Urteil
2 O 376/24
LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2025:1218.2O376.24.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.042,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.042,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist – bis auf einen Teil der Zinsen - begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 86 VVG, 280 Abs. 1, 611, 675 BGB die ihr durch die Rechtsverfolgung im Vorprozess entstandenen Kosten verlangen. I. 1. Der Umstand, dass die Klägerin bei der Prüfung der Deckungsanfrage die zur Begründung der Regressansprüche dargelegte Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung erkannt hatte, hindert die Geltendmachung der Regressansprüche schon deshalb nicht, weil die Klägerin aufgrund der Stichentscheide zur Gewährung von Deckungsschutz versicherungsvertragsrechtlich verpflichtet war. Zudem ist die Klägerin aus dem Versicherungsverhältnis nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und nicht auch gegenüber der Beklagten verpflichtet. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 VVG ändert nichts daran, dass es allein dem Rechtsanwalt obliegt, seine Tätigkeit so auszurichten, dass der Mandant nicht geschädigt wird (vgl. OLG München, Az.: 15 U 2525/25 Rae e, Hinweisbeschluss vom 19.11.2025, juris RN 4). 2. Die Beklagte hat die ihr gegenüber dem Versicherungsnehmer nach dem Anwaltsvertrag obliegende Beratungspflicht verletzt, indem sie diesen nicht über die Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegen die Fahrzeugherstellerin aufgeklärt hat. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des Kaufs eines mit dem Dieselmotor EA189 ausgestatteten Fahrzeugs war aus Sicht der Kammer von Anfang aussichtslos, da der Versicherungsnehmer das Fahrzeug erst im September 2017 erworben hatte und für diese Fallkonstellation bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 16.09.2020 höchstrichterlich geklärt war, dass der X-AG als Fahrzeugherstellerin ein sittenwidriges Verhalten gegenüber diesen Käufern unter keinem Gesichtspunkt vorzuwerfen ist und Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht bestehen. Da eine Schadensersatzklage hiernach praktisch aussichtslos war, hätte die Beklagte der Versicherungsnehmerin von dem Vorhaben, Ansprüche gegen die Fahrzeugherstellerin zu verfolgen, ausdrücklich abraten müssen (vgl. OLG München, Az.: 15 U 2525/25 Rae e, Hinweisbeschluss vom 19.11.2025, juris RN 10). Im Zeitpunkt der Klageeinreichung hatte sich die Risikoaufklärung nach dem zu diesem Zeitpunkt bereits ergangenen einschlägigen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 zu richten, das zu dem mit einer Umschaltlogik versehenen Dieselmotor EA189 ergangen war und dieselbe Fahrzeugherstellerin betraf. Darin hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich und unmissverständlich entschieden, dass Käufern, die sich erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Fahrzeugherstellerin ihr Verhalten durch die von ihr ab 22.09.2015 ergriffenen Maßnahmen geändert hatte, nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt wurde (BGH, Urteil vom 30.07.2020 aaO RN 38). Mit dem Urteil hatte der Bundesgerichtshof die Frage des Bestehens von Schadensersatzansprüchen in der Fallgestaltung des Versicherungsnehmers der Klägerin höchstrichterlich geklärt aus Anlass der bis dahin uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung. Das Urteil vom 30.07.2020 (BGH aaO) hat im Zeitpunkt der Klageeinreichung im September 2020 die geltende höchstrichterliche Rechtsprechung bestimmt, welcher nach den oben genannten Grundsätzen für die Erfüllung der der Beklagten obliegenden vertraglichen Aufgaben überragende Bedeutung zukommt und an der die Rechtsanwälte der Beklagten deshalb ihre Hinweise, Belehrungen und Empfehlungen gegenüber dem Versicherungsnehmer auszurichten hatten, auch wenn sie die Rechtsprechung für unzutreffend hielten und ihre Meinung auf abweichende Urteile einzelner Instanzgerichte stützen konnten. Anlässlich der Berufungseinlegung am 10.02.2021 und erst recht nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, mit dem die Rechtsprechung zur fehlenden Sittenwidrigkeit bestätigt und unter Einbeziehung des Software-Updates fortentwickelt worden war (vgl. OLG München, Az.: 15 U 2525/25 Rae e, Hinweisbeschluss vom 19.11.2025, juris RN 13) hätte die Beklagte ihren Versicherungsnehmer auf die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits hinweisen müssen, da die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zur fehlenden Sittenwidrigkeit gegenüber Käufern eines nach dem 22.09.2015 erworbenen Fahrzeugs mit einem Dieselmotor EA189 in der Zwischenzeit bestätigt und unter Einbeziehung des Software-Updates fortentwickelt worden war. Mit dem späteren, nach rechtskräftigem Abschluss des Vorprozesses ergangenen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 zum sog. Differenzschadensersatz war aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der Beklagten im Zeitpunkt der gebotenen Beratung nicht zu rechnen (vgl. ausführlich OLG München, a.a.O.). Auch die E-Mail der Beklagten vom 14.09.2020 an den Versicherungsnehmer (Anlage B8) stellt keine ausreichende Beratung dar. 3. Die Kammer geht aufgrund der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens davon aus, dass der Versicherungsnehmer von der Rechtsverfolgung Abstand genommen hätte, wenn er pflichtgemäß über die fehlenden Erfolgsaussichten aufgeklärt worden wäre. Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Belehrung durch den rechtlichen Berater verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Anspruchsteller nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beweisen hat. Zu Gunsten des Anspruchstellers ist jedoch zu vermuten, der Mandant wäre bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt, sofern im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte. Eine solche Vermutung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich geborgen hätten. Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, so liegt hierin keine Beweislastumkehr, sondern ein Anscheinsbeweis, der durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet werden kann, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten im Falle pflichtgemäßer Beratung sprechen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2024 – IX ZR 38/23 –, RN 16, juris). Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung lässt auch die bestandskräftige Deckungszusage den Anscheinsbeweis nicht entfallen. Entscheidend dafür ist, dass eine aussichtslose Rechtsverfolgung nicht im Interesse eines vernünftig urteilenden Mandanten liegt, sondern allein dem (Gebühren-)Interesse des Rechtsanwalts dient. Hierzu wird ein vernünftig urteilender Mandant den Deckungsanspruch gegen seine Rechtsschutzversicherung nicht einsetzen (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – IX ZR 165/19 –, RN 39, juris). Vorliegend sind die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises bei einwandfrei erteilter Deckungszusage aufgrund einer höchstrichterlich geklärten Rechtslage gegeben. Nach den obigen Ausführungen war durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020 und erst recht vom 09.03.2021 (BGH aaO) die Frage des Nichtbestehens deliktischer Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller wegen des Kaufs eines mit dem Dieselmotor EA189 ausgestatteten Fahrzeugs nach dem 22.09.2015 höchstrichterlich abschließend geklärt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung vom 16.09.2020 war die Rechtslage damit klar (OLG München, Beschluss vom 19. November 2025 – 15 U 2525/25 Rae e –, RN 30, juris). Umstände, dass sich der Versicherungsnehmer vorliegend bei korrekter Aufklärung dennoch für eine Klage entschieden hätte, hat die Beklagte nicht dargelegt. 4. Der auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Da erst mit Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Gießen im Jahr 2021 endgültig feststand, dass dem Versicherungsnehmer aufgrund des Unterliegens keine Kostenerstattungsansprüche gegen die Prozessgegnerin zustehen, begann die Verjährungsfrist nicht vor Ablauf des 31.12.2021. Die Einschätzung des Schadensabwicklungsunternehmens der Klägerin vom 15.12.2020 (Anlage B4) begründet keinen früheren Verjährungsbeginn, da es zu diesem Zeitpunkt an Kenntnis bzw. Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Umstände (§199 Abs.1 Nr.1 und 2 BGB) fehlt (OLG München, Beschluss vom 19. November 2025 – 15 U 2525/25 Rae e –, RN 34, juris). Nicht maßgeblich ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – der Zugang der Deckungsanfrage im September 2020.Denn die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der für die Prüfung von Deckungszusagen zuständigen Bediensteten ist regelmäßig unerheblich (OLG Karlsruhe Urt. v. 17.1.2023 – 17 U 422/21, BeckRS 2023, 31049 RN 96, beck-online). Eine Kenntnis oder grobe fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn dem Gläubiger, hier der Klägerin, Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist (vgl. BGH, NJW 2014, 993 Rn. 9, beck-online). Aufgrund der überlegenen Fachkunde des Anwalts vermag beispielsweise selbst der ungünstige Ausgang eines Rechtsstreits in erster Instanz grundsätzlich noch nicht die erforderliche Kenntnis im Sinne der Vorschrift zu vermitteln (BGH, NJW 2014, 993 RN 15, beck-online). Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin aufgrund des von der Beklagten formulierten Stichentscheids, wonach hinreichende Erfolgsaussicht bestanden haben soll, versicherungsvertraglich zur Kostendeckung verpflichtet war, so dass es insoweit auch treuwidrig erscheint, ihr insoweit fahrlässige Unkenntnis vorzuhalten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.02.2011 (IX ZR 105/10, NJW 2011, 1594), wonach der Schaden bereits durch die Erhebung einer aussichtslosen Klage entsteht, steht dem nicht entgegen, da diese Entscheidung zu der mittlerweile aufgehobenen Vorschrift des § 51b BRAO erging, die nicht an die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Umstände anknüpfte wie nun § 199 Abs. 1 BGB. 5. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des ihr durch die Pflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schadens. Dieser ist der Höhe nach mit 11.042,93 € unstreitig. Zinsen stehen der Klägerin jedoch gemäß §§ 288, 291 BGB nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, da es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt (vgl. (MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 286 Rn. 98, beck-online). II. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Sie macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsschein-Nr.: …) geltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin erwarb am 22.09.2017 bei einem Händler ein gebrauchtes Fahrzeug des Typs VW Sharan 2.0 TDI mit dem Diesel-Motor EA189 und der FIN: … zum Kaufpreis von 20.700,00 €. Hierbei wurde der Versicherungsnehmer vom Verkäufer im Kaufvertrag darüber aufgeklärt, dass das Fahrzeug von dem Motor EA189 betroffen war (vgl. Anlage K2). Im Jahr 2020 wandte sich der Versicherungsnehmer an die Beklagte. Diese zeigte mit Schreiben vom 25.06.2020 (Anlage B2) der Klägerin dessen Vertretung und Auftrag, gegen den Hersteller außergerichtlich und gerichtlich Ansprüche geltend zu machen, an und bat um Bestätigung von Versicherungsschutz. Die Klägerin kam dem nach. Mit Schreiben vom 09.09.2020 (Anlage B3) wurde die Beklagte auf Veranlassung der Klägerin im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2020 (Az.: VI ZR 5/20) aufgefordert, eine Klage zurückzunehmen, falls die Deckungszusage für ihren Versicherungsnehmer einen „Spätkauf“-Fall betreffe. Ungeachtet dessen erhob die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.09.2020 (Anlage K3) gegen die X-AG Feststellungsklage zu dem Landgericht Gießen. Am 18.09.2020 erstellte die Beklagte zudem einen Stichentscheid (Anlage B5), dass dem Versicherungsnehmer für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung gegenüber der VW AG im Hinblick auf die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs die Bestätigung des Versicherungsschutzes für den angefragten Rechtsschutzfall zu erteilen ist. Mit Schreiben vom 25.09.2020 erklärte die Klägerin darauf hin, die Kostenüberweisung veranlasst zu haben (Anlage B6). Die Feststellungsklage wurde von dem Landgericht Gießen (Az.: 3 O 382/20) mit Urteil vom 15.01.2021 mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen (Anlage K2). Nachdem die Klägerin zunächst eine Deckung für ein Berufungsverfahren abgelehnt hatte, beantragte die Beklagte mit E-Mail vom 19.02.2021 (Anlage B10) unter Hinweis auf einen Stichentscheid erneut Deckungsschutz für die Berufung, die die Klägerin mit Schreiben vom 19.02.2021 (B11) sodann zusagte. Mit Beschluss vom 11.02.2022 (Anlage K4) wies das Oberlandesgericht Frankfurt (Az: 6 U 26/21) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hin, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Berufung wurde in der Folge zurückgewiesen. Im Zuge der Rechtsverfolgung entstanden der Klägerin Aufwendungen in Höhe von 11.042,93 €, nämlich Gerichtskosten für die erste und die zweite Instanz in Höhe von 1.035 € und 1.528 €, Anwaltskosten an die Beklagte in Höhe von 5.253,42 € und Kosten in Höhe von 3.226,51 € für die Anwälte der Gegenseite. Diese Beträge macht die Klägerin vorliegend mit der am 17.12.2024 zugestellten Klage geltend. Die Klägerin behauptet, die Klage ihres Versicherungsnehmers sei bei Einreichung aussichtslos gewesen, da ersichtlich kein Feststellungsinteresse bestanden habe. Zudem seien etwaige Ansprüche spätestens Ende 2019 verjährt gewesen. Hierüber hätte die Beklagte den Versicherungsnehmer aufklären und diesem vom Prozess abraten müssen. Tatsächlich habe die Beklagte ihren Versicherungsnehmer nicht persönlich beraten und gegen die Beratungspflicht verstoßen. Es sei jeweils nicht über die unterschiedlichen Risiken, Verfahrenskosten und Dauer des Verfahrens informiert worden. Die Beklagte habe die Klage darauf gestützt, dass keine Verhaltensänderung der X-AG gegeben sei. Dieser Argumentation sei der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 5/20 (Anlage K1) entgegengetreten. Jedenfalls hätte die Beklagte keine Berufung einlegen dürfen, da spätestens mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2021 (Az.: VI ZR 433/19) keine (bereits zuvor nicht bestehende) Erfolgschancen mehr gegeben gewesen seien, sodass eine Berufungseinlegung – hier am 10.02.2021 – nicht hätte erfolgen dürfen und unnötige Kosten für die Berufung in Höhe von 3.668,08 € (Berechnung im einzelnen auf Seite 17 des Schriftsatzes vom 17.07.2025) erspart worden wären. Die Regressansprüche seien auch nicht verjährt, weil im Jahr 2020 ein Schaden noch nicht gegeben gewesen sei, da die Auszahlungen an die Beklagte erst ab dem Jahr 2021 erfolgt seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 11.042,93 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass die Klägerin jeweils Deckungszusage für beide Instanzen erteilt habe, obwohl auch ihr das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020 (VI ZR 5/20) bekannt gewesen sei. Auch eine Pflichtverletzung liege nicht vor, da es im Zeitpunkt der jeweils zu erteilenden Aufträge durch den Mandanten noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und Bundesgerichtshofs gegeben habe, die dem Rechtsschutzbegehren entgegengestanden hätte. Sie habe die Klage auch nicht nur auf § 826 BGB gestützt, sondern auch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz. Der Anspruch des Versicherungsnehmers sei auch nicht gesichert Ende 2019 verjährt gewesen, da damals die Verjährungsfrage von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt worden sei. Zudem sei ein etwaiger Regress-Anspruch der Klägerin verjährt. Denn diese habe spätestens durch Erhalt der Deckungsanfrage am 25.06.2020 (Anlage B2) Kenntnis davon erhalten, dass die Beklagte den Versicherungsnehmer nicht über eine vermeintliche Aussichtslosigkeit der Klage beraten habe. Die Kenntnis der Klägerin der anspruchsbegründenden Tatsachen ergebe sich zudem aus dem Schreiben vom 09.09.2020 (Anlage B3) mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020 (VI ZR 5/20) und der Anweisung, die Klage zurückzunehmen. Die Berufungseinlegung sei kein selbständiger Pflichtenverstoß. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.10.2025 Bezug genommen.