Urteil
3 O 57/20
LG Offenburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Da ein Sparbuch eine für den Kläger streitende Beweisurkunde darstellt, obliegt es der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten, der Erfüllung ihrer Leistungspflicht aus dem (Darlehens-)Vertrag in Gestalt der Auszahlung an die Klägerin nachgekommen zu sein.(Rn.18)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.538,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.03.2020 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.538,52 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da ein Sparbuch eine für den Kläger streitende Beweisurkunde darstellt, obliegt es der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten, der Erfüllung ihrer Leistungspflicht aus dem (Darlehens-)Vertrag in Gestalt der Auszahlung an die Klägerin nachgekommen zu sein.(Rn.18) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.538,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.03.2020 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.538,52 € festgesetzt. A. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe der Klageforderung gemäß §§ 808 Abs. 1, 700, 607 BGB zu. 1. Nach dem zwischen den Parteien unstreitig geschlossenen Sparvertrag hat die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung des im Sparbuch verbrieften Kontoguthabens. Nach allgemeinem Grundsätzen obliegt es zwar dem Bankkunden, die Höhe seines Sparguthabens vorzutragen. Durch die Vorlage des Sparbuchs kommt er dieser Darlegungsobliegenheit regelmäßig nach (OLG Köln, Urteil vom 20. April 2000 – 1 U 107/99 –, Rn. 5 m.w.N. juris). 2. Dieser Anspruch ist nicht durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. a. Der Beklagten obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, der Erfüllung ihrer Leistungspflicht aus dem (Darlehens-)Vertrag in Gestalt der Auszahlung an die Klägerin nachgekommen zu sein. Das Sparbuch stellt eine für den Kläger streitende Beweisurkunde dar (OLG Köln, Urt. v. 20. April 2000 - 1 U 107/99 -, Rn. 5 m.w.N. juris). Im Anwendungsbereich des § 416 ZPO erbringt es den vollen Beweis, sodass die Bank ihrerseits den vollen Beweis dafür zu erbringen hat, dass das ausgewiesene Guthaben nach Auszahlung nicht mehr besteht (LG Dortmund, Urt. v. 27. Oktober 2017 – 3 S 1/17 –, Rn. 9, juris). Wird ein Sparbuch mit darin eingetragenem Guthaben vorgelegt, ist es Sache der beklagten Bank, die Erfüllung der sich aus dem Sparbuch ergebenden Zahlungsverpflichtung nachzuweisen. Für die Widerlegung der Richtigkeit des im Sparbuch wiedergegebenen Guthabens aus dem Sparvertrag sind damit ähnliche Grundsätze maßgeblich, wie sie von der Rechtsprechung für die Widerlegung einer Bankquittung entwickelt worden sind (OLG Köln, Urt. v. 20. April 2000 – 1 U 107/99 –, Rn. 5 m.w.N., juris). b. Mit den von der Beklagten im vorliegenden Fall vorgelegten bankinternen Unterlagen kommt die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweisobliegenheit nicht nach. Es ist nicht ausreichend die vorliegende Beweisurkunde der Klägerin und die von der Beklagten behauptete Unrichtigkeit eines Sparbuchs mit bankinternen Unterlagen, die dem Kunden nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, nachzuweisen (OLG Köln, Urteil vom 20. April 2000 – 1 U 107/99 –, Rn. 7, juris). Daher konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass der bestehende Anspruch durch Erfüllung gem. § 362 BGB erloschen ist. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Kreditinstitute erfordert es, an die Erschütterung der Beweiskraft von Bankquittungen und Sparbüchern und die gemäß § 416 ZPO damit einhergehende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Unrichtigkeit eines Sparbuches kann dabei nicht alleine mit bankinternen Unterlagen nachgewiesen werden, vielmehr müssen weitere erhebliche Umstände hinzutreten (OLG Köln, Urteil vom 09. Juli 2003 – 13 U 133/02 –, juris). Solche weitere Umstände sind hier nicht vorgebracht oder ersichtlich. Soweit das OLG Hamm anhand von Sparbuchkontoblättern einen Nachweis der Erfüllung angenommen hat, ist der vorliegende Fall mit diesem nicht vergleichbar, weil im dortigen Fall weitere gewichtige Beweisanzeichen vorgelegen haben (Korrespondenz mit dem Finanzamt) und daher in der Gesamtschau der Beweisanzeichen der Nachweis der Erfüllung gesehen worden ist (OLG Hamm NJW 1987, 964, 965 beck-online). Solche weiteren gewichtigen Beweisanzeichen stehen im vorliegenden Fall nicht zur Verfügung. 3. Der Klageanspruch ist nicht verjährt. Die Verjährung beginnt zum Ende des Jahres, indem der Anspruch fällig geworden ist. Die Fälligkeit muss derjenige beweisen, der sich darauf beruft, andernfalls bedarf es einer Kündigung gem. § 488 Abs. 3 BGB (Langenbucher/Bliesener/Spindler, 35. Kap. Einlagengeschäft Rn. 330aa, beck-online). a. Die Unterlagen und Bedingungen zu dem Ratensparvertrag zwischen den Parteien liegen nicht mehr vor. Danach können diese nicht dazu herangezogen werden, ob zwischen den Parteien ein befristeter Vertrag geschlossen worden ist und der Anspruch wie die Beklagte meint mit Ablauf der Festlegungsfrist am 01.06.1995 fällig geworden ist und die Verjährungsfrist begonnen habe. Ohne einen genauen Bezug zu den dortigen Vertragsbedingungen zu geben, wurde vereinzelt, ohne dass es in entscheidungserheblicher Weise darauf angekommen wäre, scheinbar darauf abgestellt, dass die Fälligkeit mit dem Ende der Festlegungsfrist begonnen hat (vgl. KG Berlin NJW-RR 1992, 1195). b. Eine solche Bedeutung kann der Festlegungsfrist im vorliegenden Fall nicht zugemessen werden. Auf dem Sparbuch zum Ratensparvertrag ist zwar vermerkt, dass die Festlegungsfrist am 01.06.1995 geendet hat, daraus wird aber nicht ersichtlich, dass der Anspruch fällig geworden ist oder der Vertrag beendet worden ist. Insbesondere der Zusatz auf dem Sparbuch „vereinbarte Kündigung“ legt nahe, dass die Parteien eine besondere Kündigung vereinbart haben, welche von der gesetzlichen Kündigung abgewichen hat. So ist auch gesetzliche Kündigung auf dem Sparbuch durchgestrichen und durch „vereinbarte“ ersetzt. Wenn aber eine vereinbarte Kündigung vorliegen sollte, liegt nicht ohne weiteres nahe, dass eine Kündigung schon erklärt worden ist, sondern dass eine Kündigung in Abweichung von der gesetzlichen Kündigung vereinbart worden ist. Damit ist aber noch nicht vorgebracht, dass eine Kündigung auch erfolgt und zu welchem Zeitpunkt womöglich eine solche erfolgt ist. Wenn dagegen gewollt gewesen sein sollte, dass es keiner Kündigung bedurft habe, weil der Ratensparvertrag befristet auf Zeit bis zum Ende der Festlegungsfrist abgeschlossen worden war, hätte es gerade keiner Kündigung mehr bedurft, so dass der Hinweis „vereinbarte Kündigung“ keinen Sinn gemacht hätte. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Festlegungsfrist nach normalen Verständnis um die Zeit handelt, in welcher auf den Sparbetrag nicht zugegriffen werden darf, liegt es auch nicht nahe, dass die Festlegungsfrist unmittelbar das Ende des Ratensparvertrags darstellen sollte und der Anspruch ab diesem Zeitpunkt fällig sein sollte. c. Die Beklagte konnte daher nicht beweisen, dass mit Ende der Festlegungsfrist die Fälligkeit eingetreten ist. Zwar mag es sein, dass die Beklagte den Ratensparvertrag gekündigt hat und der Rückzahlungsanspruch dadurch fällig geworden ist, jedoch konnte sie eine solche Kündigung des Ratensparvertrages nicht beweisen. Insbesondere reichen die vorgelegten bankinternen Unterlagen für eine möglichweise konkludente Kündigung durch Auszahlung des Betrages nicht aus (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20. April 2000 – 1 U 107/99 –, Rn. 7, juris). II. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 7.538,52 € einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt in Höhe von 729,23 €, gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 249 BGB als erforderliche und zweckmäßige Rechtsverfolgungskosten. Mit Rechtshängigkeit der Klage trat gem. § 286 Abs. 1 S. 2 BGB Verzug ein. III. Die geltend gemachten Zinsansprüche sind nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 Sätze 1 bis 3 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zahlung aus einem mit der Beklagten abgeschlossenen Ratensparvertrag. Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen Ratensparvertrag abgeschlossen (Sparbuchnummer ... zum Konto Nr. ... ). Spardauer war von Juni 1988 bis Mai 1994. Ende der Festlegungsfrist war der 01.06.1995. Zum Stand 01.02.1994 befand sich auf dem Sparbuch ein Betrag in Höhe von 14.744,07 DM (7.538,52 €). Am 15.11.2019 begab sich die Klägerin in die Filiale der Beklagten in O. Die Klägerin verlangte die zwischenzeitlich angelaufenen Zinsen gutschreiben zu lassen, das Gesamtguthaben abzuheben und das Sparkonto aufzulösen. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass das Guthaben von dem Sparbuch Nr. 01... zur Konto-Nr. 25... sei bereits am 02.06.1995 auf das Konto-Nr. 37... überwiesen worden und ein Teilbetrag von 5.000 € ausgezahlt worden. Die Sachbearbeiterin der Beklagten entwertete das Sparbuch Nr. 01.... Mit Anwaltsschreiben vom 06.12.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur Auszahlung des Sparguthabens nebst Zinsen bis zum 13.12.2019 auf. Die Klage ist der Beklagten am 02.03.2020 zugestellt worden. Die Klägerin behauptet, eine Überweisung und Barauszahlung vom Sparbuch Nr. 01... sei ihr nicht bekannt. Das Sparbuch zur Kontonummer 37... sei im Januar 1993 aufgelöst worden. Das Sparbuch sei damals entwertet worden. Es läge kein neues Sparbuch zu der Kontonummer 37... vor. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.538,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das Guthaben in Höhe von 17.727,54 DM sei von dem Konto Nr. 25... auf das Konto Nr. 37... unter der Buchung PNR 0034 einbezahlt worden, weil die Festlegungsfrist geendet habe. Aufgrund der nach Zeit bestimmten Kündigung sei der Auszahlungsanspruch fällig gewesen. Sie ist der Auffassung, der Anspruch der Klägerin sei daher durch Erfüllung erloschen. Das Sparbuch zu Konto Nr. 37... sei mit vorgelegtem Buch am 21.09.1998 aufgelöst worden. Sie ist der Auffassung, dass der Auszahlungsanspruch aufgrund Wirksamwerden der nach Zeit bestimmten Kündigung fällig gewesen wäre. Sie ist der Auffassung, dass der Auszahlungsanspruch von Spareinlagen innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjähre und erhebt die Einrede der Verjährung. Mit Ablauf der Festlegungsfrist (01.06.1995) sei die Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen 17.11.2020 (AS 87 ff.), Bezug genommen.