Leitsatz
XII ZB 502/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:211118BXIIZB502
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:211118BXIIZB502.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 502/18 vom 21. November 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 37 Abs. 2, 321, 325 Abs. 1 Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftli- chen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Be- troffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 und vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - FamRZ 2017, 923). BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 502/18 - LG Paderborn AG Lippstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Der Betroffenen wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle- gung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 25. Juli 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 17 FamFG). Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung ihrer Unterbringung. Sie leidet nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen unter anderem an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Die Betroffene war in der Vergangenheit krankheitsbedingt mehrfach geschlossen unterge- bracht. 1 2 - 3 - Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung der Betroffe- nen längstens bis zum 11. Juni 2019 genehmigt. Auf die Beschwerde der Be- troffenen hat das Landgericht die Unterbringungsdauer bis zum 23. Mai 2019 verkürzt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. 1. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Entscheidung verfah- rensfehlerhaft ergangen ist, weil das Sachverständigengutachten der Betroffe- nen nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist. a) Nach § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat vor einer Unterbringungsmaß- nahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Die Verwertung des Sachver- ständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegen- heit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 316 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Durch ei- ne Bekanntgabe an einen Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendi- ges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreu- ungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG (vgl. auch § 288 Abs. 1 FamFG) absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Ge- 3 4 5 6 - 4 - sundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Be- troffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 8 f. und vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - FamRZ 2017, 923 Rn. 11 mwN). b) Diesen Anforderungen wird das instanzgerichtliche Verfahren nicht ge- recht. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung maßgeblich auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten abgestellt. Den vorliegen- den Gerichtsakten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das Gutachten den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben worden ist. In der amtsgerichtlichen Anhörung ist der Betroffenen selbst lediglich das "Ergebnis des Gutachtens" mitgeteilt worden. Allerdings bestanden nach Dafürhalten des Sachverständigen "hinsicht- lich der Einsicht und Lektüre des Gutachtens" durch die Betroffene Bedenken, so dass an sich zu erwägen gewesen wäre, einen Verfahrenspfleger zu bestel- len und ihm das Gutachten zwecks Erörterung mit der Betroffenen zu überge- ben. Zwar hat das Landgericht der Betroffenen erstmals im Beschwerdeverfah- ren einen Verfahrenspfleger bestellt. Ausweislich der Gerichtsakten ist aber auch ihm das Gutachten nicht übersandt worden. Demgemäß lässt sich seiner Stellungnahme nicht entnehmen, dass er Kenntnis von diesem Gutachten hatte. Nach alledem war die Erwartung nicht gerechtfertigt, dass der Verfahrenspfle- ger mit der Betroffenen über das Gutachten spricht. 2. Die Zurückverweisung eröffnet dem Landgericht die Möglichkeit, auch zu prüfen, ob gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG ein externer Sachverständi- ger hätte bestellt werden müssen. In diesem Zusammenhang weist der Senat 7 8 9 10 - 5 - darauf hin, dass die Unterbringung nicht bereits im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz vier Jahre vollzogen sein muss. Ausreichend ist vielmehr, dass der mit der angefochtenen Entscheidung verlängerte Unterbrin- gungszeitraum über das Fristende hinausreicht (Senatsbeschluss vom 23. No- vember 2016 - XII ZB 458/16 - FamRZ 2017, 227 Rn. 14 mwN). Zudem weist der Senat darauf hin, dass ein anfechtbarer Beschluss gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG demjenigen förmlich zuzustellen ist, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht (Senatsbeschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 - FamRZ 2017, 1151 Rn. 8 mwN). Eine Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG reicht hierfür nicht aus. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Lippstadt, Entscheidung vom 11.06.2018 - 11 XVII 17/07 B - LG Paderborn, Entscheidung vom 25.07.2018 - 5 T 187/18 - 11