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Urteil

5 O 7/23 KfH

LG Offenburg Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2024:0626.5O7.23KFH.00
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Leitsätze
1. Irreführend ist es, blickfangartig die Angabe „1 Euro einmalig" herauszustellen, obwohl zusätzlich weitere Kosten von 29,90 Euro als „Startpaketpreis" anfallen. Dies gilt jedenfalls, wenn auf den Startpaketpreis nicht hinreichend deutlich hingewiesen wird (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 94/97).(Rn.80) 2. Eine Irreführung stellt es auch dar, wenn mit Kosten für einen Mobilfunkvertrag von „nur 9,99 Euro monatlich" und/oder „Rabatt" in bestimmter Höhe geworben wird und nicht klargestellt wird, dass die Grundgebühr tatsächlich höher ist und der Rabatt auch durch Cashback-Zahlungen zustande kommt.(Rn.93) 3. Zudem ist es irreführend, blickfangartig mit einem Datenvolumen von 10 GB zu werben, wenn im Produktinformationsblatt lediglich 6 GB versprochen werden. Dies gilt zumindest, wenn die Diskrepanz nicht erläutert wird.(Rn.104) 4. Unzulässig ist es außerdem, ein Produktinformationsblatt nach der TK-TransparenzVO mit anderen Vorgaben als den gesetzlich vorgeschriebenen zu ergänzen, weil dies dem Zweck der einfachen Vergleichbarkeit von Angeboten entgegenwirkt. Außerdem kann dadurch der Eindruck entstehen, dass der Anbieter etwas bietet, was die Konkurrenz, die sich an den Standard hält, nicht bietet.(Rn.122) (Rn.123) 5. Die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift von Konten im EU-Raum darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass ein Unternehmen dazu auffordert, ein deutsches Bankkonto anzugeben. Das Unternehmen ist auch dann für einen solchen Verstoß gegen die SEPA-VO verantwortlich, wenn es mit dieser Aufforderung einer Vorgabe von Geschäftspartnern folgt.(Rn.160)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für Handyverträge mit Festlaufzeit zu werben und dabei 1.1 blickfangartig die Angabe „1,- € einmalig“ herauszustellen, obwohl zusätzlich einmalige Kosten von 29,90 € als „Startpaketpreis“ anfallen, wenn dies geschieht wie in Anlage A; und/oder 1.2 blickfangartig die Angaben „nur 9,99 € monatlich“ und/oder „63 % Rabatt“ und/oder „Tarif-Rabatt“ herauszustellen, ohne klarzustellen, dass die Grundgebühr tatsächlich höher ist und das Angebot eine Cashback-Zahlung beinhaltet, wenn dies geschieht wie in Anlage A wiedergegeben; und/oder 1.3 blickfangartig die Angabe „FLAT Internet 10 GB“ herauszustellen, obwohl im Produktinformationsblatt lediglich 6 GB Datenvolumen in Aussicht gestellt werden, ohne die Diskrepanz zu erläutern, wenn dies geschieht wie in den Anlagen A und B wiedergegeben; und/oder 1.4 für einen Mobilfunkvertrag der Telekom im Produktinformationsblatt mit der Angabe „Mobilfunknetz der Vodafone“ zu werben, wenn dies geschieht wie in Anlage B wiedergeben; und/oder 1.5 im Produktinformationsblatt andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben beizufügen, wenn dies geschieht wie in Anlage B wiedergegeben; und/oder 1.6 Verbrauchern zu ermöglichen, Vertragserklärungen zum Abschluss eines Handyvertrages abzugeben, ohne dabei eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn dies geschieht wie in Anlage C wiedergegeben; und/oder 1.7 im Rahmen des Abschlusses und der Abwicklung von Verträgen die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift von Konten im EU-Raum einzuschränken, insbesondere die Zahlungsmöglichkeit per Lastschrift auf den Einzug von deutschen Bankkonten zu beschränken, wenn dies geschieht wie in Anlage D wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 374,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.05.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Irreführend ist es, blickfangartig die Angabe „1 Euro einmalig" herauszustellen, obwohl zusätzlich weitere Kosten von 29,90 Euro als „Startpaketpreis" anfallen. Dies gilt jedenfalls, wenn auf den Startpaketpreis nicht hinreichend deutlich hingewiesen wird (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 94/97).(Rn.80) 2. Eine Irreführung stellt es auch dar, wenn mit Kosten für einen Mobilfunkvertrag von „nur 9,99 Euro monatlich" und/oder „Rabatt" in bestimmter Höhe geworben wird und nicht klargestellt wird, dass die Grundgebühr tatsächlich höher ist und der Rabatt auch durch Cashback-Zahlungen zustande kommt.(Rn.93) 3. Zudem ist es irreführend, blickfangartig mit einem Datenvolumen von 10 GB zu werben, wenn im Produktinformationsblatt lediglich 6 GB versprochen werden. Dies gilt zumindest, wenn die Diskrepanz nicht erläutert wird.(Rn.104) 4. Unzulässig ist es außerdem, ein Produktinformationsblatt nach der TK-TransparenzVO mit anderen Vorgaben als den gesetzlich vorgeschriebenen zu ergänzen, weil dies dem Zweck der einfachen Vergleichbarkeit von Angeboten entgegenwirkt. Außerdem kann dadurch der Eindruck entstehen, dass der Anbieter etwas bietet, was die Konkurrenz, die sich an den Standard hält, nicht bietet.(Rn.122) (Rn.123) 5. Die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift von Konten im EU-Raum darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass ein Unternehmen dazu auffordert, ein deutsches Bankkonto anzugeben. Das Unternehmen ist auch dann für einen solchen Verstoß gegen die SEPA-VO verantwortlich, wenn es mit dieser Aufforderung einer Vorgabe von Geschäftspartnern folgt.(Rn.160) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für Handyverträge mit Festlaufzeit zu werben und dabei 1.1 blickfangartig die Angabe „1,- € einmalig“ herauszustellen, obwohl zusätzlich einmalige Kosten von 29,90 € als „Startpaketpreis“ anfallen, wenn dies geschieht wie in Anlage A; und/oder 1.2 blickfangartig die Angaben „nur 9,99 € monatlich“ und/oder „63 % Rabatt“ und/oder „Tarif-Rabatt“ herauszustellen, ohne klarzustellen, dass die Grundgebühr tatsächlich höher ist und das Angebot eine Cashback-Zahlung beinhaltet, wenn dies geschieht wie in Anlage A wiedergegeben; und/oder 1.3 blickfangartig die Angabe „FLAT Internet 10 GB“ herauszustellen, obwohl im Produktinformationsblatt lediglich 6 GB Datenvolumen in Aussicht gestellt werden, ohne die Diskrepanz zu erläutern, wenn dies geschieht wie in den Anlagen A und B wiedergegeben; und/oder 1.4 für einen Mobilfunkvertrag der Telekom im Produktinformationsblatt mit der Angabe „Mobilfunknetz der Vodafone“ zu werben, wenn dies geschieht wie in Anlage B wiedergeben; und/oder 1.5 im Produktinformationsblatt andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben beizufügen, wenn dies geschieht wie in Anlage B wiedergegeben; und/oder 1.6 Verbrauchern zu ermöglichen, Vertragserklärungen zum Abschluss eines Handyvertrages abzugeben, ohne dabei eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn dies geschieht wie in Anlage C wiedergegeben; und/oder 1.7 im Rahmen des Abschlusses und der Abwicklung von Verträgen die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift von Konten im EU-Raum einzuschränken, insbesondere die Zahlungsmöglichkeit per Lastschrift auf den Einzug von deutschen Bankkonten zu beschränken, wenn dies geschieht wie in Anlage D wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 374,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.05.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt. A. Die Klage ist zulässig. Bei den Klageanträgen Ziff. 1.1 und 1.2 handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten um hinreichend bestimmte Anträge im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO. Selbst wenn ein Unterlassungsantrag nur eine abstrakte Umschreibung enthält, ist dieser dann als hinreichend konkret anzusehen, wenn er durch einen konkretisierenden Hinweis weiter bestimmt wird, insbesondere durch die Verwendung des Vergleichspartikels „wie“ (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2005 – I ZR 252/02 – juris, Rn. 14). Es können zur Individualisierung im vorstehenden Sinn auch Bezugnahmen auf Anlagen erfolgen (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, Rn. 12 zu § 253). Dabei bestimmt sich der Streitgegenstand auch durch den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt, sodass im Rahmen der Prüfung der Bestimmtheit eines Antrages und bei dessen Auslegung auch die Klagebegründung heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2005 – I ZR 252/02 – juris, Rn. 15; Greger in: Zöller, aaO., Rn. 13 zu § 253). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze sind die Anträge Ziff. 1.1 und 1.2 als hinreichend bestimmt anzusehen. In beiden Anträgen wird über den Vergleichspartikel „wie“ Bezug genommen auf eine Anlage A, die sich im Anlagenband Kläger befindet. Aus dieser Anlage ergeben sich eindeutig sowohl die in den genannten Anträgen aufgeführten Werbeaussagen als auch die relevanten Angaben zur Grundgebühr in dem grauen Kasten, der in der Anlage A abgebildet ist und aus dem sich die Grundgebühr als sogenannter Startpaketpreis von 29,90 € ergibt. Auch der Sternchenhinweis hinter dem Euro-Zeichen bei der Angabe „1,- € einmalig“ muss nicht in den Antrag aufgenommen werden, da sich dieser (bei aller Schwierigkeit seiner Erkennbarkeit) aus der in Bezug genommenen Anlage A ergibt. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinerlei Bedenken gegen die Zulässigkeit und Bestimmtheit der gestellten Anträge. B. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger ist klagebefugt. Bei dem Kläger handelt es sich unstreitig um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, der in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). I. Antrag Nr. 1: 1. Irreführende Werbung: Bezüglich der in den Anträgen Ziff. 1.1 bis 1.4 genannten Anträge besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers, da die dortigen Werbeaussagen infolge Irreführung unlauter sind (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 UWG). Die genannten Werbeaussagen sind irreführend. Von einer Irreführung im Sinne von § 5 UWG ist auszugehen, wenn eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen wird, die geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen und diese zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten. Dabei ist Irreführung insbesondere anzunehmen, wenn die zugrunde liegende Handlung unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung oder das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, enthält (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG). Dabei kommt es darauf an, wie der angesprochene Verkehr die Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht. Abzustellen ist auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.20215 - I ZR 182/14 - juris, Rn. 10). a) Werbeaussage „1,- € einmalig“: Die im Antrag Ziff. 1.1 genannte Werbeaussage „1,- € einmalig“ ist irreführend, weil sie gegen den Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit verstößt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, Rn. 3.23 zu § 5). Dies ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass die beanstandete Werbung nicht hinreichend deutlich darauf hinweist, dass über die Zahlung von einem Euro hinaus weitere Aktivierungskosten (sogenannter Startpaketpreis von 29,90 €) hinzukommen. Dabei ist es insbesondere wettbewerbswidrig, wenn Hinweise auf Belastungen, die den herausgestellten günstigen Preis unmittelbar relativieren, zwar angegeben werden, aber weder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgehoben dargestellt sind (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2005 - I ZR 252/02 - juris, Rn. 18 und 20). Der Anbieter ist verpflichtet, die für den Verbraucher bei Abschluss des Vertrages damit verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich zu machen. Wird - wie hier - nur ein Teil der Kosten blickfangmäßig herausgestellt, ist die Angabe unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die weiteren Preisbestandteile in der Werbung so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis eindeutig zugeordnet, sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1998 - I ZR 94/97 - juris, Rn. 28; BGH; Urteil vom 08.10.1998 - I ZR 107/97 - juris, Rn. 30; BGH, Urteil vom 08.10.1998 - I ZR 187/97 - juris, Rn. 27). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Angebotspreis von einem Euro dadurch blickfangmäßig herausgestellt, dass Sie den Betrag in großem Fettdruck in einem farbig ins Auge fallenden gelben Kreis positioniert hat. Demgegenüber ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass zusätzliche Einmalkosten hinzutreten. Der Adressat der Werbung erkennt die Zusatzkosten nur, wenn ihm einerseits überhaupt der Sternchenhinweis in dem gelben Kreis hinter dem Euro-Zeichen auffällt, er sodann ans Ende der Seite scrollt und dort den wiederum eher unscheinbaren Hinweis „weitere Infos/rechtliche Hinweise“ anklickt, um sodann in die sich öffnende Dialogbox zu kommen, aus der sich neben einer Reihe weiterer Angaben im kleingeschriebenen Fließtext unter anderem der Hinweis auf den einmaligen Startpaketpreis von 29,90 € ergibt. Dies ist unter mehreren Gesichtspunkten irreführend. Zunächst einmal ist bereits der Vortrag der Beklagtenseite zu der Angabe „1,- € einmalig“ im vorliegenden Rechtsstreit widersprüchlich. Zunächst erklärte sie im Rahmen der Klageerwiderung, dass es sich um eine auf den Mobilfunktarif bezogene Angebotsgebühr handle, die für die Aktivierung des Tarifs gezahlt werden müsse (vgl. AS 35 und 42); demgegenüber behauptete sie im Schriftsatz vom 08.03.2024, es handle sich eben nicht um einen Bestandteil des zu zahlenden Betrags für den Tarif, sondern um einen auf das fakultativ mit zu erwerbende Mobiltelefon zuzurechnenden Geldbetrag (vgl. AS 81). Diesbezüglich hat sich die Beklagte selbst schon nicht festgelegt, wohin sie den herausgestellten Betrag verortet haben will. Bei einer Gesamtschau des Vorbringens der Beklagten ist dieser herausgestellte Betrag jedoch dem Tarif und nicht dem Mobiltelefon zuzuordnen. Dies ergibt sich für das Gericht daraus, dass auf der rechten Seite der Werbeanzeige oben gerade für das Telefon ein Zusatzbetrag von fünf Euro monatlich ausgewiesen ist. Ungeachtet dessen begründet der Vortrag der Beklagten eine Irreführung schon alleine deswegen, weil dem herausgestellten Betrag nicht zu entnehmen ist, ob er jetzt dem Mobilfunktarif oder dem Mobiltelefon als solchem zuordenbar ist. Schon diese Unklarheit geht zulasten der Beklagten. Die Beklagte kann sich im Ergebnis auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Preisbildung infolge des hinter das Euro-Zeichen gesetzten Sternchenhinweises transparent werde. Um überhaupt von einem wirksamen Sternchenhinweis ausgehen zu können, muss dieser deutlich erkennbar angebracht sein, sodass der Verbraucher ohne weiteres zu der betreffenden Fundstelle geführt wird (vgl. insbesondere Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO., Rn. 2.20 zu § 5a). Im vorliegenden Fall kann nicht von einem deutlich erkennbaren Sternchenhinweis ausgegangen werden. Dies liegt daran, dass der Sternchenhinweis derart mit dem Euro-Zeichen nachgerade verschmolzen ist, sodass er allenfalls auf den dritten Blick erkennbar ist. Dies widerspricht eindeutig einer guten Erkennbarkeit. Hinzu kommt, dass auf der Startseite des Angebots drei verschiedene Sternchenhinweise vorhanden sind, die allesamt zu der angesprochenen Dialogbox führen (jeweils hinter den Angaben „1,- € einmalig“, „9,99 €/Monat“ und „+ 5 €/Monat“. Da es keine für die drei Sternchenhinweise eigenständigen Erläuterungen gibt, werden alle in der erst anzuklickenden Dialogbox gesammelt, bei der sich der Verbraucher dann aus dem dortigen Gesamttext heraussuchen muss, welche Information zu welchem Sternchenhinweis gehört. Auch dies widerspricht dem Grundsatz der Preisklarheit. Darüber hinaus ist aus Sicht der Kammer auch nicht davon auszugehen, dass der Verbraucher durch den Sternchenhinweis ohne weiteres zu der betroffenen Fundstelle geführt wird. Das folgt aus der Tatsache, dass zunächst die Startseite des Angebots bis ans Ende heruntergescrollt werden muss. Dann muss der interessierte Verbraucher den dortigen Sternchenbezug und die Textzeile „weitere Infos/rechtliche Hinweise“ finden und anklicken, um sodann in einem letzten Schritt die Dialogbox mit der Summe der Informationen zu den drei verschiedenen Sternchenhinweisen zu finden. Dies alles entbehrt der vom Gesetz geforderten Transparenz. Hinzu kommt, dass bei einem blickfangmäßig herausgestellten Angebot die Preisangabe zu einem Angebot so dargestellt werden muss, dass die Angabe weiterer Preisbestandteile dem blickfangmäßig herausgestellten Preis eindeutig zugeordnet sind. Somit hätte die Beklagte – wenn nicht im Blickfang – so doch zumindest in hervorgehobener Weise auf die weiteren Aktivierungskosten hinweisen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2005 - I ZR 252/02 - juris, Rn. 21, 22; BGH, Urteil vom 08.10.1998 - I ZR 94/97 - juris, Rn. 28; BGH; Urteil vom 08.10.1998 - I ZR 107/97 - juris, Rn. 30; BGH, Urteil vom 08.10.1998 - I ZR 187/97 - juris, Rn. 27). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der klein geschriebene Text in der erst zu öffnenden Dialogbox in keiner Weise der blickfangmäßigen Herausstellung der Angabe „1,- € einmalig“ gleichsteht. Vielmehr gehen die dortigen Angaben zu dem Startpaketpreis in der Summe der gemachten Angaben unter. Allein die Tatsache, dass der Text „Startpaketpreis einmalig 29,90 €“ innerhalb des gesamten Fließtextes kursiv gedruckt ist, stellt keine derartige Auffälligkeit dar, dass von einer herausgehobenen Wahrnehmungsmöglichkeit gesprochen werden kann. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass es grundsätzlich richtig ist, dass der Verkehr beim Angebot einer Ware mit einem erkennbaren Sternchenhinweis damit rechnet, dass die Preisangabe vor dem Sternchenhinweis noch nicht vollständig ist, sondern dass es noch weitere Preisbestandteile geben kann, die bei den Gesamtkosten zu berücksichtigen sind und über die auf einer verlinkten Seite weiter aufgeklärt wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 09.05.2019 – 3 U 150/18 – juris, Rn. 24). Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die weiteren Angebotsmerkmale für den Verkehr hinreichend deutlich erkennbar sind. Diese dürfen dabei in ihrer Gesamtheit neben dem mit dem Sternchenhinweis versehenen Angebot nicht so untergehen, dass sie von dem angesprochenen und angelockten Verkehr leicht übersehen werden können. Rechtlich bedenklich sind daher Angaben, die im Vergleich deutlich kleiner und überwiegend blasser gehalten werden im Vergleich zur blickfangmäßig herausgestellten Werbung, sodass sie so unauffällig sind, dass sie leicht übersehen werden (vgl. OLG Hamburg, aaO, juris, Rn. 26, 27). Damit kann sich die Beklagte im Ergebnis auch nicht darauf berufen, dass grundsätzlich der in der Werbung angebrachte Sternchenhinweis ausreichend sei, um den Verkehr auf die weiteren Kosten hinzuweisen. Selbst wenn der Sternchenhinweis in dem gelben Kreis überhaupt bemerkt wird, wird man in der beschriebenen Weise erst in der sich öffnenden Dialogbox weitere Informationen finden, die in einer Summe unterschiedlicher Informationen untergehen und in der Art und Weise ihrer Darstellung mit einer kleinen Schrift in einem grauen Kasten im Vergleich zum blickfangmäßig herausgehobenen Preis weder leicht lesbar, noch besonders auffällig sind, jedenfalls in keiner Weise am Blickfang teilhaben. Damit ist die blickfangmäßig herausgehobene Werbung mit „1,- € einmalig“, die schon nicht klarmacht, ob sie sich auf den Tarif oder das Telefon bezieht, in Bezug auf ihre gesamte Preisstruktur nicht nachvollziehbar und wegen fehlender einfacher Erkennbarkeit weiterer Informationen, die zudem nicht hinreichend herausgehoben sind, als irreführend und damit wettbewerbswidrig zu bewerten. b) Tarif- und Rabattangabe/Cashback: Die im Antrag Ziffer 1.2 genannten Werbeaussagen „nur 9,99 € monatlich“, „63 % Rabatt“ und/oder „Tarif-Rabatt“ sind ohne Klarstellung über eine höhere Grundgebühr bzw. eine Cashback-Zahlung wettbewerbswidrig, da es sich insoweit um eine Irreführung über eine wesentliche Information in Bezug auf den Preis im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG handelt. Grundsätzlich handelt auch hier gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte, was insbesondere der Fall ist, wenn es sich um unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben, insbesondere das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils handelt (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2021 – I ZR 148/20 – juris, Rn. 15). Dies ist der Fall, wenn gegen das Transparenzgebot des § 5a UWG verstoßen und dem Verbraucher eine wesentliche Information im Sinne von § 5b UWG vorenthalten wird, wenn deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen von dem Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2021 – I ZR 148/20 – juris, Rn. 25; OLG München, Urteil vom 08.02.2018 – 6 U 403/17 – juris, Rn. 32). Dies ist dann, aber nicht nur der Fall, wenn über den tatsächlichen Wert des Angebots in relevanter Weise getäuscht wird oder wenn bei einem Angebot, das in besonderer Weise anlockend wirkt, nur unzureichend über dessen Inhalt informiert wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2003 – I ZR 253/00 – juris, Rn. 16). Zwar besteht nach h. M. keine Pflicht des Werbenden zu einer umfassenden Aufklärung, jedoch kann sich eine Aufklärungspflicht auch aus sonstigen rechtlichen Vorgaben ergeben. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG a. F. (jetzt: § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG) müssen Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe als solche klar erkennbar und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein, sowie klar und unzweideutig angegeben werden (vgl. OLG München, Urteil vom 08.02.2018 – 6 U 403/17 – juris, Rn. 32). Im Rahmen der klaren und eindeutigen Angabe der Bedingungen muss ersichtlich sein, welche zeitlichen und sonstigen Umstände für Preisnachlässe maßgeblich sind, wobei diese Umstände dem Verbraucher auch bei Internetwerbung sofort mitzuteilen sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2007 – 2 U 136/06 – juris, Rn. 44, 45). Im Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung sind die von der Beklagten gemachten Werbeangaben ohne weitere Erläuterungen irreführend, da dem Verbraucher wesentliche Informationen über die Preisbildung vorenthalten werden. Zwar mag es zutreffen, dass bezogen auf eine Laufzeit von 24 Monaten unter Zugrundelegung der von Beklagtenseite dargestellten Art und Weise der Rabattierung unter wirtschaftlicher Betrachtung rechnerisch ein auf die Werbung reagierender Verbraucher effektiv monatlich 9,99 € zu zahlen hat. Die Art und Weise, wie sich diese 9,99 € errechnen, ist aus der Werbung der Beklagten aber nicht transparent ersichtlich. Aufgrund des blickfangmäßig herausgehobenen Betrages auf der Startseite geht der Verbraucher davon aus, dass er faktisch pro Monat nur 9,99 € für den angebotenen Tarif zu zahlen hat. Ein höherer Preis oder weitere Preisbestandteile der herausgehobenen Werbeangabe sind dem Blickfangangebot nicht unmittelbar zu entnehmen. Wegen der Kleinheit der Darstellung wird erst auf den zweiten Blick erkennbar, dass sich hinter den Worten €/Monat ein Sternchenhinweis befindet. Bei diesem handelt es sich um einen von dreien auf der Startseite, der beim Herunterscrollen und Anklicken zur Öffnung einer Dialogbox führt (vgl im Einzelnen hierzu oben unter lit. a). In der sich öffnenden Dialogbox findet sich lediglich der Hinweis auf den monatlichen Paketpreis von 9,99 € statt regulär 26,99 € pro Monat. Es erschließt sich jedoch nicht, wie der Rabatt zustande kommt. Zwar ist dies jedenfalls dann unschädlich, wenn der Kunde tatsächlich faktisch pro Monat nur 9,99 € zu zahlen hätte. Dem ist aber nicht so. Nach den eigenen Angaben der Beklagten haben die auf diese Anzeige reagierenden und kontrahierenden Verbraucher tatsächlich pro Monat 11,99 € zu zahlen, was an keiner Stelle der Werbeanzeige erkennbar wird. Der Kunde wird somit in die Irre geführt, wenn er annimmt, er müsse monatlich nur 9,99 € zahlen, obwohl er faktisch 11,99 € zu zahlen hat. Daran ändert auch nichts, dass für die Laufzeit von 24 Monaten einige Zeit nach Aktivierung des Tarifs per Überweisung ein Rabattbetrag als Cashback i.H.v. 48,00 € erstattet wird. Diese Rückzahlungsmodalitäten werden einem potentiellen Kunden zu keiner Zeit mitgeteilt, sodass insoweit ein Verstoß gegen die Informationspflicht der Beklagten in Bezug auf klare und eindeutige Preisangaben bzw. entsprechende Angaben zu Preisnachlässen zu bejahen ist. Weiter kommt hinzu, dass einem interessierten Verbraucher ebenso vorenthalten wird, dass er für die Rabattierung des Tarifs nicht einen, sondern zwei Ansprechpartner hat. Nach dem Vortrag der Beklagten gewährt diese auf den ursprünglichen Tarif von 26,99 € pro Monat einen Rabatt von 15,00 €, wohingegen der durch Überweisung im Wege des Cashback eingeräumte weitere Rabatt von 2,00 € pro Monat von dem Netzanbieter freenet zur Verfügung gestellt wird. Somit hat der Verbraucher für den Fall, dass es bei der Rabattierung zu Problemen kommen sollte, nicht nur einen Ansprechpartner, nämlich die Beklagte, sondern zwei, d. h. die Beklagte und freenet. Diese Information ist aus Sicht des Gerichts aber für eine verantwortliche Entscheidung des Verbrauchers maßgeblich, da es einen Unterschied darstellt, ob sich der Verbraucher im Falle von Problemen nur an ein Gegenüber oder an zwei verschiedene zu wenden hat, wobei ihm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder der Sachverhalt als solcher bekannt ist, noch an wen er sich wegen welcher Rabattanteile zu wenden hätte, wenn dies erforderlich würde. Das Gericht sieht in dieser Vorgehensweise aufgrund der Darstellung des Tarifs von monatlich 9,99 € ein Anlockangebot, das in Anbetracht der vorstehenden Umstände als wettbewerbswidrig anzusehen ist, selbst wenn bei mathematischer Betrachtung, bezogen auf die gesamte Laufzeit von 24 Monaten tatsächlich eine durchschnittliche monatliche Kostenbelastung des Verbrauchers von 9,99 € anfällt. Aufgrund der vorstehend genannten Umstände unterfällt auch die blickfangmäßig herausgehobenen Werbung mit einem Tarifrabatt von 63 % bzw. der Verwendung des Begriffs „Tarif-Rabatt“ der Bewertung als irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil hier der Anlockcharakter betont wird, ohne dass eine transparente und umfassende Information des Verbrauchers erfolgt, wie sie insbesondere nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG bzw. DDG erforderlich und geboten wäre. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass es die Beklagte unterlassen hat, die tatsächlich höhere monatliche Gebühr und die Zusammensetzung des Rabatts transparent darzustellen. c) Werbeaussage „FLAT Internet 10 GB“: Die Werbeaussage ist irreführend und wettbewerbswidrig, weil ihr Wahrheitsgehalt nicht erwiesen ist und darüber hinaus widersprüchliche Angaben vorliegen, die eine Irreführung der Verbraucher befördern. Wie schon mehrfach ausgeführt, ist von einer wettbewerbswidrigen Irreführung jedenfalls dann auszugehen, wenn mit unwahren Tatsachenbehauptungen geworben wird. Im vorliegenden Fall warb die Beklagte mit einem Datenvolumen von 10 GB. Nach ihren eigenen Angaben betrage das Datenvolumen des angebotenen Mobilfunktarifs zwar regulär nur 6 GB. Darüber hinaus stelle der Anbieter freenet jedoch für die Vertragsdauer von 24 Monaten zusätzlich und kostenlos weitere 4 GB Datenvolumen monatlich zur Verfügung. Die von Klägerseite bestrittene Tatsachenbehauptung, dass während der Vertragslaufzeit von 24 Monaten durch den Tarifanbieter freenet weitere 4 GB kostenlos zur Verfügung gestellt würden, konnte von Beklagtenseite nicht bewiesen werden. Soweit sich die Beklagte auf die Anlagen B 10 und B 11 berief, geben diese gemäß dem jeweils am Anfang der Seite stehenden Informationskasten nur die Standardkonditionen von 6 GB an. Eventuelles zusätzliches Datenvolumen ist nicht berücksichtigt, sodass sich aus diesen Anlagen allenfalls die Möglichkeit eines zusätzlichen Datenvolumens ergibt, ein solches jedoch nicht bewiesen ist. Einem entsprechenden Nachweis steht auch entgegen, dass entgegen der Werbeaussage der Beklagten im Produktinformationsblatt (vgl. Anlage K 3 / B im Anlagenheft Kläger) auch nur von einem Datenübertragungsvolumen von 6 GB die Rede ist. Dies wiederum passt zur Angabe der Tarifbezeichnung, die ebenfalls lautet „green LTE 6 GB Telekom (Mai 2022)“. Ein weiteres Beweisangebot für die Tatsachenbehauptung, dass kostenlos weitere 4 GB zu dem angegebenen Datenvolumen von 6 GB hinzugegeben werden, liegt nicht vor, sodass es bereits am Nachweis der entsprechenden Tatsachenbehauptung fehlt. Darüber hinaus ist die entsprechende Werbung der Beklagten auch aufgrund widersprüchlicher Angaben als irreführend anzusehen. Während in der Werbung die Beklagte von einem Datenvolumen von 10 GB spricht, ergibt sich aus dem bezogenen Produktinformationsblatt lediglich ein Datenvolumen von 6 GB. Dieser offensichtliche Widerspruch ist aus Sicht des Verbrauchers, dem lediglich die Internetwerbung einerseits und das Produktinformationsblatt andererseits vorliegen, nicht aufgeklärt, sodass für den Verbraucher unklar bleibt, welches Datenvolumen ihm im Falle eines Vertragsabschlusses tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Vor diesem Hintergrund war die entsprechende Werbeaussage als wettbewerbswidrig zu qualifizieren. d) Angabe „Mobilfunknetz der Vodafone“ im Produktinformationsblatt: Die entsprechende Werbeaussage der Beklagten im vorgelegten Produktinformationsblatt ist irreführend, weil aufgrund von widersprüchlichen Angaben jedenfalls geeignet, einen Verbraucher zu verwirren und so eine verantwortliche geschäftliche Entscheidung zu vereiteln. Im Rahmen der Tarifbezeichnung in der zweiten Zeile des Produktinformationsblattes wird einerseits von einem Tarif der Telekom gesprochen; gleichwohl ist im unmittelbar darunter befindlichen Fließtext die Rede von einem Mobilfunktarif im Mobilfunknetz der Vodafone. Dies ist erkennbar widersprüchlich, da es sich bei Telekom und Vodafone um konkurrierende Telekommunikationsanbieter handelt. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben ist für den Verbraucher auch nicht erkennbar, auf welchen Tarif, nämlich einen der Telekom oder einen von Vodafone, er sich einlässt. Daran ändert auch nichts, dass nach den Angaben der Beklagten der interessierte Verbraucher im Vorfeld seinen bevorzugten Telekommunikationsanbieter anklicken muss. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben im Produktinformationsblatt ist aus Sicht des Verbrauchers bei verständiger Würdigung nicht ausgeschlossen, dass es insoweit auch bei der im Vorfeld erfolgten Auswahl des Netzanbieters zu einem Fehler gekommen ist. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass es sich lediglich um ein Schreibversehen gehandelt habe. Diesbezüglich kommt es nicht auf eine eventuelle Freiheit von einem Verschulden an, da im Rahmen der Lauterkeitsprüfung grundsätzlich kein persönliches Verschulden vorausgesetzt wird (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO., Rn. 3.21 zu § 3 UWG). Maßgeblich ist lediglich, ob der objektive Maßstab unternehmerischer Sorgfalt verletzt wurde (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO., Rn. 3.21 zu § 3 UWG). Die Kammer geht diesbezüglich von einer Verletzung der unternehmerischen Sorgfalt aus, da von der Beklagten erwartet werden kann, dass sie Unterlagen, bevor diese ins Netz gestellt werden, zumindest durchsieht, um grobe Fehler wie den vorliegend monierten zu eliminieren. Dieser Anforderung genügte die Beklagte nicht, wie sich allein aus der Tatsache der von ihr selbst eingeräumten inhaltlichen Fehlerhaftigkeit des Produktinformationsblattes ergibt. Somit war vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben auch insoweit von einer wettbewerbswidrigen Irreführung auszugehen. 2. Lauterkeitsverstoß durch Rechtsbruch: Bezüglich der in den Anträgen Ziff. 1.5 bis 1.7 enthaltenen Anträge besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers, da die dortigen Werbeaussagen gegen gesetzliche Normen verstoßen, die zugleich als Marktverhaltensregeln anzusehen sind (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. den §§ 3, 3a UWG). Als Marktverhaltensregel ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt, insbesondere durch Werbung (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO., Rn. 1.62 zu § 3a UWG). Allerdings muss ein Verstoß eine gewisse Bagatellgrenze überschreiten und geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Von einer derartigen Spürbarkeit wird ausgegangen, wenn bei Verbrauchern deren Interessen in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt werden. Dabei ist die Spürbarkeit dann zu vermuten, wenn ein Verstoß gegen Vorschriften erfolgt, die dem Schutz der Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher dienen, wobei bei einem Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel grundsätzlich die Spürbarkeit vermutet wird (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO., Rn. 1.99 und 1.102 zu § 3a UWG). a) Gestaltung Produktinformationsblatt: Soweit die Beklagte das zu der streitgegenständlichen Werbung zugehörige Produktinformationsblatt (vgl. Anlage K 3 / B im Anlagenband Kläger) mit den in roter Schrift gehaltenen Angaben versah, verstieß sie gegen ihre rechtlichen Pflichten aus § 52 Abs. 1 bis 3 TKG i.V.m. § 1 TK-TransparenzV. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 1 TK-TransparenzV sind die dort genannten und im Produktinformationsblatt aufzuführenden Angaben von ausschließlicher Art und damit einer Ergänzung nicht zugänglich. Dies findet seine Bestätigung in der Rechtsprechung. Danach können zusätzliche Informationen den Standard aufweichen. Das Anliegen der Transparenzverordnung (TKTransparenzV) ist, dass diese in einem konkreten technischen Bereich Angebote durch Standardisierung vergleichbar macht. Deswegen muss das Produktinformationsblatt auf einen Blick einen Tarifvergleich erlauben und daher stets gleich strukturiert und für jeden Anbietertarif auch gleich gestaltet sein. Bei derartigen standardisierten Informationen sind Zusatzinformationen problematisch, weil hierdurch ein Anbieter in einem standardisierten Bereich die Standardinformation gerade nicht zu weiteren, nicht standardisierten Angaben nutzen soll. Diese weiteren Angaben mögen richtig oder falsch sein, jedenfalls erzeugen sie beim Rezipienten den Eindruck, dass der den Standard ergänzende Unternehmer etwas bietet, was der Konkurrent, der sich an den Standard hält, möglicherweise nicht bietet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021 – 6 U 85/20 – juris, Rn. 24). Diesen überzeugenden Ausführungen, die im Übrigen im Einklang mit dem Wortlaut der Transparenzverordnung stehen und die deren Sinn und Zweck nachvollziehbar zum Ausdruck bringen, schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Demzufolge sind die von Beklagtenseite im Produktinformationsblatt unstreitig über die Vorgaben des § 1 TK-TransparenzV hinausgehenden Angaben rechtswidrig, ungeachtet der Frage, ob diese weiteren Angaben sinnvoll sind oder nicht. Hierauf kommt es nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln nicht an. Bei den verbraucherschützenden Informations- und Transparenzpflichten nach § 52 TKG bzw. § 1 TK-TransparenzV handelt es sich um Marktverhaltensregeln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021 – 6 U 85/20 – juris, Rn. 23). Der von der Kammer bejahte Verstoß gegen die Transparenzverordnung von Seiten der Beklagten beeinträchtigt Verbraucherinteressen auch spürbar, da die Abweichung vom Standard jedenfalls geeignet ist, zu Verunsicherung und Verwirrung bei den Verbrauchern zu führen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021 – 6 U 85/21 – juris, Rn. 28). Darüber hinaus ergibt sich die Spürbarkeit auch bereits aus dem Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel, die der Sicherheit der Verbraucher im Telekommunikationsverkehr dient. b) Vertragszusammenstellung: Die Beklagte handelt wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 3a UWG, da sie es Verbrauchern ermöglichte, im Rahmen des streitgegenständlichen Werbeauftritts Vertragserklärungen zum Abschluss eines Mobilfunkvertrages abzugeben, ohne dabei eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung im Sinne von § 54 Abs. 3 TKG zur Verfügung zu stellen. aa) Gemäß § 54 Abs. 3 TKG hat der Anbieter dem Verbraucher, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung unter Verwendung des im Gesetz genannten Musters kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG, da diese dem Schutz von Verbraucherinteressen dient (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO., Rn. 1.67 zu § 3a UWG). Aufgrund der Verpflichtung zur Vorlage umfangreicher Informationen durch den Anbieter vor Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers erhält dieser nochmals eine umfassende Information über den Vertragsinhalt zur Schaffung der Voraussetzungen für eine informierte geschäftliche Entscheidung. Diese dient darüber hinaus dem Übereilungsschutz. Die erforderliche Spürbarkeit ist bei dem Verstoß gegen die Marktverhaltensregel im vorliegenden Fall intendiert. bb) Die Norm des § 54 TKG findet im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer Anwendung. aaa) Adressat der Verpflichtung zur Vorlage einer Vertragszusammenfassung ist nach § 54 Abs. 3 TKG der Anbieter, worunter im Sinne von Abs. 1 der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zu verstehen ist. Aufgrund der Legaldefinitionen in § 3 Nr. 1, 24 und 61 TKG ist hierunter jeder zu verstehen, der Telekommunikationsdienste erbringt (§ 3 Nr. 1 TKG). Unter Telekommunikationsdiensten werden dabei grundsätzlich die in § 3 Nr. 61 TKG genannten Einzeldienste, insbesondere interpersonelle Telekommunikationsdienste verstanden. Die nähere Definition ergibt sich sodann aus § 3 Nr. 24 und 44 TKG. Dabei handelt es sich bei einem öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst um einen an einen unbestimmten Personenkreis adressierten interpersonellen Telekommunikationsdienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze, verstanden in einem funktionalen Sinn, ermöglicht (vgl. Geppert u.a., Beck'scher TKG-Kommentar, 5. Aufl., 2023, Rn. 66 und 104 zu § 3 TKG). bbb) Im engeren Wortsinn ist danach Anbieter derjenige, der die Telekommunikationsdienstleistung als solche zur Verfügung stellt, d. h. im vorliegenden Fall der Netzbetreiber freenet. Nach allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Regeln käme zwar ein lauterkeitswidriges Verhalten der Beklagten bei Bejahung einer Gehilfenstellung grundsätzlich in Betracht (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO., Rn. 1.50 zu § 3 UWG). Eine solche Teilnehmerhaftung ist aufgrund des Charakters des Telekommunikationsgesetzes als lex specialis seit dessen jüngster Neufassung jedoch ausgeschlossen, da eine bloße Mitwirkung an der Erbringung von Telekommunikationsdiensten in Ermangelung einer Erwähnung im Gesetz dazu führt, dass externe Hilfspersonen oder Erfüllungsgehilfen nicht mehr vom Anbieterbegriff erfasst sind. Dies gilt auch für reine Internetanbieter (vgl. Geppert, u.a., TKG, aaO., Rn. 5 und 145 zu § 3 TKG). ccc) Das Gericht geht jedoch davon aus, dass unter Zugrundelegung des in der Literatur vertretenen weiten Anbieterbegriffs im Sinne des Telekommunikationsgesetzes die Beklagte jedenfalls als Mitanbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 TKG zu verstehen ist (vgl. Geppert u.a., TKG, aaO, Rn. 5 zu § 3 und Rn. 12 zu § 54). ddd) Eine solche, vom Gericht bejahte Eigenschaft als Mitanbieter, ist zu bejahen, da die Beklagte selbst Aufgaben übernommen hat, die originär dem Anbieter im engeren Sinn zuzuordnen wären. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass es im Rahmen einer effektiven Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben nach der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11.12.2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (im Folgenden: EKEK-Richtlinie) geboten ist, den Anbieterbegriff in Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur weit zu fassen. Nur so kann nach Auffassung der Kammer der Zielvorgabe des europäischen Gesetzgebers Rechnung getragen werden, insbesondere die Interessen der Endnutzer zu fördern (Art. 1 Abs. 2 lit. a ) EKEK-Richtlinie). Darüber hinaus dient der weite Anbieterbegriff auch der effektiven Umsetzung der Informationspflichten im Sinne von § 54 TKG, bei dem es sich letztlich um die Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 102 Abs. 3 EKEK-Richtlinie handelt. eee) Die Mitanbieterrolle der Beklagten ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus verschiedenen Gesichtspunkten. Insoweit hat die Beklagte über die reine Vermittlertätigkeit hinaus im Rahmen einer Art Aufgabenteilung bei der werblichen Präsentation des Mobilfunktarifs auch typische Aufgaben des Anbieters im engeren Sinn übernommen, für deren rechtliche Richtigkeit sie dann auch die Gewähr übernehmen muss, und bei deren Unrichtigkeit sie lauterkeitsrechtlich in die Pflicht genommen werden kann. Dies ergibt sich zunächst gemäß dem eigenen Vortrag der Beklagten daraus, dass diese im Rahmen des Bestellvorgangs selbst eine nach ihrer Auffassung den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 TKG genügende Vertragszusammenstellung oberhalb des Buttons „Jetzt kaufen“ gefertigt hat. Insoweit ist darauf abzuheben, dass aus Sicht des am Vertrag interessierten Verbrauchers (§§ 133, 157 BGB) die verbindliche Willenserklärung zu einem Kaufabschluss mit dem Anklicken des am Ende des Online-Bestellscheins vorhandenen Buttons „Jetzt kaufen“ abgegeben wird. Bei einer derartigen rechtlichen Einordnung der Bedeutung der Betätigung des genannten Buttons als Kundgabe der Willenserklärung des Verbrauchers bedarf es nach dem Gesetz einer vorgeschalteten Vertragszusammenstellung (§ 54 Abs. 3 Satz 1 TKG). Eine solche soll nach dem Vorbringen der Beklagten in der Darstellung der oberhalb des genannten Buttons liegenden Vertragsdaten zu sehen sein. Ungeachtet der Frage der Vollständigkeit dieser Daten geht somit die Beklagte selbst davon aus, hier eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Vertragszusammenstellung gefertigt zu haben. Sie geht somit weiter davon aus, diesbezüglich eine Anbieterpflicht erfüllt zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, wenn sich im weiteren Verfahrensverlauf die Beklagte nunmehr darauf beruft, es sei bei dem Anbieterbegriff auf den Anbieter im engeren Sinn abzustellen und damit nicht auf sie, die Beklagte selbst, die sich durch ihr behauptetes Tun als Anbieter gerierte. Die Beklagte hat auch weitere Anbieterfunktionen übernommen. Gemäß ihrem Vorbringen zum Produktinformationsblatt hatte sie erklärt, dass sie dieses zur Verfügung gestellt habe und dabei auch selbst – aus ihrer Sicht zur Erhöhung der Transparenz – die ergänzenden Bemerkungen beigefügt habe (vgl. oben zu lit. a)). Die Übersendung des Produktinformationsblattes ist jedoch gemäß § 1 TK-TransparenzV, genauso wie die Vertragszusammenstellung, eine Aufgabe des Anbieters. Wenn auch hier die Beklagte Anbietertätigkeiten wahrgenommen hat, dann ist dies ein weiteres Indiz dafür, dass sie sich auch als Anbieter behandeln lassen muss. Somit ist die Beklagte als Anbieter im rechtlichen Sinne zu verstehen und ihr obliegen auch die Verpflichtungen zur Erstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vertragszusammenstellung im Sinne von § 54 Abs. 3 TKG. cc) Die lauterkeitsrechtliche Haftung der Beklagten scheidet auch nicht wegen einer von ihr behaupteten Europarechtswidrigkeit des § 54 Abs. 3 TKG aus. Von einer entsprechenden Europarechtswidrigkeit ist nach Auffassung der Kammer nicht auszugehen. Zwar formuliert § 54 Abs. 3 Satz 1 TKG, dass die Vertragszusammenfassung zur Verfügung zu stellen ist „bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt“, wohingegen der Wortlaut in Art. 102 Abs. 1 EKEK-Richtlinie auf die Bereitstellung der Informationen „bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist“ abhebt. Beide Texte sind jedoch bei einer europarechtskonformen Auslegung so zu verstehen, dass sie den identischen Inhalt aufweisen. Maßgeblich ist bei einer Gesamtschau, dass dem Verbraucher die vorvertraglichen Informationen vor einer Bindung an einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot erreichen müssen. Dabei kommt es darauf an, dass der Verbraucher vor einer eigenen verbindlichen Zustimmungserklärung zum Abschluss des Vertrags geschützt werden soll, solange die Vertragszusammenfassung nicht zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. Geppert u.a., TKG, aaO, Rn. 27 zu § 54; str.). Diesem Normzweck wird bei teleologischer Auslegung der Wortlaut des § 54 Abs. 3 TKG gerecht. Während Art. 102 Abs. 1 EKEK-Richtlinie auf die Bindungswirkung durch Vertrag oder entsprechendes Angebot abstellt, handelt es sich bei der Textfassung in § 54 Abs. 3 TKG um die vertragliche Erklärung des Verbrauchers, bei der es sich je nach der Reihenfolge um ein Angebot oder eine Annahme handeln kann. In jedem Fall kommt es jedoch auch hier darauf an, dass die Informationen vorliegen müssen, bevor aus Sicht des Verbrauchers eine Bindungswirkung eingetreten ist, die grundsätzlich bereits mit der Abgabe eines Angebots erfolgt (§ 145 BGB), auf jeden Fall aber mit der Erklärung der Annahme eines Angebots. Demzufolge geht die Kammer von einer Europarechtskonformität des § 54 TKG aus. dd) Die vertraglichen Angaben im Bestellformular oberhalb des Buttons „Jetzt kaufen“ entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 54 Abs. 3 TKG. Zunächst fehlt es an der Verwendung des in § 54 Abs. 3 Satz 1 TKG als obligatorisch vorgesehenen Musters. Darüber hinaus fehlen zahlreiche Angaben, die im Sinne von § 54 Abs. 3 Satz 2 TKG als obligatorische Mindestangaben in dem dortigen Katalog aufgeführt sind. So fehlt es – worauf die Klägerseite zutreffend hingewiesen hat – an Angaben zu Namen und Anschrift des Anbieters (§ 54 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 TKG), zu den Bedingungen für die Verlängerung und Kündigung des Vertrages (§ 54 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG) und einigen wesentlichen Merkmalen im Sinne von § 54 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 TKG wie z.B. der Datengeschwindigkeit. Letztlich sind die im Bestellformular angegebenen Daten entgegen § 54 Abs. 2 TKG auch nicht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Somit ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen der Verstoß der Beklagten gegen die Verpflichtungen zur Vertragszusammenfassung im Sinne von § 54 TKG. ee) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Bestellvorgang durch das Anklicken des Buttons „Jetzt kaufen“ noch nicht zu Ende sei, sondern dass vielmehr noch eine Bestellübersicht übersandt werde, dass entsprechenden Daten der Vertragszusammenfassung im Anschluss noch mehrfach einem interessierten Verbraucher zur Verfügung gestellt würden und erst in einem weiteren Schritt die eigentliche vertragliche Erklärung des Verbrauchers abgegeben werde. Zum einen ist dieser Tatsachenvortrag der Beklagten wirksam bestritten. Ein taugliches Beweisangebot für ihren streitigen Vortrag legte die Beklagte nicht vor. Insoweit kann sie sich auch nicht auf die Anlage B 12 berufen, die nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten lediglich Beispielcharakter hat. Ein anderes Beweismittel wurde nicht angeboten, sodass der diesbezügliche Vortrag der Beklagten schon als nicht erwiesen anzusehen ist. Darüber hinaus kommt es nach Auffassung der Kammer hierauf auch rechtlich nicht an. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der relevante Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers im Sinne von § 54 Abs. 3 Satz 1 TKG im Anklicken des Buttons „Jetzt kaufen“ zu sehen. Dies stellt nach dem Empfängerhorizont des das Angebot annehmen Verbrauchers (§§ 133, 157 BGB) den Abschluss des Bestellvorgangs dar. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass dieser Button am Ende des mit „Jetzt Bestellung abschließen“ überschriebenen Bestellscheins steht. Aus Sicht eines verständigen Verbrauchers hat dieser mit dem Anklicken des Buttons „Jetzt kaufen“ alles erforderliche getan, um seine Willenserklärung auf den Weg zu bringen. Auf irgendwelche weiteren Hinweise, Informationen oder zusätzliche Erklärungen nach dem Anklicken des Buttons kann es daher für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts im Sinne von § 54 Abs. 3 TKG nicht mehr ankommen. c) SEPA-Diskriminierung: Mit der im Bestellformular zu der streitgegenständlichen Anzeige vorgegebenen Forderung um Angabe eines deutschen Bankkontos hat die Beklagte gegen die Verpflichtung aus Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (kurz: VO (EU) Nr. 260/2012) verstoßen. Nach Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr. 260/2012 gibt ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedsstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Art. 3 VO (EU) Nr. 260/2012 erreichbar ist. Das bedeutet nichts anderes, als dass ein Zahlungsempfänger keinerlei Vorgaben bezüglich eines bestimmten nationalen Kontos im Lastschriftverkehr innerhalb der Europäischen Union machen darf. Gerade eine derartige Vorgabe einer Beschränkung auf ein nationales, nämlich deutsches Bankkonto hat die Beklagte jedoch für den Lastschriftverkehr vorgegeben. Dies verstößt eindeutig gegen die genannte europarechtliche Regelung, ohne dass dies weiterer Ausführungen bedarf. Soweit sich die Beklagte damit verteidigte, dass dies auf den Vorgaben von Geschäftspartnern beruhe, kann sie damit nicht gehört werden. Ohne weiteres einsichtig ist, dass die Vorgaben von Geschäftspartnern nicht zwingendem europäischen Recht vorgehen können. Damit stellt die entsprechende Erklärung der Beklagten im Bestellformular einen Verstoß gegen europäisches Recht und einen Rechtsbruch im Sinne von § 3a UWG dar. Die Regel des Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr. 260/2012 ist Verbraucherschutzgesetz und damit als Marktverhaltensregel anerkannt (vgl. BGH Urteil vom 06.02.2020 - I ZR 93/18 - juris, Rn. 14, 38 und 40; LG Hamburg, Urteil vom 10.10.2023 - 406 HKO 88/22 - WRP 2024, 126, 127). Daher ist auch eine Spürbarkeit der Beeinträchtigung gegeben, da es sich um eine Verbraucher benachteiligende Beschränkung des europäischen Zahlungsverkehrs handelt. II. Antrag Nr. 2: Die in Ziff. 1 des Urteilstenors enthaltene Androhung von Zwangsmaßnahmen beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO, da eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung der Beklagten infolge der Unterlassungstatbestände zu Antrag Nr. 1 im Tenor des vorliegenden Urteils ausgesprochen worden war. III. Antrag Nr. 3: Die Entscheidung über die Verhängung einer Abmahngebühr beruht auf § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung der Beklagten war berechtigt, wie sich aus der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung gemäß dem Klageantrag Nr. 1 ergibt. Außer, dass kein Unterlassungstatbestand gegeben sei, hat die Beklagte gegen die Beantragung einer Abmahngebühr keine Einwendungen erhoben. Die Höhe der Abmahngebühr im streitgegenständlichen Fall ist nach Auffassung des Gerichts als erforderliche Aufwendung zu qualifizieren. Hiervon geht die Kammer unter Berücksichtigung vergleichbarer Verfahren und vergleichbarer Aufwendungsersatzansprüche aus. Darüber hinaus wurden gegen die Höhe der Abmahngebühr auch keine Einwendungen erhoben. Die Entscheidung über die zuerkannten Zinsen ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. IV. Nebenentscheidungen: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 709, 108 ZPO. Die Parteien streiten über einen Werbeauftritt der Beklagten im Internet, der nach Auffassung des Klägers unter mehreren Gesichtspunkten wegen Irreführung bzw. Rechtsbruchs wettbewerbswidrig sei. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen, der unlautere Wettbewerbshandlungen verfolgt und in die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände im Sinne von § 8b UWG eingetragen ist. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse h.de einen Versandhandel im Bereich des Mobilfunks. Sie bietet Handyverträge mit und ohne zugehöriges Endgerät an. Zumindest bis Ende November 2022 warb die Beklagte für den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages inklusive eines entsprechenden Endgerätes gemäß der Anlage K 2 im Anlagenheft des Klägers (zugleich als Anlage A bezeichnet). Dieser Werbeauftritt ist vertikal in zwei ungefähr gleich große Flächen aufgeteilt. Auf der linken Seite ist die Werbeanzeige in groß gehaltener Schrift mit Großbuchstaben und in roter Farbe als „MEGA-SPAR-TARIF“ überschrieben und unter einer Unterüberschrift mit dem Text „ALLES INKLUSIVE“ befindet sich unter anderem der Text „FLAT Internet 10 GB“. Darunter wiederum befindet sich in einem großen, roten und rechteckigen Kasten mit weißer Schrift der Text „63 % Tarif-Rabatt“, wobei die Prozentangabe in der Höhe des Kastens ca. drei Viertel von dessen Fläche einnimmt. Daneben befindet sich in schwarzer Schrift der weitere Text „Ihre Vorzugs-Konditionen: nur 9,99 €/Monat statt regulär 26,99 €/Monat“. Der Betrag von 9,99 ist dabei von der Größe her herausgestellt. Neben der ersten Monatsangabe, die im Vergleich zur Betragsangabe minimal klein geschrieben ist, existiert ein Sternchenhinweis. Weiter rechts daneben, ziemlich in der Mitte der Vertikalen, ist in einem runden, gelben Feld herausgestellt in schwarzer Schrift der Text „1,- € einmalig“. Auch hier ist die Zahl groß herausgestellt, wohingegen das Euro-Zeichen und der restliche Text sehr klein geschrieben sind. Neben diesem Euro-Zeichen befindet sich in kaum wahrnehmbarer Weise, weil mit dem Euro-Zeichen nahezu verschmolzen, ein weiterer Sternchenhinweis. Auf der rechten Seite der Anzeige befinden sich am oberen Rand neben einem Plus-Zeichen der Text „auf Wunsch mit Smartphone: + 5 € je Monat“ und in der darunter befindlichen Zeile der Text „Samsung Galaxy A03“. Wiederum unterhalb dieses Textes ist ein stilisiertes Mobiltelefon abgebildet. Auch hinter dem Wort „Monat“ in der oberen Zeile der rechten Anzeigenseite, in der mit dem Mobiltelefon geworben wird, befindet sich ein Sternchenhinweis. Unterhalb der bisher beschriebenen Anzeige ist in einem über die ganze Seitenbreite gehenden, herausgestellten gelben Balken in schwarzer Schrift der Text zu finden „Tarif-Rabatt = 24 Monate x 17 € – Sie sparen 408,00 €“. Ganz unten am Ende der Seite findet sich in kleiner blauer Schrift auf grauem Hintergrund neben einem kleinen Sternchen der Text: „Weitere Infos/rechtliche Hinweis“. Hierher gelangt man erst, wenn man die ganze Anzeigenseite heruntergescrollt ist. Ist man bis zu dieser Stelle heruntergerollt und klickt den Text an, öffnet sich eine weitere Dialogbox, in der sich folgender Text befindet: „Spar-Tarif-Infos: Verfügbar in bester Qualität im Netz von Telekom oder Vodafone. Die Aktion gilt nur solange der Vorrat reicht in Verbindung mit einem Mobilfunk-Provider-Antrag (Mindestlaufzeit 24 Monate, Startpaketpreis einmalig 29,90 €). Sie profitieren von 63 % Tarif-Rabatt, der monatliche Paketpreis beträgt somit nur 9,99 € statt regulär 26,99 €/Monat. Bitte beachten: Im Paketpreis sind bereits Ihre SIM-Karte sowie auf Wunsch Ihr Handy (+ 5 €/Monat) enthalten, es fallen keine weiteren Aufpreise oder Kosten dafür an! Ihre Tarif-Vorteile: für alle nationalen Standardgespräche eine Telefonie-Flatrate … + eine Highspeed-Internet-Flatrate (10 GB LTE bei Telekom, 10 GB LTE bei Vodafone) im Inland, … “. Die Anlage K 3 im Anlagenheft Kläger, zugleich als Anlage B bezeichnet, ist überschrieben mit „Produktinformationsblatt gem. § 1 TK-Transparenzverordnung“. Unterhalb dieser Überschrift findet sich der Text „green LTE 6 GB Telekom (Mai 2022)“. Im darauf folgenden Absatz lautet der erste Satz des Fließtextes „Der Tarif green LTE 10 GB ist ein Mobilfunktarif im Mobilfunknetz der Vodafone.“ Auf der Seitenmitte des Produktinformationsblattes befindet sich ein weiterer, von dem Kläger in roter Schrift markierter Text, der über die Vorgaben der TK-Transparenzverordnung für Produktinformationen hinausgeht. Als Preis für das komplette Produkt (Mobilfunkvertrag) weist das Produktinformationsblatt den Betrag von 26,99 € pro Monat aus, der sich je nach zugebuchtem Mobiltelefon auf 31,99 € bzw. 36,99 € erhöht. Das zu der Werbeanzeige zugehörige Bestellformular enthält unter der Rubrik „Meine Bankverbindung“ in einem grau unterlegten Kasten den Hinweis „Bitte geben Sie ein deutsches Bankkonto an...“ (vgl. Anlage K 5 im Anlagenband Kläger, zugleich als Anlage D bezeichnet, dort AS 13). Das Bestellformular weist unter der Überschrift „Jetzt Bestellung abschließen:“ in der Mitte der Textseite den Text „Bitte prüfen Sie Ihre Bestellübersicht und bestätigen Sie mit >“ auf (vgl. Anlage K 6 im Anlagenband Kläger, zugleich Anlage C, AS 14) und endet in einem roten Kasten, in dem sich erneut der Text „>>JETZT kaufen“ befindet (vgl. Anlage K 6 im Anlagenband Kläger, AS 15). Der in der Werbeanzeige ausgelobte Rabatt wird jedenfalls teilweise dadurch bewerkstelligt, dass ein Teilbetrag von 2,00 € monatlich, d. h. bei einer Laufzeit von 24 Monaten insgesamt ein Betrag von 48,00 € ca. 40 Tage nach Aktivierung des Tarifs durch Überweisung an den Kunden gezahlt wird. Der Kläger ist der Auffassung, dass die von ihm formulierten Klageanträge rechtlich zutreffend seien. Er ist weiter der Auffassung, dass die vorstehend näher dargestellte Werbung der Beklagten unter mehreren Gesichtspunkten rechtswidrig, weil irreführend oder infolge Rechtsbruchs wettbewerbswidrig sei. 1. Die blickfangmäßige Angabe „1,-- € einmalig“ sei irreführend, weil tatsächlich weitere einmalige Kosten von 29,90 € als Startpaketpreis hinzukämen. Dies sei nicht transparent dargestellt. Die Beklagte könne sich insoweit auch nicht auf den Sternchenhinweis berufen, da dieser praktisch nicht wahrnehmbar sei und die weiteren Kosten darüber hinaus erst nach weiterem herunterscrollen der Werbeanzeige und anklicken und öffnen einer Dialogbox erkennbar werden. Ein berechtigter Grund für Aufspaltung dieser Einmalkosten in einen herausgehobenen Blickfang und eine weitere Dialogbox sei nicht ersichtlich. Ein solches Vorgehen sei auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung als Irreführung zu betrachten. 2. Irreführend seien auch die blickfangartig gemachten Angaben „nur 9,99 €/Monat“ bzw. „63 % Tarif-Rabatt“ und/oder die Angabe „Tarif-Rabatt“ ohne entsprechende Klarstellung, dass die Grundgebühr tatsächlich höher sei und das Angebot eine Cashback-Zahlung beinhalte. Der Kläger meint, dass der Monatsbetrag von 9,99 € nicht transparent sei und sich insbesondere nicht aus der Werbeanzeige ergebe. Gleiches gelte für den Prozentsatz des Gesamtrabatts wie auch für die Rabattermittlung. Gerade der sogenannte Cashback durch Überweisung eines Teilbetrags sei irreführend, weil der Verbraucher davon ausginge, dass er während der Laufzeit des Vertrages allmonatlich nicht mehr als insgesamt 9,99 € zu bezahlen habe. Von einer höheren Zahlung (nämlich 11,99 €) bei einer teilweisen Rücküberweisung zu einem späteren Zeitpunkt gehe er nicht aus. 3. Auch die blickfangartige Herausstellung der Angabe „FLAT Internet 10 GB“ sei irreführend, da nach dem Produktinformationsblatt lediglich von einem Datenvolumen von 6 GB auszugehen sei. Die Irreführung ergebe sich jedenfalls aufgrund der unterschiedlichen und damit widersprüchlichen Angaben in der Werbeanzeige einerseits und dem Produktinformationsblatt andererseits. Soweit die Beklagte behauptete, über das Datenvolumen von 6 GB hinaus würden weitere 4 GB von Freenet zur Verfügung gestellt, wird dieser Vortrag von Klägerseite bestritten. 4. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Angabe im Produktinformationsblatt mit der Angabe „Mobilfunknetz der Vodafone“ sei irreführend, wenn im Eingang des Produktinformationsblattes von einem Tarif der Telekom die Rede sei. Soweit die Beklagte sich auf ein Schreibversehen berufe, sei dies unerheblich. 5. Auch sei die Hinzufügung eines Textes in das Produktinformationsblatt, der über die Vorgaben nach § 1 TK-TransparenzV hinaus geht, unzulässig und damit auch wettbewerbswidrig. Soweit die Beklagte behauptete, der zusätzliche Text diene gerade einer Erhöhung der Transparenz, kommt es nach Auffassung des Klägers hierauf aus Rechtsgründen nicht an. Darüber hinaus befördere der zusätzliche Text gerade erst die Verwirrung. 6. Wettbewerbswidrig sei auch, Verbrauchern zu ermöglichen, Vertragserklärungen zum Abschluss eines Handyvertrages abzugeben, ohne vor Abgabe der Erklärung die gesetzlich gebotene Vertragszusammenfassung zur Verfügung zu stellen. Dabei behauptet der Kläger, dass die vertragliche Erklärung der Kunden im Anklicken des Buttons „Jetzt kaufen“ im Rahmen der elektronischen Bestellung zu sehen sei. Eine dem Gesetz genügende Vertragszusammenstellung sei bis zu diesem Zeitpunkt in Ermangelung wesentlicher Angaben nicht gegeben. Auf eine eventuell spätere Vertragszusammenstellung, deren Erteilung von Klägerseite bestritten wird, könne es daher nicht mehr ankommen. Die Beklagte könne sich in rechtlicher Hinsicht auch nicht darauf berufen, dass sie nicht Anbieter im Sinne von § 54 Abs. 3 TKG sei. Sie sei zumindest Erfüllungsgehilfe. Die genannte Norm des TKG verstoße auch nicht gegen EU-Recht. 7. Weiter meint der Kläger, dass die Beschränkung der Zahlungsmöglichkeiten per Lastschrift auf den Einzug von deutschen Bankkonten rechtswidrig sei, weil gegen einschlägiges EU-Recht verstoßen würde. Auf die Wünsche irgendwelcher Vertragspartner der Beklagten könne es insoweit aus Rechtsgründen nicht ankommen. Der Kläger beantragte, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für Handyverträge mit Festlaufzeit zu werben und dabei 1.1 blickfangartig die Angabe „1,- € einmalig“ herauszustellen, obwohl zusätzlich einmalige Kosten von 29,90 € als „Startpaketpreis“ anfallen, wenn dies geschieht wie in Anlage A; und/oder 1.2 blickfangartig die Angaben „nur 9,99 € monatlich“ und/oder „63 % Rabatt“ und/oder „Tarif-Rabatt“ herauszustellen, ohne klarzustellen, dass die Grundgebühr tatsächlich höher ist und das Angebot eine Cashback-Zahlung beinhaltet, wenn dies geschieht wie in Anlage A wiedergegeben; und/oder 1.3 blickfangartig die Angabe „FLAT Internet 10 GB“ herauszustellen, obwohl im Produktinformationsblatt lediglich 6 GB Datenvolumen in Aussicht gestellt werden, ohne die Diskrepanz zu erläutern, wenn dies geschieht wie in den Anlagen A und B wiedergegeben; und/oder 1.4 für einen Mobilfunkvertrag der Telekom im Produktinformationsblatt mit der Angabe „Mobilfunknetz der Vodafone“ zu werben, wenn dies geschieht wie in Anlage B wiedergeben; und/oder 1.5 im Produktinformationsblatt andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben beizufügen, wenn dies geschieht wie in Anlage B wiedergegeben; und/oder 1.6 Verbrauchern zu ermöglichen, Vertragserklärungen zum Abschluss eines Handyvertrages abzugeben, ohne dabei eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn dies geschieht wie in Anlage C wiedergegeben; und/oder 1.7 im Rahmen des Abschlusses und der Abwicklung von Verträgen die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift von Konten im EU-Raum einzuschränken, insbesondere die Zahlungsmöglichkeit per Lastschrift auf den Einzug von deutschen Bankkonten zu beschränken, wenn dies geschieht wie in Anlage D wiedergegeben; 2. der Beklagten für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und, sofern dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten) anzudrohen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 374,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragte: Klageabweisung. Sie ist zunächst der Auffassung, dass die Klageanträge zu 1.1 und 1.2 nicht rechtlich korrekt gefasst seien. Bei dem Antrag Ziff. 1.1 werde die Verletzungsform nicht richtig wiedergegeben, da im Antrag hinter der Angabe „1,- €“ das Sternchensymbol fehle. Der Antrag Ziff. 1.2 sei zu unbestimmt und daher nicht vollstreckungsfähig, da unklar sei, auf welche Grundgebühr Bezug genommen werde und was Vergleichsmaßstab für die Höhe der Grundgebühr sei. Nach Auffassung der Beklagten sind die von Klägerseite monierten Werbeaussagen weder irreführend noch rechtswidrig. Im Einzelnen: 1. Die herausgehobene Angabe von „1,- € einmalig“ sei nicht irreführend, da aufgrund des beigefügten Sternchenhinweises erkennbar sei, dass die Preisangabe noch nicht vollständig sei, sondern dass es weitere Preisbestandteile gebe, die bei den Gesamtkosten zu berücksichtigen seien. Diese weiteren Kosten ergeben sich aus dem Inhalt des Kastens, der bei Anklicken des Textes „weitere Infos/rechtliche Hinweise“ aufgehe. Die Angabe „1,- € einmalig“ beziehe sich als Angebotsgebühr auf die Aktivierung des Tarifs (so auf Seite 7 der Klageerwiderung vom 07.06.2023, AS 35 und 42) bzw. auf Kosten, die dem Mobiltelefon zuzurechnen seien (so Seite 3 des Schriftsatzes vom 08.03.2024, AS 81). 2. Die Angabe über die monatlichen Konditionen und den angefallenen Rabatt seien ebenfalls nicht irreführend. Zum einen ergebe sich aus dem Sternchenhinweis neben der Angabe der monatlichen Kosten von 9,99 €, dass auch dieser Preis nicht vollständig sei, sondern dass in dem bereits genannten Kasten weitere Angaben zu finden seien, die den Gesamtpreis transparent machen. Auch hier sei dem Verbraucher klar, dass bei einem Sternchen noch mit weiteren Zusätzen zu rechnen sei und die Angabe, die mit einem Sternchen versehen sei, nicht abschließend sei. Die Rabattangabe von 63 % sei zutreffend. Der Mobilfunktarif koste bei einer Mindestlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten regulär 26,99 € pro Monat. Auf diesen Regelbetrag gewähre die Beklagte einen monatlichen Rabatt von 15,00 € auf die Grundgebühr, sodass der Kunde effektiv monatlich 11,99 € zu zahlen habe. Daneben gewähre der Anbieter freenet einen weiteren Rabatt von monatlich 2,00 €, der derart gewährt werde, dass der sich auf 24 Monate errechnende Gesamtbetrag von 48,00 € ca. 40 Tage nach Aktivierung des Tarifs vom Anbieter freenet in Form eines einmaligen Überweisungsbetrages dem Kunden auf sein Bankkonto überwiesen werde. Die Summe dieser Rabattierungen führe gegenüber dem Regeltarif zu einer Ersparnis von 62,99 %. Die Angabe über den Rabatt sei somit zutreffend. Hieran ändere auch das sogenannte Cashback bezüglich der Rücküberweisung von 48,00 € an den jeweiligen Kunden nichts. Zwar müsse ein Kunde effektiv monatlich 11,99 € zahlen, wegen der Rückerstattung liege aber über die Vertragslaufzeit von 24 Monaten die effektive Belastung auf den Monat umgerechnet bei 9,99 €, sodass nicht von einer Irreführung, sondern von einer zutreffenden Angabe ausgegangen werden könne. 3. Auch die Werbeangabe eines Datenvolumens von 10 GB gegenüber der Aussage von lediglich 6 GB im Produktinformationsblatt sei nicht irreführend. Die Angabe sei vielmehr zutreffend. In der Tat betrage das Datenvolumen des Mobilfunktarifs „green LTE 6 GB Telekom (Mai 2022)“ regulär 6 GB. Die Beklagte behauptet, auf diese Leistung stelle der Anbieter freenet jedoch für die Vertragsdauer von 24 Monaten zusätzlich und kostenlos weitere 4 GB Datenvolumen zur Verfügung, sodass der Kunde im Ergebnis ein Datenvolumen von 10 GB gemäß dem Werbeversprechen erhalte. 4. Soweit im Produktinformationsblatt unter der Überschrift eines Mobilfunkvertrages der Telekom im Fließtext vom Mobilfunknetz der Vodafone die Rede sei, handle es sich lediglich um ein Schreibversehen. Dies beruhe wiederum darauf, dass die genannten Angaben der Beklagten von dem Anbieter freenet zur Verfügung gestellt worden seien, welche in dieser Form in das Produktinformationsblatt übernommen worden seien. Demzufolge könne nicht von einer Irreführung ausgegangen werden. 5. Auch die Ergänzung des Produktinformationsblattes durch weitere, von der Beklagten gegebene Informationen sei nicht irreführend. Diese seien aufgenommen worden, weil sich die Beklagte in einem Dilemma befunden habe, da in den Produktinformationen nur die Basisdaten des Vertrags enthalten sein dürfen, aus denen sich Rabattaktionen in bestimmten Aktionszeiträumen nicht ergeben. Dies habe die Beklagte klarstellen wollen, um Transparenz zu erzeugen. 6. Die Beklagte meint, dass sich bereits aus den Angaben im Rahmen des Bestellvorgangs im Internet sämtliche Daten ergeben, die einer Vertragszusammenfassung im gesetzlichen Sinn entsprächen. Darüber hinaus behauptet sie, dass mit Anklicken des Buttons „Jetzt kaufen“ noch keine abschließende Willenserklärung abgegeben worden sei, da hierauf von der Beklagten erst noch mehrfach weitere Informationen an die Interessierten versendet würden, welche mehrfach und wiederholt die Angaben enthielten, die einer Vertragszusammenfassung im gesetzlichen Sinn entsprächen, sodass den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan würde. Die Vertragserklärung des Kunden werde erst in dem Zeitpunkt abgegeben, in dem dieser den ihm nach der Bestellung per Post zugesandten Mobilfunkantrag unterzeichnet und zum Zwecke der Aktivierung des Tarifs an die Beklagte zurückgeschickt habe. Ohne diese Unterlagen käme ein Mobilfunkvertrag nicht zustande. In rechtlicher Hinsicht ist die Beklagte darüber hinaus der Auffassung, dass § 54 Abs. 3 TKG auf sie selbst nicht zur Anwendung komme, da die Vertragszusammenfassung vom „Anbieter“ zur Verfügung gestellt werden müsse. Die Beklagte sei aber in diesem Sinn nicht „Anbieter“, da es sich bei ihr nicht um eine Netzbetreiberin handle und sie selbst auch keine Telekommunikationsdienste erbrächte. Anbieter im vorliegenden Fall sei vielmehr freenet. Außerdem verstoße § 54 Abs. 3 Satz 1 TKG gegen EU-Recht, weil hierin der Zeitpunkt gegenüber den Vorgaben des EU-Rechts, nach denen dem Verbraucher die Vertragszusammenfassung zur Verfügung gestellt werden müsse, vorverlegt werde. 7. Die Beklagte behauptet, Grund für das Verlangen der Angabe einer ausschließlich deutschen Bankverbindung sei, dass die Beklagte entsprechende Vorgaben von ihren Vertriebspartnern erhalten habe. Letztlich ist sie der Auffassung, dass eine Abmahngebühr nicht geschuldet sei, weil in Ermangelung von Irreführung und Rechtsbruch auf ihrer Seite keine Wettbewerbswidrigkeit vorliege und somit die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Abmahnung fehlten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.