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Leitsatz

XII ZB 72/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:110718BXIIZB72
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:110718BXIIZB72.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 72/18 vom 11. Juli 2018 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 68 Abs. 3 Satz 2 Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Unterbrin- gungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauf- tragen kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996 und vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446). BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 72/18 - LG Paderborn AG Lippstadt 0. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2018 durch den Vor- sitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 23. Januar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Gründe: Die angefochtene Entscheidung, mit der das Landgericht die Beschwer- de des seit dem Jahr 2009 in einer geschlossenen Einrichtung lebenden Be- troffenen gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung für ein weiteres Jahr zurückgewiesen hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1 - 3 - 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht den Be- troffenen im Beschwerdeverfahren rechtsfehlerhaft nur durch ein beauftragtes Mitglied der Beschwerdekammer angehört hat. a) Allerdings muss die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfah- ren nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen. Dies folgt bereits aus § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, wonach das Beschwerdegericht von einer Anhörung absehen kann, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerdekammer hat im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung nach § 26 FamFG darüber zu befinden, ob es für ihre Entscheidung wegen der Besonderheiten des Falles darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, oder ob der Kammer durch eine vom beauftragten Richter durchgeführte Anhörung eine ausreichen- de Grundlage für die zu treffende Entscheidung vermittelt wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönlicher Eindruck verwertet werden darf (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996 Rn. 12 mwN und vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 17 mwN). b) Gemessen hieran ist es vorliegend mit § 26 FamFG unvereinbar, dass das Landgericht den Betroffenen lediglich durch die beauftragte Richterin ange- hört hat. Über Art und Umfang der vorzunehmenden Ermittlungen entscheidet zwar grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Rechts- beschwerdegericht hat jedoch unter anderem nachzuprüfen, ob das Beschwer- degericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner, ob es von 2 3 4 - 4 - zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 19 mwN). Dieser Nachprüfung hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. Es kann dahinstehen, ob bereits der objektive Ertrag der Anhörung im Beschwer- deverfahren ausgereicht hätte, das vom Landgericht gefundene Ergebnis zu begründen. Denn das Landgericht hat dem in dieser Anhörung gewonnenen Eindruck vom Betroffenen ausweislich der Gründe des angefochtenen Be- schlusses ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, um in Übereinstim- mung mit den Ausführungen des Sachverständigen eine auch im Entschei- dungszeitpunkt bestehende Abstinenzunfähigkeit des Betroffenen und eine aus zu erwartenden massiven Alkoholrückfällen folgende unmittelbare Lebensge- fahr für ihn zu bejahen. Dabei hat es den mehrfachen Bekundungen des Be- troffenen, zukünftig abstinent leben zu wollen, aufgrund des gewonnenen Ein- drucks keinen Glauben geschenkt, weil er angesprochen auf seinen Alkohol- konsum ausweichend geantwortet und den Schwerpunkt auf seinen Freiheits- wunsch und die als Unrecht empfundene Unterbringung gelenkt habe. Eine kri- tische Auseinandersetzung mit den lebensbedrohlichen Alkoholexzessen sowie eine nachhaltige Distanz zum Alkohol hätten nicht erkannt werden können. Mit- hin war der in der Anhörung gewonnene persönliche Eindruck für die Be- schwerdeentscheidung ein maßgebliches Kriterium, so dass es zwingend des persönlichen Eindrucks aller drei Kammermitglieder von dem Betroffenen be- durft hätte (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 19). 2. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). Die- ses wird den Betroffenen nun durch die Kammer anzuhören haben. 5 6 - 5 - Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass sich bei einer lang andauernden Unterbringung wie der des Betroffenen Besonderheiten mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib und Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Be- gründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhält- nismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben können (vgl. dazu Senatsbe- schluss vom 14. März 2018 - XII ZB 629/17 - FamRZ 2018, 950 Rn. 16 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Sofern sich nach den nun zu treffenden Feststellungen trotz der lange währenden Unterbringung sowohl die getroffene Diagnose und die weitere Abs- tinenzunfähigkeit des Betroffenen bestätigen als auch ergibt, dass der dadurch bestehenden Eigengefährdung des Betroffenen auch bei engmaschiger Betreu- ung und Überwachung in einer offenen Wohnform nicht in vertretbarer Weise zu begegnen ist, kann bei dem in Rede stehenden Ausmaß und der Intensität der Gefährdung durchaus eine weitere Unterbringung gerechtfertigt sein. Der Be- troffene leidet nach den bisherigen Feststellungen unter anderem auf der Grundlage einer schweren Alkoholabhängigkeit mit chronischem Alkoholismus an einer schweren hirnorganischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, an einem amnestischen Korsakowsyndrom in Verbindung mit einer instabilen Per- sönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit zusätzlichen narzisstischen und paranoiden Anteilen, außerdem an alkoholtoxischer Leberzirrhose, rezidivie- renden akuten Bauchspeicheldrüsenentzündungen, einer chronischen Bauch- speicheldrüsenentzündung mit Bauchspeicheldrüseninsuffizienz und daraus resultierendem labilen insulinpflichtigen Diabetes mellitus, einem epileptischen Anfallsleiden und einer Polyneuropathie. Bei akuten Alkoholentgleisungen wie der vom September 2017 (mit Aufenthalt auf der Intensivstation) drohen nach den Ausführungen des Sachverständigen unter anderem lebensbedrohliche Intoxikationen und vital bedrohliche Blutzuckerentgleisungen. Bei der bislang 7 8 - 6 - vom Landgericht angenommenen hohen Wahrscheinlichkeit eines entspre- chenden Rückfalls außerhalb einer geschlossenen Einrichtung würde der ver- fassungsrechtliche Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Betroffenen seine weitere zivilrechtliche Unterbringung als Maßnahme des Er- wachsenenschutzes zwingend gebieten. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden-Boeger RiBGH Dr. Botur ist im Urlaub Guhling und kann deswegen nicht un- terschreiben. Dose Vorinstanzen: AG Lippstadt, Entscheidung vom 28.12.2017 - 11 XVII 228/09 K - LG Paderborn, Entscheidung vom 23.01.2018 - 5 T 8/18 - 9