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Beschluss

5 T 72/25

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2025:0428.5T72.25.00
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Tenor

Die Beschwerde der Person des Vertrauens gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn (11 XIV(B) 133/25) vom 13.03.2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Person des Vertrauens.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Person des Vertrauens gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn (11 XIV(B) 133/25) vom 13.03.2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Person des Vertrauens. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Beschluss vom 14.02.2025 (Bl. 18-25 d. erstinstanzlichen Akten) sowie dem Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 11.02.2025 (Bl. 2-8 d.e.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht Paderborn hat nach persönlicher Anhörung des Betroffenen dem Antrag der Beteiligten zu 2) entsprochen und gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirkung Sicherungshaft bis zum 19.08.2025 angeordnet. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk vom 14.02.2025 (Bl. 29-30 d.e.A.) Bezug genommen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 22.04.2025 (5 T 69/25) zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 20.02.2025 (Bl. 41 d.e.A.) hat der Beteiligte zu 3) beim Amtsgericht angezeigt, dass er die Person des Vertrauens des Betroffenen sei und beantragt, die Haft aufzuheben und festzustellen, dass sie ab Eingang seines Schreibens rechtswidrig gewesen sei. Ferner hat er Akteneinsicht beantragt. Dem Schreiben war eine Bescheinigung über seine Benennung als Person des Vertrauens – anders, als angekündigt – nicht beigefügt. Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 3) am 21.02.2025 Akteneinsicht gewährt und ihm eine Frist zur Begründung des Haftaufhebungsantrags bis zum 04.03.2025 gesetzt (Bl. 41.A d.e.A.). Nachdem dieser am 23.02.2025 mitgeteilt hatte, ihm fehlten Zugang und Passwort für das Akteneinsichtsportal, notierte die Serviceeinheit des Amtsgerichts, das Akteneinsichtsportal funktioniere bei ihm anscheinend nicht und ein beA-Versand der Akte sei nicht möglich. Es erfolgte daraufhin eine telefonische Abstimmung der Akteneinsicht (Bl. 50 d.e.A.). Mit Schreiben vom 03.03.2025 (Bl. 53-63 d.e.A.) hat der Beteiligte zu 3) den Haftaufhebungsantrag begründet. Wegen der Begründung wird auf das Schreiben Bezug genommen. Die Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 06.03.2025 (Bl. 66-68 d.e.A.), auf den ebenfalls Bezug genommen wird, Stellung genommen. Mit Beschluss vom 07.03.2025 hat das Amtsgericht Paderborn den Haftaufhebungsantrag zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss (Bl. 71-74 d.e.A.) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 11.03.2025 (Bl. 77 d.e.A.), die am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist. Mit Beschluss vom 13.03.2025 (Bl. 79-80 d.e.A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat mit Verfügung vom 14.03.2025 (Bl. 3 d.A.) wegen des laufenden Beschwerdeverfahrens Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis geäußert. Der Beteiligte zu 3) hat daraufhin Akteneinsicht im Verfahren 5 T 69/25 beantragt (Bl. 9 d.A.), die ihm mangels Beteiligung nicht gewährt wurde (Bl. 12 d.A.). Eine weitere Stellungnahme des Beteiligten zu 3) erfolgte am 17.03.2025 (Bl. 14 d.A.), ein Hinweis der Kammer am 18.03.2025 (Bl. 17 d.A.). Mit Verfügung vom 24.03.2025 (Bl. 24 d.A.) hat die Kammer darauf hingewiesen, dass bislang keine Benennung als Person des Vertrauens zur Akte gelangt sei. Diese hat der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 21.04.2025 nachgereicht. Der Kammer hat die Ausländerakte im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung in elektronischer Form vorgelegen. Für die Beteiligten bestand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte sowie gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Nachdem der Betroffene nunmehr die Benennung als Person des Vertrauens vom 20.02.2025 zur Akte gereicht hat, ist der Haftaufhebungsantrag zulässig, sodass der Beteiligte zu 3) gegen dessen Zurückweisung Beschwerde einlegen konnte. Der Beschwerde fehlt auch nicht wegen des parallel anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beteiligten können nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG jederzeit die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Wird dieser Antrag zurückgewiesen, so hat die gegen den zurückweisenden Beschluss eingelegte Beschwerde nicht dasselbe Rechtsschutzziel wie die Beschwerde gegen den die Haft anordnenden Beschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 – V ZB 318/10 –, Rn. 16, juris). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat den Haftaufhebungsantrag zutreffend zurückgewiesen. Die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht Paderborn mit dem Beschluss vom 14.02.2025 ist rechtmäßig erfolgt und verletzt den Betroffenen nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungshaft bis zum 19.08.2025 liegen vor, §§ 50, 58, 62 AufenthG, §§ 415, 425 FamFG. Ein zulässiger Haftantrag i.S.d. § 417 Abs. 2 FamFG liegt vor. Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG). Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – XIII ZB 5/19 –, Rn. 10, juris). Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – XIII ZB 14/21 –, Rn. 9, juris m .w. N.). Ob die Angaben in dem Haftantrag der beteiligten Behörde sachlich richtig sind oder eine tragfähige Grundlage für die beantragte Haft bieten, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Haftantrags (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – XIII ZB 15/19 –, BGHZ 224, 344-350, Rn. 8). Der Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 11.02.2025 genügt diesen Anforderungen. Die Beteiligte zu 2) schildert in ihrem Haftantrag den Sachverhalt betreffend die Vorgeschichte des Betroffenen sowie zum zurückgenommenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und zur Ausweisungsverfügung nebst vollziehbarer Abschiebungsandrohung. Ferner macht sie hinreichende Angaben zur Identität des Betroffenen und zur Vorlage von Reisepapieren. Zudem macht sie Ausführungen zur Rechtslage und nennt als Haftgrund Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3b Nrn. 3 und 4 AufenthG. Sie legt zudem dar, dass der Betroffene vollziehbar gemäß §§ 50 Abs. 1 und 2, § 58 AufenthG ausreisepflichtig sei. Dabei erläutert sie das Verfahren hinsichtlich der Abschiebungsanordnung und legt dar, warum von einer vollziehbaren Ausreisepflicht auszugehen sei. Soweit der Beteiligte zu 3) moniert, der Antrag enthalte keine Angaben zum (letzten) gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, dringt dieser Einwand nicht durch. Der Haftantrag nimmt in zulässiger Weise auf den Beschluss des Amtsgerichts X vom 13.05.2024 Bezug, aus welchem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen in der JVA X ergibt. Die örtliche Zuständigkeit der Beteiligten zu 2) folgt aus § 14 Abs. 2 ZustAVO NRW, weil der Betroffene vor der Inhaftierung in der JVA X seinen gewöhnlichen Aufenthalt in H hatte. Dies ergibt sich aus der Ausländerakte (z.B. Bl. 467). Soweit diese Angaben im Haftantrag gefehlt haben mögen, hat die Kammer im Haftaufhebungsverfahren die entsprechende Feststellungen nachgeholt; einer erneuten Anhörung des Betroffenen hierzu bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 – V ZB 39/17 –, Rn. 17 f., juris). Der Haftantrag legt ferner dar, dass ein konkreter Termin für die Abschiebung weiterhin nicht feststehe, weil kein türkisches Passersatzpapier vorliegt. Dabei erläutert sie, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene bei inzwischen drei Vorführungen bei den türkischen Generalkonsulaten in F und N wahrheitswidrig angegeben habe, seine Staatsangehörigkeit nicht mehr zu kennen und keinen Kontakt zu Geschwistern zu haben, die seine Identität und Staatsangehörigkeit bestätigen könnten. Die beteiligte Behörde habe ihrerseits versucht, die Geschwister zur Identifizierung zu bewegen, jedoch erfolglos. Daher werde weiterhin der Versuch unternommen, den Betroffenen durch die türkischen Innenbehörden identifizieren zu lassen. Der Fall des Betroffenen sei über die Regionale Rückkehrkoordinierungsstelle (RRK) bei der Bezirksregierung N dem Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) sowie auf Landesebene dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) gemeldet worden. Letzteres habe mitgeteilt, das BMI befinde sich in engem Austausch mit den türkischen Behörden und habe dort eine Liste mit ca. 500 türkischen Ausreisepflichtigen vorgelegt, bei denen eine Identifizierung ausstehe und für die Länder von besonderer Relevanz sei. Der Betroffene sei bereits beim Start der Listenabfrage im Juni 2024 in das Verfahren eingebracht worden. Bislang sei die Hälfte der Personen auf der Liste positiv identifiziert worden, sodass eine Ausstellung eines Reisedokuments beim Generalkonsulat mittels Verbalnote habe beantragt werden können. Am 29.01.2025 habe das zuständige Ministerium den Fall des Betroffenen gegenüber dem BMI hervorgehoben und um kurzfristige Eskalation gegenüber den türkischen Behörden gebeten. Nach derzeitiger Einschätzung komme die Identifizierung in Betracht. Nach der Ausstellung sei weiterhin die Abschiebung in die Türkei geplant. Die beteiligte Behörde hat damit die bis zur Abschiebung erforderlichen Schritte wie auch den - aufgrund der Verweigerungshaltung des Betroffenen ausgesprochen langen - dafür erforderlichen Zeitraum im Einzelnen dargelegt. Dies genügt den Anforderungen an einen zulässigen Haftantrag. Der Haftantrag ist auch begründet. Der Betroffene ist gemäß §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Asylanerkennung wurde mit Bescheid des BAMF vom 25.04.2023 widerrufen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde zurückgewiesen; die noch anhängige Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Abschiebung wurde ihm mit der Ausweisungsverfügung der Beteiligten zu 2) vom 29.09.2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit angedroht. Der hiergegen gerichtete Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde zurückgewiesen. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 AufenthG. Die Ausreisepflicht ist seit dem 11.12.2023 vollziehbar. Ein Haftgrund liegt in Form von Fluchtgefahr vor, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 3 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn der Betroffene wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Die Regelung zielt auf Personen, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie der deutschen Rechtsordnung ablehnend oder gleichgültig gegenüberstehen und deshalb bei ihnen nicht zu erwarten ist, dass sie auch anderen gesetzlichen Pflichten wie der Ausreisepflicht freiwillig nachkommen werden. Erst die wiederholte strafrechtliche Verurteilung eröffnet den Schluss, dass sich der Ausländer von einer früheren strafrechtlichen Verurteilung nicht von der Begehung einer weiteren Straftat hat abhalten lassen (Hailbronner, Ausländerrecht, § 62 AufenthG, Rn. 175). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Betroffene ist mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. Zuletzt hat ihn das Landgericht N mit Urteil vom 27.05.2021 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und das Amtsgericht X mit Urteil vom 09.05.2023 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Hinzu tritt, dass der Betroffene eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter darstellt; auch hierin liegt ein konkreter Anhaltspunkt i.S.d. § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG. Die Kammer folgt dabei den ausführlichen und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Amtsgerichts Paderborn in dem Haftanordnungsbeschluss, wonach die Begehungsweise der letzten Tat - ein Messerangriff im Zuge einer eigentlich belanglosen Auseinandersetzung - wie auch die Tatsache, dass der Betroffene eine Therapie seiner bestehenden erheblichen Alkohol- und Drogenproblematik ablehnt und eine Aufarbeitung der Straftaten in der Justizvollzugsanstalt nicht stattgefunden hat, dafür sprechen, dass weiterhin die Gefahr der wiederholten Begehung erheblicher Straftaten durch den Betroffenen besteht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts N im Beschluss vom 23.06.2023 (3 L 487/23) (Bl. 3158-3167 d. Ausländerakte) Bezug genommen, denen die Kammer sich anschließt. Es ist nicht ersichtlich, dass seither signifikante Änderungen eingetreten wären. Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel, etwa eine Wohnsitzauflage, kommen vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen nicht in Betracht. Es steht auch nicht fest, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden kann, § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 ebenso wie nach § 62b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG muss das Haftgericht zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Prognose anstellen, ob die Abschiebung bei realistischer Betrachtung innerhalb der anzuordnenden Zeit erfolgen kann. Die Prognose muss sich grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Zurückschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (BGH, Beschluss vom 26. März 2024 – XIII ZB 44/21 –, Rn. 7, juris). Sicherungshaft darf angeordnet werden, wenn die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergibt, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der nächsten sechs Monate prognostiziert oder eine zuverlässige Prognose zunächst nicht getroffen werden kann. Eine verbleibende Ungewissheit geht zu Lasten des Betroffenen (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – XIII ZB 36/24 –, Rn. 8, juris). Unter Zugrundelegung der in dem Haftantrag dargelegten einzelnen Schritte wird die Abschiebung voraussichtlich bis zum Ablauf des angeordneten Haftzeitraums möglich sein. Aus dem Haftantrag geht - wie bereits dargelegt - hervor, dass die bisherige Verzögerung des Verfahrens auf dem Verhalten des Betroffenen beruht, der brauchbare Angaben gegenüber den türkischen Behörden verweigert hat. Das parallel bereits angestoßene Verfahren zur Identifizierung über die türkischen Innenbehörden ist deutlich langwieriger, wird aber von den beteiligten Behörden bis hin zur Ministeriumsebene mit Nachdruck betrieben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es innerhalb des Haftzeitraums abgeschlossen sein wird. Die verbleibende Unsicherheit muss dabei zulasten des Betroffenen gehen, der es in der Hand hat, an seiner Identifizierung mitzuwirken und das Verfahren so zu beschleunigen. Der Einwand des Beteiligten zu 3), aus den Mitteilungen des türkischen Generalkonsulats in N ergebe sich nicht, dass er keine brauchbaren Angaben gemacht habe, so ergibt sich aus dieser Mitteilung (Bl. 3613 d. Ausländerakte), dass der Betroffene u.a. angegeben hat, keinen Kontakt zu seinen Geschwistern zu haben, was – wie auch der Beteiligte zu 3) zugibt – unzutreffend ist. Die Behauptung, es sei bei dem Gespräch allein um Geschwister in der Türkei gegangen, lässt sich der Mitteilung nicht entnehmen. Der weitere Einwand des Beteiligten zu 3), es sei unbekannt, wie die Liste aussehe, auf die der Betroffene gesetzt worden sei, führt zu keiner anderen Bewertung. Es genügt die Kenntnis davon, dass er sich auf der entsprechenden Liste befindet. Dass bei dem Betroffenen das Kriterium einer kurzfristig möglichen Rückführung („Spalte P“, Bl. 3480 d. Ausländerakte) erfüllt wäre, ist nicht ersichtlich. Das Beschleunigungsgebot wurde eingehalten. Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG sowie Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende und zusätzlich in Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO geregelte Beschleunigungsgebot schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde nicht aus, verlangt aber, dass sie die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und alle notwendigen Anstrengungen unternimmt, damit der Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt werden kann. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf (BGH, Beschluss vom 17. September 2024 – XIII ZB 23/22 –, Rn. 13, juris). Aus dem bisherigen Verfahrensverlauf geht hervor, dass die antragstellende Behörde die Abschiebung des Betroffenen bereits deutlich vor dessen Entlassung aus der Strafhaft angestrebt und die dafür erforderlichen Schritte eingeleitet hat. Dass das Verfahren sich erheblich verzögert hat, liegt, wie dargelegt, in erster Linie am Verhalten des Betroffenen. Dieser hat somit auch zu vertreten, dass die Haft mittlerweile mehr als sechs Monate andauert. Die Voraussetzungen einer Verlängerung über sechs Monate hinaus nach § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen damit vor. Der Höchstzeitraum von 18 Monaten nach § 62 Abs. 4 Satz 4 AufenthG wird nicht überschritten. Soweit der Beteiligte zu 3) meint, bezüglich der Einhaltung des Beschleunigungsgebots sei der Beteiligten zu 2) aufzuerlegen, einen ausführlichen Bericht vorzulegen, so liegt ein solcher in Form des Haftantrags bereits vor. Weitere Ermittlungen sind nicht angezeigt. Abschiebungshindernisse gemäß §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich. Haftausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Soweit der Beteiligte zu 3) die Haftbedingungen in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) C rügt, wiederholt er seine der Kammer bekannten Einwendungen, die entweder nicht den der Kammer aus eigener Anschauung bekannten Tatsachen entsprechen oder aber keine im Zeitpunkt der Haftanordnung bestehenden oder absehbaren strukturelle Defizite des Haftvollzugs (zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 26. März 2024 – XIII ZB 85/22 –, Rn. 11, juris) darstellen. Die Kammer hält danach an ihrer dem Beteiligten zu 3) bekannten ständigen Rechtsprechung (LG Paderborn, Beschluss vom 10. Mai 2024 – 5 T 93/24 –, Rn. 59 - 81, juris; Beschluss vom 28. März 2024 – 5 T 63/24 –, Rn. 55 - 62, juris) zum europarechtskonformen Haftvollzug in der UfA C fest. Das amtsgerichtliche Verfahren ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Betroffene im Haftanordnungsverfahren persönlich angehört und ihm ist gemäß § 62d AufenthG ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt worden. Im Haftaufhebungsverfahren ist weder eine erneute Anhörung angezeigt, noch ist ein Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 36 Abs. 2 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .