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Beschluss

5 T 8/18

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2018:0122.5T8.18.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 28.12.2017  (Az. 11 XVII 228/09 K) dahingehend abgeändert, dass die geschlossene Unterbringung längstens bis zum 02.11.2018 genehmigt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die weiteren Anordnungen in dem Beschluss bleiben unberührt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 28.12.2017 (Az. 11 XVII 228/09 K) dahingehend abgeändert, dass die geschlossene Unterbringung längstens bis zum 02.11.2018 genehmigt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die weiteren Anordnungen in dem Beschluss bleiben unberührt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der Betroffene leidet seit vielen Jahren u. a. an einer Alkoholabhängigkeit bei schwerer hirnorganischer Persönlichkeits-, und Verhaltensstörung. Der Betroffene steht unter gesetzlicher Betreuung, zuletzt mit den Aufgabenkreisen alle Vermögensangelegenheiten, Entscheidung über freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen gem. § 1906 BGB, Gesundheitsfürsorge einschließlich der damit zusammenhängenden Aufenthaltsbestimmung, Regelung des Postverkehrs einschließlich der Entgegennahme und des Öffnens von Postsendungen einschließlich der Autorisierung von Mitarbeitern des Wohnverbundes oder der Klinik durch den Betreuer zum Öffnen und zur Kontrolle von Postsendungen, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialträgern sowie Wohnungs- und Heimplatzangelegenheiten, verlängert mit einer Überprüfungsfrist bis zum 23.03.2024 durch Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 23.03.2017, Bl. 104 – 1306 d. A. Die Betreuung wird durch den Beteiligten zu 2) geführt. Der Betroffene lebt seit April 2009 unter geschlossenen Rahmenbedingungen im LWL- Wohnverbund in M, aufgrund von Unterbringungsbeschlüssen des Amtsgerichts Lippstadt. Hinsichtlich der persönlichen Situation des Betroffenen und des bisherigen Verlaufs des Betreuungsverfahrens nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen in ihren Beschlüssen vom 19.03.2012 (5 T 70/12, 5 T 51/12, Bl. 634 ff. d. A.), 31.01.2013 (5 T 14/13, Bl. 778 ff. d. A.), 28.10.2013 (5 T 326/13, Bl. 911 ff. d. A.), vom 06.03.2014 (B5 T 67/14, Bl. 1010 ff. d. A.), 05.03.2015 (5 T 50/50, Bl. 1113 ff. d. A.) sowie vom 22.03.2016 (Az. 5 T 81/16, Bl. 1179 ff. d. A.). Unter dem 28.08.2017 hat der Beteiligte zu 2) die Genehmigung der weiteren geschlossenen Unterbringung des Betroffenen beantragt, da er diese für weiterhin erforderlich erachtet, weil sich das Krankheitsbild des Betroffenen insgesamt zunehmend verschlimmere, bis auf die positive Entwicklung, dass es kaum noch zu gewalttätigen Übergriffen oder Äußerungen komme. Hinsichtlich des gesamten Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 1365 d. A. Bezug genommen. Das Amtsgericht hat am 05.10.2017 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage beschlossen, ob und wie lange eine geschlossene Unterbringung weiterhin zu genehmigen ist und mit der Erstellung den Oberarzt der LWL-Klinik F beauftragt. Dieser hat sein Gutachten unter dem 02.11.2017 erstattet und kommt darin zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer weiteren geschlossenen Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von einem Jahr aus sachverständiger Sicht erforderlich vorliegen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 18.12.2017 zu der Frage der weiteren geschlossenen Unterbringung persönlich angehört. Mit Beschluss vom 28.12.2017 hat das Amtsgericht Lippstadt die weitere geschlossene Unterbringung des Betroffenen längstens bis zum 28.12.2018 genehmigt. Hinsichtlich des gesamten Inhalts des Sachverständigengutachtens, dem Ergebnis der Anhörung sowie der Beschlussgründe wird Bezug genommen auf Bl. 1374-1407, 1423, 1426-1428 d. A. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde – eingegangen bei Gericht am 04.01.2018. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerdeschrift sowie der weiteren in dem laufenden Überprüfungsverfahren zur Akte gereichten Schreiben des Betroffenen, mit denen er seine Entlassung weiterverfolgt, wird auf Bl. 1362-1364, 1366-1368, 1372-1373, 1408-1409, 1412, 1415, 1417, 1420, 1421, 1424, 1425, 1434 d. A. sowie die Eingabe vom 16.01.2018 und 18.01.2018 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat den Betroffenen am 19.01.2018 nichtöffentlich im Beisein des Beteiligten zu 3) sowie eines Mitarbeiters des LWL-Wohnverbundes persönlich durch ein beauftragtes Mitglied angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll zur Anhörung vom 19.01.2018 sowie auf die schriftliche Eingabe des Betroffenen vom 19.01.2018. II. Die gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63, 64 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Zur Überzeugung der Kammer liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung derzeit - auch weiterhin - vor. Zwar stellt der Betroffene zu Recht heraus, dass die Freiheit einer Person, also die körperliche Bewegungsfreiheit, gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unverletzlich ist. Allerdings folgt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zugleich eine staatliche Schutzpflicht. Das Freiheitsrecht des Einzelnen endet etwa dort und beginnt die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind (vgl. BVerfG Beschl. v. 10.6.2015 – 2 BvR 1967/12), etwa in den Fällen und unter den Voraussetzungen des § 1906 BGB. Gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Zwar stellt Alkoholismus allein für sich genommen keine psychische Krankheit oder Behinderung dar, so dass hierauf allein eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht gestützt werden kann. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Alkoholismus im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung steht, oder ein auf den Alkohol zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2016 – XII ZB 95/16). So liegt der Fall hier. Der Betroffene leidet nach den Ausführungen des Sachverständigen F in seinem Sachverständigengutachten vom 02.11.2017 u. a. an einer schweren chronischen hirnorganischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, ferner eines amnestischen Korsakowsyndroms in Verbindung mit einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit zusätzlich narzistischen und paranoiden Anteilen sowie mit impulsiven, expansiven, aggressiven, paranoiden und antisozialen Verhaltensstörungen und Impulsdurchbrüchen, auf der Grundlage einer schweren Alkoholabhängigkeit mit chronischem Alkoholismus, einschließlich dem Konsum von technischen Alkoholprodukten oder Rauchen von Klebstoffen sowie einem Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 1995. Körperlich leidet der Betroffene nach den Feststellungen des Sachverständigen an einer alkoholtoxischen Leberzirrhose, an rezidivierenden akuten Bauchspeicheldrüsenentzündungen, einer chronischen Bauchspeichelentzündung mit Bauchspeicheldrüseninsuffizienz und daraus resultierendem labilem insulinpflichtigem Diabetes mellitus, epileptischem Anfallsleiden, Polyneuropathie und Peroneusparese (Fußheberschwäche). Die Kammer hat insgesamt, auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Betroffenen gegen die gutachterlichen Feststellungen, keine Veranlassung, die nachvollziehbaren und insgesamt überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen und folgt ihnen. Der Betroffene ist dem Sachverständigen bereits bekannt, weshalb dieser über ausreichende Kenntnisse über die gesundheitliche Verfassung des Betroffenen verfügt, um eine Diagnose sicher und zuverlässig stellen zu können. Die Diagnosen werden zudem bestätigt durch weitere Sachverständige, die den Betroffenen zuvor begutachtet haben, etwa der Sachverständige G ausweislich seines Sachverständigengutachtens vom 20.12.2015, Bl. 1139 ff. d. A. Die Kammer geht auch in Übereinstimmung mit den Beurteilungen des Sachverständigen F davon aus, dass bei dem Betroffenen krankheitsbedingt die Gefahr besteht, dass er sich selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden im Sinne des § 1901 Abs. 1 Nr. 1 BGB zufügt und damit weiterhin eine Eigengefährdung gegeben ist. Hierzu führt der Sachverständige F in seinem fachärztlichen Gutachten aus, dass der Betroffene nicht absprache- und vereinbarungsfähig, nicht abstinenzfähig sowie nicht realitätsgerecht kritik- und urteilsfähig sei. Es handele sich prognostisch um einen chronischen Dauerzustand ohne durchgreifende Veränderungsfähigkeit und –bereitschaft, mit schädigendem, risikoreichem und selbstzerstörerischen Verhalten bei jeder Gelegenheit und ohne Rücksicht auf Gefahren, Risiken und Konsequenzen, wobei Akzeptanz und Kooperation nur gering ausgeprägt seien und allenfalls labil in Erscheinung träten. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass Betroffene durchgehend auf Unterstützung, Eingrenzungen und Kontrolle angewiesen sei, um nicht ständig mit Eskalation zu dekompensieren. Der Betroffene sei, so der Sachverständige weiter, ohne Zweifel und Alternative durchgehend gefährdet, sich erheblich und vital bedrohlichen gesundheitlichen Schaden zuzufügen, insbesondere durch lebensbedrohliche Intoxikationen mit Kontrollverlust und zugleich vital bedrohlichen Blutzuckerentgleisungen. Ohne geschlossene Rahmenbedingungen drohe der Betroffene sich bald zu Tode zu trinken und in Kombination mit den Blutzuckerentgleisungen zumindest weitere schwere hirnorganische Schäden oder sogar Organversagen zu erleiden - Risiken - die der Betroffene nicht realitätsgerecht erkennen und bewerten könne. Die eigengefährdenden und selbstschädigenden Verhaltensmuster und Fehlhandlungen seien anhaltend derart ausgeprägt, dass ohne geschlossene Rahmenbedingungen nicht verantwortbare lebensbedrohliche Zustände unmittelbar zu erwarten seien. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen im Ergebnis auch insoweit. Sie stehen auch in Übereinstimmung mit dem Eindruck, den das beauftragte Mitglied der Kammer im Rahmen der persönlichen Anhörung von dem Betroffenen erhalten hat. Zwar war ein Gespräch mit dem Betroffenen gut möglich. Auch äußerte er konkrete Zukunftspläne und zeigte für sich eine Perspektive auf. Der Betroffene bekundete zudem mehrfach, zukünftig abstinent leben zu wollen. In diesem Zusammenhang schilderte auch der Mitarbeiter der Wohngruppe, dass die letzte akute Alkoholentgleisung mit Aufenthalt auf der Intensivstation im September 2017 erfolgt sei und, dass auch die 1 zu 1- begleiteten Ausgänge seither geordnet abliefen. Trotz der sich damit abzeichnenden Beruhigung und Verbesserung der Gesamtsituation des Betroffenen, wird die Verfassung des Betroffenen – in Übereinstimmung mit der ärztlichen Einschätzung – zum jetzigen Zeitpunkt nicht für derart stabil erachtet, als dass der Betroffene ohne die festen und begleitenden Strukturen im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung auskommen könnte. Denn im Rahmen der Anhörung hat sich auch gezeigt, dass der Betroffene angesprochen auf seinen Alkoholkonsum ausweichend antwortete und den Schwerpunkt auf seinen Freiheitswunsch und die als Unrecht empfundene Unterbringung lenkte. Eine nachhaltige Distanz zum Alkohol, die eine nicht gesundheitsgefährdende eigenverantwortliche Lebensweise für möglich erscheinen ließe, konnte zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht erkannt werden und wird sich erst im weiteren Verlauf feststellen lassen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zur Gewissheit der Kammer ebenfalls, dass eine geschlossene Unterbringung auch gegen den Willen des Betroffenen aufrechtzuerhalten ist und, dass Alternativen hierzu zur Abwendung der drohenden Gefahren derzeit nicht ersichtlich sind, wenn der Sachverständige F insoweit ausführt, dass in Anbetracht der erkrankungsbedingten höhergradig eingeschränkten Kritik- und Urteilsfähigkeit, der fehlenden eigenständigen Kontrollfähigkeit, der Selbstüberschätzung, der gestörten Realitätsprüfung und Realitätskontrolle und der anhaltenden hohen Dynamik und Chronizität der Impulskontrollstörung, ohne Kritikfähigkeit und kritische Selbstwahrnehmung, der Betroffenen nicht in der Lage sei, die Notwendigkeit der Unterbringung ausreichend zu erkennen und nicht in der Lage sei, nach einer solchen Einsicht zu handeln. Der Betroffene sei in eine Unterbringung nicht einsichtsfähig; die freie Willensbildung des Betroffenen in Bezug auf eine Unterbringung sei erkrankungsbedingt als aufgehoben zu bewerten. Der Betroffene sei zu einer realitätsgerechten und gesundheitserhaltenden eigenverantwortlichen Willens- und Entscheidungsfindung nicht in der Lage. Angesichts der nachhaltigen Weigerungshaltung sowie fehlender Absprachefähigkeit und erst relativ kurzen Zeit nach dem letzten Rückfall und der unproblematisch verlaufenden 1 zu 1-begleiteten Ausgänge kommt auch zur Überzeugung der Kammer etwa eine offen geführte Wohnform mit begleitender Therapie zumindest derzeit als milderes Mittel zur Unterbringung nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich die weitere geschlossene Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von 1 Jahr, gemessen an § 329 Abs. 1 FamFG, auch als verhältnismäßig. Diese Dauer entspricht der Einschätzung des Sachverständigen, die die Kammer auch insoweit teilt. Der Betroffene hat zuletzt noch im September 2017 - mithin ca. 2 Monate vor der Begutachtung durch den Sachverständigen - konsumiert und musste intensivmedizinisch behandelt werden. Trotz dass der Betroffene, zuletzt im Rahmen der Anhörung, wiederholt mitgeteilt hat, dass er nun keinen Alkohol mehr konsumieren werde, begegnet die Unterbringungsdauer vor dem Hintergrund der Aussage des Sachverständigen, wonach angesichts der bereits eingetretenen geistigen und körperlichen Schädigungen allenfalls im Langzeitverlauf einen Stabilisierung und Besserung zu erreichen sei, keinen Bedenken. Aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten war die Dauer der Unterbringung jedoch wie aus dem Tenor ersichtlich zu verkürzen, da die Prognose im Wesentlichen aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen angestellt wird und dieser seine Einschätzung zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens abgibt, weshalb die Dauer der Unterbringung nach Ansicht der Kammer an das Datum der Erstattung des Gutachtens anzulehnen ist, so dass die Unterbringungsdauer auf längstens bis zum 02.11.2018 zu verkürzen war (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 13.11.2006 – 33 Wx 244/06). Die Beschwerde des Betroffenen war nach alledem wie tenoriert zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 25 Abs. 2 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Paderborn, 22.01.20185. Zivilkammer - 2. Instanz