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Urteil

4 O 433/15

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2017:1122.4O433.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger zu 1) war der Ehemann der Frau U. Die Kläger zu 2) und 3) sind die gemeinsamen leiblichen Kinder des Ehepaares. Beide Kinder kamen per Kaiserschnitt im T der Beklagten zu 1) auf die Welt: der Kläger zu 2) im Jahr 2005 – aufgrund Geburtsstillstandes und eines Missverhältnisses zwischen mütterlichem Becken und Kopfumfang des Kindes wurde eine sekundäre Sectio durchgeführt – und der Kläger zu 3) am … um 23:44 Uhr. Bei der Geburt des Klägers zu 3) waren die Beklagte zu 2) die verantwortliche geburtshilfliche Oberärztin und der Beklagte zu 3) der diensthabende Assistent. Im Nachgang an die Geburt des Klägers zu 3) verstarb die damals 37jährige Frau U (im Folgenden: als Kindesmutter bzw. Patientin bezeichnet) am frühen Morgen des … um 00:37 Uhr an den Folgen eines Multiorganversagens bei Verbrauchskoagulopathie infolge einer schweren Uterusatonie. Im Einzelnen: Nach unauffälligem Schwangerschaftsverlauf stellte sich die Kindesmutter am … um 10 Uhr in der 39+ 1. SSW mit Verdacht auf vorzeitigen Blasensprung und leichter vaginaler Blutung in der Frauenklinik der Beklagten zu 1) vor, es erfolgte ihre stationäre Aufnahme zur Überwachung und ggf. Entbindung. Bei Aufnahme wurde seitens des aufnehmenden Arztes mit der Kindesmutter nicht über eine erneute Sectio gesprochen, sie äußerte auch keinen entsprechenden Wunsch, so dass eine Spontangeburt angestrebt wurde. Nach Durchführung einer Ultraschalluntersuchung und Labor – die Laborwerte waren sämtlich im Normbereich, insbes. der Hämoglobinwert (Hb) mit 11.6 g/dl, die Gerinnungsparameter und die Thrombozyten – hielt sich die Kindesmutter ab ca. 11:30 Uhr auf Station auf. Nach verstärkt auftretender Wehentätigkeit erfolgte um 22:30 Uhr die Verlegung der Kindesmutter in den Kreißsaal. Gegen 23:00 Uhr war der Muttermund bereits um ca. 6 cm eröffnet. In der Krankenblattdokumentation findet sich ebenfalls für 23:00 Uhr folgender handschriftlicher Eintrag: „Gespräch mit Grav., Wehen werden deutlich kräftiger, Grav. wünscht auf jeden Fall eine primäre Re-Sectio, möchte auf keinen Fall spontan gebären und gibt an, diesen Wunsch schon lange zu haben, hat sich jedoch heute früh bei der Aufnahme noch nicht dazu geäußert, sei auch nicht dazu befragt worden. →Info C“ Nachdem zunächst seitens der Beklagten zu 2) um 23:14 Uhr mit der Kindesmutter gesprochen wurde, diese soll weiterhin die primäre Re-Sectio gewünscht haben, soll um 23:20 Uhr durch den Beklagten zu 3) die Sectioaufklärung erfolgt sein; jedenfalls unterzeichnete die Kindesmutter um 23:20 Uhr einen Aufklärungsbogen über die Durchführung eines Kaiserschnitts, in dem der Beklagte zu 3) als der aufklärende Arzt genannt wird. Im Aufklärungsbogen wird unter der Überschrift „Ist mit Komplikationen zu rechnen“ einleitend darüber informiert, dass es zu Komplikationen kommen kann, die „im Einzelfall“ auch – im Fettdruck gesetzt – „lebensbedrohlich“ werden können. Sodann werden eine Vielzahl von Risiken aufgeführt, u.a. das Risiko stärkerer, nicht beherrschbarer Blutungen. Desweiteren finden sich, offensichtlich vom Beklagten zu 3) notiert, handschriftlich nochmals Risikohinweise. Um 23:28 Uhr erfolgte der Transport der Kindesmutter in den OP. Nach sich zunächst unauffällig gestaltender Sectio, die in Vollnarkose der Patientin durchgeführt wurde, wurde um 23:44 Uhr der Kläger zu 3) entwickelt. Präoperativ wurde seitens der ärztlichen Mitarbeiter darauf verzichtet, Erythrozytenkonzentrate zu kreuzen und Blutkonserven bereitzustellen. Ca. um 00:08 Uhr wurde die Sectio beendet, bis dahin war die Patientin kreislaufstabil. Unmittelbar danach zeigte sich bei ihr eine massive Uterusatonie mit Verlust von ca. 1.200 ml teilkoagulierten Blutes. Die Beklagte zu 2) ordnete die Gabe von 20 IE Oxytocin per Infussion im Schuss an. Sodann wurde seitens der Beklagten zu 2) und 3) sowie der über 25 Jahre Berufserfahrung verfügenden Hebamme C versucht, die massiven Blutungen mittels manueller Kompression zu stillen. Während dieses Therapieversuches, bei dem die Patientin in Vollnarkose verblieb, verließ die Beklagte zu 2) im Zeitraum 00:15 Uhr bis 00:29 Uhr für 14 Minuten den OP, um bei einer parallel laufenden Risikogeburt (es zeigte sich dort ein Geburtsstillstand und ein pathologisches CTG) diese per Vakuumextraktion zu beenden. In dieser Zeit wurde der Kompressionsdruck bei der Kindesmutter durch den Beklagten zu 3) und die Hebamme C im Wechsel ausgeführt; ferner bestand zu der abwesenden Beklagten zu 2) Telefonkontakt; via Telefon ordnete diese desweiteren die Applikation von einer Ampulle Methergin per KI an; weiter erhielt die Patientin um 00:20 Uhr eine Nalador-Infusion auf Maximaldosis. Nach Rückkehr der Beklagten zu 2) in den OP zeigte sich, dass die manuelle Kompressionsversuche keinen Erfolg zeigten, so dass um 00:45 Uhr der Entschluss zur Re-Laparotomie zwecks Durchführung von B-Lynch-Nähten erfolgte. Es zeigte sich eine arterielle Blutung, die chirurgisch versorgt wurde. Nach Beendigung des Eingriffs zeigte sich jedoch an der linken Beckenwand ein ca. pampelmusengroßes Hämatom, welches zu Beginn der Re-Laparotomie noch nicht vorhanden war. Gegen 2:00 Uhr wurden deshalb der Chefarzt der Frauenklinik, Herr T, und der Oberarzt A, Arzt der Allgemein- bzw. Gefäßchirurgie, hinzugezogen, um ggf. die Beckenwand zu revidieren und den Uterus zu extirpieren. Noch bevor die Chirurgen im OP eintrafen, wurde die Kindesmutter gegen 1:35 Uhr reanimationspflichtig. Es erfolgte eine Reanimation durch Herzdruckmassage und eine einmalige Defibrillation bei intermittierendem Kammerflimmern. Nachdem die Kreislaufverhältnisse zunächst wieder stabilisiert werden konnten, erfolgte die supracervikale Uterusextirpation. Der operative Ablauf wurde jedoch durch mehrere erneute Herzstillstände und nachfolgende Reanimationen unterbrochen. Desweiteren zeigten sich bereits nach den ersten Reanimationen Probleme mit der Beatmung bei Lungenödem und Blutungen aus der Lunge, die einen mehrfachen Beatmungsfilterwechsel erforderlich machten und zu Sättigungsabfällen führten. Die Patientin wurde gegen 04:15 Uhr katecholaminpflichtig beatmet auf die operative Intensivstation verlegt, wo weitere Transfusionen und später auch eine Dialyse bei Schockniere erfolgten. Ihr Zustand verschlechterte sich weiterhin, aufgrund dessen im Verlauf des frühen Nachmittages des 22.06.2012 nochmals eine Re-Laparotomie durchgeführt wurde. Es zeigte sich viel ungeronnenes dunkles Blut im Abdomen, sämtliche alten Wundflächen bluteten im Sinne der Verbrauchskoagulopathie profus. Die Bauchhöhle wurde daher nur mit Tüchern austamponiert und nach Einlage einer Drainage wieder verschlossen. Ab 22:00 Uhr trat eine langsam zunehmende Hypothonie ein, die therapeutisch nicht beeinflusst werden konnte. Nach vollständigem Kreislaufzusammenbruch im Multiorganversagen verstarb die Patientin am … um 00:37 Uhr. Die Kläger begehren nunmehr wegen im Zusammenhang mit der Kaiserschnittentbindung des Klägers zu 3) vom 21.06.2012 vermeintlich erfolgter Behandlungsfehler von den Beklagten aus übergegangenem Recht die Zahlung eines Schmerzensgeldes und Erstattung der angefallenen Beerdigungskosten. Ferner wird Ersatz eines Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2 BGB begehrt. Die Kläger behaupten hierzu das Folgende: Bereits der Umstand, dass in der Nacht vom … bei der Kindesmutter eine Sectio durchgeführt worden sei, stelle sich als behandlungsfehlerhaft dar. Es habe keinerlei Indikation für diesen Eingriff gegeben, zumal sich die Kindesmutter bereits weit fortgeschritten im Geburtsprozess befunden habe und weder für die Kindesmutter noch für das Kind objektive Gründe für eine besondere Gefährdung vorgelegen hätten. Einen Kaiserschnitt habe die Kindesmutter nicht gewünscht, gerade aufgrund der Komplikationen rund um die erste Geburt des Klägers zu 2) habe sie vielmehr unbedingt eine Spontangeburt haben wollen. Selbst wenn die Kindesmutter eine Wunschsectio gefordert haben sollte, habe deren Durchführung nicht den von den Leitlinien der Dt. Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe und der AG Medizinrecht geforderten sachlichen, personellen und organisatorischen Anforderungen entsprochen, zumal parallel noch eine schwierige Geburt lief. Im Übrigen sei die Kindesmutter vor der durchgeführten Sectio auch nicht über deren Konsequenzen und Risiken aufgeklärt worden, v.a. nicht über die Risiken einer Sectio zur Unzeit. Selbst wenn mit ihr ein Aufklärungsgespräch geführt worden sein sollte, sei die Aufklärung nicht wirksam, da sie nicht einwilligungsfähig gewesen sei angesichts dessen, dass sie zu diesem Zeitpunkt heftige Wehen gehabt habe. Alternativ hätte die Kindesmutter über Alternativen zur Schmerzbehandlung aufgeklärt werden müssen. Soweit es die Kaiserschnittentbindung als solche betrifft, sei diese nicht lege artis durchgeführt worden. Im unteren Uterinsegment sei eine Inzision zu weit nach lateral durchgeführt worden, wodurch eine massive arterielle Blutung aus der arteria uterina bzw. einem stärkeren Ast derselben verursacht worden sei. Auch die postpartale Behandlung der Kindesmutter sei nur fehlerhaft erfolgt: So sei bereits die Durchführung der manuellen Uteruskompression fehlerhaft erfolgt. Die manuellen Versuche zur Unterbrechung der massiven postpartalen Blutungen seien nur deshalb nicht erfolgreich gewesen, da die Beklagte zu 1) nur unzureichend qualifiziertes ärztliches Personal eingesetzt habe und die Beklagte zu 2) als einzige Fachärztin aufgrund der anderweitigen Risikogeburt nicht dauerhaft anwesend gewesen sei. Die manuelle Kompression bei massiver uteriner Blutung erfordere aber viel Erfahrung und „Fingerspitzengefühl“, um erfolgreich zu sein. Beides hätte bei dem anwesenden Personal nicht vorgelegen. Auch soweit erst im Rahmen der ab 00:45 Uhr durchgeführten Revisionsoperation die arterielle Blutung entdeckt und operativ versorgt wurde, sei dies viel zu spät gewesen. Aufgrund der deutlich pathologischen Blutwerte, die auf massive Blutungen hingewiesen hätten, hätte unmittelbar nach der Sectio entsprechend agiert werden müssen. Im Übrigen sei vor der Sectio dem Umstand, dass dieser Eingriff mit dem Risiko einer atonen Uterusblutung behaftet sei, nicht hinreichend Rechnung getragen und dementsprechend keine Vorsorge getroffen worden, da – unstreitig – weder Blutkonserven der Patientin vorhanden gewesen seien noch die Abnahme von Kreuzblut erfolgt sei. Auch soweit es die Ursache des von der Kindesmutter erlittenen ersten Herzstillstandes betrifft, liege diese darin, dass ihr viel zu hoch dosiert Syntocin bei gleichzeitiger Infusion von Nalador verabreicht worden sei. Die Kläger beantragen, die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.12.2015 zu zahlen; die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 13.312,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.12.2015 zu zahlen; die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 126.984,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.12.2015 zu zahlen; die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie monatlich im Voraus bis zum 3. des Monats, beginnend ab 01.11.2015, jeweils 3.256,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten stellen das Vorliegen eines Behandlungsfehlers in Abrede. Sie behaupten, medizinisch korrekt gehandelt zu haben. Der tragische Verlauf sei als schicksalhaft und nicht beeinflussbar zu qualifizieren. Soweit es die Entscheidung für die Durchführung eines Kaiserschnitts betreffe, habe die Patientin diesen Eingriff um ca. 23:00 Uhr in entschlossenster und unbedingter Form gewünscht; sie habe angegeben, dies für sich schon lange entschieden zu haben. Über sämtliche Risiken und Vor- bzw. Nachteile sei die Kindesmutter durch den Beklagten zu 3) in Anwesenheit der Beklagten zu 2) und der Hebamme G aufgeklärt worden. Insbesondere sei darauf hingewiesen worden, dass die Durchführung einer sekundären Sectio komplikationsträchtiger sei als eine geplante primäre Sectio. Weiter sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass keine Sectioindikation bestehe und die Vaginalgeburt weiter verfolgt werden solle. Außerdem habe man der Patientin eine PDA angeboten. Sowohl die PDA als auch die Fortführung der Spontangeburt habe die Patientin jedoch vehement abgelehnt und stattdessen, entgegen des ärztlichen Rates, die Durchführung der Sectio unbedingt gewünscht und hierauf bestanden. Sie habe sich nicht in einer Ausnahmesituation befunden und habe ihren Willen genau formulieren und äußern können. Im Übrigen hätte die Kindesmutter ohnehin in die Durchführung des Kaiserschnitts eingewilligt: Sie habe bereits von ihrer ersten Entbindung per Kaiserschnitt um die Risiken, Vor- und Nachteile gewusst; zudem habe sie Sorge gehabt, dass es aufgrund der Entbindung ihres ersten Sohnes per Kaiserschnitt bei der jetzigen zweiten - vaginalen - Entbindung zu Komplikationen kommen könnte, deshalb habe sie die Durchführung eines Kaiserschnitts bevorzugt. Ein Entscheidungskonflikt sei nicht dargetan und könne aufgrund des Versterbens der Patientin auch nicht plausibel gemacht werden. Soweit es die Schnittführung bei der Uterotomie betreffe, sei diese medizinisch korrekt erfolgt. Die Uterotomie sei median als kleine Inzision von 1cm Länge durchgeführt und sodann digital zu beiden Seiten durch Zug erweitert worden. Die aufgetretene Blutung sei daher nicht durch eine fehlerhafte Inzision verursacht worden, vielmehr müsse angenommen werden, dass sie durch die Entwicklung des kindlichen Köpfchens, das aus dem Becken luxiert werden muss, aufgetreten sei. Zur präoperativen Kreuzung von Erythrozytenkonzentraten habe angesichts des Ausgangs-Hb-Werts von 11,6 g/dl kein Anlass bestanden; notfallmäßig hätten jederzeit null-negative Konserven verabreicht werden können. Nachdem postoperativ die massiven Blutungen aufgetreten seien, sei die Patientin auch von erfahrenen Mitarbeitern der Beklagten zu 1) versorgt worden. Auch soweit die Kindesmutter am frühen Morgen des … erstmals reanimationspflichtig geworden ist, sei als Ursache eine additive Wirkung der beiden verabreichten Kontraktionsmittel auszuschließen. Das Gericht hat die Beklagten zu 2) und 3) persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G, ferner gemäß Beweisbeschluss vom 09.03.2016 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen L, das dieser im Verhandlungstermin am 22.11.2017 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 31.05.2017 sowie ebenfalls auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen gegenüber den Beklagten aufgrund der für sie tragischen Folgen nach dem Versterben der Ehefrau/ Kindesmutter infolge der Geburt des Klägers zu 3) im Krankenhaus der Beklagten zu 1) am … keine Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Behandlung zu, weder aus Vertrag noch aus Delikt. Vielmehr hat sich im Falle der Kindesmutter ein äußerst seltenes, aber dennoch mit der Durchführung eines Kaiserschnitts verbundenes Mortalitätsrisiko für die Mutter verwirklicht, das für das Geburtshilfeteam der Beklagten zu 1) nicht beeinflussbar gewesen ist. I. Eine Haftung der Beklagten lässt sich nicht aufgrund der von den Beklagten für den …, behaupteten Bitte der Kindesmutter, die Entbindung nunmehr im Wege eines Kaiserschnitts vorzunehmen, begründen. Es ist der gebärenden Mutter als natürlicher Sachwalterin des ungeborenen Kindes im Falle einer zumindest relativen Indikation zu einer anderen Entbindungsart unbenommen, das einmal festgelegte Entbindungskonzept zu ändern, wobei nach den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB unter der erforderlichen Berücksichtigung des Empfängerhorizonts hierfür zu verlangen ist, dass der Behandlerseite ausdrücklich deutlich gemacht wird, dass nunmehr von dem ursprünglich vereinbarten Entbindungskonzept abgewichen werden soll (OLG Hamm, Beschl. v. 16.03.2011, Az. 3 U 75/10, Rn. 5, juris). Eine solche eindeutige Distanzierung der grds. einwilligungsfähigen Kindesmutter von dem ursprünglich geplanten Entbindungskonzept einer primären Vaginalgeburt des Klägers zu 3) lag hier ab 23:00 Uhr des … vor: Sowohl die Beklagten zu 2) und 3) als auch die Zeugin G, die damals diensthabende Hebamme, haben anschaulich und überzeugend dargestellt, dass die Kindesmutter, bei der der Muttermund bereits ca. 6 cm. eröffnet gewesen ist, ab diesem Zeitpunkt vehement die Durchführung eines Kaiserschnitts gewünscht und das Angebot einer Periduralanästhesie abgelehnt habe. Sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Hebamme haben die Kindesmutter als eine Gebärende geschildert, mit der eine Verständigung problemlos möglich gewesen sei, trotz des Umstandes, dass diese unter starken, wehenbedingten Schmerzen gelitten habe. Anlass dafür, an der Glaubwürdigkeit der behandelnden Ärzte und der damals diensthabenden Hebamme zu zweifeln, besteht für die Kammer nicht, zumal im Verhandlungstermin für die Kammer hinreichend deutlich geworden ist, dass alle drei Personen noch deutlich unter dem Eindruck der Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Kaiserschnittentbindung des Klägers zu 3) standen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keinerlei Anhaltspunkte festzustellen waren, aufgrund derer ihr Aussageverhalten als einseitig zu ihren jeweiligen Gunsten bezeichnet werden könnte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen L lag ab diesem Zeitpunkt – gegen 23:00 Uhr – auch die von der Rechtsprechung geforderte relative Indikation zu einer sekundären Wunsch-Sectio auf mütterliches Begehren vor: Zwar hat der Sachverständige nach Auswertung der Behandlungsunterlagen bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.05.2017 ausgeführt, dass keinerlei Auffälligkeiten vorgelegen hätten, die gegen das Abwarten einer spontanen Vaginalgeburt gesprochen hätten; gleichwohl habe aufgrund fehlender medizinischer mütterlicher und fetaler Risikofaktoren und bei gesundheitlich unauffälliger Konstitution und Befindlichkeit der Kindesmutter die elektive Sectio eine verantwortbare Alternative dargestellt, da sie dem Wunsch der Kindesmutter entsprochen habe. Denn für die behandelnden Ärzte habe es sich nicht als Alternative dargestellt, eine medizinisch nicht dringliche Sectio in dieser Geburtsphase gegen den Willen der einwilligungsfähigen Schwangeren abzulehnen. Das Geburtsteam sei in Handlungszwang gekommen, um eine drohende Vaginalgeburt bei persistierender spontaner Wehentätigkeit abzuwenden. Die Indikationsstellung zur Sectio in dieser Situation habe daher den anerkannten Regeln der Kunst entsprochen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige diese Ausführungen in Ansehung der seitens der Kläger gegen sein schriftliches Gutachten erhobenen Einwendungen vertiefend erläutert. Er hat ausgeführt, dass die Patientin im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen sei und aus seiner Sicht kein triftiger Grund zu erkennen sei, warum in der Situation, in der der vaginale Geburtsvorgang bereits weit fortgeschritten gewesen sei, der von der Kindesmutter gewünschte Kaiserschnitt hätte abgelehnt werden sollen. Er hat erneut betont, dass in der konkreten Geburtssituation für die Ärzte keine Alternative bestanden habe, da der Gebärenden andernfalls gegen ihren Willen eine PDA gelegt worden wäre und sie gegen ihren Willen zur vaginalen Geburt gezwungen worden wäre. Im Übrigen habe für die behandelnden Ärzte auch nicht mehr die Möglichkeit bestanden, den Wunsch der Gebärenden nach einem Kaiserschnitt abzulehnen und sie an eine andere Klinik zu verweisen. Eine andere Wertung, so der Sachverständige, ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kaiserschnitt in der Bereitschaftsdienstzeit und nicht während der Kernarbeitszeit durchgeführt worden sei, da es aus der bereits weit fortgeschrittenen vaginalen Geburtssituation der Kindesmutter "kein Zurück" mehr gegeben habe im Unterschied zu der Fallkonstellation, in welcher die Gebärende den Wunsch nach einem Kaiserschnitt im Rahmen der Bereitschaftsdienstzeit bei lediglich erst beginnender Wehentätigkeit äußere. II. Ferner scheidet eine Haftung der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Behandlungsfehlers aus. Unter den Begriff des „ärztlichen Behandlungsfehlers“ fällt jede ärztliche Maßnahme, die nach dem Standard der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung die gebotene Sorgfalt vermissen lässt und darum unsachgemäß erscheint. Allerdings schuldet der Arzt nur die zur Zeit der Behandlung berufsfachlich gebotene Sorgfalt, er braucht nicht mehr zu leisten, als von einem Kollegen seines Fachbereichs in gleicher Lage erwartet wird. Das bedeutet, er muss die diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden. Die Beweislast für das Vorliegen eines Anspruchs gegenüber den Beklagten tragen in vollem Umfang die Kläger. Dieser Beweis ist den Klägern jedoch nicht gelungen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Kammer nicht feststellen, dass dem Geburtsteam der Beklagten zu 1), welches die Kindesmutter bei der Durchführung des Kaiserschnitts begleitet bzw. diesen durchgeführt hat, ein Behandlungsfehler unterlaufen sein soll. Vielmehr steht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen L zur Überzeugung der Kammer fest, dass sowohl die Durchführung des Kaiserschnitts als auch die postpartale Behandlung der Kindesmutter den ärztlichen Behandlungsregeln entsprach, im Einzelnen: Der Sachverständige hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die Sectio ausweislich der Verlaufsbeschreibung im Operationsbericht aus Stichinzision im unteren Uterinsegment 3 cm oberhalb der Harnblase erfolgt sei, mit anschließender digitaler Erweiterung der Uterotomie. Aufgrund dieses manuellen Vorgehens, das der Sachverständige ausdrücklich als den allgemeinen Standards entsprechend bezeichnet, ist nach seiner Darstellung eine Inzision zu weit lateral mit Verletzung der Arteria uterina bzw. eines Astes derselben ausgeschlossen. Als mögliche Ursache für den massiven Blutverlust hat der Sachverständige vielmehr einen zunächst unbemerkten, da retroperitoneal liegenden, Ein- oder Abriss eines Uterinaastes im Rahmen der Uterusmanipulation nach der Entwicklung des Kindes vermutet. Diese Ausführungen hat der Sachverständige im Verhandlungstermin aufrechterhalten. Er hat nochmals betont, dass es aus seiner Sicht ausgeschlossen ist, dass es im Zuge der Schnittführung und der sich hieran anschließenden digitalen Erweiterung der Gebärmutteröffnung zu einer Verletzung der arteria uterina gekommen sei. Er hat erläutert, dass in diesem Fall intraoperativ eine Verletzung nicht übersehbar gewesen wäre, da dann spritzendes Blut vorhanden gewesen wäre. Auch hat der Sachverständige wiederholt, dass er davon ausgeht, dass es möglicherweise beim Entwickeln des Kindes zu einer Verletzung eines Astes der arteria uterina bzw. der arteria uterina gekommen ist, da dies erklären würde, warum im Nachhinein eine Gebärmutterkontraktion nicht richtig zustande gekommen ist. In einer solchen Situation, so der Sachverständige, komme es erst allmählich zu einer Blutansammlung im Bauchfell, so wie sie später festgestellt worden sei und die auch für den Operateur so nicht erkennbar sei. Der Sachverständige hat ebensowenig festzustellen vermocht, dass die nach dem Auftreten der Nachblutung durchgeführte manuelle Uteruskompression behandlungsfehlerhaft gewesen sein soll. Er hat bereits im schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass das interdisziplinäre Komplikationsmanagement „nahezu lehrbuchmäßig“ durchgeführt worden sei; insbesondere die mechanische Kompression des Uterus zur Verkleinerung der intraauterinen Blutungsfläche sei seitens des geburtshilflichen Teams regelkonform erfolgt, und zwar auch in der 14-minütigen Abwesenheitszeit der Beklagten zu 2). Soweit an diesem Vorgang eine Hebamme beteiligt gewesen ist, hat der Sachverständige im Verhandlungstermin ergänzend ausgeführt, dass es zum Standardwissen und Können einer jeden Hebamme gehöre, wie eine solche mechanische Kompression des Uterus zu erfolgen habe. Auch von einem Arzt müsse diese im Rahmen der Ausbildung erlernte Methode unabhängig vom Ausbildungszustand beherrscht werden. Einen Behandlungsfehler hat der Sachverständige auch insoweit nicht festzustellen vermocht, soweit die Kläger die Behauptung aufgestellt haben, dass die arterielle Blutung zu spät entdeckt und zu spät operativ versorgt worden sei. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass bis zum Zeitpunkt der Sectio eine Kontrolle der Laborwerte nicht indiziert gewesen sei, da bei der Kindesmutter am … um 11:44 Uhr die Laborwerte noch sämtlich im unauffälligen Normbereich gelegen hätten, insbesondere der Hämoglobinwert mit 11.6 g/dl. Die Indikation zur Revision der Bauchhöhle sei daher folgerichtig und situationsgerecht unter dem klinischen Eindruck der beginnenden Kreislaufinstabilität und drohenden Schocksituation ohne Kenntnis der aktuellen Laborwerte gestellt worden, und zwar in einem angemessenem Zeitrahmen und zeitnah; der zeitliche Ablauf nach Beendigung der Sectio um 0:08 Uhr und dem Entschluss zur Revision der Bauchhöhle, die um 0:45 Uhr begann, sei nicht zu beanstanden. Eine Möglichkeit, die Blutung und Blutungsquelle frühzeitiger zu erkennen, habe nicht bestanden: Eine Ultraschalluntersuchung hätte lediglich ein diffuses Ergebnis gebracht. Eine CT-Untersuchung sei ebenfalls nicht möglich gewesen, zumal eine weitere Untersuchung noch zu einem Zeitverlust geführt hätte. Vor dem Hintergrund, dass sich die bei der Kindesmutter später festgestellte Gerinnungsstörung erst im weiteren Verlauf des Geschehens entwickelt habe und weiter fortgeschritten sei, hätten auch frühzeitiger vorliegende Laborergebnisse an der Vorgehensweise nichts geändert, zumal eine Gerinnungsstörung erst mit zeitlichem Verzug feststellbar sei. Ferner hat der Sachverständige keinen Behandlungsfehler festzustellen vermocht, soweit vor der Sectio kein Kreuzblut abgenommen wurde und präoperativ kein Blut bereitgestellt war. Er hat hierzu ausgeführt, dass es nicht zum Standard einer Geburtsklinik gehöre, vor jedweder Sectio oder jedweder vaginal-operativen Geburt, die potentiell mit einer Nachblutung einhergehen können, Kreuzblut bereitzustellen. Dies sei Risikofällen vorbehalten, bei denen Komplikationen mutmaßlich zu antizipieren sein können und die zeitlich geplant zur Kern-OP-Zeit einer Geburtsklinik stattfänden. Bei der Kindesmutter habe aber keine Risikokonstellation bestanden, die Anlass für die frühzeitige Bereitstellung von Kreuzblut gewesen wäre. Im Übrigen sei zu erwarten, dass blutgruppenneutrale Blutkonserven für Notfälle bereit stünden. Eine behandlungsfehlerhafte zeitliche Koinzidenz der Gabe von Oxytocin und Sulproston hat der Sachverständige ebensowenig festzustellen vermocht; vielmehr hat er nach Auswertung des Anästhesieprotokolls festgestellt, dass diese Medikamente zeitversetzt gegeben worden seien. Die Kammer folgt den Einschätzungen des Sachverständigen. Der Sachverständige L, an dessen Sachkunde kein Zweifel bestehen kann, hat seine Ausführungen nach sorgfältiger Auswertung aller Befunde und unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen verständlich, nachvollziehbar, widerspruchsfrei, alle vorgetragenen Argumente der Parteien gewissenhaft abwägend und in jeder Hinsicht überzeugend begründet und ausführlich zu den Fragen sämtlicher Beteiligten Stellung genommen. Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit des Sachverständigen sind nicht erkennbar. III. Eine Haftung der Beklagten kann auch nicht deshalb angenommen werden, soweit die Kläger behaupten, dass für die Durchführung der Kaiserschnittentbindung die erforderliche Einwilligung der Kindesmutter deshalb gefehlt habe, da diese nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht auch in dem Fall, wenn während eines vaginalen Geburtsvorgangs die relative Indikation einer Schnittentbindung eintritt, eine Verpflichtung der Ärzte zur Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken der verschiedenen Entbindungsmethoden, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Patientin sich noch in einem Zustand befindet, in dem diese Problematik mit ihr besprochen werden kann und die Schnittentbindung notwendig oder zumindest zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung wird (Urt. v. 17.05.2011, Az. VI ZR 69/10, Rn. 11, n. juris). Ausgehend hiervon ist die Kammer überzeugt davon, dass die Kindesmutter, nachdem sie gegen 23:00 Uhr des … gegenüber der Hebamme und gegen 23:14 Uhr gegenüber der Beklagten zu 2) den Wunsch nach einer Sectio geäußert hatte, vom Beklagten zu 3) ausreichend über die Risiken der von ihr gewünschten Entbindungsmethode aufgeklärt wurde, auch in Ansehung des Umstandes, dass dem Beklagten zu 3) für die Aufklärung der Kindesmutter im Zeitraum von ca. 23:14 Uhr bis ca. 23:20 Uhr lediglich ein Zeitfenster von ca. 6 Minuten zur Verfügung stand. Zunächst einmal ist zu bedenken, dass die Kindesmutter aus dem bereits im Jahr 2005 stattgehabten Kaiserschnitt hinsichtlich der Geburt des Klägers zu 2) ein hinreichendes allgemeines Bild von dem zu erwartenden Eingriff hatte und bereits deshalb möglicherweise in rechtlicher Weise die Anforderungen an die Aufklärungspflicht geringer zu definieren sind (siehe hierzu bspw. OLG Braunschweig, Urt. v. 10.11.2011, Az. 1 U 29/09; s.a. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Auflage 2006, C 112). Diese Frage kann jedoch aus mehreren Gründen offen bleiben. Zum einen hat der Beklagte zu 3) im Verhandlungstermin zur hinreichenden Überzeugung der Kammer nachvollziehbar ausgeführt, im Rahmen des mit der Patientin geführten Aufklärungsgesprächs diese jedenfalls darauf hingewiesen zu haben, dass es zu Blutungen und Nachblutungen kommen könne, dass Blutkonserven notwendig werden könnten und dass es zu Infektionen kommen könnte, weiter, dass möglicherweise besondere Medikamente gegeben oder spezielle Nähte durchgeführt werden müssen und bei nicht stillbaren Blutungen ggf. eine Gebärmutterentfernung in Betracht kommen könne und dass die Gefahr der Verletzung anderer Organe bestehe wie die Gefahr von Wundheilungsstörungen, Verletzung des Kindes, Thrombosegefahr, Emboliegefahr und mögliche neue Verwachsungen, die Auswirkungen auf spätere Schwangerschaften haben können. Die Richtigkeit der Darstellungen des Beklagten zu 3) wird zudem durch den von der Kindesmutter am … um 23:20 Uhr unterzeichneten Aufklärungsbogen gestützt. Dieser enthält neben einer umfassenden Aufzählung der Risiken auch den Hinweis, dass es zu Komplikationen kommen kann, die „im Einzelfall“ auch – im Fettdruck gesetzt – „lebensbedrohlich“ werden können. Sodann werden eine Vielzahl von Risiken aufgeführt, u.a. das Risiko stärkerer, nicht beherrschbarer Blutungen. Desweiteren finden sich, vom Beklagten zu 3) notiert, handschriftlich nochmals Risikohinweise. Insbesondere wird genannt: „Blutung, Nachblutung“, „Ggf. Gabe von Blutkonserve“. Zum anderen kann nicht festgestellt werden, dass die Aufklärung der Kindesmutter in der konkreten Situation nicht ausreichend gewesen sein soll, ebenso wenig, dass die Kindesmutter wehenbedingt nicht einwilligungsfähig gewesen sein soll. Soweit es den letztgenannten Aspekt - Einwilligungsfähigkeit - betrifft, hat der Sachverständige anlässlich seiner mündlichen Anhörung im Verhandlungstermin zwar ausgeführt, dass es als unrealistisch zu erachten sei, dass Gebärende kurz vor der Geburt alles, was ihnen mitgeteilt werde, aufnehmen könnten. Sie befänden sich schmerzbedingt vielmehr in einer psychodynamischen Enge, wollten von den Schmerzen befreit werden und möglichst schnell ihr Kind haben. Es gebe aber keine fixen Grundsätze, bei denen man annehmen könne, eine Patientin könne in einer derartigen Situation einer Aufklärung möglicherweise nicht folgen. Vielmehr reagierten Schwangere in dieser Situation vollständig verschieden. Soweit es die Ehefrau des Klägers zu 1) betrifft, hat der Sachverständige diese aber auf der Grundlage der Angaben der Beklagten zu 2) und zu 3) anlässlich deren persönlicher Anhörung sowie der Bekundungen der Zeugin G ausdrücklich als "im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte" bezeichnet. Soweit es den Inhalt des mit der Kindesmutter geführten Aufklärungsgesprächs betrifft, hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die Aufklärung in der konkreten Situation angemessen und nicht zu beanstanden gewesen sei: Die Form der handschriftlichen Aufklärung lasse ärztliche Umsicht erkennen und sei sach- und situationsgerecht, wie bei eiliger Sectio, und dem geburtshilflich anerkannten klinischen Standard entsprechend erfolgt. Im Verhandlungstermin hat er insoweit ergänzend erläutert, dass die Patientin über weitere Komplikationen einschließlich des bestehenden Mortalitätsrisikos von 0,1 Promille nicht hätte aufgeklärt werden müssen, da dies für die Schwangere kurz vor der Geburt vehemente Folgen hätte. IV. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Kläger die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Sachverständigen im Termin am 22.11.2017 beantragt hat, war diesem Antrag nicht nachzukommen. Es bestand im Rahmen der Beweisaufnahme hinreichend Gelegenheit, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Fragen zu stellen. Zudem wurde die Beweisaufnahme erst beendet, nachdem insbesondere die Klägervertreterin keine Fragen mehr an den Sachverständigen hatte. Zudem bestand im Nachgang an die Beweisaufnahme ebenfalls ausreichend Zeit, zu den inhaltlichen Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen, die im Übrigen im Vergleich zu seinem schriftlichen Gutachten vom 31.05.2017 keine neuen Beurteilungen enthielten. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.