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Urteil

2 O 480/07

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2009:0327.2O480.07.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.516,76 € (i. W.: Siebzehntausendfünfhundetsechszehn 76/100 Euro) nebst Zinsen in 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Ansprüche des Klägers und der Drittwiderbeklagten an und aus dem Fondsbeitritt zu dem ...-Fonds , ... Beteiligungsgesellschaft ..., Anteils-Nr. ..., Zertifikats-Nr. , gegen den Fonds selbst, gegen die Fondsinitiatoren sowie gegen die Vermittlerin ... ..., vormals ..., ..., , an die Beklagte zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug abgetretenen Rechte seit dem 21.12.2006 in Verzug ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Abtretungserklärungen des Klägers sowie der Drittwiderbeklagten betreffend Ansprüche aus Arbeitseinkommen und Sozialleistungen vom 23.07.1999 herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Leistungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich des Herausgabeanspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 800,00 €

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.516,76 € (i. W.: Siebzehntausendfünfhundetsechszehn 76/100 Euro) nebst Zinsen in 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Ansprüche des Klägers und der Drittwiderbeklagten an und aus dem Fondsbeitritt zu dem ...-Fonds , ... Beteiligungsgesellschaft ..., Anteils-Nr. ..., Zertifikats-Nr. , gegen den Fonds selbst, gegen die Fondsinitiatoren sowie gegen die Vermittlerin ... ..., vormals ..., ..., , an die Beklagte zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug abgetretenen Rechte seit dem 21.12.2006 in Verzug ist. Die Beklagte wird verurteilt, die Abtretungserklärungen des Klägers sowie der Drittwiderbeklagten betreffend Ansprüche aus Arbeitseinkommen und Sozialleistungen vom 23.07.1999 herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Leistungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich des Herausgabeanspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 800,00 € T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht als Kreditgeberin im Rahmen der Finanzierung einer Beteiligung an einem Fonds in Anspruch. Er begehrt die Rückabwicklung des Darlehens nach den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts. Der Kläger und seine Ehefrau traten unter dem 26.07.1999 der ... Beteiligungsgesellschaft ..., der Inhaberin des ...-Fonds 68, mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 50.000,00 € bei. Zudem schlossen sie mit der Beklagten einen Kreditvertrag, der einen Austeilungsbetrag in gleicher Höhe beinhaltete. Diesen verwendeten der Kläger und seine Ehefrau zur Finanzierung der Beteiligung. Wie und unter welchen Umständen es zu dem Vertrag mit der Beklagten gekommen ist, ist streitig. Die Kreditvertragsurkunde ist mit "Investitionskredit zur freien Verfügung" überschrieben. In den Feldern "Objekt-Nr." und "VGE-Nr." sind jeweils Zahlenkombinationen maschinenschriftlich eingetragen. Die Vertragsurkunde enthält auch eine Widerrufsbelehrung. In dieser heißt es: "… Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der ausgezahlte Kreditbetrag nicht innerhalb zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Empfang des Kreditbetrages an die Bank zurückgezahlt wird." Als Unterschriftsdatum auf Seiten der Kreditnehmer ist in der Vertragsurkunde der 23.08.1999 angegeben. Mit anwaltlichen Schreiben vom 06.12.2006 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Kreditvertrages und verlangte unter Fristsetzung bis zum 20.12.2006 die Rückzahlung der vereinnahmten Leistungen per Dezember 2006 abzüglich der erlangten Ausschüttungen. Mit Schreiben vom 06.01.2007 wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche zurück. Insgesamt zahlten der Kläger und seine Ehefrau bis einschließlich April 2008 19.694,40 € in monatlichen Raten von 189,37 € an die Beklagte. Mit Erklärung vom 21.11.2007 trat die Ehefrau des Klägers ihre Rechte bezüglich des streitgegenständlichen Geschäftes an den Kläger ab. Der Kläger behauptet, die damalige Vermittlerin ... ..., heutiger Name: ..., habe sich einige Tage vor dem 26.07.1999 an ihn gewandt und ihn auf den ...-Fonds 68 aufmerksam gemacht. Die Initiative habe seinerzeit die Zeugin ... ergriffen. Sie habe ihn in einem Telefonat um einen Hausbesuch zwecks weiterer unverbindlicher Informationen gebeten. Hiermit habe er sich einverstanden erklärt. Etwa eine Woche später sei die Zeugin ... in sein Haus gekommen. Bei diesem Termin habe sie die Vorteile des Fonds für ihn erläutert und zwar, dass dieser zur Aufstockung der Altersvorsorge dienen könne, zudem bei einer Finanzierung Steuervorteile biete. Durch die 7 %-igen Ausschüttungen pro Jahr trage sich der Fonds von selbst. Nach Abzahlung des Finanzierungskredits sei dann eine erhebliche Rendite zu erwarten. Die Zeugin ... habe sodann, so behauptet der Kläger weiterhin, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgenommen. Dabei sei sie zunächst davon ausgegangen, dass die Beteiligung über die beiden Lebensversicherungen des Klägers finanziert werden sollte. Ferner sei für etwa eine Woche später ein weiterer Termin, ebenfalls in seinem Haus, vereinbart worden. Zu diesem habe die Zeugin ... alle notwendigen Unterlagen mitbringen wollen, so dass er nur noch habe unterschreiben müssen. Bei diesem zweiten Termin in seinem Haus, der am 26.07.1999 stattgefunden habe, sei dann sowohl die Beitrittserklärung zu dem Fonds als auch der vorgefertigte Kreditvertrag seitens der Zeugin ... zur Unterschrift vorgelegt worden. Die ursprünglich ins Auge gefasste Finanzierung über die Lebensversicherung sei nach Auskunft der Zeugin ... nicht möglich gewesen, so dass eine Finanzierung über die Beklagte habe erfolgen müssen. Die Zeugin ... habe zu keinen Zeitpunkt eine alternative Fremdfinanzierung angeboten oder ihm die Möglichkeit gewährt, eine solche selbst zu beschaffen. Um das Finanzierungsangebot selbst habe er jedoch nie gebeten. Soweit der Kreditvertrag das Datum "23.08.1999" trägt, hat der Kläger hierfür keine Erklärung. Er behauptet vielmehr, dass die Vertragsunterzeichnung bereits am 26.07.1999 erfolgt sei. Insoweit müsse es sich um ein Versehen handeln, zumal der 23.08.1999 zugleich als Auszahlungstag angegeben worden sei. Insgesamt sind nach Behauptung des Klägers zwischen dem ersten Telefonat mit der Zeugin ... und der Unterzeichnung des Darlehensvertrags maximal drei Wochen vergangen. Entscheidend für den endgültigen Vertragsabschluss sei aber der erste Hausbesuch der Zeugin ... gewesen. Die Zeugin ... habe ihn und seine Ehefrau nicht über das Risiko eines Totalverlustes oder sonstige Risiken aufgeklärt. Sie habe auch nicht darauf hingewiesen, dass die Veräußerung der Fonds-Anteile in Ermangelung eines Marktes unmöglich sei. Zudem seien ihm trotz mehrfacher Aufforderung weder beim ersten noch beim zweiten Termin Prospektunterlagen vorgelegt worden. Erst die Nachfolgerin der Zeugin ... habe dem Kläger im Jahr 2005 den Prospekt übergeben. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte ständig und institutionalisiert mit der Fonds Gesellschaft zusammenarbeite. Sie bediene sich zudem wie die Fonds-Gesellschaft mit der Firma ... derselben Vertriebsorganisation. Auch habe sie der Firma ... zum Ausfüllen von Kreditverträgen ausgehändigt und bediene sich derer Mitarbeiter, z. B. für die Bonitätsprüfung. Selbst den Darlehensabschluss überlasse sie dem jeweiligen Mitarbeiter der Firma .... Sämtliche Kreditverträge der Beklagten zur Anteilsfinanzierung am ... Fonds 68 trügen die gleichen VGE- und Objektnummern, insbesondere auch der streitgegenständliche Vertrag. Der Kläger beruft sich weiterhin auf Kooperationsverträge zwischen der Beklagten und der Firma ... vom 01.10.1993 und 04.07.1996. Zudem behauptet der Kläger, dass er und seine Ehefrau in den Jahren 2000-2004 insgesamt Ausschüttungen i.H.v. 7.477,64 € erhalten hätten. Im Verfahren 4 O 658/06 AG Paderborn sei er jedoch zur Rückzahlung der Fonds-Ausschüttungen verurteilt worden. Letztlich sei dann vor dem OLG Hamm ein Vergleich über die Rückzahlung von 5.300,00 € an den Insolvenzverwalter geschlossen worden, so dass ihm lediglich Ausschüttungen i.H.v. 2.177,64 € verlieben seien. Nach Auffassung des Klägers sind Steuervorteile nicht Abzug zu bringen, da ihm diese nicht dauerhaft verlieben und die Klageforderung ihrerseits eine Steuerpflicht auslöse. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Darlehensverbindlichkeiten abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zustehe, da er den Vertrag wirksam widerrufen habe. Die Widerrufsfrist sei aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung noch nicht abgelaufen. Der Fonds-Beitritt und der Darlehensvertrag stellen nach Auffassung des Klägers ein verbundenes Geschäft in Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Verbraucherkreditgesetz a.F. dar. Ferner sieht der Kläger Schadensersatzansprüche in die Klageforderung übersteigender Höhe, da hinsichtlich der Liquiditätssituation des ...-Fonds eine Täuschung der Anleger erfolgt sei. Mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1) hat der Kläger die Zahlung von 18.568,18 € begehrt. Dieser Betrag enthält aber noch nicht die nach Ansicht des Klägers anzurechnenden Ausschüttungen i.H.v. 2.177,64 € sowie die in der Zeit von November 2007 bis April 2008 geleisteten Raten i.H.v. insgesamt 1.136,22 €. Daher hat der Kläger den Rechtsstreit i.H.v. 2.177,64 € für erledigt erklärt und seine Klage mit Schriftsatz vom 05.05.2008 um 1.136,22 € erweitert. Nunmehr beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.558,18 € mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2006 Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Ansprüche an und aus dem Fonds-Beitritt zu der ...-Fonds 68, ... Beteiligungsgesellschaft ..., Anteils-Nr. ..., Zertifikats-Nr. , gegen den Fonds selbst, gegen den Fonds selbst, gegen die Fondsinitiatoren sowie gegen die Vermittlerin ... ..., vormals ..., …, an die Beklagte zu zahlen, hilfsweise Zahlung an ihn und seine Ehefrau ... als Gesamtgläubiger. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug abgetretenen Rechte seit dem 21.12.2006 in Verzug ist. die Beklagte zu verurteilen, die Abtretungserklärungen des Klägers sowie der Frau ... betreffend Ansprüche aus Arbeitseinkommen und Sozialleistungen vom 23.07.1999 herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage beantragt sie, den Widerbeklagten und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie jeweils zum 30. eines Monats bis einschließlich 30.07.2009 einen Betrag von 189,37 € und zum 30.07.2009 eine letzte Rate von 20.639,03 zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte verpflichtet sind, den mit der Beklagten unter dem 23.08.1999/02.09.1999 geschlossenen Kreditvertrag Nr. ... vollumfänglich zu erfüllen. Den ursprünglichen Klageantrag zu 4), gerichtet auf Feststellung, dass der Kläger aus den Darlehen-Nr. vom 23.08./02.091999 nichts mehr schuldet, haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Sie rügt, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, wie es zu dem Treffen zwischen ihm und der Vermittlerin gekommen sei. Es bleibe offen, wer den Kontakt aufgenommen habe. Außerdem, so behauptet die Beklagte, habe es mindestens zwei Beratungsgespräche gegeben, wobei der Kläger, der bereits zuvor Kunde des ... gewesen sei, schon beim zweiten Gespräch vom 26.07.1999 bereits zur Zeichnung des ...-Fonds entschlossen gewesen sei. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger nach eingehender Beratung sowie Aufklärung über die Risiken des Fonds und Aushändigung des Prospektes am 26.07.1999 dem ...-Fonds beigetreten sei. Die Beitrittserklärung sei mit einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht versehen gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Haustürwiderrufsgesetz auf dem Beitritt zum ...-Fonds nicht anwendbar sei, da es sich nicht um einen Austauschvertrag handle. Überdies bestreitet sie sowohl hinsichtlich des Fonds-Beitritts als auch hinsichtlich des Darlehensvertrages das Vorliegen einer Haustür-, insbesondere einer Überrumpelungssituation, da, so behauptet sie, der Kläger die Vermittlerin ... nach telefonischer Absprache zu sich bestellt hätten und bei deren erstem Besuch überhaupt noch kein Vertrag geschlossen worden sei. Jedenfalls sei die Haustürsituation, so meint die Beklagte, nicht kausal für den Abschuss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages geworden. Den konkreten Darlehensvertragsentwurf vom 23.08.1999 habe der Kläger ausweislicher der vorgelegten Urkunde erst einen Monat später per Post von der Beklagten erhalten. Schließlich liegt nach Auffassung der Beklagten auch kein verbundenes Geschäft vor. Hierzu behauptet jene, dass sie weder in das Vertriebssystem der Fonds-Gesellschaft oder des ... eingebunden gewesen sei. Auch sei die Vermittlerin ... nicht für sie, sondern für den Kläger tätig gewesen. Ferner bestreitet die Beklagte, Hauptfinanzierer des Fonds gewesen zu seien. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass der Kläger auch bei erfolgreichem Widerruf die empfangene Darlehensvaluta zurück gewähren müsse. Demnach verblieben die bislang erbrachten Tilgungsleistungen bei ihr. Darüber hinausgehende Beträge seien zur sofortigen Rückzahlung fällig. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers ist nach Auffassung der Beklagten auch zeitlich bereits erloschen, da der der Darlehensvertrag mit einer ordnungsgemäßen Belehrung versehen gewesen sei. Der Zusatz sei unschädlich. Selbst wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, sei das Widerrufssrecht wegen § 355 Abs. 3 BGB i.d.F. vom 31.07.2002 in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO gehört. Es hat zu einem Zeitpunkt, als die Widerklage noch nicht an die Drittwiderbeklagte zugestellt war, die Drittwiderbeklagte als Zeugin vernommen. Da die Zeugin ... unter Vorlage entsprechender Atteste hat vortragen lassen, dass sie dauerhaft nicht vernehmungsfähig ist, hat die Kammer von der Zeugin gemäß Beschluss vom 20.01.2009 eine schriftliche Beantwortung konkreter Beweisfragen angefordert. Die Beklagte hat einer schriftlichen Vernehmung der Zeugin mit Schriftsatz vom 22.01.2009, auf denen soweit Bezug genommen wird, widersprochen. Die Zeugin hat unter dem 29.02.2009 eine schriftliche Aussage erstattet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2008 und die schriftliche Zeugenaussage vom 19.02.2009 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Klage und Widerklage sind zulässig. Der Widerklageantrag ist gemäß § 259 ZPO statthaft. Auch hat die ursprüngliche negative Feststellungsklage zu Zif. 4) für die ein weitergehendes Rechtsschutzziel verfolgende Leistungsklage keine Rechtshängigkeitssperre gemäß § 261 ZPO begründet (vgl. Greger in Zöller, ZPO, § 256 Rand-Nr. 16). Die Klage ist weitgehend begründet. Die Widerklage hat in der Sache hingegen keinen Erfolg. Der Kläger, der seine Aktivlegimitation durch Vorlage der Abtretungserklärung vom 21.11.2007 (Anlage K 9 zur Klageschrift) nachgewiesen hat, hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung gemäß §§ 3, 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz a.F. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben ihre Erklärungen zu dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Das Haustürwiderrufsgesetz ist in der bis zum 30.09.2000 maßgeblichen Fassung anwendbar (§ 9 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz a.F., Art. 229, § 5 S. 1 EGBGB). Keine Anwendung finden hingegen § 495 Abs.1 BGB n.F. oder § 312, 355 BGB n.F. Die Regelung des Artikels 229, § 5 S. 2 EGBGB, die für Dauerschuldverhältnisse und damit auch für Darlehnsverträge ab dem 01.01.2003 die Anwendung des neuen Schuldrechts anordnet, gilt nicht für den Entstehungstatbestand (BGH NJW 2006, 3349; Grüneberg in Palandt, BGB, vor § 355 Rand-Nr. 6; Heinrich in Palandt, BGB, Art. 229 EGBGB, § 5 Rand-Nr. 3, 5, 7). Nach der ursprünglichen Fassung von § 1 Haustürwiderrufsgesetz war der Vertrag bis zum Erlöschen des Widerrufsrechts des Verbrauchers schwebend unwirksam (Putzo in Palandt, BGB, 59. Auflage, § 1 Haustürwiderrufsgesetz, Rand-Nr. 12 a). Die Umstände des Zustandekommens eines Vertrages in einer Haustürsituation und ein sich hieraus ergebendes Widerrufsrecht und die Voraussetzung seines Erlöschens zählen zu den Entstehungsvoraussetzungen (BGH NJW 2006, 3349; OLG , Aktz.: 6 U 23/06). Dagegen steht dem Kläger kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB n.F. oder nach §§ 312, 355 BGB n.F. zu. Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.2002 eingeführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 01.08.2002 abgeschlossen worden sind. Neue Widerrufsrechte für Altfälle sind durch das Überleitungsrecht nicht geschaffen worden (BGH NJW 2006, 3349. Art. 229, § 9 EGBGB). Die Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsgesetz vom 22.07.2002, ist insoweit lex specialis zu Artikel 229 § 5 Satz 2 EGBGB. Der Darlehensvertrag unterliegt dem Haustürwiderrufsgesetz, dessen Vorschriften nicht durch die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz a. F. ausgeschlossen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz a.F. richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass das Widerrufsrecht nach dem Haustürwidersufsgesetz a.F. nicht durch das Widerrufsrecht des § 7 Verbraucherkreditgesetz a. F. ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (vgl. OLG , Akz.: 6 U 23/06, Rand-Nr. 34 m.w.N.). Der Anwendbarkeit der Haustürwiderrufsgesetzes steht auch nicht, wie von der Beklagten vorgebracht, entgegen, dass es sich bei dem finanzierten Geschäft um einen Beitritt zu einer Formgesellschaft handelt. Aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Anlegers ist ein solcher Beitrittsvertrag einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen. Dem Anleger geht es nicht in erster Linie darum, Mitglied der Fonds-Gesellschaft zu werden. Vielmehr stehen die damit verbundenen Steuervorteile und Gewinne als Gegenleistung im Vordergrund (vgl. BGH NJW 2004, 2731). Die erforderliche Widerrufserklärung liegt vor. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben ihre Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrags mit der Beklagten durch anwaltliches Schreiben vom 06.12.2006 widerrufen. Ein Widerrufsgrund im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz a.F. ist ebenfalls gegeben. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte wurden zur Abgabe der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen durch eine mündliche Verhandlung in ihrer Wohnung bestimmt. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag ist ein Vertrag zwischen einer Bank als Unternehmer i.S.d. §§ 13 u. 14 BGB, der mit der Verpflichtung zur Zahlung von Raten auf Seiten des Klägers als Verbraucher eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat. Es liegt auch ein "Bestimmt-Sein" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgsetz a. F. vor. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte wurden durch die Besuche der Zeugin ... in ihrer Privatwohnung letztlich zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt. Dazu ist Voraussetzung, dass es zu Verhandlungen gekommen ist, in denen die Beklagte als Vertragspartnerin für einen Darlehensvertrag benannt worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die spätere Vertragspartei selbst die Verhandlungen führt. Es ist ausreichend, wenn die Verhandlungen durch einen Gehilfen des Unternehmers oder sogar einen Dritten geführt werden (Grüneberg in Palandt, BGB, § 312 Rand-Nr. 12). Der Begriff der Verhandlung ist weit zu verstehen. Eine solche liegt bereits vor, wenn der Verbraucher mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses angesprochen wird. Es ist nicht erforderlich, dass die vertragsbegründende Willenserklärung des Verbrauchers noch in seiner Wohnung abgegeben wird. Es reicht aus, dass die Erklärung aufgrund der Haustürsituation abgegeben wird (Grüneberg in Palandt, BGB, § 312 Rand-Nr. 12). Aufgrund der Aussagen der Zeugin und der damaligen Zeugin, nunmehr der Drittwiderbeklagten ..., steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte durch das erste Gespräch mit der Zeugin ... in ihrer Privatwohnung zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt wurden und dieses "Bestimmt-Sein" auch noch bei Abschluss des Darlehensvertrages am 26.07.1999 beim zweiten Termin in ihrer Wohnung kausal fortwirkte. Die Zeugin ... hat im Rahmen ihrer schriftlichen Aussage vom 29.02.2009 angegeben, dass ein typischen Erstgespräch so ablief, dass sie ihre Tätigkeit für den ... vorstellte und einen ihr vom ... vorgegeben Datenerhebungsbogen mit den potenziellen Kunden durchging. In diesem wurden verschiedene Vermögensbereiche abgefragt, u.a. Angaben zu Versicherungsverträgen, der Wohnsituation, Einnahmen und Ausgaben sowie steuerlichen Daten. Dementsprechend wurden, je nach Einzelfall, u.a. auch Kontoauszüge, Lohnbelege und Steuerbescheide seitens der Kunden an sie übergeben. Wenn die Zeugin auch keine konkreten Angaben zu den mit dem Kläger und der Drittwiderbeklagten geführten Gesprächen machen konnte, folgt aus den von ihr genannten und für den Datenerhebungsbogen relevanten Daten sowie den ggfls. überreichten Unterlagen, dass es Aufgabe der Zeugin war, die Kunden für das in Aussicht genommene Produkt zu interessieren. Dies entspricht den Angaben des persönlich gehörten Klägers, nach denen die Initiative zum Gespräch in seiner Wohnung von der Zeugin ... ausging, die ihn nämlich angerufen habe. Bei diesem Termin habe sie den ...-Fonds und dessen Verwendung zur Altersvorsorge und zur Steuerersparnis vorgestellt. Auch wurde konkret über die Finanzierungsmöglichkeit gesprochen. Der Kläger hat weiterhin glaubhaft ausgesagt, dass beim zweiten Hausbesuch der Zeugin ... etwa eine Woche später von jener sowohl die Beitrittserklärung für den ...-Fonds als auch ein entsprechender Finanzierungsantrag der BHW-Bank vorgelegt wurde. Eine derartige Finanzierung der Beteiligung kam nur deswegen in Betracht, weil die Zeugin ... die Möglichkeit einer Finanzierung durch die beiden Lebensversicherungen der Eheleute ... verneint hatte. Aus dieser Aussage wird deutlich, dass in dem ersten Gespräch zwischen der Zeugin ... und den Eheleuten ... die Grundlage für den Abschluss u.a. des Darlehensvertrages mit der Beklagten gelegt wurde. Die Angaben des Klägers werden durch die bezüglich der Einzelheiten noch detailiertere Aussage der Zeugin ... bestätigt. Die Zeugin ... hat insbesondere ausgesagt, dass die Zeugin ... die Fonds-Anlage u.a. wegen der im Falle der Finanzierung durch eine Bank zu erzielenden Steuervorteile empfohlen habe. Damit stand bereits beim ersten Gespräch die Alternative einer Finanzierung des Fonds-Beitritts durch ein Bankdarlehen im Raum. Anderenfalls wäre auch die Erhebung der von der Zeugin ... mittels des Datenerhebungsbogens eingeholten Auskünfte, die – im typischen Fall – eine ausführliche Finanzanalyse ermöglichten, nicht nötig gewesen. Weiterhin hat die Zeugin ... bestätigt, dass die Zeugin ... zu Beginn des zweiten Termins erklärt habe, dass eine Einbeziehung der von ihr und ihrem Mann angebotenen Lebensversicherung in die Finanzierung nicht funktioniere. Dies zeigt, dass die Zeugin ... zumindest angegeben hat, ein genaue Analyse der finanziellen Situation des Klägers und der Drittwiderbeklagten vorgenommen zu haben. Angesichts der weitgehenden Übereinstimmung der Angaben des Klägers und der Aussage der Zeugin ... ist die Kammer von der Richtigkeit derer Angaben überzeugt. Hinsichtlich der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin ... spielt es keine Rolle, ob diese formal die Stellung einer Zeugin inne- oder bereits zum Zeitpunkt ihrer Angaben in prozessualer Hinsicht Parteistellung erlangt hatte. Denn in jedem Fall besitzt die Zeugin ein parteigleiches Eigeninteresse. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass die Aussage der Zeugin durch dieses beeinflusst wurde. Ganz im Gegenteil hat die Zeugin sich offensichtlich bemüht, detaillierte Angaben zu tätigen. Dies gilt insbesondere auch für das Datum der Unterzeichnung des Darlehensvertrages beim zweiten Besuch der Zeugin ..., also am 26.7.1999 und nicht, wie auf der Vertragsurkunde ausgewiesen, am 23.08.1999. Die Angaben sowohl des Klägers als auch der Zeugin ... stehen auch nicht im Widerspruch zu den – freilich nicht auf den konkreten Fall bezogenden – Angaben der Zeugin .... Die Kammer hält sie nach alledem für glaubhaft. Die Kammer war gemäß § 377 Abs. 3 Satz 1 ZPO berechtigt, eine schriftliche Aussage der Zeugin ... einzuholen im Hinblick auf deren zumindest erheblich eingeschränkte Vernehmungsfähigkeit, belegt durch die von ihr vorgelegten Atteste. Zwar hat die Beklagte der schriftlichen Vernehmung der Zeugin im Schriftsatz vom 22.01.2009 aus generellen Gründen widersprochen. In diesem bereits vor Vorlage der schriftlichen Aussage der Zeugin erklärten Widerspruch ist jedoch keine Ausübung des Rechts der Beklagten zur Befragung des Zeugen zu sehen, dem das Gericht hätte entsprechen müssen. Ganz im Gegenteil hat die Beklagte nach Vorlage der Aussage der Zeugin weder deren Ladung beantragt noch an diese zu richtende Fragen formuliert. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin ..., bestätigt durch die insoweit inhaltsgleichen Angaben des Klägers, steht zudem fest, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht, wie in der Vertragsurkunde ausgewiesen, am 23.08.1999, sondern bereits am 26.07.1999 unterzeichnet haben. Dieser Haustürsituation war für den späteren Darlehensvertragsabschluss mitursächlich. Mitursächlichkeit ist insoweit ausreichend. Es genügt, wenn der Vertrag sonst nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt zustande gekommen wäre (Vergleiche Grüneberg in Palandt, BGB, § 312 Rand-Nr. 13). Es ist ausreichend, dass der Darlehensnehmer durch die Haustürsituation in eine Lage gebracht wird, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (OLG Stuttgart, Urteil v. 20.11.2006, Akz.: 6 U 23/06, Rand-Nr. 39). Nach den Angaben des Klägers, bestätigt durch die Aussage der Zeugin ..., wurden der Kläger und die Drittwiderbeklagte von der Zeugin ... zum Beitritt zum ...-Fonds bewegt. Auch wenn zunächst noch offen war, ob die von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zunächst angebotene Lebensversicherung zur Finanzierung des Fonds eingesetzt werden konnten, hatte die Zeugin ... jedenfalls die Steuervorteile im Falle einer Finanzierung des Beitritts dargestellt. Damit stand die Alternative der Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung des Beitritt zumindest im Raum. Auch lagen zwischen dem ersten und dem zweiten Besuch der Zeugin ... im Hause des Klägers und der Drittwiderbeklagten nach den auch insoweit übereinstimmenden Angaben sowohl des Klägers als auch der Zeugin ... nur ca. eine Woche, so dass die Mitursächlichkeit des Erstgesprächs zu vermuten ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Verhandlungen und dem Vertragsabschluss ist nämlich nicht erforderlich (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, § 312 Rand-Nr. 13). Die beim ersten Besuch der Zeugin ... vorgelegene Haustürsituation ist der Beklagten zurechenbar. Nach richtlinienkonformer und vom Wortlaut des § 1 Hautürwiderrufsgesetz a. F. gedeckter Auslegung muss sich ein Vertragspartner, der nicht selbst die Verhandlung führt, die in der Person des Verhandlungsführers objektiv bestehende Haustürsituation zurechnen lassen, ohne dass es auf sein ein Verschulden der Bank im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ankommt (BGH NJW 2006, 497, OLG Stuttgart, Urteil v. 20.11.2006, Akz.: 6 U 23/06, Rand-Nr. 43). Das Widerrufsrecht ist durch Fristablauf erloschen. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag ist unwirksam. Sie ist missverständlich und genügt damit nicht den Voraussetzungen für eine wirksame Widerrufsbelehrung. Die Belehrung beinhaltet nämlich nach Benennung der Anschrift des Widerrufsempfängers einen Zusatz, der nicht für Belehrungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Haustürwiderrufsgesetz a. F. gilt, sondern für Belehrungen nach § 7 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz a. F. Daraus wird deutlich, dass sich die gesamte Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz a. F. richtet. Insoweit kann es aber einem Unternehmer, der nur nach dem Verbraucherkreditgesetz belehren wollte, nicht zum Vorteil reichen, dass die Widerrufsfristen nach dem Haustürwiderrufsgsetz a. F. und dem Verbraucherkreditgesetz a. F. gleich lang sind. Auch liegt kein Fall des Ablaufs der Widerrufsfrist nach § 2 Abs. 1 S. 4 Haustürwiderrufsgesetz a. F. vor, da keine vollständige Erbringung der Leistung vorliegt. Die Pflicht, die Darlehensraten zu zahlen, war vollständig noch nicht erbracht. Die letzte Rate i.H.v. 189,37 € sollte erst am 30.06.2009, die "letzte Rate" erst am 30.07.2009 fällig werden. Das Widerrufsrecht ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 S. 3 Verbraucherkreditgesetz a. F. ein Jahr nach Abgabe der Erklärung erloschen. § 7 Abs. 3 S. 3 Verbraucherkreditgesetz ist auf Geschäfte, die dem Haustürwiderrufsgesetz unterfallen, nicht anwendbar (BGH NJWR 2005, 180). Dies muss sich aus Gründen des effektiven Verbraucherschutzes auch auf Kreditgeschäfte beziehen. Ansonsten würde der Zweck, dem Verbraucherkreditgesetz keinen Anwendungsvorrang vor dem Haustürwiderrufsgsetz einzuräumen, leer laufen. Von einer Verwirkung des Widerrufsrechts kann ebenfalls nicht ausgegangen werden, auch wenn inzwischen mehrere Jahre vergangen sind. Gerade im Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes sind strenge Anforderungen an die Feststellung einer Verwirkung zu stellen. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 22.11.2006, Akz.: 6 U 23/06, Rand-Nr. 48). Als Rechtsfolge des Widerrufs haben die Parteien einander die jeweils empfangenen Leistungen gemäß § 3, 4 Haustürwiderrufsgesetz a. F. zurückzugewähren. Bei der Rückabwicklung sind die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 Verbraucherkreditgesetz zu beachten. Grundsätzlich soll das Widerrufsrecht die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des Darlehnsnehmers gewährleisten, nicht jedoch das wirtschaftliche Risiko der Darlehensverwendung auf den Darlehensgeber abwälzen. Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn der Darlehensnehmer den Kredit nicht empfangen hat oder der Darlehensvertrag und das finanzierte Geschäft nicht ein verbundenes Geschäft bilden mit der Folge, dass der Widerruf des Darlehnsvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäftes entgegen steht. In diesem Fall erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dem Kunden innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht von finanziellen Nachteilen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht, eine Auslegung des § 3 Haustürwiderrufsgesetz a. F. dahin, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer i.H. des Darlehenskapitals zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesem Fall vielmehr unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäftes zu erfolgen (ständige Rechtsprechung: BGHZ 132, 254, 259 ff.; BGH WM 1996, 2103, 2104 ff.; BGH WM 2003, 64, 66). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beklagte als deutlich von der Anlagegesellschaft getrenntes Rechtssubjekt mit nicht deckungsgleichen wirtschaftlichen Interessen aufgetreten ist. Die auf dem Schutzzweck des Widerrufsrechts beruhende Freistellung des Darlehensnehmers von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehnsvaluta stellt allein darauf ab, dass es sich um ein verbundenes Geschäft handelt. Dies muss auch dann gelten, wenn der Kreditnehmer bereits das Anlagegeschäft widerrufen hat. Denn auch in diesem Fall muss er vor finanziellen Nachteilen geschützt werden (BGH NJW 2006, 1788; NJW 2007, 2401). Hier liegt ein solches verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz a. F. vor. Der Fonds-Beitritt und der Darlehensvertrag stellen eine wirtschaftliche Einheit dar. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Verbraucherkreditgesetz unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus um die Finanzierung seines Anlagegeschäftes ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagenvertreibers den Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditvertrag des Finanzierungsinstituts vorlegt, dass sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH NJW 2006, 1788). Der Kläger und die Zeugin ... haben angegeben, dass die Zeugin ... zur Finanzierung des Fonds-Beitritts einen bereits vorgefertigten Kreditvertrag mit der Beklagten zur Unterschrift vorgelegt habe. Auch kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, sich nicht bereits im Vorfeld zur Finanzierung bereit erklärt zu haben. Aus § 3 des vom Kläger vorgelegten Kooperationsvertrages zwischen der Beklagten und dem ... ergibt sich, auch wenn dieser sich als allgemein auf die Berechtigung der Firma ... bezieht, Kunden für Bankprodukte der Beklagten zu akquirieren, und nicht auf eine Beteiligung oder Finanzierung dieser Beteiligung bezogen ist, dass der Kooperationspartner, hier die Firma ..., die von der Beklagen vorgegeben Formulare für die vertragsgegenständlichen Geschäfte, die sich aus § 1 des Kooperationsvertrages ergeben, zu verwenden hat. Der Kläger muss sich jedoch diejenigen Ausschüttungen anrechnen lassen, welche er erhalten hat und nicht wieder zurückzahlen musste. Laut Vortrag des Klägers handelt es sich dabei um 2.177,35 €, welche dem Kläger nach Abschluss des Rechtsstreits mit dem Insolvenzverwalter der Fonds-Gesellschaft verblieben sind. Die Höhe dieses Betrages ist nachgewiesen durch Vorlage des vor dem Berufungsgericht geschlossenen Vergleiches über eine Rückzahlung von 5.300,00 €. Auch muss sich der Kläger als derjenige, der einen Vertrag widerruft und rückabwickelt, im Wege des Vorteilsausgleichs auch grundsätzlich erlangte Steuervorteile anrechnen lassen, soweit diese endgültig in seinem Vermögen verbleiben (BGH WM 2007, 1173). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass bei laufenden veranlagten Steuern aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderliche steuerliche Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen sind, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert, soweit das einschlägige materielle Recht nicht ausnahmsweise vorsieht, dass die Änderung des Sachverhalts auch zu einer Korrektur bereits eingetretener steuerrechtlicher Folgen berechtigt. Dies schließt es bei der Ermittlung von Überschusseinkünften aus, bei der steuerlichen Behandlung laufender Geschäftsvorfälle nachträgliche Ereignisse, die ein bürgerlich-rechtliches Rückabwicklungsverhältnis entstehen lassen, steuerlich rückwirkend zu berücksichtigen (Klein, AO, § 175, Rand-Nr. 57). Dementsprechend werden die steuerlichen Vorteile, welche der Kläger durch Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten geltend machen konnte, bei einer Rückzahlung der Schuldzinsen im Zuflusszeitpunkt gemäß § 11 Einkommenssteuergesetz zumindest wieder ausgeglichen. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch, da der Kläger erst durch Schreiben des Insolvenzverwalters des ...-Fonds vom 16.10.2006 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umstände erhielt. Der geltend gemachte Zinsanspruch, basierend auf §§ 286, 288 BGB, ist erst am dem 21.12.2006 zuzusprechen, da erst ab diesem Zeitpunkt Verzug vorliegt. Die Begründetheit des Feststellungsantrags zu 2) ergibt sich aus den vorgenannten Gründen. Die Beklagte ist mit der Annahme der Zug um Zug abgetretenen Rechte seit dem 21.12.2006 in Verzug. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag und der Fonds-Beitritt, wie oben ausgeführt, eine wirtschaftliche Einheit bilden und als ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Verbraucherkreditgesetz a. F. anzusehen sind, hat die Rückabwicklung im Falle der durch Widerruf eintretenden Unwirksamkeit sowohl des kreditfinanzierten Geschäfts im Wege der Durchgriffskondiktion und mittelbar zwischen der kreditgebenden Bank und dem Partner des finanzierten Geschäfts als Zahlungsempfänger zu erfolgen (BGH NJW 2006, 7788). Folglich sind auch die sicherungshalber abgetretenen Ansprüche freizugeben. Die entsprechenden Abtretungserklärungen sind herauszugeben. Da der Kläger und die Drittwiderbeklagte ihre Willenserklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten, wie oben ausgeführt, wirksam widerrufen haben, kann die Beklagte aus diesem keine Rechte gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte mehr geltend machen. Der begehrte Zahlungsanspruch besteht nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 91 a Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1, 2 ZPO.