Beschluss
3 Qs 48/16
LG Offenburg 3. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2017:0714.3QS48.16.0A
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Leitsätze
1. Art. 31 Nr. 1 GFK, auf den § 95 Abs. 5 AufenthG verweist, besagt, dass die vertragsschließenden Staaten wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen werden, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragsschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. Aus dieser Norm folgt ein persönlicher Strafaufhebungsgrund gegenüber den mit einer unerlaubten Einreise verwirklichten Delikten.(Rn.10)
2. Nicht unter den Begriff des Flüchtlings fallen Ausländer, welche aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des GG (sicherer Drittstaat) eingereist sind.(Rn.11)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 26.04.2016, Az. 3 Cs 208 Js 14124/14, aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Entscheidung über den Erlass des von der Staatsanwaltschaft Offenburg beantragten Strafbefehls an das Amtsgericht Kehl zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 31 Nr. 1 GFK, auf den § 95 Abs. 5 AufenthG verweist, besagt, dass die vertragsschließenden Staaten wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen werden, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragsschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. Aus dieser Norm folgt ein persönlicher Strafaufhebungsgrund gegenüber den mit einer unerlaubten Einreise verwirklichten Delikten.(Rn.10) 2. Nicht unter den Begriff des Flüchtlings fallen Ausländer, welche aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des GG (sicherer Drittstaat) eingereist sind.(Rn.11) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 26.04.2016, Az. 3 Cs 208 Js 14124/14, aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Entscheidung über den Erlass des von der Staatsanwaltschaft Offenburg beantragten Strafbefehls an das Amtsgericht Kehl zurückverwiesen. I. Mit Strafbefehlsantrag vom 15.09.2014 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten zur Last, am 22.07.2014 mit dem Zug von Straßburg (Frankreich) kommend über die Grenzübergangsstelle Kehl in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, wobei er, wie er gewusst habe, eine total gefälschte tschechische ID-Karte mit der Nr. 812502014 mit sich geführt habe. Dies sei strafbar als Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen gemäß § 276 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen reiste der Angeschuldigte, welcher syrischer Staatsangehöriger ist, im Sommer 2013 aus seinem Heimatland Syrien über die Türkei nach Griechenland. Nachdem er dort die Aufforderung erhielt, das Land binnen sechs Monaten zu verlassen - Asyl hatte er nicht beantragt - verschaffte er sich eine total gefälschte tschechische ID-Karte mit der Nr. 812502014, welche er dazu verwendete, mittels eines Flugzeugs nach Frankreich zu gelangen. Dort begab sich der Angeschuldigte direkt zum Bahnhof in Straßburg und fuhr mit dem Zug nach Kehl (Deutschland). Nachdem das Amtsgericht Kehl mit Verfügung vom 13.10.2015 Bedenken gegen den Erlass des Strafbefehls äußerte, bestellte es dem Angeschuldigten unter dem 01.12.2015 einen notwendigen Verteidiger. Dieser nahm zu dem Strafbefehlsantrag mit Schriftsatz vom 21.02.2016 Stellung. Inhaltlich macht der Verteidiger geltend, dass der Angeschuldigte als Syrer ohne Zweifel Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe. Neben der unerlaubten Einreise sei auch das Einführen einer gefälschten ID-Karte von dem Schutzumfang des Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst. Dafür spreche auch die Stellungnahme des UNHCR vom Mai 2004, nach der es aufgrund zunehmender Visumspflichten und Sanktionen für Beförderungsunternehmen geradezu typische Situation eines Flüchtlings sei, zur Aus- und Einreise gefälschte Dokumente gebrauchen zu müssen. Mit Beschluss vom 26.04.2016 lehnte das Amtsgericht Kehl den Erlass des beantragten Strafbefehls aus rechtlichen Gründen ab. Das Amtsgericht führt hierbei aus, dass zwar aller Voraussicht nach festgestellt werde könne, dass der Angeschuldigte den Tatbestand des § 276 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt habe, allerdings der persönliche Strafausschließungsgrund des Art. 31 Nr. 1 des für die Bundesrepublik Deutschland bindenden Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 559) gelte, wonach die vertragschließenden Staaten keine Strafen gegen Flüchtlinge wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts verhängen, wenn die Flüchtlinge unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne des Art. 1 GFK bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. Dass der Angeschuldigte als Syrer aufgrund des bekanntermaßen bestehenden Bürgerkrieges als Flüchtling anzusehen sei, bedürfe keiner weiteren Begründung. Die Frage ob Art. 31 der GFK neben der unerlaubten Einreise an sich auch Begleitdelikte erfasse, sei umstritten, aufgrund der Intention der GFK, die nach der Konvention geschützte Flucht nicht dadurch unmöglich zu machen oder wesentlich zu erschweren, dass sich der Flüchtling in die Gefahr der Strafverfolgung oder sonstiger Repressionen begibt aber dahingehend zu beantworten, dass jedenfalls solche Delikte erfasst seien, die unmittelbar erforderlich und typisch für eine Flucht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention seien. Dazu gehörten insbesondere Urkundsdelikte, welche begangen würden, um eine Reise vom Heimatstaat in den Zielstaat erheblich zu erleichtern oder gar erst möglich zu machen. Hierbei müsse das Urkundsdelikt nicht unverzichtbare Voraussetzung für die Möglichkeit der Fortbewegung sein, es genüge, wenn die Tatbegehung nach verständiger Würdigung aus der Sicht eines Flüchtlings in seiner konkreten Situation die Reise überhaupt erst durchführbar erscheinen lasse und diese Reise nur mit der falschen Urkunde in zumutbarer Weise unternommen werden könne. Nur so sei die Reise unter Vermeidung von erheblichen Gefahren für Leib und Leben, in angemessener Zeit und mit adäquaten finanziellen Aufwand oder unter Umgehung staatlicher Maßnahmen der Verhinderung der (weiteren) Flucht möglich. Dabei sei es unerheblich ob es sich um Maßnahmen des Heimatstaats oder eines Durchgangslandes handele, sofern die Integrität der Rechtsordnung des Staates, dessen Interessen durch das Urkundsdelikt betroffen sind, nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werde. Insoweit sei die Reise von Griechenland nach Frankreich ohne den gefälschten tschechischen Personalausweis voraussichtlich nicht möglich gewesen. Zwar sei dieser für den späterem Grenzübertritt von Frankreich nach Deutschland nicht erforderlich, jedoch habe der Angeschuldigte nicht sicher sein können, dass er nicht zuvor kontrolliert und aufgehalten werde oder das Transportunternehmen ihm die (weitere) Mitfahrt verwehre. Somit hätte er im letzten Moment vor der Flussmitte sich des falschen Dokuments entledigen müssen, um den Tatbestand des Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen gemäß § 276 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zu erfüllen. Dies zu fordern sei offensichtlich lebensfremd. Gegen diesen, ihr am 10.05.2016 an Zustellungsstatt vorgelegten Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mittels sofortiger Beschwerde vom 11.05.2016, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tage. Der Verteidiger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 26.04.2016 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat den Erlass des beantragten Strafbefehls zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, dass Art. 31 GFK als persönlicher Strafaufhebungsgrund einer Verurteilung im Wege stehe. Art. 31 Nr. 1 GFK, auf den § 95 Abs. 5 AufenthG verweist, besagt, dass die vertragsschließenden Staaten wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen werden, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragsschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. Aus dieser Norm folgt nach einhelliger Auffassung ein persönlicher Strafaufhebungsgrund gegenüber den mit einer unerlaubten Einreise verwirklichten Delikten (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. März 1999 – 1 StR 344/98 –). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist indes der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet. 1. Der Angeschuldigte war zum maßgeblichen Zeitpunkt - der Einreise nach Deutschland - nicht Flüchtling im Sinne von § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Nr. 1 GFK. Unter den Begriff des Flüchtlings im Sinne von Art. 1 lit. a GFK fallen die gemäß § 2 Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt anerkannten Asylberechtigten nach Art. 16a Abs. 1 GG, ferner gemäß § 3 AsylVfG Personen, bei denen das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, dass ihnen die in § 60 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, und schließlich Asylbewerber (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Dezember 2014 – 2 BvR 450/11 –, Rn. 27, juris, m.w.N.). Nicht unter diesen Begriff fallen Ausländer, welche aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des GG (sicherer Drittstaat) eingereist sind. Sie können sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des GG berufen. Sie werden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Damit einher geht auch, dass ein Ausländer die Eigenschaft als „Flüchtling“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr beanspruchen kann (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 28). Dem liegt zu Grunde, dass sich das gemeinsame Europäische Asylsystem auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens gründet, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris Rn. 78). Dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Abl. C 83/389 v. 30. März 2010, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S.559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S.685 in der Fassung der Bekanntmachung v. 20. Oktober 2010 (BGBl. II S.1198) behandelt wird (VG München, Beschluss vom 30. Mai 2016 – M 8 S 16.50301 –, Rn. 36, juris). Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention zukommt (EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O. - juris Rn. 80). Diese Regelungen sind verfassungsgemäß (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris). Der fehlende Status als „Flüchtling“ folgt für den Angeschuldigten allerdings nicht aus dem Umstand, dass dieser zunächst über Griechenland in die Europäische Union eingereist ist. Zwar handelt es sich bei Griechenland um einen Mitgliedsstaat der EU im Sinne von § 26a Abs. 2 AsylG, tatsächlich genügt es jedoch nur unzureichend den o.a. Anforderungen. Die dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O.) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93, BVerfGE 94, 49 – juris Rn. 181 ff.) zugrunde liegende Vermutung ist nämlich nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (VG München, Beschluss vom 30. Mai 2016 – M 8 S 16.50301 –, Rn. 37, juris). Für Griechenland musste jedenfalls für den maßgeblichen Tatzeitpunkt aber davon ausgegangen werden, dass dort die Schutzmechanismen für Flüchtlinge nicht entsprechend den Standards der Genfer Flüchtlingskonvention umgesetzt wurden. Dies war einer Überlastung der Einrichtungen sowie der Ausschöpfung der administrativen Kapazitäten aufgrund der durch die Eurokrise bedingten Einsparmaßnahmen geschuldet. Deutschland hat aufgrund dieser strukturellen Defizite des griechischen Asylverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt von seinem Eintritts- beziehungsweise Übernahmerecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) Gebrauch gemacht und die Asylanträge von Personen, die über Griechenland eingereist waren, in eigener Zuständigkeit bearbeitet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Dezember 2014 – 2 BvR 450/11 –, Rn. 29, juris). Die Einreise über Griechenland lässt damit den Status als „Flüchtling“ nicht entfallen. Der Angeschuldigte ist jedoch (auch) über Frankreich in das Bundesgebiet eingereist. Frankreich ist sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 AsylG und schließt damit sowohl eine Anwendung des Art. 16a Abs. 1 GG, als auch des Art. 31 Nr. 1 GFK aus. Eine Ausnahme nach § 26a Abs. 1 S. 3 Nr. 1-3 AsylG ist nicht gegeben, insbesondere ergibt sich keine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III). Lediglich die Möglichkeit, das Asylverfahren nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 im eigenen Ermessen an sich zu ziehen, genügt dafür nicht, da ansonsten § 26a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AsylG leerliefe. Bezüglich der Republik Frankreich ist nach einhelliger Rechtsprechung ein genügendes Schutzniveau nach den Grundsätzen der Europäischen Konvention der Menschenrechte und der Genfer Flüchtlingskonvention sichergestellt (vgl. VG München, Beschluss vom 30. Mai 2016 – M 8 S 16.50301 –, Rn. 38, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. Oktober 2015 – Au 5 K 15.50438 –, Rn. 33, juris; VG Ansbach, Urteil vom 19. August 2014 – AN 1 K 14.50026 –, Rn. 46, juris; VG Bremen, Beschluss vom 04. August 2014 – 1 V 798/14 –, Rn. 14, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 03. Juni 2014 – 17 K 592/14.A –, Rn. 41, juris). Der Angeschuldigte unterfiel damit nicht dem Schutzbereich des § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Nr. 1 GFK, so dass der persönliche Strafaufhebungsgrund nicht gegeben ist. Auf die hiervon getrennt zu beantwortende Frage der „Unmittelbarkeit“ der Einreise, welche durch eine „Durchreise“ durch einen weiteren, sei es auch sicheren Drittstaat, nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Dezember 2014 – 2 BvR 450/11 –, Rn. 31, juris), kommt es daher in diesem Fall tatsächlich nicht an. 2. Im Übrigen merkt die Beschwerdekammer an, dass auch Zweifel hinsichtlich einer weitergehenden Erstreckung des Anwendungsbereichs des Art. 31 Nr. 1 GFK auf „typische“ Begleitdelikte der unerlaubten Einreise bestehen. Hinsichtlich der völkervertraglichen Auslegung der Reichweite des persönlichen Strafaufhebungsgrundes wird insoweit auf die eingehende Erörterung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Dezember 2014 – 2 BvR 450/11 –, Rn. 34-53, juris) Bezug genommen und verwiesen. Selbst aus verfassungsrechtlicher Sicht spricht danach mehr gegen eine Erstreckung der Reichweite auf Begleitdelikte, jedenfalls wäre eine solche von Verfassungs wegen nur geboten, wenn eine notstandsähnliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit angesichts einer aktuellen Verfolgungssituation gegeben wäre, die für die Einreise erforderlichen Formalitäten zu erfüllen, welche die Begehung (auch) des Begleitdelikts als geeignet, erforderlich und angemessen erscheinen lässt, die notstandsähnliche Lage zu beenden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Dezember 2014 – 2 BvR 450/11 –, Rn. 34, juris). Die Annahme einer solchen notstandsähnlichen Lage bei dem Angeschuldigten durch das Amtsgericht unterliegt jedoch Bedenken. Angesichts des fehlenden persönlichen Anwendungsbereichs der Genfer Flüchtlingskonvention und der darauf basierenden Aussichtslosigkeit eines Asylverfahrens dürfte es dem tatbestandlichen Handeln schon an der Eignung fehlen, die notstandsähnliche Situation zu beenden. Darüber hinaus erscheint aber auch die Annahme der Erforderlichkeit der Handlung zweifelhaft. Zwar führt der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen aus, dass aufgrund zunehmender Visumspflichten und Sanktionen für Beförderungsunternehmen geradezu typische Situation eines Flüchtlings sei, zur Aus- und Einreise gefälschte Dokumente gebrauchen zu müssen, im Einzelfall ist dies für den Angeschuldigten aber nicht festzustellen. Der Beschwerdekammer ist nicht bekannt geworden, dass die angesprochenen Sanktionen für Beförderungsunternehmen auch die Bahnunternehmen der Société nationale des chemins de fer français (SNCF) oder die Deutsche Bahn AG beträfen oder jemals aus diesem Grund eine Beförderung verweigert worden wäre. Das Amtsgericht führt hierzu auch nichts aus. Im Übrigen erscheinen aber auch die subjektiven Voraussetzungen eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes zweifelhaft. Dies setzte nämlich zumindest das Bewusstsein voraus, den gefälschten Ausweis weiter mitzuführen, um trotz einer etwaigen Kontrolle in Frankreich die Flucht weiter fortsetzen zu können. Hierfür liegen nach dem Ermittlungsergebnis indes keine Anhaltspunkte vor. Nach der eigenen Einlassung des Angeschuldigten habe er das Passdokument nur benötigt um nach Frankreich zu kommen. 3. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Amtsgericht Kehl zurückzuverweisen, da die Beschwerdekammer nicht selbst über den Erlass des beantragten Strafbefehls entscheiden kann (vgl. Maur in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 408).