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Urteil

2 O 329/18

LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2019:0320.2O329.18.00
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Leitsätze
1. Wird von Facebook ein Nutzerkonto ohne Rechtsgrund gesperrt, steht dem betroffenen Nutzer ein Anspruch auf Wertersatz aus §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1, 4 BGB zu.(Rn.70) 2. Auch wenn der Nutzer während der Sperre weiterhin in der Lage war, Beiträge zu lesen, fiel für ihn aber der Kern des Angebots von Facebook weg, „sich auszudrücken und Inhalte zu teilen“. Das steht einer vollständigen Nichterbringung der vereinbarten Leistung gleich.(Rn.71) 3. Da es sich bei dem Nutzungsvertrag zwischen Facebook und dem Nutzer um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist durch die zeitweise Nichtleistung von Facebook Teilunmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB eingetreten, die zur Leistungsbefreiung des Nutzers und zum Wegfall des Anspruchs von Facebook auf die Gegenleistung führt (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).(Rn.71) 4. Die Gegenleistung des Nutzers besteht in der Bereitstellung seiner Nutzerdaten zur Verwertung durch Facebook. Da Facebook während der Sperre weiterhin Zugriff auf die Nutzerdaten hatte, hat der Nutzer somit die nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt (§ 326 Abs. 4 BGB). Da eine Herausgabe nach der Natur des Erlangten gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, hat Facebook Wertersatz zu leisten.(Rn.72) 5. Bei der Bemessung des Wertersatzes ist nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB der Wert der Gegenleistung zugrunde zu legen, also die Zurverfügungstellung der Infrastruktur von Facebook. Dabei ist zu beachten, dass die Nutzung vergleichbarer Kommunikationsplattformen quasi ausschließlich im Austausch gegen die Verwertung der Nutzerdaten angeboten wird, ohne dass der Nutzer ein zusätzliches Entgelt schuldet.(Rn.74) 6. Der Wertersatz kann gemäß § 287 ZPO auf 2,00 Euro pro Tag geschätzt werden, wobei berücksichtigt ist, dass für den Wertersatzanspruch weder eine Genugtuungsfunktion noch ein Präventivgedanke zur Verhinderung weiterer Sperren eine Rolle spielen.(Rn.74)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Nutzerkonto des Klägers auf der von ihr betriebenen Website www.facebook.com für das Einstellen der Texte Das ist doch keine Demokratie mehr in der wir leben. Dieses System ist am Ende. Die Medien gleichgeschaltet und Opposition wird kaltgestellt durch Verleumdung und Zensur! Zensiert #Facebook nun schon nach ganz eigenen Regeln. Lt. NetzDG können „strafbare Inhalte“ gelöscht werden. Der Text auf X anderen Facebook-Seiten enthält nur Zitate & Fragen und Feststellungen! Was soll der Angriff, der „strafbare Inhalt“ sein? Auch hier auf diesem Account greift diese widerrechtliche Sperre. und Die Tuberkulose breitet sich aus, Krätzeansteckung bei der Polizei. Was sagte dieser #SPD-Schulz: „was die Flüchtlinge uns bringen ist wertvoller als Gold.“ Eine echte Bereicherung. Fragt sich nur für wen? Für die Pharmakonzerne, die gesamte deutsche Krankheitsindustrie? Die verdienen alle gut daran. Der deutsche Schlafmichel bezahlt! zu sperren oder die entsprechenden Beiträge zu entfernen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. 2. Es wird festgestellt, dass die am 15.05.2018 vorgenommene Sperrung des Nutzerkontos des Klägers, Kontoname G, durch die Beklagte auf der von ihr betriebenen Website www.facebook.com rechtswidrig war. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 46,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,41 EUR gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. 1 des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird von Facebook ein Nutzerkonto ohne Rechtsgrund gesperrt, steht dem betroffenen Nutzer ein Anspruch auf Wertersatz aus §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1, 4 BGB zu.(Rn.70) 2. Auch wenn der Nutzer während der Sperre weiterhin in der Lage war, Beiträge zu lesen, fiel für ihn aber der Kern des Angebots von Facebook weg, „sich auszudrücken und Inhalte zu teilen“. Das steht einer vollständigen Nichterbringung der vereinbarten Leistung gleich.(Rn.71) 3. Da es sich bei dem Nutzungsvertrag zwischen Facebook und dem Nutzer um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist durch die zeitweise Nichtleistung von Facebook Teilunmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB eingetreten, die zur Leistungsbefreiung des Nutzers und zum Wegfall des Anspruchs von Facebook auf die Gegenleistung führt (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).(Rn.71) 4. Die Gegenleistung des Nutzers besteht in der Bereitstellung seiner Nutzerdaten zur Verwertung durch Facebook. Da Facebook während der Sperre weiterhin Zugriff auf die Nutzerdaten hatte, hat der Nutzer somit die nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt (§ 326 Abs. 4 BGB). Da eine Herausgabe nach der Natur des Erlangten gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, hat Facebook Wertersatz zu leisten.(Rn.72) 5. Bei der Bemessung des Wertersatzes ist nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB der Wert der Gegenleistung zugrunde zu legen, also die Zurverfügungstellung der Infrastruktur von Facebook. Dabei ist zu beachten, dass die Nutzung vergleichbarer Kommunikationsplattformen quasi ausschließlich im Austausch gegen die Verwertung der Nutzerdaten angeboten wird, ohne dass der Nutzer ein zusätzliches Entgelt schuldet.(Rn.74) 6. Der Wertersatz kann gemäß § 287 ZPO auf 2,00 Euro pro Tag geschätzt werden, wobei berücksichtigt ist, dass für den Wertersatzanspruch weder eine Genugtuungsfunktion noch ein Präventivgedanke zur Verhinderung weiterer Sperren eine Rolle spielen.(Rn.74) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Nutzerkonto des Klägers auf der von ihr betriebenen Website www.facebook.com für das Einstellen der Texte Das ist doch keine Demokratie mehr in der wir leben. Dieses System ist am Ende. Die Medien gleichgeschaltet und Opposition wird kaltgestellt durch Verleumdung und Zensur! Zensiert #Facebook nun schon nach ganz eigenen Regeln. Lt. NetzDG können „strafbare Inhalte“ gelöscht werden. Der Text auf X anderen Facebook-Seiten enthält nur Zitate & Fragen und Feststellungen! Was soll der Angriff, der „strafbare Inhalt“ sein? Auch hier auf diesem Account greift diese widerrechtliche Sperre. und Die Tuberkulose breitet sich aus, Krätzeansteckung bei der Polizei. Was sagte dieser #SPD-Schulz: „was die Flüchtlinge uns bringen ist wertvoller als Gold.“ Eine echte Bereicherung. Fragt sich nur für wen? Für die Pharmakonzerne, die gesamte deutsche Krankheitsindustrie? Die verdienen alle gut daran. Der deutsche Schlafmichel bezahlt! zu sperren oder die entsprechenden Beiträge zu entfernen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. 2. Es wird festgestellt, dass die am 15.05.2018 vorgenommene Sperrung des Nutzerkontos des Klägers, Kontoname G, durch die Beklagte auf der von ihr betriebenen Website www.facebook.com rechtswidrig war. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 46,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,41 EUR gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. 1 des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Offenburg ist als Wohnsitzort des Klägers international und örtlich zuständig gem. Art. 17 Abs. 1 c), 18 Abs. 1 EuGVVO. Weiter ist auch hinsichtlich der Feststellungsanträge die Zulässigkeit zu bejahen, § 256 ZPO. Zwar führt die Beklagte insofern zutreffend aus, dass die Frage der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens grundsätzlich nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 1404. 1405). Der Antrag des Klägers ist nach Auslegung jedoch tatsächlich auf die Feststellung gerichtet, der Beklagten habe kein Recht zugestanden, das Nutzerkonto des Klägers am 15.05. und 25.06.2018 zu sperren. In dieser Form bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken (vgl. BGH a.a.O.). II. Die Klage ist teilweise begründet. II. Dem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag ein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Verhängung einer Sperre für das Einstellen der Texte in den Beiträgen Ziff. 1 und 2 sowie der Entfernung von entsprechenden Beiträgen zu. a) Ein entsprechender Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Vertrag zwischen den Parteien über § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog (vgl. OLG München, MMR 2018, 760; LG Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2018, Az. 11 O 54/18; LG Frankfurt, MMR 2018, 770, 771). Indem der Kläger sein Nutzerkonto angelegt hat, ist zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen über die Verwertung der vom Kläger hinterlegten bzw. den bei der Benutzung der Plattform der Beklagten anfallenden Daten im Austausch gegen die Einräumung der Nutzungsmöglichkeiten dieser Plattform, insbesondere dem Einstellen und Kommentieren von Beiträgen und dem Verschicken von Textnachrichten. b) Diese Nutzungsmöglichkeiten hat die Beklagte dem Kläger durch die Sperre vom 15.05.2018 zeitweise ohne Rechtsgrund vorenthalten und damit gegen ihre Pflichten aus dem Vertrag verstoßen. Ein Rechtsgrund für die Verhängung der Sperre ergibt sich insbesondere nicht aus den Nutzungsbedingungen der Beklagten. Der Beitrag Ziff. 2 des Klägers erfüllt für sich genommen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die in den Gemeinschaftsstandards vorgesehene Definition von Hassrede. Gleiches gilt letztlich auch für den Beitrag Ziff. 1. In diesem Beitrag werden Flüchtlinge in Verbindung mit ansteckenden Krankheiten gebracht und sodann erklärt, dass von der aktuellen Entwicklung einzig die Pharmaindustrie profitiere und der deutsche Steuerzahler für die Kosten aufzukommen habe. Einen Angriff auf eine bestimmte Menschengruppe nach der Definition der Beklagten vermag das Gericht in diesem Beitrag jedoch nicht zu sehen; vielmehr ist der Text hinreichend deutlich als eine, wenn auch polemisch zugespitzte, Kritik an der als verfehlt empfundenen Einwanderungspolitik der Bundesregierung zu verstehen. Eine solche ist nach Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards der Beklagten aber ausdrücklich zulässig. Da auch die Beklagte in ihrer Klageerwiderung nur von einem scheinbaren Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards spricht und der Beitrag zudem nach der ersten Entfernung am 15.05.2018 zunächst wiederhergestellt wurde, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Auch auf ein irgendwie geartetes „virtuelles Hausrecht“ kann sich die Beklagte hinsichtlich der Entfernungen nicht berufen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Bedingungen, unter denen der Betreiber einer Website einzelne Beiträge entfernen bzw. Nutzer sperren kann, ausdrücklich vertraglich geregelt sind, bleibt für ein darüber hinausgehendes „virtuelles Hausrecht“ kein Raum (vgl. hierzu ausführlich LG Offenburg, Beschluss vom 21.08.2018, Az. 2 O 310/18 m.w.N.). c) Nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog sind auch weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, es besteht somit Wiederholungsgefahr. Bereits die Tatsache, dass die Beklagte die Beiträge des Klägers unzulässigerweise entfernt und sein Benutzerkonto gesperrt hat, begründet eine tatsächliche Vermutung, dass Derartiges auch in Zukunft geschehen kann (vgl. OLG München, MMR 2018, 760; LG Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2018, Az. 11 O 54/18). Vorliegend wurde zunächst der Beitrag Ziff. 1 am 15.05.2018 gelöscht und noch am selben Tag wiederhergestellt. Nachdem der Kläger den Beitrag erneut zusammen mit dem Beitrag Ziff. 2 eingestellt hatte, kam es erneut zur Entfernung und der Verhängung einer Sperre. Schließlich wurden die Beiträge ein weiteres Mal am 06.08.2018 entfernt und eine Sperre verhängt, diese aber nach zwei Tagen wieder aufgehoben. Dieses erratische und willkürlich erscheinende Vorgehen der Beklagten bei der Entfernung von Beiträgen bzw. der Verhängung und Aufhebung von Kontosperren begründet ohne weiteres die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Die vom LG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 22.06.2018, Az. 11 O 22/18, vertretene Auffassung, wonach auch ein mehrfaches rechtswidriges Löschen von Beiträgen durch den Betreiber einer Website eine Wiederholungsgefahr nicht zu begründen vermöge, ist in keinster Weise nachvollziehbar. Die weitere von der Beklagten angeführte Entscheidung des LG Konstanz vom 24.10.2018, Az. B 2 O 190/18, betrifft nur die einmalige Entfernung eines Beitrags. Ob in einem solchen Fall die Wiederholungsgefahr durch eine entsprechende Versicherung des Betreibers der Website ausgeräumt werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. d) Der Ausspruch über die Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. die Verhängung von Ordnungshaft ergeht nach § 890 ZPO. II. Dem Kläger steht weiter ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Sperrung seines Nutzerkontos am 15.05.2018 rechtswidrig war. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Sperre kann auf die Ausführungen zum Unterlassungsanspruch verwiesen werden. Die Beklagte war zunächst, wie inzwischen geschehen, verpflichtet, die Sperre gegen den Beklagten aufzuheben. Da eine Aufhebung für die Vergangenheit nicht möglich ist, hat der Kläger insofern einen Anspruch auf Feststellung, dass die Sperrung seines Nutzerkontos rechtswidrig war (vgl. BGH, NJW 2012, 1725, 1727). II. Aufgrund der Sperrung seines Nutzerkontos vom 15.05. bis 05.06.2018 steht dem Kläger ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 46,- EUR aus §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1, 4 BGB zu. a) Die Beklagte hat während der Sperrung des Nutzerkontos des Klägers die von ihr vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht. Zwar war der Kläger weiterhin in der Lage Beiträge zu lesen, wie die Beklagte in ihren Nutzungsbedingungen aber selbst ausführt, ist Kern ihres Angebots die Möglichkeit „sich auszudrücken und Inhalte zu teilen“. Fällt diese Möglichkeit durch die Verhängung einer Sperre weg, steht dies einer vollständigen Nichterbringung der vereinbarten Leistung gleich. Da es sich bei dem Nutzungsvertrag zwischen den Parteien um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist durch die Nichtleistung der Beklagten Teilunmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB eingetreten (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, Stand 01.08.2018, § 275 Rn. 37 m.w.N.). b) Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt bei Leistungsbefreiung des Schuldners wegen Unmöglichkeit der Anspruch auf die Gegenleistung. Bei einem Dauerschuldverhältnis entfällt die entsprechende anteilige Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung (vgl. BeckOGK BGB/Herresthal, Stand 01.01.2019, § 326 Rn. 119; Staudinger/Schwarze BGB, Neubearbeitung 2015, § 326 Rn. 31). Die Gegenleistung des Klägers besteht vorliegend, wie dargelegt, in der Bereitstellung seiner Nutzerdaten zur Verwertung durch die Beklagte. c) Der Kläger hat die von ihm vertraglich geschuldete Leistung erbracht, da die Beklagte während der Sperre weiterhin Zugriff auf seine Nutzerdaten hatte. Er hat somit die nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt, § 326 Abs. 4 BGB. d) Da eine Herausgabe nach der Natur des Erlangten gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, hat die Beklagte Wertersatz zu leisten. Hinsichtlich dessen Bemessung ist nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB der Wert der Gegenleistung zugrunde zu legen, also die Zurverfügungstellung der Infrastruktur der Beklagten. Schwierigkeiten bereitet insofern die Tatsache, dass die Nutzung vergleichbarer Kommunikationsplattformen quasi ausschließlich im Austausch gegen die Verwertung der Nutzerdaten angeboten wird, ohne dass der Nutzer ein zusätzliches Entgelt schuldet. Das Gericht ist entsprechend auf eine Schätzung des geschuldeten Wertersatzes nach § 287 ZPO angewiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BGH, NJW 2009, 1068, 1069). Deutlich übersetzt erscheint jedenfalls die klägerische Forderung nach einem Betrag von 50,- EUR pro Tag, wobei festzuhalten ist, dass für den vorliegenden Anspruch weder eine Genugtuungsfunktion noch ein Präventivgedanke zur Verhinderung weiterer Sperren eine Rolle spielen. Unter Würdigung aller Umstände bemisst das Gericht den Wert der Nutzungsmöglichkeit an den Diensten der Beklagten auf 2,- EUR pro Tag, was bei einer Sperre von 23 Tagen den zugesprochenen Betrag von 46,- EUR ergibt. e) Der Ausspruch hinsichtlich der Zinsen ergeht nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. Weiter steht dem Kläger ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB zu. Hinsichtlich des Vertretenmüssens gilt nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB eine Vermutung zu Lasten des Schuldners, welche die Beklagte nicht zu entkräften vermochte. Soweit die Beklagte diesbezüglich ausführt, dass der Beitrag Ziff. 1 den Anschein erweckt habe, dass eine Personengruppe auf Grund einer geschützten Eigenschaft angegriffen werde, ist zunächst zutreffend, dass die Frage, ob ein Beitrag gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten verstößt, im Einzelfall durchaus komplizierte Fragen aufwerfen kann. In solchen Grenzfällen ist es aber jedenfalls ausreichend, den Beitrag zunächst bis zu einer abschließenden Klärung zu entfernen und insbesondere den Nutzer vor der Verhängung einer Sperre anzuhören. Da der Kläger keinen konkreten Schaden auf Grund der Sperre geltend macht, geht der Anspruch jedoch nur auf eine Entschädigung nach §§ 251 Abs. 1, 253 BGB für die entgangene Nutzungsmöglichkeit, deren Höhe somit dem Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB entspricht. III. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. III. Hinsichtlich der Entfernung des Lichtbilds vom 25.06.2018 und der in der Folge verhängten Sperre seines Nutzerkontos stehen dem Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. Nach Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten in Verbindung mit deren Gemeinschaftsstandards können Beiträge, die gegen diese verstoßen, entfernt und Nutzerkonten vorübergehend gesperrt werden. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des eingestellten Lichtbilds erfüllt. a) Bei den Nutzungsbedingungen sowie den Gemeinschaftsstandards handelt es sich um AGBs nach den §§ 305 ff. BGB. Anwendbar sind vorliegend die Nutzungsbedingungen Stand 19.04.2018. Soweit der Kläger vorträgt, dass diese nicht wirksam vereinbart worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Insofern kann dahinstehen, inwiefern die Klausel zur Änderung der Nutzungsbedingungen dem Maßstab des § 308 Nr. 5 BGB genügt. Vorliegend hat der Kläger unstreitig die neuen Nutzungsbedingungen durch anklicken einer entsprechenden Schaltfläche akzeptiert. Unter diesen Umständen sind die Nutzungsbedingungen in ihrer aktualisierten Fassung in jedem Fall wirksam Vertragsbestandteil geworden (vgl. BeckOGK/Lehmann-Richter BGB, Stand 01.06.2018, § 305 Rn. 260). b) Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen benachteiligt die Nutzer nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB. Auch soweit der Kläger sich insofern auf sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG beruft, ergibt sich nichts anderes. Diesbezüglich gilt, dass Grundrechte ihre Wirksamkeit bei Streitigkeiten zwischen Privaten im Wege der mittelbaren Drittwirkung entfalten. Danach verpflichten die Grundrechte die Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar untereinander selbst. Sie entfalten jedoch auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen Ausstrahlungswirkung und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, NJW 2018, 1667, 1668). Eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer kann nach diesem Maßstab nicht gesehen werden. Zwar kann über die Nutzungsbedingungen der Beklagten die Verbreitung bestimmter Inhalte über die Website der Beklagten einschränkt werden, auch wenn diese unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, dies geschieht aber unter ausreichender Beachtung der Grundrechte der Nutzer (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2018, 3110; OLG Stuttgart, NJW-RR 2019, 35, 38; im Ergebnis auch OLG Dresden, NJW 2018, 3111, 3112). Insbesondere lassen die Nutzungsbedingungen eine Auseinandersetzung auch über kontrovers diskutierte politische Themen zu. Zu weit geht dagegen die Auffassung, wonach die Beklagte nicht berechtigt sei, Beiträge zu entfernen, soweit diese noch vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind (so aber LG Frankfurt, MMR 2018, 545, und wohl auch OLG München, MMR 2018, 753, 754). Eine so weitreichende Grundrechtsbindung der Beklagten erscheint nicht angezeigt. Bei Streitigkeiten zwischen Privatpersonen gilt diesbezüglich, dass die Grundfreiheiten nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen abzielen, sondern als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten sind (vgl. BVerfG, NJW 2018, 1667, 1668). Eine mit staatlichen Stellen vergleichbare Grundrechtsbindung privater Unternehmen soll erst dann gelten, wenn diese die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die – wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen – früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1201, 1204). Eine solche Stellung vermag das Gericht hinsichtlich der Beklagten nicht zu erkennen. Zwar handelt es sich bei der Beklagten um das soziale Netzwerk mit den meisten Nutzern im Bundesgebiet, ein vorübergehender Ausschluss von der Möglichkeit, sich über dieses Netzwerk mitzuteilen, ist für eine Privatperson in seinen Auswirkungen aber keinesfalls gleichzusetzen mit dem Verlust des Internetzugangs bzw. des Telefonanschlusses. Auch bei einem Ausschluss von der Plattform der Beklagten verbleiben zahlreiche weitere Möglichkeiten, um sich mit Dritten über das Internet auszutauschen. Diese mögen keine vergleichbare Reichweite haben; jedenfalls für den Durchschnittsnutzer, selbst wenn er sich wie der Kläger politisch betätigt, wird man hierin jedoch keine substantielle Einschränkung in der Lebensführung sehen können. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das OLG München in der zitierten Entscheidung dem Grunde nach ebenfalls von der Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen der Beklagten ausgehen dürfte, da es die streitgegenständlichen Äußerungen an deren Maßstab prüft (vgl. OLG München, MMR 2018, 753, 755). Schließlich ist dem Kläger zuzugeben, dass die AGBs der Beklagten in Teilen an Übersichtlichkeit und Transparenz zu wünschen übrig lassen. Dies ist aber, wie der Kläger auch selbst einräumt, zu einem gewissen Maß der Komplexität der zu regelnden Materie geschuldet. So würden sich weniger ausführliche Regelungen zwangsläufig dem Vorwurf der Pauschalität ausgesetzt sehen. Einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vermag das Gericht unter diesen Umständen nicht zu erkennen. c) Indem der Kläger das streitgegenständliche Lichtbild eingestellt hat, hat er gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstoßen. 1) Diesbezüglich spielt es zunächst keine Rolle, dass der Kläger nur den Beitrag eines anderen Nutzers geteilt hat. Sofern sich nicht aus dem Beitrag selbst oder den sonstigen Umständen ersichtlich eine Distanzierung von den geteilten Inhalten ergibt, wird man das Teilen eines Beitrags wie einen eigenen Beitrag des Nutzers zu werten haben. Für eine bloß eingeschränkte Verantwortlichkeit des teilenden Nutzers besteht kein Anlass, da der Nutzer beim Teilen ohne weiteres die Möglichkeit hat, den fraglichen Beitrag seinerseits auf eventuelle Gesetzesverstöße sowie die Vereinbarkeit mit den Nutzungsbedingungen der Beklagten zu überprüfen. 2) Der Beitrag verstößt gegen Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards der Beklagten. Danach sind Beiträge die Hassrede enthalten auf der Plattform der Beklagten untersagt. Hassrede sind nach der Definition in den Gemeinschaftsstandards insbesondere Angriffe, die sich gegen eine Personengruppe auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer nationalen Herkunft richten. Angriffe sind demnach unter anderem entmenschlichende Äußerungen wie Anspielungen bzw. Verweise auf oder Vergleiche mit Gewalt- und Sexualstraftätern. Die Verbreitung des streitgegenständlichen Fotos durch den Kläger stellt einen solchen Angriff dar. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass bei der Ermittlung des Sinngehalts solcher Kurzbeiträge im Internet auf einen eher flüchtigen Durchschnittsleser abzustellen ist (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2019, 35). Die Auffassung des Klägers, dass die Aufschrift auf dem Geldschein zwar Hassrede darstelle, diese sich aber gegen Deutsche richte und er sich von dieser klar distanziere, überzeugt nach dieser Maßgabe nicht. Zwar richtet sich die Aufschrift des Geldscheins vordergründig sicherlich gegen deutsche Staatsbürger, die tatsächliche Angriffsrichtung geht jedoch ersichtlich gegen Nichtdeutsche die sich in der Bundesrepublik aufhalten und die als potentielle Mörder und Vergewaltiger dargestellt werden. Soweit der Kläger sich unter Verweis auf Art. 5 Abs. 1 GG darauf beruft, dass bei Äußerungen, die mehrere Deutungen zulassen, nicht nur auf eine von mehreren möglichen Auslegungen abgestellt werden dürfe, führt dies für den vorliegenden Fall nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte das Grundrecht der Meinungsfreiheit bei ihren Entscheidungen zwar angemessen zu berücksichtigen, sie muss sich als privatrechtlicher Akteur bei der Überwachung ihrer Plattform aber nicht darauf verweisen lassen, dass ein Beitrag, dem der Durchschnittsbenutzer einen bestimmten Inhalt beimisst, auch anders aufgefasst werden kann. Dass die Beklagte den fraglichen Beitrag zwischenzeitlich wieder freigeschaltet hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der zunächst vorgenommenen Entfernung des Beitrags. 3) Nicht entscheidungserheblich war schließlich die Frage, ob die Beklagte auch solche Beiträge unter Berufung auf ihre Nutzungsbedingungen entfernen darf, die erwiesenermaßen wahre Tatsachen wiedergeben. Auf einen entsprechenden Schutz könnte sich der Kläger hinsichtlich des von ihm geteilten Lichtbilds jedenfalls nicht berufen. Insofern kommt es entgegen der Auffassung des Klägers weder darauf an, ob ein entsprechender 50-Euro-Schein tatsächlich existiert, was der Fall sein dürfte, noch, ob ihn eine unbenannte Person aus einem Geldautomaten erhalten hat, was immerhin möglich erscheint. Die entscheidende Tatsache wäre im vorliegenden Fall vielmehr, dass die Beschriftung des Geldscheins tatsächlich in feindlicher Willensrichtung gegen Deutsche erfolgte. Dass dem der Fall ist bzw. dass er hierüber sichere Kenntnis habe, wird vom Kläger nicht vorgetragen und erscheint auch äußerst unwahrscheinlich. Die Ausführung der Beschriftung spricht relativ deutlich für einen Verfasser, der des Deutschen tatsächlich mächtig ist und den Geldschein mit dem Ziel beschriftet und abgelichtet hat, durch dessen Verbreitung Fremdenfeindlichkeit Vorschub zu leisten. So ist auffällig, dass der Autor zwar mehrere Rechtschreibfehler macht und insbesondere stets das „c“ weglässt, dabei aber sämtliche Vokale richtig setzt, eine Aufgabe, die Nichtmuttersprachler erfahrungsgemäß vor gewisse Herausforderungen stellt. Auch der einzelne falsch herum geschriebene Buchstabe („a“ in „dan“) und die Großschreibung der beiden T in „tot“, womit wohl eine Art Kinderschrift imitiert werden soll, sprechen deutlich für eine gezielte Verstellung. d) Auch die Verhängung der temporären Sperre über das Konto des Klägers findet ihre Grundlage, wie dargelegt, in den AGBs der Beklagten und war auf Grund des streitgegenständlichen Beitrags nicht als unverhältnismäßig anzusehen. III. Ein weiterer Anspruch auf Zahlung hinsichtlich der ersten Sperre besteht nicht. Diesbezüglich bleibt schon unklar, wie der Antrag des Klägers zu verstehen ist, da er die Entschädigung mit 50,- EUR pro Tag beziffert und den Gesamtschaden mit 3.000,- EUR, die vorliegend verhängten Sperren aber auch in ihrer Summe nicht 60 Tage ergeben. Jedenfalls besteht über den ausgesprochenen Anspruch hinaus kein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers. Ein Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts würde voraussetzen, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt (vgl. BGH, NJW 2014, 2029, 2033 m.w.N.). Einen solchen vermag das Gericht in der temporären Beschränkung des Nutzerkontos des Klägers nicht zu erkennen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass während der Sperrfrist durch Beiträge Dritter auf dem Profil des Gesperrten eine verfälschte Darstellung sowie ein Verlust von Authentizität und Ehre drohe, kann diesem effektiv dadurch begegnet werden, dass der betroffene Nutzer seinerseits die entsprechenden Beiträge bei der Beklagten meldet und deren Entfernung einfordert. Ein Anspruch aus § 82 DSGVO scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger, wie die Beklagte zutreffend ausführt, wirksam die Einwilligung zur Verarbeitung seiner Daten gem. Art. 6 Abs. 1a) DSGVO erklärt hat. Die Auffassung des Klägers, dass seine Einwilligung während der unberechtigt verhängten Sperre unwirksam geworden sei, findet weder in § 320 BGB noch der Verordnung selbst eine Grundlage. Gleiches gilt für den zusätzlich vom Kläger ins Feld geführten Anspruch auf Erstattung fiktiver Lizenzgebühren aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. III. Soweit der Kläger von der Beklagten Auskunft darüber begehrt, ob die verhängten Sperren durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgten sowie ob und inwiefern sie diesbezüglich Weisungen von der Bundesregierung erhalten habe, war die Klage abzuweisen. Es fehlt insofern an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage (so auch LG Köln, Urteil vom 24.01.2019, Az 24 O 201/18). Unabhängig von der Frage, ob es eine solche Beteiligung Dritter gab, handelt es sich jedenfalls um Betriebsinterna, auf deren Kenntnis der Kläger keinen Anspruch hat. Die Interessen des Klägers werden im Übrigen durch die bestehenden Ansprüche gegen die Beklagte ausreichend gewahrt. Der Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht geht schon deshalb fehl, da keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ersichtlich ist. IV. Der Kläger ist von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,41 EUR (Gegenstandswert bis 500,- EUR = 45,- EUR zzgl. Postpauschale von 20,- EUR und Mehrwertsteuer) freizustellen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 46,- EUR unter anderem aus Schadensersatz zu. Auf Grund der komplizierten Rechtslage war die Einschaltung eines Rechtsanwalts insofern auch erforderlich (vgl. Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., § 249 Rn 57 m.w.N.). Im Übrigen war der Antrag des Klägers zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Forderungen kann ein Anspruch nur auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB gestützt werden, insofern fehlt es an einer dem Anwaltsschreiben vom 22.06.2018 vorangegangenen Mahnung (vgl. Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., § 286 Rn 44). Auch hinsichtlich der vorgetragenen Einholung der Deckungszusage durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers besteht kein weiterer Anspruch auf Freistellung. Die entsprechende Tätigkeit wurde bestritten, ohne dass insofern Beweis angeboten worden wäre. Ein entsprechender gerichtlicher Hinweis war nach § 139 Abs. 2 ZPO entbehrlich. Soweit die Klage abgewiesen wurde, besteht schließlich schon deshalb kein Anspruch auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. V. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 1 ZPO. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO. VII. Der Streitwert wird gem. § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 15.000,- EUR festgesetzt (Anträge Ziff. 1-3 sowie Ziff. 4-6 zusammen jeweils 5.000,- EUR; Anträge Ziff. 7, 8 je 1.000,- EUR, Antrag Ziff. 9 3.000,- EUR). Die Parteien streiten über die Entfernung von Beiträgen, die der Kläger über sein Nutzerkonto auf der Website der Beklagten eingestellt hat, sowie die Sperrung dieses Nutzerkontos durch die Beklagte. Die Muttergesellschaft der Beklagten mit Sitz in Kalifornien betreibt das soziale Netzwerk facebook, das in Deutschland von ca. 31 Millionen Menschen benutzt wird. Für Nutzer in Europa ist die Beklagte Anbieter und Vertragspartner. Der Kläger ist seit 2016 mit dem Nutzerkonto www.facebook.com/G Nutzer des von der Beklagten angebotenen Dienstes. Der Nutzung liegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 1) sowie deren Gemeinschaftsstandards (Anlage K 3) zu Grunde. Der Kläger hat nach der letzten Aktualisierung der Nutzungsbedingungen vom 19.04.2018 beim Anmelden auf seinem Nutzerkonto am 20.04.2018 eine Schaltfläche betätigt, womit er sich mit der Änderung der Nutzungsbedingungen einverstanden erklärte. Ziff. 3 der Nutzungsbedingungen lautet auszugsweise: Was du auf Facebook teilen und tun kannst Wir möchten, dass Menschen Facebook nutzen, um sich auszudrücken und Inhalte zu teilen, die ihnen wichtig sind. Dies darf jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität unserer Gemeinschaft erfolgen. Du stimmst deshalb zu, dich nicht an den nachfolgend beschriebenen Verhaltensweisen zu beteiligen (oder andere dabei zu fördern oder zu unterstützen): Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft: Es verstößt gegen diese Nutzungsbedingungen, unsere Gemeinschaftsstandards und sonstige Bedingungen und Richtlinien, die für deine Nutzung von Facebook gelten. [...] Wir können Inhalte entfernen, die du unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geteilt hast, sowie gegebenenfalls aus den nachfolgend beschriebenen Gründen Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen. Wir können außerdem dein Konto deaktivieren, wenn du wiederholt die geistigen Eigentumsrechte anderer Personen verletzt. In den Gemeinschaftsstandards ist unter anderem Folgendes geregelt: 12. Hassrede Grundgedanke dieser Richtlinie Wir lassen Hassrede auf Facebook grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern. Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Kaste, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein. [...] Folgende Inhalte sind untersagt: Angriffe mit Schweregrad 1 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutrifft (einschließlich aller Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten begangen haben). Ein Angriff wird hier wie folgt definiert: Jedwede gewalttätige Äußerung oder Unterstützung in schriftlicher oder visueller Form Entmenschlichende Äußerungen, wie Anspielungen bzw. Verweise auf oder Vergleiche mit • Insekten • Tiere(n), die kulturell als intellektuell oder körperlich unterlegen gelten • Schmutz, Bakterien, Krankheiten und Fäkalien • sexuelle(n) Angreifer(n) • Untermenschlichkeit • Gewalt- und Sexualstraftäter(n) • andere(n) Straftäter(n) (unter anderem „Diebe“, „Bankräuber“ oder die Aussage, dass alle [Menschen mit geschütztem Merkmal oder quasi-geschütztem Merkmal] „Verbrecher“ seien) [...] Am 15.01.2018 stellte der Landtagsabgeordnete der AfD Herr X folgenden Text bei facebook ein (im Folgenden: Beitrag Ziff. 1): „Die Tuberkulose breitet sich aus, Krätzeansteckung bei der Polizei. Was sagte dieser #SPD-Schulz: „was die Flüchtlinge uns bringen ist wertvoller als Gold.“ Eine echte Bereicherung. Fragt sich nur für wen? Für die Pharmakonzerne, die gesamte deutsche Krankheitsindustrie? Die verdienen alle gut daran. Der deutsche Schlafmichel bezahlt!“. Nachdem der Beitrag durch die Beklagte entfernt wurde, stellte Herr X den Beitrag samt der Mitteilung über die Entfernung erneut über ein anderes Nutzerkonto ein. Diesen Beitrag teilte der Kläger am 18.01.2018 mit dem Zusatz „Das System dreht durch“.Am 15.05.2018 entfernte die Beklagte diesen Text und sperrte das Nutzerkonto des Klägers, machte beides aber noch am selben Tag wieder rückgängig. Daraufhin stellte der Kläger den Beitrag Ziff. 1 am selben Tag erneut ein in Verbindung mit folgendem Text (im Folgenden: Beitrag Ziff. 2): „Das ist doch keine Demokratie mehr in der wir leben. Dieses System ist am Ende. Die Medien gleichgeschaltet und Opposition wird kaltgestellt durch Verleumdung und Zensur! Zensiert #Facebook nun schon nach ganz eigenen Regeln. Lt. NetzDG können „strafbare Inhalte“ gelöscht werden. Der Text auf X anderen Facebook-Seiten enthält nur Zitate & Fragen und Feststellungen! Was soll der Angriff, der „strafbare Inhalt“ sein? Auch hier auf diesem Account greift diese widerrechtliche Sperre.“ Dieser wurde unmittelbar von der Beklagten gelöscht mit der Begründung, er verstoße gegen ihre Gemeinschaftsstandards hinsichtlich Hassrede. Zudem belegte sie das Nutzerkonto des Klägers mit einer 30-tägigen Sperre. Während einer solchen Sperre kann der Nutzer sich weiterhin auf seinem Nutzerkonto anmelden, er kann jedoch weder Beiträge einstellen noch Beiträge Dritter kommentieren oder Nachrichten verschicken. Am 05.06.2018 hob die Beklagte die Sperre auf. Mit E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2018 (Anlage K 13) forderte der Kläger die Beklagte unter anderem auf einzuräumen, dass die Sperrung rechtswidrig gewesen sei, die gelöschten Beiträge wieder freizuschalten und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Am 25.06.2018 teilte der Kläger folgenden Beitrag der Landtagsabgeordneten der AfD Frau Y: „Diesen Geldschein erhielt heute eine junge Frau aus dem Geldautomaten ihrer Sparkasse in Kitzingen ... Das ist KEIN Fake! Die Frau ist eine Freundin und hat das Foto sofort geschickt, nachdem sie den Schein erhalten hat.“ Am selben Tag löschte die Beklagte diesen Beitrag und verhängte wiederum eine 30-tägige Kontosperre gegen den Kläger. Am 05.07.2018 wandte der Kläger sich deswegen erneut über seinen Prozessbevollmächtigten (Anlage K 20) an die Beklagte. Am 23.07.2018 hob die Beklagte die Sperre auf. Der Kläger stellte daraufhin erneut das Lichtbild sowie die beiden Beiträge vom 15.05.2018 ein. Der Kläger ist der Ansicht, die Entfernung der Beiträge und die vorübergehenden Sperrungen seines Nutzerkontos seien rechtswidrig. Die in den Gemeinschaftsstandards der Beklagten eingeräumte Befugnis zur Entfernung von Beiträgen und der Sperrung von Benutzerkonten verstoße gegen die §§ 307 ff. BGB, zudem lägen auch bei Anwendung der Gemeinschaftsstandards die Voraussetzungen für ein solches Vorgehen nicht vor, da er gegen keine der dort aufgestellten Regeln verstoßen habe und seine Äußerungen zudem von seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien. Insbesondere habe er im Hinblick auf das Lichtbild davon ausgehen dürfen, dass der Geldschein und die Aufschrift echt seien. „Hassrede“ sei lediglich der auf dem Schein abgebildete Text, welchen er sich aber gerade nicht zu eigen gemacht habe. Wegen der Sperrung stünde ihm ein Anspruch auf Schadensersatz zu, den er mit 50,- EUR pro Tag der Sperrung und insgesamt 3.000,- EUR beziffert. Die vorübergehenden Sperrungen seines Benutzerkontos stellten eine Vertragsverletzung sowie einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Er trägt schließlich vor, dass sein Prozessbevollmächtigter vor der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche jeweils Deckungszusagen bei seiner Rechtsschutzversicherung eingeholt habe. Der Kläger beantragte zuletzt: 1. Es wird festgestellt, dass die am 15.05.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.facebook.com/G) auf www.facebook.com rechtswidrig war. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen eines der in Ziff. 2 genannten Texte auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. 4. Es wird festgestellt, dass die am 25.06.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.facebook.com/G) auf www.facebook.com rechtswidrig war. 6. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 5 bezeichneten Bildes auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gem. Ziff. 1 oder Ziff. 3 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte, und in letzterem Fall, durch welches. 8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Entfernung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 3.000,- EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.500,- EUR seit dem 15.05.2018 und aus 1.500,- EUR seit dem 25.06.2018 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten a. für die außergerichtliche Tätigkeit im Fall 1 in Höhe von 597,74 EUR b. für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit im Fall 1 in Höhe von 201,71 EUR c. für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage im Fall 1 in Höhe von 729,23 EUR d. für die außergerichtliche Tätigkeit in Fall 2 in Höhe von 597,74 EUR e. für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit im Fall 2 in Höhe von 201,71 EUR und f. für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Fall 2 in Höhe von 729,23 EUR durch Zahlung an die Kanzlei REPGOW freizustellen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe hinsichtlich der Entfernung der Beiträge und der vorübergehenden Sperrung des Nutzerkontos des Klägers im Einklang mit ihren vertraglichen Rechten gehandelt. Hinsichtlich der Unterlassungsansprüche fehle es zudem bereits an der Wiederholungsgefahr. Bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs habe der Kläger schon nicht vorgetragen, inwiefern er durch die vorübergehende Sperrung seines Nutzerkontos geschädigt worden sei. Der Kläger beantragte zunächst über die jetzigen Klageanträge hinaus die Beiträge Ziff. 1 und 2 (Antrag Ziff. 2) und das am 25.06.2018 eingestellte Bild (Antrag Ziff. 5) wieder freizuschalten. Diese Anträge hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2018 zurückgenommen, nachdem die Beiträge bereits im August 2018 wieder freigeschaltet worden waren. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19.11.2018 (As. 267) und 11.02.2019 (As. 497) verwiesen.