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406 HKO 88/22

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Art. 9 SEPA-Verordnung ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG.(Rn.13) 2. Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung liegt vor, wenn ein Zahlungsempfänger zwar grundsätzlich Zahlungen per Lastschrift akzeptiert, dem Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Europäischen Union aber vorgibt, in welchem Mitgliedsstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist.(Rn.15) 3. Das allgemeine Interesse des Zahlungsempfängers, die Bonität eines Zahlers zu prüfen, stellt keinen hinreichenden Differenzierungsgrund dar.(Rn.16)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen von Verträgen über die Verwaltung von Grundstücken die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift von Konten im EU-Raum in der Weise einzuschränken, dass eine Abbuchung von einem Konto in Litauen abgelehnt wird, wenn dies geschieht wie in dem Fall des Herrn J. R., in der Klageschrift vom 30.08.2022 auf Seite 3 unter Ziff. 3 dargestellt und aus der Anlage K 3 ersichtlich; 2. an den Kläger EUR 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 16.09.2022 zu zahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 12.500,00 vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 9 SEPA-Verordnung ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG.(Rn.13) 2. Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung liegt vor, wenn ein Zahlungsempfänger zwar grundsätzlich Zahlungen per Lastschrift akzeptiert, dem Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Europäischen Union aber vorgibt, in welchem Mitgliedsstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist.(Rn.15) 3. Das allgemeine Interesse des Zahlungsempfängers, die Bonität eines Zahlers zu prüfen, stellt keinen hinreichenden Differenzierungsgrund dar.(Rn.16) I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen von Verträgen über die Verwaltung von Grundstücken die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift von Konten im EU-Raum in der Weise einzuschränken, dass eine Abbuchung von einem Konto in Litauen abgelehnt wird, wenn dies geschieht wie in dem Fall des Herrn J. R., in der Klageschrift vom 30.08.2022 auf Seite 3 unter Ziff. 3 dargestellt und aus der Anlage K 3 ersichtlich; 2. an den Kläger EUR 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 16.09.2022 zu zahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 12.500,00 vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nach §§ 3, 3a, 8, 13 UWG, Art. 9 SEPA-Verordnung begründet. Der mit der Klage geltend gemacht Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 3, 3a, 8 UWG i. V. m. Art. 9 SEPA-Verordnung. Bei Art. 9 SEPA-Verordnung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 3 a UWG, sodass ein Verstoß gegen diese Vorschrift einen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG begründet (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2020 - I ZR 93/18 - SEPA-Lastschrift - Rn. 38, zitiert nach Juris), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden ankäme. Die aus Anlage K 3 ersichtliche E-Mail verstößt gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung. Auch wenn in diesem Zusammenhang umgangssprachlich von einer SEPA-Diskriminierung gesprochen wird, setzt ein Verstoß gegen diese Vorschrift in keiner Weise die Absicht einer Diskriminierung oder Ähnliches voraus. Vielmehr gilt nach Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung Folgendes: Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedsstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gem. Art. 3 SEPA-Verordnung erreichbar ist, wobei letzteres vorliegend nicht im Streit steht. Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung liegt daher bereits dann vor, wenn ein Zahlungsempfänger zwar grundsätzlich Zahlungen per Lastschrift akzeptiert, dem Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Europäischen Union aber vorgibt, in welchem Mitgliedsstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist. Die Beklagte gestattet ihren Kunden die Zahlung im Wege des Lastschriftverfahrens. Sie hat jedoch ihrem Kunden R. mit der aus Anlage K 3 ersichtlichen E-Mail vorgegeben, eine deutsche Bankverbindung zu übermitteln. Dies ergibt sich gem. §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers aus der aus Anlage K 3 ersichtlichen E-Mail, in der dem Kunden R. zunächst mitgeteilt wird, dass das System der Beklagten die von Herrn R. übermittelte IBAN mit der dazugehörigen BIC nicht annehme und deshalb um Übermittlung einer andern (deutschen) Bankverbindung gebeten werde, damit die monatlichen Beiträge eingezogen werden können. Ungeachtet der höflichen Formulierung „wir bitten Sie“ ergibt sich daraus für den Empfänger, der die von Beklagtenseite behaupteten Hintergründe dieser E-Mail nicht kennt, dass die Übermittlung einer anderen, und zwar einer deutschen Bankverbindung notwendig ist, damit die monatlichen Beiträge eingezogen werden können, weil das System die von Herrn R. mitgeteilte IBAN des litauischen Kontos nicht annehme. An dem damit erfolgte Verstoß gegen Art 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ändert es nichts, dass die Beklagte das litauische Konto des Herrn R. nachträglich akzeptiert und eine Lastschrift von diesem vorzunehmen versucht hat, zumal dies erst nach der Abmahnung und geraume Zeit nach der Zurückweisung der Bankverbindung und des daraufhin erfolgten Hinweises des Herrn R. auf die darin liegende IBAN-Diskriminierung (Anlage K 4) erfolgt ist. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob ein seinen Kunden das Lastschriftverfahren als solches anbietendes Unternehmen ausländische Bankverbindungen generell oder nur im Einzelfall ablehnt. Eine Beschränkung der Regelung des Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung auf die generelle Ablehnung ausländischer Bankverbindungen für das Lastschriftverfahren lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Für das mit der SEPA-Verordnung bezweckte ordnungsgemäße Funktionieren des Zahlungsbinnenmarktes und des in diesem Zusammenhang als besonders wichtig angesehenen SEPA-Verfahrens (vgl. Erwägungsgründe 1, 2 der SEPA-Verordnung) ist es bereits abträglich, wenn Lastschriften von ausländischen Konto auch nur in Einzelfällen abgelehnt werden. Eine Einschränkung der Regelung des Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung auf Fälle genereller Zurückweisung von Auslandskonten lässt sich der Regelung daher nicht entnehmen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a. a. O.) oder der vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe. In dem dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hat die Beklagte Auslandskonten für das Lastschriftverfahren generell abgelehnt. Dies war für die Entscheidung doch nur insofern von Bedeutung, als das im dortigen Sachverhalt von Beklagtenseite angeführte Argument der Verhinderung einer möglichen Geldwäsche jedenfalls keinen generellen Ausschluss von Lastschriften rechtfertigt, bei denen Wohnsitzstaates des Zahlenden und Sitzstaat seines Zahlungsdienstleisters auseinander fallen, da die Zurückweisung von Auslandskunden immer nur in bestimmten Einzel- und Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann (Bundesgerichtshof a. a. O. Rn. 33, 34). Derartige Gründe sind im vorliegenden Fall nicht vorgetragen. Auch das allgemeine Interesse des Zahlungsempfängers, die Bonität eines Zahlers zu prüfen, was vorliegend im Hinblick auf die fehlende Deckung des angegebenen Kontos von Bedeutung gewesen sein könnte, bietet keinen hinreichenden Differenzierungsgrund (vgl. Bundesgerichtshof a. a. O., Rn. 33). Nur in begründeten Einzel- und Ausnahmefällen kann die Zurückweisung eines ausländischen Kontos für das Lastschriftverfahren gerechtfertigt sein, wobei dbzgl. eine Einschränkung des gerichtlichen Verbotes zu I. 1. nicht erforderlich ist, da sich diese Einschränkung aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. Bundesgerichtshof a. a. O., Rn 34). Da die Abmahnung gem. Anlage K 5 somit begründet war und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprach, ist die Beklagte gem. § 13 Abs. 3 UWG zum Ausgleich der Kosten der Abmahnung verpflichtet. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger ist ein in die Liste gem. § 8b UWG eingetragener qualifizierter Wirtschaftsverband. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in H., das Wohnungen und Gewerbeeinheiten verwaltet. Ein Herr R. wollte der Beklagten eine Ermächtigung zur Abbuchung von Dauerlastschriften von seinem nicht in Deutschland, sondern in Litauen geführten Konto erteilen. Hierauf reagierte die Beklagte mit der aus Anlage K 3 ersichtlichen E-Mail, in der es auszugsweise heißt: „Leider nimmt unser System die IBAN mit der dazugehörigen BIC nicht an. Wir bitten Sie, uns eine andere (deutsche) Bankverbindung zu übermitteln, damit die monatlichen Beträge eingezogen werden können“. Hierauf reagierte der Herr R. mit der aus Anlage K 4 ersichtlichen E-Mail, vom 17.05.2022, in der er u. a. darauf hinwies, dass es sich um eine sog. IBAN-Diskriminierung handele und er die Beträge künftig per Dauerauftrag überweisen werde. Am 30.05.2022 mahnte der Kläger die Beklagte wegen dieses Sachverhaltes in der aus Anlage K 5 ersichtlichen Art und Weise ab. Mit der aus Anlage B 1 ersichtlichen E-Mail vom 08.06.2022 informierte die Beklagte Herrn R., dass dessen litauische Bankverbindung zwischenzeitlich erfolgreich im System der Beklagten eingegeben worden sei und genutzt werden könne. Dass dies zunächst nicht erfolgt sei, beruhe auf einem internen Bearbeitungsfehler und nicht auf einer SEPA-Diskriminierung. Nachfolgend versuchte die Beklagte, eine Abbuchung von dem angegebenen Konto mittels Lastschrift vorzunehmen, was jedoch „mangels Deckung“ erfolglos war (Anlage B 3). Der Kläger macht geltend, der streitgegenständliche Sachverhalt stelle eine sog. SEPA-Diskriminierung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar. Nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderung für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Verordnung) gebe ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedsstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gem. Art. 3 SEPA-Verordnung erreichbar ist. Unternehmen, die ihren Kunden anbieten, per Lastschrift zu bezahlten, dürften den Lastschrifteinzug nicht auf Girokonten beschränken, die bei einem Kreditinstitut im Inland geführt werden. Hiergegen habe die Beklagte verstoßen, indem sie das von dem Zeugen R. angegebene litauische Konto für den Lastschriftverkehr nicht zugelassen habe. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte nach erfolgter Abmahnung in dieser Sache das von dem Zeugen R. angegebene litauische Konto für den Lastschrifteinzug akzeptiert habe. Da es sich bei dem Art. 9 SEPA-Verordnung um eine Marktverhaltensregel handele, stelle der Verstoß der Beklagten dagegen zugleich einen Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG dar, ohne dass es auf die Gründe dafür ankomme, aus denen die Beklagte das litauische Konto des Herrn R. zunächst nicht akzeptiert habe. Insbesondere sei der Unterlassungsanspruch nicht von einem Verschulden abhängig. Der Kläger beantragt wie erkannt. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte macht geltend, sie habe nicht gegen Art. 9 SEPA-Verordnung verstoßen. Es liege keine Zurückweisung einer ausländischen IBAN wegen deren ausländischer Herkunft durch die Beklagte vor. Die aus Anlage K 3 ersichtliche E-Mail vom 17.05.2022 beruhe vielmehr auf einen Irrtum einer Mitarbeiterin der Beklagten, die damals ihre Tätigkeit bei der Beklagten gerade erst begonnen hatte und deshalb insgesamt noch nicht besonders vertraut mit der Neuanlage von Lastschriftmandanten war. Insbesondere habe sie nicht gewusst, dass die Hinterlegung einer ausländischen Bankverbindung, die im Geschäftsbetrieb der Beklagten nur selten anfalle, im Computersystem der Beklagten an einer anderen Stelle erfolgen müsse als bei einer deutschen IBAN. Die Mitarbeiterin habe es in der Folge versäumt, sich zunächst intern über die Ursachen der Fehlermeldung des Computersystems abzustimmen, und stattdessen die aus Anlage K 3 ersichtliche E-Mail übersandt. Da die litauische Bankverbindung des Herrn R. sodann von Beklagtenseite akzeptiert und - wenn auch ohne Erfolg - genutzt worden sei, liege kein Verstoß gegen Art. 9 SEPA-Verordnung vor. Die Klägerin überinterpretiere den Inhalt der aus Anlage K 3 ersichtlichen E-Mail, wenn sie hierin eine mit dem ausländischen Charakter begründeten Zurückweisung der Bankverbindung des Herrn R. erkennen will. In der E-Mail sei ausschließlich darauf hingewiesen worden, dass es ein Problem mit der Annahme durch das System gab, ohne Angabe des Grundes. Bereits der Versuch der Aufnahme der angegebenen IBAN in das System der Beklagten verdeutliche, dass keinerlei Vorauswahl nach Kriterien der Herkunft der angegebenen Bankverbindung gemacht wurde und gemacht wird. Der zum Ausdruck gebrachte Sinn der E-Mail sei lediglich gewesen, mit Hilfe einer anderen Bankverbindung das technische Problem zu lösen. Der Klammerzusatz „deutsche“ sei ersichtlich nicht als zwingend zu verstehen gewesen, sondern habe allenfalls als Anregung dienen sollen. Außerdem gehe es hier lediglich um einen Einzelfall, wo hingegen die von der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe und des Bundesgerichtshofs entschiedene Sachverhaltsgestaltung eine generelle Ablehnung ausländischer Bankverbindungen zum Gegenstand gehabt habe. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.