Urteil
2 O 55/16
LG PADERBORN, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Neuwagen ist mangelhaft, wenn seine Abgasreinigung im normalen Straßenbetrieb nicht die gesetzlich zu erwartenden Werte liefert, weil eine Software im Prüfzyklus den NOx-Ausstoß reduziert.
• Ein Rücktritt nach § 323 BGB setzt grundsätzlich eine erfolglose, angemessene Frist zur Nacherfüllung voraus; diese war hier noch nicht verstrichen.
• Der Vorrang der Nacherfüllung gebietet dem Käufer zunächst das Abwarten eines koordinierten technischen Abhilfekonzepts, solange das Fahrzeug ohne funktionelle Einschränkungen nutzbar bleibt.
Entscheidungsgründe
Rücktritt bei Abgassoftware: Vorrang der Nacherfüllung und Ablauf der Frist • Ein Neuwagen ist mangelhaft, wenn seine Abgasreinigung im normalen Straßenbetrieb nicht die gesetzlich zu erwartenden Werte liefert, weil eine Software im Prüfzyklus den NOx-Ausstoß reduziert. • Ein Rücktritt nach § 323 BGB setzt grundsätzlich eine erfolglose, angemessene Frist zur Nacherfüllung voraus; diese war hier noch nicht verstrichen. • Der Vorrang der Nacherfüllung gebietet dem Käufer zunächst das Abwarten eines koordinierten technischen Abhilfekonzepts, solange das Fahrzeug ohne funktionelle Einschränkungen nutzbar bleibt. Der Kläger kaufte im Februar 2014 einen Neuwagen mit dem Dieselmotor EA 189. Nach Bekanntwerden einer softwarebedingten Abgasoptimierung im Prüfzyklus informierte der Hersteller die Kunden und kündigte technische Maßnahmen an. Der Kläger setzte der Beklagten Fristen zur Nachbesserung und erklärte im Dezember 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil das Fahrzeug im realen Betrieb erhöhte NOx-Emissionen habe, eine unzulässige Abschaltvorrichtung enthalte und ein merkantiler Minderwert bestehe. Die Beklagte wies den Rücktritt zurück, verwies auf einen Maßnahmenplan und bot ein Software-Update an, das in kurzer Werkstattzeit vorgenommen werden solle und keine nachteiligen Auswirkungen habe. Der Kläger verlangt Rückabwicklung einschließlich Nutzungsentschädigung; die Beklagte hält Nachbesserung für möglich und ausreichend Zeit für deren Umsetzung für geboten. • Das Gericht geht davon aus, dass das Fahrzeug wegen der im normalen Fahrbetrieb erhöhten NOx-Emissionen einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB aufweist. • Ein wirksamer Rücktritt nach §§ 346, 437 Nr.2, 323 BGB setzt die erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus; die zuletzt gesetzte Frist des Klägers war objektiv zu kurz und im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelaufen. • Bei der Fristbemessung ist zu berücksichtigen, dass die Mangelhaftigkeit keine funktionelle Beeinträchtigung der Nutzbarkeit verursacht und die Herstellerin in Abstimmung mit Behörden für zahlreiche betroffene Fahrzeuge ein koordiniertes Maßnahmenkonzept entwickeln muss, sodass längeres Zuwarten angemessen ist. • Der Vorrang der Nacherfüllung gebietet dem Käufer, die angekündigte technische Überarbeitung abzuwarten; Hinweise des Klägers auf Unwirksamkeit oder negative Folgewirkungen des Updates genügen derzeit nicht, um Nacherfüllung von vornherein als unmöglich anzusehen. • Da der Rücktritt unwirksam ist, bestehen keine Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises, Nutzungsentschädigung oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten; auch ein Feststellungsanspruch des Annahmeverzugs ist nicht begründet. Die Klage wird aus den dargelegten Gründen abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass zwar ein Sachmangel vorliegt, jedoch die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt nicht erfüllt sind, weil eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht verstrichen war und dem Vorrang der Nacherfüllung Rechnung zu tragen ist. Dem Kläger stehen daher weder Rückzahlungs- noch Nutzungsentschädigungsansprüche gegen die Beklagte zu. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.