Beschluss
5 T 187/18
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2018:0730.5T187.18.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 12.06.2018 (Genehmigung der weiteren geschlossenen Unterbringung) dahingehend abgeändert, dass die geschlossene Unterbringung längstens bis zum 23.05.2019 genehmigt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die weiteren Anordnungen in dem Beschluss bleiben unberührt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 12.06.2018 (Genehmigung der weiteren geschlossenen Unterbringung) dahingehend abgeändert, dass die geschlossene Unterbringung längstens bis zum 23.05.2019 genehmigt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die weiteren Anordnungen in dem Beschluss bleiben unberührt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe: I. Die Betroffene leidet u. a. an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Sie steht daher bereits seit langer Zeit unter gesetzlicher Betreuung, zuletzt verlängert mit Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 05.07.2018 in den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, finanzielle Angelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Postangelegenheiten, Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vertretung bei Behörden und Institutionen sowie Wohnungsangelegenheiten und eines Einwilligungsvorbehaltes im Bereich finanzieller Angelegenheiten mit einer Überprüfungsfrist längstens bis zum 05.07.2020. Die Betreuung wird von der Beteiligten zu 2) geführt. Die Betroffene war in der Vergangenheit zudem bereits ab dem Jugendalter krankheitsbedingt mehrfach geschlossen untergebracht. Seit dem 22.05.2007 lebt die Betroffene in Einrichtungen des LWL Wohnverbundes in Lippstadt, dort wiederholt auch unter geschlossenen Rahmenbedingungen zum Teil begleitend mit der Anordnung einer Zwangsmedikation und der Genehmigung sonstiger freiheitsentziehender Maßnahmen, zuletzt etwa aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Lippstadt vom 07.05.2015, 19.06.2015, 04.07.2016, 12.01.2017, 07.02.2017, 06.07.2017, 22.08.2017, 02.11.2017 und 27.12.2017. Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 04.05.2018, Bl. 1833 d. A., einen Antrag auf Genehmigung der weiteren geschlossenen Unterbringung gestellt. Am 12.05.2018 hat das Amtsgericht Lippstadt die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der Frage beschlossen, ob und wie lange eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen weiterhin zu genehmigen sei und mit der Erstattung den Oberarzt der LWL Klinik Lippstadt F beauftragt. Dieser hat sein Sachverständigengutachten unter dem 23.05.2018 erstattet und kommt darin zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung aus fachärztlicher Sicht für die Dauer von 1 Jahr vorliegen. Hinsichtlich der sachverständigen Feststellungen im Einzelnen wird Bezug genommen auf Bl. 1837-1859 d. A. Das Amtsgericht hat die Betroffene am 11.06.2018 persönlich angehört. Mit Beschluss vom 12.06.2018 hat das Amtsgericht Lippstadt die geschlossene Unterbringung der Betroffenen in dem LWL Wohnverbund Lippstadt oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 11.06.2019 genehmigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der persönlichen Anhörung sowie der Beschlussgründe wird Bezug genommen auf Bl. 1864-1868 d. A. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Betroffenen vom 18.06.2018, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 1872 d. A. Bezug genommen wird. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 09.07.2018 hat die Kammer den Beteiligten zu 3) zum Verfahrenspfleger für die Betroffene in dem Beschwerdeverfahren bestellt. Die Kammer hat die Betroffene durch ein beauftragtes Mitglied der Kammer am 13.07.2018 persönlich und nichtöffentlich angehört. Der Beteiligte zu 3) hat mit Schriftsatz vom 23.07.2018 Stellung genommen. II. Die gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63, 64 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Überzeugung der Kammer liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung auch weiterhin vor. Gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, zulässig solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Gem. Abs. 1 Nr. 2 ist eine Unterbringung zulässig, solange sie zum Wohle des Betreuten erforderlich ist, weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, und dieser ohne eine Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der geschlossenen Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Zur Überzeugung der Kammer liegen die Voraussetzungen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB und auch nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB weiterhin vor. Die Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB. Der Sachverständige F hat dazu in seinem Sachverständigengutachten vom 23.05.2018 ausgeführt, dass die Betroffene u. a. an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit chronischem sexualisiertem und körperlichem Beeinträchtigungserleben leidet, insbesondere mit dem Erleben sexueller und körperlicher Gewalt sowie mit - spätestens seit Februar 2015 massiv exazerbiert und dauerhaft dekompensiert in 2016, 2017 und 2018 - paranoider Denk- und Handlungsbestimmung mit fehlender Impuls-, Symptom- und Verhaltenskontrolle. Mit diesen vorbezeichneten Diagnosen steht der Sachverständige im Einklang mit weiteren Fachärzten, die die Betroffene bereits zuvor begutachtet haben, etwa Frau D, Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie, Naturheilverfahren sowie Fachärztin für Innere Medizin gem. ihrem Sachverständigengutachten vom 12.02.2017. Es besteht daher für die Kammer keine Veranlassung, an den umfangreichen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Die Kammer geht auch in Übereinstimmung mit den Beurteilungen des Sachverständigen davon aus, dass bei der Betroffenen krankheitsbedingt die Gefahr besteht, dass sie sich selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden im Sinne des § 1901 Abs. 1 Nr. 1 BGB zufügt und damit eine Eigengefährdung gegeben ist und die Unterbringung zur medikamentösen Behandlung notwendig ist, § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Hierzu führt der Sachverständige in seinem fachärztlichen Gutachten vom 23.05.2018 aus, dass die Betroffene in den letzten drei Jahren durchgehend schwer psychotisch dekompensiert und mittlerweile nur führbar sei mit Phasen der Zwangsmedikation und nächtlicher Absonderung in einem Kriseninterventionsraum. Die Betroffene sei, so der Sachverständige, innerhalb des umfassenden Wahnerlebens durchgehend verkennend, im Verhalten unberechenbar, mit niedrigschwelliger Verhaltenseskalation, nicht längerzeitig absprache- und kontrollfähig, zeitweise verbal nicht mehr erreichbar, mit psychotischen Impulsdurchbrüchen, auch verzweifelt, gequält, mit Angst und in Not, mit mittlerweile prognostisch schwierigem, chronischem und schwerem Verlauf der Psychoseerkrankung, mit allenfalls nur Teilbesserungen kurzzeitig und phasenweise unter der antipsychotischen Medikation. Weiter führt der Sachverständige aus, dass bei der Betroffenen häufig keine Fähigkeit mehr zur Selbstkontrolle bestehe. Die Betroffene sei durchgehend unberechenbar innerhalb des durchgehenden psychotischen Realitätsbezugs mit hoher Wahndynamik. Nach den sachverständigen Ausführungen ist die Erkrankungsprognose insgesamt schwierig bei dem chronischen Erkrankungsverlauf über viele Jahre, insbesondere mit chronischem wahnhaften und halluzinatorischem Erleben, mit trotz hochdosierter Medikation nur labiler Kompensation und häufigen Eskalationen. Der Sachverständige führt hierzu ergänzend aus, dass durchgreifende Veränderungen bei früher Manifestation der Psychoseerkrankung, bereits kindlichen Verhaltensstörungen und frühem Drogenmissbrauch sowie der Entwicklung von nur wenig Belastbarkeit und Desorganisation und gleichzeitig fehlender Reflektionsfähigkeit psychotischen Erlebens kaum wahrscheinlich seien. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Betroffene auf ständige personelle Präsenz, strukturierende Hilfen, aber auch Eingrenzungen und Schutz angewiesen ist und bleibt. Eine Verlegung in eine offene Wohngruppe werde, so der Sachverständige, hochwahrscheinlich aufgrund der rasch wechselnden Zustände mit dann erheblichen Affektschwankungen und psychotischen Impulsdurchbrüchen über lange Zeit nicht möglich sein. Gegenwärtig sei die psychische Verfassung anhaltend sehr labil, bestimmt durch permanente psychotische Verkennungen, einer durchgehenden Wahnstimmung und das andauernde Erleben einer quälenden Beeinträchtigung, z. B. mit der Angst der Schädigung der vermeintlichen Kinder im Bauch, der Wegnahme der Kinder oder von Körperteilen durch andere und mit hoher affektiver Beteiligung und psychotischer Impulsivität, so dass aus sachverständiger Sicht ein vernunftsorientiertes Denken und Handeln, eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und eine ordentliche Absprachefähigkeit nicht ausreichend gegeben seien. Danach kommt der Sachverständige zu dem weiteren Schluss, dass die Notwendigkeit der Fortsetzung des Aufenthalts in der geschlossenen Wohngruppe auf der Rechtsgrundlage der Genehmigung der Unterbringung besteht, zum einen aufgrund der Gefahr erheblichen gesundheitlichen Schadens im Sinne einer Eigengefährdung, zum anderen da zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens eine weitere Heilbehandlung mit Medikamenten erforderlich ist, die ohne Unterbringung der Betroffenen im Sinne einer Behandlungsbedürftigkeit nicht durchgeführt werden kann. Ohne geschlossene Rahmenbedingungen bestehe, so der Sachverständige, bei der Betroffenen anhaltend eine erhebliche und schwere Gefahr für die Gesundheit und für einen erheblichen gesundheitlichen Schaden, der ohne Unterbringung nicht abgewendet werden könne, insbesondere durch ein erhöhtes suizidales Risiko in psychotischer Not. Mehr Selbstbestimmung und Selbstfürsorge seien der Betroffenen gegenwärtig und längerfristig in der Bestimmung durch das psychotische Erleben nicht möglich. Der Einschätzung des Sachverständigen folgt die Kammer auch insoweit uneingeschränkt. Sie stehen zudem in Übereinstimmung mit dem Eindruck, den das beauftragte Mitglied der Kammer im Rahmen der persönlichen Anhörung von der Betroffenen erhalten hat. Auch dort zeigte sich im Gespräch die von dem Sachverständigen beschriebene krankheitsbedingte Verkennung der Realität und, dass auf absehbare Zeit keine derartige Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Betroffenen erreicht werden kann, der es ihr ermöglicht, selbstständig in einer eigenen Wohnung leben zu können. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zur Gewissheit der Kammer zudem, dass Alternativen zur geschlossenen Unterbringung zur Abwendung der drohenden Gefahren und zur Sicherstellung der Behandlung derzeit nicht ersichtlich sind, insbesondere nicht ein Umzug in eine eigene Wohnung mit ggf. anschließender ambulanter Behandlung. Ein freiwilliger Aufenthalt ist nach den sachverständigen Ausführungen gegenwärtig und hochwahrscheinlich auch langfristig nicht mehr möglich. Eingrenzungen und ein rasches Reagieren auf häufig unberechenbare und raptusartige Veränderungen und Impulsdurchbrüche sind aus Sicht des Sachverständigen nur unter geschlossenen Rahmenbedingungen ausreichend umsetzbar. Die Kammer folgt den sachverständigen Einschätzungen auch insoweit. Danach bedarf die Betroffene weiterhin zum eigenen Schutz klar strukturierter Umgebungsbedingungen im Rahmen einer geschützten Einrichtung. Auch im Rahmen der persönlichen Anhörung haben sich für das beauftragte Mitglied der Kammer - wie bereits vorstehend ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation der Betroffenen zu ihren Gunsten verbessert hat, so dass eine Unterbringung mit geschlossenen Rahmenbedingungen entbehrlich wäre oder eine solche unverhältnismäßig erschiene. Vielmehr hat sich der Gesundheitszustand noch über das Jahr 2017 und Anfang 2018 derart verschlechtert, dass stationäre Aufenthalte mit begleitender zwangsweiser Medikation sowie sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich wurden. Letztlich ist die Betroffene aufgrund der psychischen Krankheit nicht in der Lage, die Notwendigkeit der Unterbringung zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer auch in diesem Punkt anschließt, ist die Betroffene in der chronischen Psychose zur Realitätsprüfung und Realitätskontrolle nicht in der Lage und hinsichtlich der betreuungsrechtlichen Unterbringung nicht einsichtsfähig und nicht einwilligungsfähig. Die freie Willensbildung der Betroffenen ist nach den Feststellungen des Sachverständigen diesbezüglich erkrankungsbedingt als aufgehoben zu bewerten. Die Betroffene könne, so der Sachverständige, die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen und könne aufgrund der psychotischen Impulssteuerung auch nicht realitätsgerecht handeln und urteilen. In Hinblick auf die medizinische Beurteilung des Sachverständigen F und den persönlichen Eindruck des beauftragten Mitglieds der Kammer während der Anhörung erweist sich die weitere Unterbringung der Betroffenen auch grundsätzlich als verhältnismäßig. Angesichts der Schwere und der Dauerhaftigkeit der Erkrankung, die bei der Betroffenen vorliegt, wobei nach den sachverständigen Ausführungen mit einer durchgreifenden Verbesserung nicht zu rechnen ist, und wegen der aktuellen erneuten gesundheitliche Dekompensation, begegnet die von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltene Unterbringungsdauer von 1 Jahr keinen rechtlichen Bedenken. Aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten war die Dauer der Unterbringung jedoch wie aus dem Tenor ersichtlich zu verkürzen, da die Prognose im Wesentlichen aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen angestellt wird und dieser seine Einschätzung zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens abgibt, weshalb die Dauer der Unterbringung nach Ansicht der Kammer an das Datum der Erstattung des Gutachtens anzulehnen ist, so dass die Unterbringungsdauer auf längstens bis zum 23.05.2019 zu verkürzen war (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 13.11.2006 – 33 Wx 244/06). Die Beschwerde der Betroffenen war nach alledem wie tenoriert zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 FamFG, 25 Abs. 2 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Paderborn, 25.07.20185. Zivilkammer - 2. Instanz