Urteil
4 O 658/06
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2007:0820.4O658.06.00
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Tenor
Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 7.477,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 7.477,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma ... (Insolvenzschuldnerin) von den Beklagten die Rückzahlung von Ausschüttungen. Die Insolvenzschuldnerin war eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.04.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt (Aktenzeichen 1506 IN 2327/05). Die Insolvenzschuldnerin war bis zu ihrer Auflösung im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine Kommanditgesellschaft, die als sogenannter geschlossener Immobilienfonds die langfristige Vermietung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilien sowie die Beteiligung als Kommanditistin an zwei weiteren Objektgesellschaften zum Gegenstand hatte. Den Erwerb der Immobilie finanzierte sie mit den von den Anlegern eingezahlten Geldern und mit Kreditmitteln, die mit den aus der Vermietung der Objekte erzielten Annahmen zurückgeführt werden sollten. An der Insolvenzschuldnerin beteiligten sich 975 Anleger mit einer Investitionssumme von insgesamt 58.710.000,00 DM. Die Beklagten traten der Insolvenzschuldnerin am 26.07.1999 mit einer Beteiligungssumme von 50.000,00 DM bei. Auf den Inhalt der Beitrittserklärung der Beklagten wird Bezug genommen. Gleichzeitig mit dem Beitritt schlossen die Beklagten einen sogenannten Treuhandvertrag mit der Firma ... (im folgenden: ... GmbH) ab. Nach § 1 des Treuhandvertrages und nach § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Insolvenzschuldnerin sollte die ... GmbH für den Beklagten die förmliche Stellung als Kommanditistin im Handelsregister übernehmen; im Innenverhältnis war der Beklagte als Treugeber entsprechend seinen Anteilen an der Beteiligungstreuhänderin und Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt und verpflichtet. In der von den Beklagten unterzeichneten Beitrittserklärung ist vermerkt, dass den Beklagten der Anlageprospekt bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung und des Treuhandvertrages ausgehändigt wurde. Auf den weiteren Inhalt von Gesellschafts- und Treuhandvertrag wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.09.2000 wurden die Anleger zu der ersten Gesellschafterversammlung am 27.09.2000, mit Schreiben vom 20.09.2002 zur zweiten Gesellschafterversammlung am 11.10.2002 und mit Schreiben vom 08.04.2004 zur dritten Gesellschafterversammlung vom 03.05.2004 eingeladen. Auf den Gesellschafterversammlungen wurden die Anleger, die nicht persönlich erschienen, durch die ... GmbH auf Grund des in § 1 Ziff. 4 des zwischen der Beklagten und der ... GmbH abgeschlossenen Treuhandvertrages vertreten. Auf der Gesellschafterversammlung vom 27.09.2000 wurde der Jahresabschluss 1999 genehmigt, auf der Gesellschafterversammlung vom 11.10.2002 der Jahresabschluss für die Jahre 2000 und 2001 und auf der Gesellschafterversammlung vom 03.05.2004 die Jahresabschlüsse für die Jahre 2002 und 2003. Für das Jahr 1999 wurde ein handelsbilanzieller Gewinn von 155.681,94 DM festgestellt, für das Jahr 2000 ein Gewinn von 260.304,69 DM, für das Jahr 2001 ein Gewinn von 1.462.257,60 DM, für das Jahr 2002 ein Verlust von 1.899.127,50 €, für das Jahr 2003 ein Verlust von 190.638,64 € und für das Jahr 2004 ein Verlust von 781.475,87 €. In steuerlicher Hinsicht betrugen die Anlaufverluste bereits im Jahr 1999 24 Millionen DM. Zur Insolvenztabelle wurden Forderungen in Höhe von 35.819.827,13 € angemeldet. Der überwiegende Teil der Forderung wurde zur Tabelle festgestellt. Hinsichtlich des Inhalts der Insolvenztabelle nach § 175 Insolvenzordnung wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Die ... GmbH hat ihre nach dem Treuhandvertrag bestehenden Freistellungsansprüche gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten. Mit Schreiben vom 6.12.2006 haben die Beklagten gegenüber ihrer finanzierenden Bank einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt. Der Kläger behauptet, die im Insolvenzverfahren vorhandene Masse reiche nicht aus, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen; die in den Jahren 1999 und 2000 erzielten Gewinne hätten nicht ausgereicht, um die erfolgte halbjährliche Ausschüttung in Höhe von 3.500,00 DM zu rechtfertigen, der den Beklagten nach dem Anteil ihrer Beteiligung zustehende Gewinnanteil für das Jahr 1999 hätte lediglich 133,02 € betragen; bereits durch die ersten Ausschüttungen sei der Kapitalanteil der Beklagten unter den Betrag der von ihnen geleisteten Einlage herabgemindert worden; dieser Vorgang habe sich in den nachfolgenden Jahren wiederholt; am 01.01.2000, 01.07.2000, 01.01.2001, 01.07.2001, 01.01.2002, 01.07.2002 und am 01.03.2003 seien jeweils 894,76 € und am 01.07.1999 447,38 € sowie am 01.07.2003 und am 01.01.2004 jeweils 383,47 €, somit insgesamt 7.477,64 € an die Beklagten ausgeschüttet worden. Der Kläger bestreitet, dass das Geschäft unter Umständen abgeschlossen worden ist, die die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes rechtfertigen würden. Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 7.477,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, sie seien nur mittelbar an der Insolvenzschuldnerin beteiligt und daher nicht als Kommanditist anzusehen; die Ausschüttungen an sie seien nicht als Einlagenrückgewähr, sondern als Gewinnauszahlung anzusehen; die Gewinnausweise und Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin würden bestritten; sie seien davon ausgegangen, dass die Ausschüttungen aus einem bilanziellen Gewinn erfolgt seien; für sie habe es keinen Hinweis auf die fehlende Richtigkeit der Handelsbilanzen gegeben; sie könnten insoweit den Gutglaubensschutz des § 172 Abs.5 HGB für sich in Anspruch nehmen; weiterhin seien die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen bzw. ihre Berechtigung mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagten behaupten weiter, dass Geschäft sei in einer Haustürsituation abgeschlossen oder zumindest angebahnt worden. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Mit Schriftsatz vom 26.7.2007, der ihnen zur Erwiderung auf die klägerischen Schriftsätze vom 16.5. und 29.5.2007 nachgelassen worden war, behaupten die Beklagten erstmals, ihnen seien bei der Unterzeichnung der Beitrittserklärung keine Prospekte ausgehändigt worden; an den Erhalt der Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen könnten sie sich nicht mehr erinnern; die persönlich haftenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft und die der Treuhänderin ... hätten gewusst, dass die ... seit 1998 ein Sanierungsfall gewesen sei, was auch durch die mittlerweile durchgeführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I bestätigt werde, auf deren Anklageschrift vom 19.4.2007 bezug genommen werde; die Beklagten sehen daher das Berufen auf die Verbindlichkeit der Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin als rechtsmissbräuchlich an; aufgrund der organisierten Täuschungen durch die Insolvenzschuldnerin und die ... stünden ihnen Schadensersatzansprüche zu, mit denen vorsorglich die Aufrechnung erklärt werde. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 7.477,64 € gemäß §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB, denn die Beklagten haben als Kommanditisten Gewinnanteile zu einer Zeit entnommen, in der ihr Kapitalanteil durch Auszahlungen und Verlust unter den Betrag der von ihm geleisteten Einlage in Höhe von 50.000,00 € herabgemindert war. Der Kläger ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, die Ansprüche der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin geltend zu machen (§ 171 Abs. 2 HGB). Die Beklagten sind für den Anspruch aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB passivlegitimiert, obwohl sie mit ihrer Einlage als Kommanditist nicht im Handelsregister eingetragen sind. Wie sich bereits aus § 176 HGB ergibt, setzt die Haftung eines Kommanditisten nicht seine Eintragung im Handelsregister voraus. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagten nach der konkreten Gestaltung des Gesellschaftsvertrages des Insolvenzschuldners, Kommanditisten waren und die Entnahmen i.S.d. § 172 Abs. 4 S. 2 HGB durch sie selbst und nicht etwa durch Vermittlung der im Handelsregister als Kommanditistin eingetragenen ... GmbH erfolgt sind. Wie sich aus § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ergibt, sind die Beklagten mit ihrer Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte waren die Beklagten nicht auf die Einschaltung der ... GmbH angewiesen. Dementsprechend sind auch die Ausschüttzungen unmittelbar an die Beklagten erfolgt. Der Beitritt der Beklagten und damit ihre Stellung als Kommanditisten ist auch nicht durch einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz gegenüber der finanzierenden Bank der Beklagten unwirksam geworden. Die Beklagten haben bereits die Anwendbarkeit der Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes nicht substantiiert dargelegt. Sie haben sich trotz des Bestreitens des Klägers pauschal auf das Vorliegen einer "Haustürsituation" berufen. Es fehlt an einer – zumindest nach dem Bestreiten des Klägers – erforderlichen substantiierten Darlegung, wie es zu dem Vertragsschluss gekommen ist. Nur dann ist ein für die Klägerseite nachprüfbarer und für das Gericht subsumierbarer Abschlussvorgang dargelegt. Der Vernehmung der Zeugin bedurfte es nicht, da dieses ohne den erforderlichen substantiierten Vortrag eine reine Ausforschung darstellen würde. Die erfolgten Ausschüttungen in Höhe von 7.477,64 € sind nach dem von den Beklagten nicht erheblich bestrittenen Vortrag des Klägers jeweils zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Einlage eine derartige Auszahlung nicht rechtfertigte oder bereits durch Verlust vermindert war. Es handelt sich folglich um Entnahmen, die nach § 172 Abs. 4 HGB zurückzuzahlen sind, weil sie erst nach Wiederauffüllung des durch Verlust verminderten Kapitalanteils der Beklagten hätten erfolgen dürfen. Die Einwendungen des Beklagten greifen insoweit nicht durch. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, wie sich die Gewinne und Verluste entwickelt haben. Diese Darstellung können die Beklagten nicht substantiiert bestritten, in dem sie die Ergebnisse der Jahresabschlüsse pauschal bestreiten. Das pauschale Bestreiten der Jahresabschlüsse ist aber nicht ausreichend, nachdem der Kläger unbestritten vorgetragen hat, dass und wann die Beklagten zu den Versammlungen geladen worden sind und dass und wann dem Beklagten die Jahresabschlüsse mit den Geschäftsberichten zugesandt und somit zur Kenntnis gebracht worden sind. Das im Schriftsatz vom 26.7.2007 anklingende Bestreiten mit Nichtwissen der Beklagten ist unbeachtlich, da es sich um Vorgänge handelt, die ihrer eigenen Wahrnehmung unterlegen haben. An die Beklagten werden auch keine überzogenen Substantiierungsanforderungen gestellt, wenn ihnen der Nachweis auferlegt wird, dass die Ausschüttungen nicht aus dem zur Deckung der Haftsumme erforderlichen Vermögen i.S.d. § 172 Abs. 4 HGB erfolgt sind. Nach § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages waren die Kommanditisten im Verhältnis der geleisteten Einlage am Verlust beteiligt; dies galt für Kommanditisten die, wie der Beklagte in den Jahren1999 und 2000 beigetreten sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts. Die Beklagten können sich auch nicht auf § 172 Abs. 5 HGB berufen, da der Gewinn, der die Ausschüttungen in der gemachten Höhe rechtfertigt, gerade bilanziell ausgewiesen sein muss, um den Gutglaubensschutz zu begründen. Bereits daran fehlt es vorliegend. Die Beklagten können auch nicht mit ihrer erstmals im Schriftsatz vom 26.7.2007 erhobenen Einwendung, ihnen seien die Prospekte nicht bei ihrem Beitritt übergeben worden, gehört werden, da diese Behauptung zum einen unsubstantiiert ist und da sie zum anderen mit dieser Einwendung nach § 296 ZPO ausgeschlossen sind. Der dementsprechende Vortrag der Beklagten steht im eklatanten Widerspruch zu der von ihnen unterzeichneten Beitrittserklärung, in der sie den Erhalt der Prospekte gerade bestätigen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten reicht daher nicht aus. Dieser Vortrag stellt auch keine nachgelassene Erwiderung auf die klägerischen Schriftsätze vom 16. und 29.5.2007 dar und ist daher verspätet. Die Übergabe der Prospekte ist bereits in der Klageschrift dargelegt und hätte daher vorher bestritten werden können. Wenn man diesen Vortrag zulassen würde, würde sich die Entscheidung des Rechtsstreits auch verzögern, da es dann einer Beweiserhebung über die erfolgte Übergabe bedürfte. Soweit die Beklagten die Berechtigung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung mit Nichtwissen bestreitet, können sie damit nicht gehört werden. Zum einen sind diese Forderungen zur Insolvenztabelle gem. § 175 Insolvenzordnung festgestellt worden, so dass ihnen gem. § 201 Insolvenzordnung eine Titelfunktion zukommt. Die Insolvenzschuldnerin selbst hat die Ansprüche der Gläubiger auch nicht bestritten. Für die Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin haftet der Kommanditist, d.h. hier die Beklagten, jedoch persönlich. Nach § 129 Abs. 1 HGB können die Beklagten damit gegenüber den Gesellschaftsgläubigern keine Einwendungen mehr erheben, es sei denn, sie wären in ihrer Person begründet. Hierzu fehlt aber jeglicher Vortrag der Beklagten. Soweit sich die Beklagten auf eine Aufrechnungsmöglichkeit mit Schadensersatzansprüchen gegenüber der ... GmbH beruft, ist dieses Vorbringen gegenüber dem hier vom Gericht bejahten Direktanspruch unbeachtlich. Soweit die Beklagten nunmehr mit Schriftsatz vom 26.7.2007 auch von einem Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin ausgehen, ist dieser Vortrag unbeachtlich. Es fehlt bereits an der Gegenseitigkeit der Ansprüche. Die Beklagten verkennen durchgehend, dass der Kläger als Insolvenzverwalter ihnen gegenüber nicht Ansprüche der Insolvenzschuldnerin geltend macht, sondern solche der Insolvenzgläubiger. Den Insolvenzgläubigern können aber mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin naturgemäß nicht entgegengehalten werden. Letztlich greift auch die Verjährungseinrede des Beklagten nicht durch. Zum Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB fehlt jeglicher nachvollziehbarer Vortrag. Der Anspruch auf die Verzugszinsen ergibt sich aus § 286 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. ...GB