspersonal eine bestimmte Ausbildung durchlaufen hat. Die Tatsache, dass das Personal in unmittelbarem Kontakt mit den Drittstaatsangehörigen ausschließlich der Einrichtung zugeordnet ist, in der ihre Unterbringung erfolgt, und nicht gleichzeitig einer Einrichtung, die zur Inhaftierung von Strafgefangenen dient, stellt einen Anhaltspunkt für eine Einstufung der Einrichtung als „spezielle Hafteinrichtung“ im Sinne des Europarechts (EuGH, Urteil vom 10.03.2022 – C-519/20 –, Rn. 56, ECLI:EU:C:2022:178) dar. Letzteres ist bei der UfA C der Fall. Der Beteiligte zu 3) bestreitet auch nicht, dass sämtliches Personal eine – wenn auch möglicherweise nur kurze – Einführung in die Besonderheiten des Abschiebehaftvollzugs erhalten hat. Auch dies spricht für einen richtlinienkonformen Haftvollzug (vgl. EuGH a.a.O.). Dass Zweck des Abschiebungshaftvollzugs nach § 1 Ab. 2 Nr. 3 AHaftVollzG NRW auch der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten der Untergebrachten, die aus der Haft heraus begangen werden können, ist, steht einem richtlinienkonformen Haftvollzug ebenfalls nicht entgegen. Das Gesetz spricht damit nur die Selbstverständlichkeit aus, dass die Hafteinrichtung ein rechtskonformes Verhalten der Untergebrachten sicherzustellen hat. Dass die UfA Mauern hat, die mit Widerhakensperrdraht versehen sind, ist ebenso richtlinienkonform wie die Vergitterung der Fenster. Der Kammer ist aus eigener Anschauung bei einem im Februar stattgefundenen Besuch der UfA bekannt, dass die Untergebrachten sich tagsüber innerhalb des Zellentrakts i.d.R. frei bewegen und auch andere Bereiche der UfA, wie etwa den Sportbereich aufsuchen können. Dass es Isolierzimmer und Fixierungsmöglichkeiten zur Suizidprävention gibt, wie auch besonders gesicherte Zellen für Untergebrachte, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, ist zum Schutz dieser Untergebrachter wie auch zur Erfüllung des Haftzwecks erforderlich. Soweit im Einzelfall ein Untergebrachter eine Maßnahme für rechtswidrig hält, steht es ihm frei, diese mit den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen. Dass der Betroffene während der Haft sein persönliches Smartphone nicht nutzen darf, sondern auf ein von der Einrichtung überlassenes Mobiltelefon zurückgreifen muss, in welches er seine eigene SIM-Karte einlegen kann, ist ebenfalls nicht richtlinienwidrig. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AHaftVollzG NRW ist der Besitz eigener Mobiltelefone in der Einrichtung grundsätzlich zulässig, hingegen ist nach Satz 2 der Norm die Nutzung von Mobiltelefonen oder anderer zur Telekommunikation geeigneter Geräte, die über eine Kamerafunktion verfügen, nicht gestattet. Die Sätze 3 bis 5 bestimmen, dass durch die Einrichtung ein Gerät zur Verfügung gestellt und Kontaktdaten, soweit technisch möglich sind, übertragen werden. Nach § 16 Abs. 2 Satz 6 AHaftVollzG NRW werden zudem private Dokumente, sofern diese nicht übertragbar sind, in vertretbarem Umfang durch Ausdruck zugänglich gemacht. Im Hinblick auf die durch Fotoaufnahmen beeinträchtigten Persönlichkeitsrechte der weiteren Untergebrachten steht dieser Eingriff keinen über das unbedingt Erforderliche hinausgehende Beeinträchtigung durch die Abschiebungshaft dar. Dass entgegen der Norm in der UfA C Kontaktdaten oder Dokumente nicht übertragen oder ausgedruckt würden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass vor der Unterbringung im allgemeinen Haftbereich für die Dauer einer Woche zunächst eine Beobachtung erfolgt, ist im Sinne der Sicherheit der Einrichtung nicht zu beanstanden, wie auch eine Untersuchung mit Entkleidung bei Aufnahme. Der Kammer ist bekannt, dass diese Untersuchung schamschonend durch Personen desselben Geschlechts durchgeführt wird. Soweit der Beteiligte zu 3) behauptet, es bestehe die Möglichkeit, die Korrespondenz der Untergebrachten mit dem EGMR, der Europäischen Kommission für Menschenrechte und dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu überwachen, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein ebenso wie bei der Behauptung, die UfA fixiere Gefangene ohne richterliche Anordnung über 30 Minuten hinaus. Im Übrigen ist nicht erkennbar, was die Rügen des Beteiligten zu 2) mit dem Fall des Betroffenen zu tun haben könnten. Weder ist vorgetragen, dass dieser fixiert, noch, dass er besonderen Disziplinarmaßnahmen unterworfen worden wäre. Haftausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Das amtsgerichtliche Verfahren ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Betroffene persönlich angehört worden. Soweit der Beteiligte zu 3) rügt, aus dem Protokoll zur amtsgerichtlichen Anhörung ergebe sich nicht, dass dem Betroffenen der Haftantrag vom 04.03.2024 und die Ergänzung vom 05.03.2024 übersetzt worden seien, rügt er in der Sache lediglich eine Unrichtigkeit des Protokolls, nicht aber, dass diese Verfahrenshandlungen nicht vorgenommen worden seien. Soweit der Beteiligte zu 3) eine Berichtigung des Protokolls für angezeigt hält, mag er dies beim Amtsgericht beantragen. Für die Kammer ergibt sich allerdings daraus, dass nach S. 3 des Protokolls die Anhörung zum Zwecke der Übersetzung unterbrochen und sodann fortgesetzt wurde, dass in diesem Zeitraum der Haftantrag und die Ergänzung übersetzt worden sind. Darüber hinaus hat die Kammer mit der zuständigen Amtsrichterin am heutigen Tage fernmündlich Kontakt aufgenommen. Diese hat bestätigt, dass in dem entsprechenden Zeitraum die Übersetzung des Haftantrags und der Ergänzung stattgefunden habe; sie selbst sei dabei anwesend gewesen. Soweit der Betroffene wie auch der Beteiligte zu 3) die Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit infolge der Anwesenheit eines Mitarbeiters der Beteiligten zu 2) rügen, der nicht mit dem Verfahren vertraut war, geht auch dieser Einwand ins Leere. Die Beteiligte zu 2) als Antragstellerin ist an dem Verfahren beteiligt. Beteiligte sind stets teilnahmeberechtigt (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 170 Rn. 7); juristische Personen des öffentlichen Rechts – wie die Beteiligte zu 2) – lassen sich dabei durch ihre Mitarbeiter vertreten. Dabei obliegt es der innerbehördlichen Organisation, welcher Vertreter zur Anhörung entsandt wird; eine Verpflichtung, den Sachbearbeiter zu entsenden, besteht nicht. Der Vertreter der Beteiligten zu 2), Herr Damm, war daher zur Teilnahme an dem Termin berechtigt. Dass der Vertreter der Beteiligten zu 2) der Bitte, den Raum zu verlassen, Folge leistete, ändert daran nichts. Da das persönliche Erscheinen der Beteiligten zu 2) nicht angeordnet war, musste ihr Vertreter nicht anwesend bleiben. Ebenso geht die Rüge, aus dem Protokoll gehe nicht hervor, ob nichtöffentlich verhandelt worden sei, ins Leere. Bereits auf der ersten Seite ist das Protokoll mit „Nichtöffentliche Sitzung des Amtsgerichts“ überschrieben. Schließlich ist die Auffassung des Beteiligten zu 3), der Beschluss habe öffentlich verkündet werden müssen, falsch. Die Bekanntgabe durch Verlesung der Beschlussformel nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FamFG unterliegt dem Nichtöffentlichkeitsgebot des § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG; lediglich in Ehe- und Familienstreitsachen hat die Verkündung nach § 173 Abs. 1 GVG öffentlich zu erfolgen (vgl. Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 173 GVG, Rn. 1). Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen hat die Kammer gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil der Betroffene bereits vom Amtsgericht angehört worden ist und von einer erneuten Anhörung durch die Kammer keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 36 Abs. 2 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .