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Beschluss

23 W 18/21

OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0802.23W18.21.00
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Leitsätze
Zur Besorgnis der Befangenheit bei einem Richter, der im Ablehnungsverfahren seine dienstliche Äußerung viele Monate später unaufgefordert mit einer Stellungnahme zu einem die Besorgnis seiner Befangenheit in einem Parallelverfahren mit einem gleichgelagerten Befangenheitsgesuch für begründet erklärenden Beschluss ergänzt, dabei eine als Grundlage für die Entscheidung ersichtlich nicht geeignete Tatsache mitteilt und sich zur Ordnungsgemäßheit der Prüfung des beschiedenen Befangenheitsgesuchs äußert.(Rn.42)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2020, Az. 3 O 292/20, aufgehoben und das Gesuch der Beklagten auf Ablehnung des Richters am Landgericht [..] wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Besorgnis der Befangenheit bei einem Richter, der im Ablehnungsverfahren seine dienstliche Äußerung viele Monate später unaufgefordert mit einer Stellungnahme zu einem die Besorgnis seiner Befangenheit in einem Parallelverfahren mit einem gleichgelagerten Befangenheitsgesuch für begründet erklärenden Beschluss ergänzt, dabei eine als Grundlage für die Entscheidung ersichtlich nicht geeignete Tatsache mitteilt und sich zur Ordnungsgemäßheit der Prüfung des beschiedenen Befangenheitsgesuchs äußert.(Rn.42) Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2020, Az. 3 O 292/20, aufgehoben und das Gesuch der Beklagten auf Ablehnung des Richters am Landgericht [..] wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt. I. Die Parteien streiten in der Hauptsache über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug. Der zuständige Einzelrichter des Landgerichts ist auch für diverse Parallelverfahren zuständig, in denen die Beklagte wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in Anspruch genommen werden soll. Am 13. November 2019 führte er einen „Sammeltermin“ zu 21 dieser Verfahren durch (führendes Az.: 3 O 254/18), woraufhin ihn die Beklagte in den betreffenden Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte und der Einzelrichter hierzu im Dezember 2019 eine dienstliche Äußerung abgab. In einem anderen Parallelverfahren, Az.: 3 O 57/20, erklärte ein Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 1. Juli 2020 ein Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen ihn für begründet (Az.: 16a W 3/20, juris). Der Einzelrichter gab daraufhin am 5. Juli 2020 eine „Erweiterte dienstliche Äußerung i.S.v. § 44 Abs. 3 ZPO“ zu dem Verfahren 3 O 254/18 sowie den „dazu verbundene[n] Rechtsstreite[n]“ ab. Im vorliegenden Verfahren ordnete der Einzelrichter mit Verfügung vom 15. Juli 2020 das schriftliche Vorverfahren an; zugleich übersandte er den Parteien seine dienstliche Äußerung zum „Sammeltermin“ sowie seine „Erweiterte dienstliche Äußerung“ vom 5. Juli 2020 und erklärte, der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2020 zeitige keine Wirkung für das Verfahren und ein Grund zur Selbstablehnung bestehe nicht. Sodann lehnte die Beklagte ihn vorliegend wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund verfahrensübergreifender Ablehnungsgründe ab. Sie hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der abgelehnte Richter habe in 21, teils vor der 3. Zivilkammer und teils vor der 22. Zivilkammer anhängigen Klageverfahren zu einem medienwirksam inszenierten Sammeltermin am 13. November 2019 geladen und trotz im Termin erhobener und wegen zwingender Kammervorlage begründeter Besetzungsrügen in rechtswidriger Weise die Verfahren überraschend zu dem Verfahren 3 O 254/18 verbunden und damit versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen und ihr die gesetzlichen Richter der 22. Zivilkammer, die ihm kritischer gegenüberstünden, zu entziehen. Der abgelehnte Richter sei zuvor schon von der 22. Zivilkammer in sämtlichen die Volkswagen AG betreffenden Dieselverfahren, weil seine Ehefrau gegen jene eine Klage wegen dieser Thematik führe, für befangen erklärt worden, was er über Monate hinweg nicht habe akzeptieren wollen, und er bezwecke eine mittelbare Einflussnahme auf das Verfahren seiner Ehefrau über die Verfahren gegen die Beklagte; nur dann ergebe das prozessuale Verhalten des abgelehnten Richters Sinn, der vor einer EuGH-Vorlage von Rechtsfragen mit Auswirkung auch auf die Verfahren gegen die Volkswagen AG, namentlich auch zum Nutzungsersatz, in dem Sammeltermin vor zahlreichen Medienvertretern eine 74-seitige Stellungnahme mit seinen persönlichen Auffassungen auch zum nationalen Recht verlesen und den dortigen Parteien auch ausgehändigt habe, wobei er sich inhaltlich als Anwalt der Kläger gesehen und deutlich gemacht habe, nicht zwischen der Volkswagen AG und der Beklagten differenzieren zu wollen. Ein auf diese Begründungen gestütztes Ablehnungsgesuch habe das Oberlandesgericht zum Verfahren 3 O 57/20 bereits für begründet erklärt. Mit seiner prozessual nicht vorgesehenen und falsch als „Erweiterte dienstliche Äußerung“ bezeichneten Gegendarstellung in den 21 verbundenen Verfahren in Reaktion auf diesen Beschluss des Oberlandesgerichts habe der abgelehnte Richter ein besonders schwerwiegendes und untragbares Fehlverhalten gezeigt, da der Gesetzgeber nicht vorgesehen habe, dass ein rechtkräftig abgelehnter Richter eine Gegendarstellung abgebe, um der drohenden Absetzung in gleichgelagerten Parallelverfahren entgegenzuwirken, und es dem abgelehnten Richter zudem nicht um die Darstellung von Tatsachen, sondern einen Angriff gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gegangen sei; der abgelehnte Richter habe sich zum Richter in eigener Sache aufgeschwungen und zudem seine Gegendarstellung - anders als bei früheren dienstlichen Äußerungen und dies auch noch verschleiert - persönlich per Fax in Unkenntnis der zuständigen Richter direkt an die Parteien übermittelt, da er davon ausgegangen sei, dass seine unzulässige Gegendarstellung anderenfalls nicht verteilt werden würde. Der abgelehnte Richter habe darüber hinaus in seiner Gegendarstellung eine falsche Tatsachenbehauptung über die Anrufung der Kammer vor einer EuGH-Vorlage aufgestellt und auch, zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens unzulässig, in der Sache gegen die Beklagte argumentiert sowie rechtswidrig gerichtsinterne Unterlagen beigefügt. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter für unbegründet erklärt. Es hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der abgelehnte Richter habe jedenfalls vertretbar die mündliche Verhandlung im Verfahren 3 O 254/18 ungeachtet der Besetzungsrüge als Einzelrichter fortsetzen dürfen und keine Kammerentscheidung über diese Rüge herbeiführen müssen, wobei er sich auch von der sachlichen Erwägung habe leiten lassen, dass das von ihm intendierte Vorabentscheidungsersuchen darauf gerichtet sei, die entscheidungserheblichen Fragen durch den EuGH entscheiden zu lassen, und die grundsätzlichen Weichenstellungen dann gerade nicht von ihm vorgenommen würden. Im Übrigen könne ein Besetzungsmangel nicht mit einem Ablehnungsgesuch gerügt werden. Die vom abgelehnten Richter angeordnete kammerübergreifende Verbindung der Verfahren sei von seiner richterlichen Unabhängigkeit gedeckt. Die Annahme, die jeweils streitgegenständlichen Ansprüche stünden in rechtlichem Zusammenhang, sei jedenfalls nicht willkürlich, da die Verfahren dadurch rechtlich verklammert seien, dass nach seiner nicht unvertretbaren Auffassung der Erfolg der Klagen von der Zulässigkeit der Emissionsbehandlung abhängen könne. Zudem habe er mit der Verbindung gerade auch „zwecks der beabsichtigten Anrufung des EuGH“ in vertretbarer Weise den Empfehlungen des EuGH an die nationalen Gerichte Rechnung getragen. Mit der Verbindung sei den Parteien der gesetzliche Richter nicht entzogen worden, da der abgelehnte Richter vor und nach der Verbindung der berufene Einzelrichter gewesen sei. Zur Erforderlichkeit einer Zustimmung der Parteien bei Wechsel des Spruchkörpers würden auch abweichende Meinungen vertreten, zumal hier der Einzelrichter derselbe geblieben sei. Darüber hinaus sei keine Wiederholung einer kammerübergreifenden Verbindung zu besorgen, weil der abgelehnte Richter nur noch in einer Zivilkammer tätig sei. Bei der als Protokollanlage gefertigten „Sammelvorlage zum EuGH“ habe es sich um eine vorläufige Bewertung der Rechtslage mit Gelegenheit zur Stellungnahme gehandelt, so dass die Parteien gerade nicht vor vollendete Tatsachen gestellt worden seien. Da die Vorlage eine individuelle Darstellung der einzelnen Klagen enthalte, bestehe auch nicht die Sorge, der abgelehnte Richter werde die von den jeweiligen Klägern geltend gemachten Ansprüche nicht auf der Grundlage des Parteivortrags beurteilen. Die Rechtsauffassung des abgelehnten Richters zu den Erfolgsaussichten - einschließlich der Erforderlichkeit einer Vorlage an den EuGH und der verneinten Nutzungsanrechnung - sei einer inhaltlichen Überprüfung im Ablehnungsverfahren entzogen; dass den Parteien ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, dokumentiere, dass der abgelehnte Richter nicht festgelegt sei. Zwar sei bezüglich der Nutzungsentschädigung die Darstellung nicht ausgewogen, da sie auf die gegenteilige Auffassung nicht explizit eingehe, maßgeblich sei aber, dass der abgelehnte Richter seine Meinung argumentativ entwickelt habe und sein Rechtsstandpunkt nicht willkürlich sei, wobei bei genauer Auseinandersetzung mit der Argumentation nicht verborgen bleibe, dass es sich um eine Mindermeinung handele, da der in Bezug genommene Aufsatz einen ausdrücklichen Hinweis auf die überwiegend abweichende Rechtsprechung enthalte. Zwischen der Schadensersatzklage seiner Ehefrau und dem vorliegenden Rechtsstreit gebe es zwar Überschneidungen, allerdings bestehe kein innerer Zusammenhang, da letzterer einen anderen Hersteller sowie eine andere Art von (möglicher) Abschalteinrichtung betreffe und eine auch nur mittelbare Einflussaufnahme auf die Entscheidung in dem Verfahren seiner Ehefrau dem abgelehnten Richter daher vernünftigerweise nicht möglich sei. Anderes gelte nicht, weil er eine Veröffentlichung der Sammelvorlage angestrebt habe; die Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen gehöre zu den Prinzipien demokratischer Rechtspflege und sei bei verständiger Würdigung auch nicht geeignet, die Entscheidung des Prozesses seiner Ehefrau zu beeinflussen. Die gemäß § 44 Abs. 3 ZPO erforderliche dienstliche Äußerung unterliege keiner zeitlichen Schranke, weshalb die Ergänzung vom 5. Juli 2020 zulässig gewesen sei. Unschädlich sei auch, dass sie eine rechtliche Einordnung der vom Oberlandesgericht Stuttgart angenommenen Ablehnungsgründe vorgenommen habe, da der abgelehnte Richter die Vorgänge auch wertend beurteilen dürfe und seine Äußerung sachlich und tatsachenbezogen gewesen sei; da er sich einer Bewertung seiner Befangenheit enthalten habe, sei er nicht als Richter in eigener Sache aufgetreten. Bei der Übermittlung der ergänzenden Äußerung durch den abgelehnten Richter selbst habe es sich um eine Maßnahme der Aktenverwaltung gehandelt, die von der Wartepflicht nicht erfasst sei, und es spiele keine Rolle, ob diese zwingende Maßnahme vom abgelehnten Richter oder einem anderen Kammermitglied veranlasst werde. Ein Verstoß gegen die Wartepflicht liege auch nicht in der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens; die Ablehnungsgesuche der Beklagten in anderen Verfahren lösten kein allgemeines Handlungsverbot des abgelehnten Richters auch in neuen Verfahren ohne Ablehnungsgesuch aus, und im Übrigen handele es sich dabei um eine reine die Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagten uneingeschränkt gewahrt lassende Vorbereitungsmaßnahme. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, die Entscheidung weiche bei (nahezu) identischem Sachverhalt in nicht nachvollziehbarer Weise von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart ab und sei, soweit ihr ein zeitlich nachgelagerter Sachverhalt zugrunde liege, ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die „Erweiterte dienstliche Stellungnahme“ sei eine prozessual unzulässige Gegendarstellung und gerade nicht eine dienstliche Äußerung; es sei dem abgelehnten Richter erkennbar darum gegangen, den Beschluss des Oberlandesgerichts anzugreifen, und nicht darum, sich zu einem Ablehnungsgesuch der Beklagten inhaltlich zu äußern. Zudem hätten selbst in einer dienstlichen Äußerung Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit des Ablehnungsgesuchs zu unterbleiben. Das eigenmächtige Versenden der Gegendarstellung in den frühen Morgenstunden des 6. Juli 2020 durch den abgelehnten Richter sei keine Maßnahme der Aktenverwaltung gewesen; bei Maßnahmen der Aktenverwaltung handele es sich um interne Vorgänge, beispielsweise die Notiz einer Wiedervorlage, Verlautbarungen nach außen seien ganz offensichtlich nicht erfasst. Dementsprechend - und allein das sei entscheidend - sei auch der abgelehnte Richter offensichtlich davon ausgegangen, sein Handeln verschleiern zu müssen; andernfalls hätte er nicht einerseits selbst den Fax- und Postversand übernommen, andererseits aber den Versand per E-Mail über die Geschäftsstelle organisiert, obwohl er bereits zuvor über seine eigene E-Mail-Adresse mit den Prozessparteien korrespondiert gehabt habe. Wenn ein Richter am Landgericht zudem in einem Beschluss einem ganzen Senat am Oberlandesgericht - noch dazu basierend auf der fehlerhaften rechtlichen Annahme, dieses sei aufgrund einer Nichtzulassung der Revision letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV - „strukturelle Befangenheit“ vorwerfe, weil dieses eine aus Sicht des abgelehnten Richters gebotene EuGH-Vorlage unterlassen habe, sei jedes hinnehmbare Maß überschritten. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dazu ausgeführt, es halte an seiner rechtlichen Bewertung des Ablehnungsgesuchs der Beklagten fest und es komme noch hinzu, dass der Rechtsstreit der Ehefrau des abgelehnten Richters gegen die Volkswagen AG mittlerweile rechtskräftig beendet sei. Die Beklagte ist insoweit der Auffassung, selbst wenn jenes Verfahren inzwischen beendet sei, sei zum einen dieser Aspekt lediglich zusätzlich heranzuziehen und könne zum anderen die Besorgnis der Befangenheit nicht mehr nachträglich beseitigt werden. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch zu Unrecht für unbegründet erklärt. Es liegt ein Grund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. 1. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt, vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (vgl. insgesamt z.B. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - VI ZR 24/20, juris, Rn. 9). 2. Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Misstrauen der Beklagten gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters gerechtfertigt. Dies begründet sich jedenfalls durch seine Äußerung vom 5. Juli 2020. a) Mit seiner „Erweiterten dienstlichen Äußerung“ im Verfahren 3 O 254/18 nahm der abgelehnte Richter Stellung zu einem abgeschlossenen Befangenheitsverfahren im Verfahren 3 O 57/20, in dem er rechtskräftig abgelehnt war. Gemäß § 44 Abs. 3 ZPO hat sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. Eine ausdrückliche zeitliche Vorgabe für diese Äußerung ist nicht gegeben. Indes besteht offenkundig kein Anlass, eine solche Äußerung abzugeben, wenn das Verfahren zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch abgeschlossen ist. Sinn der dienstlichen Äußerung ist die Klärung des Sachverhalts (vgl. Musielak/Veit/Heinrich, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 44, Rn. 9). Mit ihr soll dem Ablehnenden erleichtert werden, die von ihm behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 44, Rn. 10). Umgekehrt kann die dienstliche Äußerung dazu dienen, eine etwaige Besorgnis der Befangenheit zu entkräften. Sie dient als Grundlage für die Entscheidung der Richter (auch des Beschwerdegerichts), die über das Ablehnungsgesuch zu befinden haben (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 18. April 1980 - RiZ (R) 1/80, juris, Rn. 11). Hierzu ist sie indes ersichtlich nur so lange geeignet, bis diese Entscheidung abschließend getroffen ist. Wird das Gesuch für begründet erklärt, findet gegen diesen Beschluss gemäß § 46 Abs. 2 Hs. 1 ZPO kein Rechtsmittel statt. Unanfechtbar sind damit sowohl dem Ablehnungsgesuch stattgebende Entscheidungen der ersten Instanz wie auch - so hier - des Beschwerdegerichts. Mithin bestand nach der stattgebenden Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 1. Juli 2020 kein Anlass mehr für eine weitere dienstliche Äußerung in jenem Verfahren. b) Allerdings hat der abgelehnte Richter seine „Erweitere dienstliche Äußerung“ nicht in dem Verfahren 3 O 57/20 abgegeben, zu dem das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch abschließend beschieden hatte, sondern in dem Verfahren 3 O 254/18 (einschließlich zu diesem verbundener Verfahren). In diesem Verfahren war über das Ablehnungsgesuch gegen den dort ebenfalls abgelehnten Richter bei Abfassung und Übersendung der Äußerung am 5. Juli 2020 noch nicht abschließend entschieden worden; die Akte zum Ablehnungsverfahren war damals - so die Ausführungen in der „Erweiterten dienstlichen Äußerung“ - noch nicht einmal an das Beschwerdegericht vorgelegt worden, weil über die Ablehnung eines anderen Richters der Kammer noch nicht entschieden war. Mithin konnte eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters in diesem Ablehnungsverfahren grundsätzlich noch geeignet sein, den Sachverhalt zu klären und als Grundlage für die Entscheidung zu dienen. Der abgelehnte Richter hatte indes in dem betreffenden Verfahren bereits im Dezember 2019 eine dienstliche Äußerung abgegeben. Sein weiteres Vorgehen mit einer „Erweiterten dienstlichen Äußerung“ konnte daher aus Sicht der Parteien, namentlich auch der dort ebenfalls beteiligten Beklagten, berechtigterweise die Frage aufwerfen, wodurch nach Verstreichen von mehr als einem halben Jahr eine etwaige Ergänzung dieser dienstlichen Äußerung veranlasst und was mit ihr bezweckt war. Dies gilt zumal deshalb, weil eine ergänzende Äußerung weder von den Parteien verlangt noch von den zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Richtern angefordert worden war. Eine spätere Ergänzung einer dienstlichen Äußerung ist nicht ausdrücklich vorgesehen, begegnet grundsätzlich aber auch keinen Bedenken, da hierdurch beispielsweise unvollständige Angaben ergänzt oder unklare Angaben klargestellt werden können. Es kann daher durchaus sinnvoll sein, eine dienstliche Äußerung noch im weiteren Verlauf des Ablehnungsverfahrens nachzureichen oder eine bereits erfolgte später mit einer weiteren zu ergänzen. c) Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die weitere Äußerung des abgelehnten Richters als Reaktion auf die Entscheidung des Beschwerdegerichts in einem ihn betreffenden Ablehnungsverfahren erfolgte. Mithin äußerte sich der abgelehnte Richter zu einer Entscheidung, mit der rechtskräftig seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt worden war. Zwar erfolgte die Äußerung im Rahmen eines anderen Ablehnungsverfahrens, allerdings handelte es sich sowohl bei den zugrunde liegenden Klageverfahren um Parallelverfahren mit gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüchen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen als auch bei den Ablehnungsverfahren um gleichgelagerte Streitigkeiten aufgrund von Ablehnungsgesuchen der Beklagten gegen den abgelehnten Richter. Dies war insbesondere auch dem abgelehnten Richter bewusst, der die Ablehnungsverfahren in dem Rechtsstreit 3 O 57/20, in dem die Entscheidung des Beschwerdegerichts erging, und dem Rechtsstreit 3 O 254/18, in dem er seine „Erweiterte dienstliche Äußerung“ abgab, für gleichgelagert hielt; in seiner dienstlichen Äußerung zu ersterem verwies er auf seine dienstliche Äußerung zu letzterem (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 16a W 3/20, juris, Rn. 9). Mithin war dem abgelehnten Richter klar, dass in dem noch zu bescheidenden Ablehnungsverfahren zu 3 O 254/18 mit einer gleichlautenden Entscheidung zu rechnen war; hierauf geht er auch in seiner „Erweiterten dienstlichen Äußerung“ ein, wo er ausführt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts gehe „vom Vorliegen verfahrensübergreifender Ablehnungsgründe aus, die auch die vorliegenden Verfahren beträfen“. Auch hieraus folgt für sich noch nicht zwingend, dass aus Sicht der Beklagten der Gedanken aufkommen musste, der abgelehnte Richter wolle sich mit der von ihr erstrittenen Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht abfinden. Eine - auch unaufgeforderte - Ergänzung der dienstlichen Äußerung konnte in einer solchen Situation dennoch sinnvoll und angebracht sein, wenn sie nämlich weitere für das Ablehnungsverfahren wesentliche Tatsachen ergänzte oder klarstellte, die (aus Sicht des abgelehnten Richters) vom Beschwerdegericht übersehen oder missverstanden oder vom abgelehnten Richter bislang - weil nicht für entscheidungserheblich gehalten - nicht mitgeteilt worden waren. d) Hierauf beschränkte sich die „Erweiterte dienstliche Äußerung“ indes nicht. Die dienstliche Äußerung hat sich auf die Tatsachen zu beziehen, die der Ablehnende zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat. (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, juris, Rn. 17). Ausführungen zur Begründetheit des Ablehnungsgesuchs - also zur Frage, ob die vorgetragenen Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit begründen - haben zu unterbleiben (vgl. BGH, a.a.O.), von einer Würdigung des Ablehnungsgesuchs hat der abgelehnte Richter zumindest grundsätzlich Abstand zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, juris, Rn. 11). Soweit der abgelehnte Richter in seiner „Erweiterten dienstlichen Äußerung“ wiederholt allgemeine rechtliche Ausführungen macht, mag dies demnach möglicherweise unangebracht sein, rechtfertigt für sich aber auch noch keine Besorgnis der Befangenheit. Indes ging der abgelehnte Richter darüber noch hinaus. Nach dem Hinweis, das Oberlandesgericht habe im Verfahren 3 O 57/20 die Besorgnis seiner Befangenheit für begründet erklärt und die Ablehnungsgründe aus seinen Handlungen im Verfahren 3 O 254/18 abgeleitet, führt der abgelehnte Richter aus: „Den Parteien des hiesigen Sammelverfahrens wird mitgeteilt, dass dem 16A-Senat bis heute keine einzige Verfahrensakte aus den unter den o.g. Aktenzeichen Rechtsstreiten vorgelegen hat.“ Dabei handelt es sich zwar um eine Tatsache, allerdings ist diese ersichtlich nicht geeignet, dem Beschwerdegericht als Entscheidungsgrundlage zu dienen, da jenes den Umfang der ihm vorliegenden Akten gekannt (und - zutreffend oder nicht - als ausreichend bewertet) hat. Auch kann damit weder der Beklagten erleichtert werden, die von ihr als Ablehnungsgrund vorgebrachten Tatsachen glaubhaft zu machen, noch kann dies dazu dienen, eine etwaige Besorgnis der Befangenheit zu entkräften. Welche Akten das Beschwerdegericht in einem Ablehnungsverfahren zur Kenntnis genommen hat, spielt für die Entscheidung eines anderen - selbst gleichgelagerten - Ablehnungsverfahrens - selbst im Falle anderer zuständiger Richter - keine Rolle. Die Äußerung legt vielmehr den Gedanken nahe, dass dem Beschwerdegericht vorgeworfen werden soll, es habe nicht ordnungsgemäß gearbeitet. Nach dem Hinweis auf eine E-Mail des Berichterstatters des Beschwerdegerichts an den Vorsitzenden der Kammer des abgelehnten Richters mit der Bitte um Übersendung der dienstlichen Stellungnahme im Verfahren 3 O 254/18, da ihm diese Akte nicht vorliege, führt der abgelehnte Richter weiter aus: „Soweit der 16A-Senat von einer Verletzung des Beibringungsgrundsatzes ausgeht, d.h. der Grundsatz der Parteiverantwortlichkeit für den Tatsachenstoff, steht aufgrund der E-Mail vom 19. Juni 2020 fest, dass die dort handelnden Personen nie die Akten samt teils individuellen Hinweisverfügungen gesehen geschweige denn studiert haben. Eine Prüfung der behaupteten Verletzung des Beibringungsgrundsatzes hat es durch den Senat nicht gegeben.“ Der abgelehnte Richter beschränkt sich mithin nicht auf die Tatsachenebene (oder wenigstens deren rechtliche Bewertung), sondern verlässt spätestens hierbei eine sachliche und tatsachenbezogene Befassung mit dem Ablehnungsgesuch. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch an der Formulierung „geschweige denn“. Schließlich wirft der abgelehnte Richter dem Beschwerdegericht ausdrücklich vor, es habe die Begründung einer Verletzung des Beibringungsgrundsatzes, mit der es die Besorgnis der Befangenheit bejaht habe, nicht ordnungsgemäß geprüft. Insoweit spielt keine Rolle, was der abgelehnte Richter tatsächlich mit seinen Äußerungen bezweckt hat; maßgeblich ist allein die Sicht eines objektiven Betrachters an der Stelle der Beklagten. Dabei wird nicht verkannt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Gericht die Entscheidungen anderer Gerichte kritisiert; die Meinung anderer kritisch zu hinterfragen, ist geradezu eine der wichtigsten Aufgaben eines unabhängigen Gerichts. Dies gilt nicht zuletzt auch bezüglich im Instanzenzug übergeordneter Gerichte, da dies einer Überprüfung, Fortentwicklung und Neuausrichtung der Rechtsprechung dienen kann. Selbst wenn im konkreten Fall eine Bindungswirkung besteht, ist ein Gericht nicht gehalten, die Entscheidung des übergeordneten Gerichts inhaltlich gutzuheißen. Hierum geht es indes nicht und dies ändert daher nichts an der Beurteilung des vorliegenden Falles. Eine dienstliche Äußerung eines Richters zu einem Ablehnungsgesuch ist zwar zum engeren Bereich der richterlichen Tätigkeit zu rechnen (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 18. April 1980 - RiZ (R) 1/80, juris, Rn. 11), aber dennoch insoweit nicht mit einer richterlichen Entscheidung zu vergleichen. Sinn der dienstlichen Äußerung ist die Klärung des Sachverhalts und nicht die rechtliche Würdigung des Ablehnungsgesuchs (s.o.), insbesondere nicht eine Kritik anderweitiger Rechtsprechung; dies gilt zumal, wenn in der kritisierten Entscheidung die Besorgnis der Befangenheit eben des sich äußernden Richters für begründet erklärt wurde und jener sich darüber hinaus nicht nur mit der Beantwortung abstrakter Rechtsfragen, sondern mit der konkreten Sachbehandlung des gegen ihn gerichteten Befangenheitsgesuchs befasst. Die Sachlage wäre hier im Übrigen nicht anders, wenn statt des Beschwerdegerichts die zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch berufene Kammer des Landgerichts die Besorgnis der Befangenheit bejaht und der abgelehnte Richter sich hierzu in entsprechender Weise geäußert hätte. e) Zusammenfassend ist festzuhalten: Der abgelehnte Richter hat in einem von der Beklagten angestrengten Ablehnungsverfahren seine bereits erfolgte dienstliche Stellungnahme viele Monate später unaufgefordert ergänzt, darin Stellung zu einem Beschluss genommen, mit dem in einem Parallelverfahren gegen die Beklagte aufgrund eines gleichgelagerten Ablehnungsgesuchs der Beklagten abschließend die Besorgnis seiner Befangenheit für begründet erklärt worden war und sich dabei nicht auf eine Klarstellung von aus seiner Sicht falsch verstandenen Tatsachen oder seine rechtliche Einschätzung beschränkt. Er hat darüber hinaus eine Tatsache mitgeteilt, die ersichtlich nicht geeignet war, als Grundlage für die Entscheidung über das (noch nicht beschiedene) Ablehnungsgesuch zu dienen, und hat sich zudem, die Grenzen einer sachlichen und tatsachenbezogenen Befassung mit dem Ablehnungsgesuch überschreitend, zu der Ordnungsgemäßheit der Prüfung des Befangenheitsgesuchs geäußert. Angesichts dessen war aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Betrachters an Stelle der Beklagten aufgrund der Äußerung vom 5. Juli 2020 - zu deren Zeitpunkt sie den abgelehnten Richter in einem Parallelverfahren mit einem gleichgelagerten Befangenheitsgesuch erfolgreich abgelehnt hatte, weil ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters aus der Sicht der Beklagten gerechtfertigt sei - bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegeben. Ob diese Äußerung aus Sicht der Beklagten die Sorge begründen kann, der abgelehnte Richter stehe ihr per se - als juristischer Person - voreingenommen gegenüber, ist hier unerheblich; jedenfalls ist eine solche Sorge für Verfahren, die wie das vorliegende ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Gegenstand haben, nicht unbegründet, da die dortige - erfolgreiche und vom abgelehnten Richter angegriffene - Ablehnung seitens der Beklagten (auch) einen allgemeinen Bezug zu den „Dieselverfahren“ gegen die Beklagte insgesamt gehabt hatte und gerade insoweit auch erfolgreich gewesen war. f) Auf die Umstände der Übersendung der Äußerung an die Parteien kommt es daher nicht mehr an. Dasselbe gilt für die übrigen von der Beklagten geltend gemachten Ablehnungsgründe. III. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Bei einer - wie hier - erfolgreichen Beschwerde handelt es sich bei den Kosten der Beschwerde um solche des Rechtsstreits (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 46, Rn. 14, m.w.N.).