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Urteil

3 O 83/10

LG PADERBORN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nachgewiesener gemeinschaftlicher, vorsätzlicher Körperverletzung steht dem Geschädigten Schmerzensgeld nach §§ 823, 253 BGB zu; der Zivilrichter darf zur Überzeugungsbildung auf Feststellungen eines Strafurteils zurückgreifen. • Ein Feststellungsanspruch auf zukünftigen Ersatz materieller Schäden ist begründet, wenn künftige Schadensfolgen möglich sind und dadurch Verjährung gehemmt werden kann. • Ein Schmerzensgeldanspruch kann wegen eines vom Verletzten vorangegangenen, rechtskräftig festgestellten Delikts des Verletzten gegen ihn auf die Widerklage bestehen; strafrechtliche Feststellungen sind in der zivilrechtlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeldanspruch nach gemeinschaftlicher Körperverletzung; Verwertung strafgerichtlicher Feststellungen • Bei nachgewiesener gemeinschaftlicher, vorsätzlicher Körperverletzung steht dem Geschädigten Schmerzensgeld nach §§ 823, 253 BGB zu; der Zivilrichter darf zur Überzeugungsbildung auf Feststellungen eines Strafurteils zurückgreifen. • Ein Feststellungsanspruch auf zukünftigen Ersatz materieller Schäden ist begründet, wenn künftige Schadensfolgen möglich sind und dadurch Verjährung gehemmt werden kann. • Ein Schmerzensgeldanspruch kann wegen eines vom Verletzten vorangegangenen, rechtskräftig festgestellten Delikts des Verletzten gegen ihn auf die Widerklage bestehen; strafrechtliche Feststellungen sind in der zivilrechtlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schadensersatzansprüche gegen die Eheleute (Beklagte zu 1 und 2) wegen einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Sportplatz am 23.06.2007. Nach dem Vortrag des Klägers schlugen die Beklagten ihn mit einem Bierkrug und durch Faustschläge; er erlitt u.a. ein Schädelhirntrauma, Gesichtsverletzungen und eine Nasenbeinfraktur und war stationär behandelt. Die Beklagten wurden strafrechtlich der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung überführt und gestanden im Strafverfahren. Die Beklagten behaupten im Zivilverfahren, der Kläger habe die Beklagte zu 2) zuvor sexuell bedrängt, was ein Mitverschulden begründen oder den Angriff rechtfertigen könne. Die Beklagte zu 2) erhob eine Widerklage und machte ebenfalls Schmerzensgeld geltend wegen eines im Frühjahr 2006 rechtskräftig festgestellten sexuellen Übergriffs des Klägers. Gerichtliche Gutachten und Zeugen wurden eingeholt. • Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € aus §§ 823 Abs.1, 823 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 223, 224 StGB und §§ 830 Abs.1, 840 Abs.1, 253 Abs.2 BGB: Das Gericht ist aufgrund des Geständnisses der Beklagten im Strafverfahren und der Beweisaufnahme überzeugt, dass die Beklagten den Kläger gemeinschaftlich und vorsätzlich schwer verletzt haben; Notwehr oder Nothilfe lagen nicht vor. • Zur Beweiswürdigung durfte das Zivilgericht die Feststellungen des Strafurteils heranziehen; diese sind nicht verbindlich, können aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung maßgeblich sein und werden hier mangels nachvollziehbarer Gegenbegründung übernommen. • Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere der Verletzungen (Schädelhirntrauma, schwere Gesichtsverletzungen, stationäre Behandlung), gemeinschaftliches Vorgehen und Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs zu berücksichtigen; psychische Folgen des Klägers wurden durch das Sachverständigengutachten jedoch nicht mehr bestätigt. • Mitverschulden des Klägers wurde verneint: Die behaupteten vorausgehenden sexuellen Übergriffe des Klägers konnten für den Vorfall auf dem Sportplatz nicht ausreichend belegt werden; Zeugenaussagen und zeitliche Umstände sprechen gegen die Behauptung der Beklagten zu 2). • Feststellungsanspruch auf Ersatz künftiger materieller Schäden ist begründet, weil künftige Folgen möglich sind und die Feststellung der Hemmung der Verjährung dient; es genügt, dass künftige Schäden möglich und nicht ausgeschlossen sind. • Widerklage der Beklagten zu 2): Der Kläger ist wegen des im Frühjahr 2006 rechtskräftig festgestellten Delikts der sexuellen Nötigung zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Beklagte zu 2) in Höhe von 2.500 € verpflichtet; das Strafurteil und das Sachverständigengutachten stützen die Feststellung verbleibender leichter psychischer Beeinträchtigungen bei der Beklagten zu 2). • Die Zinsansprüche ergeben sich aus § 291 BGB; die Kosten- und vorläufige Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 92, 708 Nr.11, 709, 711 ZPO. Der Kläger obsiegt in Hauptsache teilweise: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.000 € zuzüglich Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 31.03.2010) zu zahlen; ferner wird festgestellt, dass die Beklagten künftige materielle Schäden aus dem Vorfall vom 23.06.2007 zu ersetzen haben. Die Widerklage der Beklagten zu 2) ist ebenfalls teilweise erfolgreich: Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 2) 2.500 € zuzüglich Zinsen (seit 11.11.2010) zu zahlen. Das Gericht begründet die Entscheidung mit der Überzeugung von der Täterschaft der Beklagten bei dem Angriff 2007, der Verwertbarkeit und Gewichtung rechtskräftiger strafgerichtlicher Feststellungen in der zivilrechtlichen Beweiswürdigung sowie der fehlenden Rechtfertigung durch Notwehr; gleichzeitig stützt es die Widerklage auf das rechtskräftige Strafurteil wegen des Vorfalls von 2006. Kosten und anteilige Kostentragungen sowie vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend angeordnet.