Beschluss
7 W 21/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0112.7W21.17.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 8.9.2017 wird der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 23.8.2017 (Az. 3 O 174/16) in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.9.2017 wie folgt abgeändert:
Der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 23.1.2017, mit dem der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wird dahingehend abgeändert, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt H aus N aufgehoben wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde vom 8.9.2017 wird der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 23.8.2017 (Az. 3 O 174/16) in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.9.2017 wie folgt abgeändert: Der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 23.1.2017, mit dem der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wird dahingehend abgeändert, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt H aus N aufgehoben wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Mit Beschluss vom 23.1.2017 bewilligte das Landgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus N. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten bereits die als Anlage K 45 (Bl. 169 d. GA.) vorgelegte Erfolgshonorarvereinbarung vom 4.4.2014 abgeschlossen. Mit Schriftsatz vom 20.7.2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Blick auf die Erfolgshonorarvereinbarung, die Beiordnung der Kanzlei aufzuheben. Diesen Antrag wies das Landgericht mit Beschluss vom 23.8.2017 zurück. Der sofortigen Beschwerde vom 8.9.2017 half das Landgericht nicht ab. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Vorliegend ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die sofortige Beschwerde im Namen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegt worden ist. Die Statthaftigkeit einer solchen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung der Beiordnung folgt aus §§ 78c Abs. 3 analog, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2016, Az. 13 WF 957/16; OLG Bamberg, Beschluss vom 10.4.2000, Az. 7 WF 23/00; BeckOK ZPO/Reichling, 26. Ed. 15.9.2017, ZPO § 121 Rn 61 - für eine unmittelbare Herleitung aus § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO: OLG Dresden, Beschluss vom 24.8.1998, Az. 7 W 1039/98, NJW-RR 1999, 643). 2. Darüber hinaus ist die sofortige Beschwerde begründet. Die Beiordnung des Antragstellers ist aufzuheben. a) Zunächst bestehen entgegen der Auffassung des Landgerichts grundsätzlich keine Bedenken gegen die isolierte Aufhebung der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten. Zwar ist gemäß § 121 Abs. 1 ZPO einer Partei dann, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl von Amts wegen auch ohne Antrag beizuordnen. Die Regelung ist insoweit zwingend, als die bedürftige Partei auch dann einen Anspruch auf eine Beiordnung hat, wenn sie – wie im Falle eines Insolvenzverwalters – selber Rechtsanwalt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.4.2002, Az. IX ZB 106/02; Beschluss vom 26.10.2006, Az. IX ZB 176/05; BeckOK ZPO/Reichling, 26. Ed. 15.9.2017, ZPO § 121 Rn 10, 14). Bei verständiger Würdigung der Vorschrift kann, sofern die ordnungsgemäße Prozessführung anderweitig gesichert ist, damit allerdings nicht einhergehen, dass eine Beiordnung gegen den Willen der Partei erfolgt (vgl. dazu auch Thüringer OLG, Beschluss vom 9.10.2017, Az. 7 W 429/17). Auch an anderer Stelle zeigt das Gesetz, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht nur einheitlich der Aufhebung unterliegt. So ist durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.8.2013 (BGBl. Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55) der § 124 Abs. 2 ZPO eingefügt worden und damit die Möglichkeit, die Prozesskostenhilfe für einzelne Beweiserhebungen teilweise aufzuheben, wenn die Beweiserhebung angesichts des bisherigen Prozessverlaufes keine Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. Demzufolge haben andere Gerichte trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten abgesehen (so LG Berlin, Beschluss vom 8.3.2017, Az. 6 O 154/15; LG Regensburg, Beschluss vom 27.12.2016, Az. 4 O 1322/16) bzw. die Beiordnung nach § 48 Abs. 2 BRAO nachträglich aufgehoben, ohne dass damit zwingend die Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten verbunden gewesen wäre (u.a. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2007, Az. 6 W 2/07; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.8.2017, Az. 2 LA 484/17; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2016, Az. 13 WF 957/16; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.1.2003, Az. 4 W 66/03; OLG Dresden, Beschluss vom 24.8.1998, Az. 7 W 1039/98, NJW-RR 1999, 643; auch LG Ulm, Beschluss vom 10.7.2017, Az. 6 O 198/14; OLG Dresden, Beschluss vom 29.8.2017, Az. 4 U 699/17; Thüringer OLG, Beschluss vom 9.10.2017, Az. 7 W 429/17). b) Im Einzelfall muss eine isolierte Aufhebung zudem möglich sein, wenn – wie hier – die bedürftige Partei eine Erfolgshonorarvereinbarung mit ihrem Prozessbevollmächtigten getroffen hat und gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Beiordnung der Geltendmachung der Vergütung entgegenstehen würde. Durch Art. 14 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.8.2013 (BGBl. Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55) ist § 4a Abs. 1 S. 3 RVG neu eingefügt worden. Das Änderungsgesetz wurde maßgeblich von haushalterischen Beweggründen bestimmt. Die finanzielle Belastung der Länderhaushalte durch die Ausgaben für Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe sollte reduziert werden. Es sollte aber gleichzeitig sichergestellt werden, dass der Zugang zum Recht gerichtlich wie außergerichtlich allen Bürgern unabhängig von Einkünften und Vermögen offensteht (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 14.11.2012, BT-Drucks. 17/11472 S. 1). Mit § 4a Abs. 1 S. 3 RVG ist die Möglichkeit geschaffen worden, auch in Mandaten, die grundsätzlich der Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe unterfallen, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Nach § 4a Abs. 1 S. 1 RVG darf ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO) nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Bei der Beurteilung, ob der Rechtsuchende aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, bleibt nun nach § 4a Abs. 1 S. 3 RVG die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht (dazu auch Fölsch, MDR 2016, 133 ff.). In der Gesetzesbegründung zu Art. 14 Nr. 3 ist dazu ausgeführt, dass es Ziel der Neuregelung sei, Rechtsanwälten für eine Leistung, die zu einem erheblichen Vermögenszuwachs beim Antragsteller führt, eine angemessene Vergütung zukommen zu lassen. Gleichzeitig setze die Regelung Anreize, auch Mandate nicht bemittelter Rechtssuchender mit dem gebotenen Aufwand zu betreuen. Zudem könnten sich Entlastungen für die Staatskasse ergeben (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 14.11.2012, BT-Drucks. 17/11472, S. 50 zu Art. 14 Nr. 3, § 4a Abs. 1 S. 3 RVG). Wenngleich sich die Gesetzesbegründung vorrangig auf die Beratungshilfe bezieht, gelten die Beweggründe für den Fall der Prozesskostenhilfe, den § 4a RVG ausdrücklich miteinbezieht, gleichermaßen. Dieser Gesetzeszweck würde hingegen in mehrfacher Hinsicht konterkariert, wenn der bedürftigen Partei verwehrt wäre, Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Gerichtskosten zu beantragen, auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts aber zu verzichten. Denn so wäre sie in der Wahl ihres Prozessbevollmächtigten eingeschränkt, da nicht jeder Rechtsanwalt zu einer Abrechnung auf PKH-Basis bereit sein wird. Gleichzeitig würde die Staatskasse stärker belastet, weil Anwaltsgebühren anfielen, die bei einer Vergütung auf Erfolgshonorarbasis bei der Partei verblieben. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten muss daher zumindest dann möglich sein, wenn wie bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars die anwaltliche Vertretung des Rechtssuchenden anderweitig gesichert und nicht zu befürchten ist, dass die Staatskasse aufgrund eines nicht ordnungsgemäß vertretenen Bedürftigen mit unnötigen Kosten belastet wird. c) Damit geht einher, dass der Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung ein wichtiger Grund im Sinn des § 48 Abs. 2 BRAO sein muss. In Rechtsprechung und Literatur sind als wichtige Gründe nach § 48 Abs. 2 BRAO u.a. eine Interessenkollision, eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Partei oder die Weigerung der Partei, die unterzeichnete Prozessvollmacht an den Rechtsanwalt zu übersenden, anerkannt. Dagegen genügt nicht jede Differenz mit dem Mandanten für die Entpflichtung, auch unsachliche Kritik des Mandanten oder dessen zeitweilig unbekannter Aufenthalt stellen keine wichtigen Gründe im Sinne des § 48 Abs. 2 ZPO dar (Vorwerk, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage, 2014, § 48 BRAO Rn 9; Schwärzer, in: Feurich/ Weyland, BRAO, 9. Auflage, 2016, § 48 Rn 19a jeweils mwN.). Allen Beispielen ist gemein, dass – anders als im vorliegenden Fall – die Zusammenarbeit zwischen Mandant und Prozessbevollmächtigten enden soll. Gleichwohl ist diese Einschränkung nicht zwingend und insbesondere weder dem Wortlaut, noch dem Zweck der Vorschrift zu entnehmen. So dient § 48 BRAO einem Ausgleich der Interessen der bedürftigen Partei, des beigeordneten Rechtsanwalts, der Öffentlichkeit an einer funktionsfähigen Rechtspflege und der übrigen Prozessbeteiligten an einer zügigen Erledigung des Verfahrens. Die Beschränkung der Entpflichtungsmöglichkeit auf wichtige Gründe soll verhindern, dass mit der Beendigung der Vertretung verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, insbesondere eine Verfahrensverzögerung etwa durch Niederlegung des Mandats eintritt (Vorwerk, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage, 2014, § 48 BRAO Rn 8). Ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung gemäß § 121 ZPO kann demnach auch dann vorliegen, wenn eine wesentliche Geschäftsgrundlage für die Beiordnung entfällt und unter Abwägung aller Umstände, auch von Kostengründen, wegen Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage die Beiordnung nicht mehr aufrecht zu erhalten ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.4.2000, Az. 7 WF 23/00 bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit; auch Schwärzer, in: Feurich/ Weyland, BRAO, 9. Auflage, 2016, § 48 Rn 20). Darunter ist indes ebenso der Fall zu fassen, dass aufgrund des Abschlusses einer Erfolgshonorarvereinbarung die Grundlage für die Abrechnung auf PKH-Basis entfallen ist. Vor dem Hintergrund des Zwecks des § 4a Abs. 1 S. 3 RVG, die Staatskasse zu entlasten und dem Bedürftigen gleichen Zugang zum Recht zu eröffnen, kann es schließlich keinen Unterschied machen, ob diese Geschäftsgrundlage später weggefallen ist oder von vornherein nicht bestanden hat, weil – wie vorliegend - bei Antragstellung bereits eine Erfolgshonorarvereinbarung geschlossen war. d) Der hiesigen Erfolgshonorarvereinbarung und damit der Aufhebung der Beiordnung steht schließlich nicht § 3a RVG entgegen. Es ist schon fraglich, ob die Vorschrift Anwendung findet, wenn - wie hier - die Vergütungsvereinbarung schon vor Beantragung der Prozesskostenhilfe geschlossen war. Davon unabhängig bewirkt § 3a RVG nicht die volle Nichtigkeit der Vereinbarung. Vielmehr ist die Vereinbarung nur insoweit nichtig, als eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass die Vereinbarung insoweit wirksam ist, als sie die Vergütung eines Wahlanwalts umfasst; die Differenz zwischen der PKH-Vergütung und der gesetzlichen Vergütung kann also durch eine solche Vergütung wirksam vereinbart werden. (Teubel, in: Mayer/ Kroiß, RVG, 7. Auflage, 2018, § 3a Rn 51; Onderka/ N. Schneider, in: Schneider/ Wolf, RVG, 8. Auflage, 2017, § 3a Rn 130) III. Die Nebenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.