Beschluss
3 O 174/16
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2017:0823.3O174.16.00
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Tenor
Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.07.2017, die Beiordnung von Rechtsanwalt H im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.07.2017, die Beiordnung von Rechtsanwalt H im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe aufzuheben, wird zurückgewiesen. Gründe Dem Antrag auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt H – so dürfte der Antrag auf Aufhebung der „Beiordnung unserer Kanzlei“ zu verstehen gewesen sein – war zurückzuweisen, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zunächst ist zu konstatieren, dass eine Aufhebung allein der Beiordnung eines Rechtsanwalts in den gesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, den §§ 114 ff ZPO, nicht vorgesehen ist. Geregelt ist in § 124 ZPO die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe insgesamt; diese Vorschrift ist aber vorliegend nicht einschlägig. Weder wird geltend gemacht, dass einer der dort genannten Gründe für die Aufhebung vorliegt, noch verlangt, dass die Prozesskostenhilfe an sich aufgehoben werden soll. Diese soll vielmehr gerade bestehen bleiben, lediglich die Rechtsanwaltsbeiordnung mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich mit der Klägerin geschlossene Erfolgshonorarvereinbarung beendet werden. Anders als von den antragstellenden Rechtsanwälten unter Berufung auf die mitgeteilten Gedankengänge von Rechtsanwalt T (vgl. den zur Akte gereichten Aufsatzentwurf) offenbar gemeint, ist es auch unter Berücksichtigung der – neugefassten – Regelungen zur Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars aus Sicht der Kammer nicht gesagt, dass bei gewährter Prozesskostenhilfe mit zugleich vorgenommener Anwaltsbeiordnung letztere nach Belieben disponibel ist. Dagegen spricht zum einen, dass nach § 121 Abs. 1 ZPO der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet wird , wenn – wie hier – eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist. Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht umstritten. Nur in dem hier nicht in Rede stehenden Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO kann sich überhaupt die Frage stellen, ob von der Beiordnung eines Anwalts abgesehen werden kann. Nun ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuzugestehen, dass bei der Formulierung des § 121 Abs. 1 ZPO nicht an die hier maßgebliche Fallgestaltung – Vereinbarung eines Erfolgshonorars – gedacht worden sein mag, da die entsprechende Regelung erst später Eingang in § 4a RVG gefunden hat. Indes hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schon in anderen Fallgestaltungen, in denen die Beiordnung eines Anwalts auch verzichtbar erschien (weil der als Insolvenzverwalter klagende und Prozesskostenhilfe erhaltende Kläger selbst Rechtsanwalt war) unmissverständlich klargestellt, dass der Normgehalt des § 121 ZPO zur Beiordnung zwingt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2002, Az.: IX ZB 106/02, Tz. 2). Dass vorliegend etwas anderes gelten soll, weil der Gesetzgeber eine Änderung des § 4a RVG vorgenommen hat, erschließt sich nicht ohne weiteres. Denn das § 4a Abs. 1 S. 3 RVG gerade Aussagen dazu treffen will, wie nach erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung mit erfolgter Beiordnung eines Rechtsanwalts umzugehen ist, ist nicht gesagt. Der Anwendungsbereich dürfte vielmehr in dem Stadium eines Mandats liegen, in dem Prozesskostenhilfe noch nicht bewilligt wurde. Die Vorschrift drückt aus, dass grundsätzlich auch dann ein Erfolgshonorar vereinbart werden kann, wenn für den Mandanten die Möglichkeit besteht, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie verdeutlicht insoweit, dass das Erfolgshonorar losgelöst von der Prozesskostenhilfeberechtigung vereinbart werden kann und dass ein gescheitertes Prozesskostenhilfeverfahren nicht zuvor durchgeführt werden muss. Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung ermöglichen, dass eine Erfolgshonorarvereinbarung nicht nur getroffen werden kann, wenn Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit versagt würde oder die Ratenzahlungen die wirtschaftlichen Fähigkeiten des Mandanten überschreiten (NomosKommentar Gesamtes Kostenrecht, K.Winkler, 2. Auflage, § 4a RVG Rn. 4 f.). So verstanden ergibt sich ein Nebeneinander zwischen Prozesskostenhilfebewilligung und Erfolgshonorarvereinbarung, bei dem Überschneidungen nicht gegeben sind; jedenfalls nicht gegeben sein müssen. Überdies ist anzumerken, dass hier erhebliche Bedenken bestehen, ob die Erfolgshonorarvereinbarung in der gegebenen Konstellation – Vereinbarung nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe – wirksam ist. Da hier unterstellt wird, dass die Erfolgshonorarvereinbarung über den gesetzlichen Gebühren liegt, dürfte diese nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG nichtig sein. Denn nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, nichtig. Vor diesem Hintergrund dürfte deshalb auch der Argumentation, dass es aufgrund der Erfolgshonorarvereinbarung und des damit verbundenen Willens der klägerischen Prozessbevollmächtigten, die Klägerin im Rechtsstreit zu vertreten, einer Beiordnung nach § 121 ZPO nicht (mehr) bedarf, der Boden entzogen sein. Abschließend wird auch noch auf § 48 BRAO verwiesen, der aus hiesiger Sicht ebenfalls dafür spricht, dass eine gegebene Beiordnung nicht einfach wegen eines vereinbarten Erfolgshonorars aufgehoben werden kann. Aus § 48 Abs. 2 BRAO ergibt sich, dass aus wichtigem Grund die Aufhebung einer Beiordnung beantragt werden kann. Ein solch wichtiger Grund, der ausnahmsweise eine isolierte Aufhebung der Beiordnung ermöglicht, wäre neben dem Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 45 - 47 BRAO z.B. die schwere Krankheit des Anwalts oder eine unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses (Feuerich/Weyland-Böhnlein, BRAO, 8. Auflage, § 48 Rn. 19). Solche Gründe, die letztlich alle gemeinsam haben, dass eine weitere Tätigkeit des Anwalts für den Mandanten nicht in Betracht kommt, sind hier nicht vorgetragen worden. Im Gegenteil soll ja gerade die Zusammenarbeit – nur auf einer anderen Vergütungsgrundlage – fortgesetzt werden. Zusammengenommen war der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin daher zurückzuweisen.