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Urteil

14 U 46/19

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2021:1110.14U46.19.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein Feststellungsinteresse bezüglich der Frage der Rechtmäßigkeit einer im Rahmen der Nutzung eines sozialen Netzwerks gegen den Nutzer bewirkten, zeitweisen Sperrung.(Rn.45) 2. Wegen einer nicht von wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gedeckten Sperre des Nutzerkontos steht dem Nutzer kein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu.(Rn.49) 3. Zu den Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs wegen der Tätigkeit des Rechtsanwalts bezüglich der Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung.(Rn.57)
Tenor
I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 20.03.2019 (2 O 329/18) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Nutzerkonto des Klägers auf der von ihr betriebenen Website www.f.com für das Einstellen der Texte Das ist doch keine Demokratie mehr in der wir leben. Dieses System ist am Ende. Die Medien gleichgeschaltet und Opposition wird kaltgestellt durch Verleumdung und Zensur! Zensiert #F nun schon nach ganz eigenen Regeln. Lt. NetzDG können „strafbare Inhalte" gelöscht werden. Der Text auf Rs anderen F-Seiten enthält nur Zitate & Fragen und Feststellungen! Was soll der Angriff, der „strafbare Inhalt" sein? Auch hier auf diesem Account greift diese widerrechtliche Sperre. und Die Tuberkulose breitet sich aus, Krätzeansteckung bei der Polizei. Was sagte dieser #SPD-Schulz: ,,was die Flüchtlinge uns bringen ist wertvoller als Gold." Eine echte Bereicherung. Fragt sich nur für wen? Für die Pharmakonzerne, die gesamte deutsche Krankheitsindustrie? Die verdienen alle gut daran. Der deutsche Schlafmichel bezahlt! zu sperren oder die entsprechenden Beiträge zu entfernen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger wegen des Einstellens des folgenden Textes, verbunden mit dem folgenden Bild auf der von ihr betriebenen Website www.f.com zu sperren oder den Beitrag zu entfernen: „Diesen Geldschein erhielt heute eine junge Frau aus dem Geldautomaten ihrer ... in Kitzingen… Das ist kein FAKE! Die Frau ist eine Freundin und hat das Foto sofort geschickt, nachdem sie den Schein erhalten hat“. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € für die außergerichtliche Tätigkeit durch Zahlung an die Kanzlei R freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 64 % und die Beklagte 36 %. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.900,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Feststellungsinteresse bezüglich der Frage der Rechtmäßigkeit einer im Rahmen der Nutzung eines sozialen Netzwerks gegen den Nutzer bewirkten, zeitweisen Sperrung.(Rn.45) 2. Wegen einer nicht von wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gedeckten Sperre des Nutzerkontos steht dem Nutzer kein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu.(Rn.49) 3. Zu den Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs wegen der Tätigkeit des Rechtsanwalts bezüglich der Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung.(Rn.57) I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 20.03.2019 (2 O 329/18) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Nutzerkonto des Klägers auf der von ihr betriebenen Website www.f.com für das Einstellen der Texte Das ist doch keine Demokratie mehr in der wir leben. Dieses System ist am Ende. Die Medien gleichgeschaltet und Opposition wird kaltgestellt durch Verleumdung und Zensur! Zensiert #F nun schon nach ganz eigenen Regeln. Lt. NetzDG können „strafbare Inhalte" gelöscht werden. Der Text auf Rs anderen F-Seiten enthält nur Zitate & Fragen und Feststellungen! Was soll der Angriff, der „strafbare Inhalt" sein? Auch hier auf diesem Account greift diese widerrechtliche Sperre. und Die Tuberkulose breitet sich aus, Krätzeansteckung bei der Polizei. Was sagte dieser #SPD-Schulz: ,,was die Flüchtlinge uns bringen ist wertvoller als Gold." Eine echte Bereicherung. Fragt sich nur für wen? Für die Pharmakonzerne, die gesamte deutsche Krankheitsindustrie? Die verdienen alle gut daran. Der deutsche Schlafmichel bezahlt! zu sperren oder die entsprechenden Beiträge zu entfernen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger wegen des Einstellens des folgenden Textes, verbunden mit dem folgenden Bild auf der von ihr betriebenen Website www.f.com zu sperren oder den Beitrag zu entfernen: „Diesen Geldschein erhielt heute eine junge Frau aus dem Geldautomaten ihrer ... in Kitzingen… Das ist kein FAKE! Die Frau ist eine Freundin und hat das Foto sofort geschickt, nachdem sie den Schein erhalten hat“. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € für die außergerichtliche Tätigkeit durch Zahlung an die Kanzlei R freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 64 % und die Beklagte 36 %. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.900,00 € festgesetzt. A Der Kläger unterhält bei dem von der Beklagten betriebenen sozialen Netzwerk „f“ ein Nutzerkonto. Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen, die sich aus der vorübergehenden Löschung von Beiträgen sowie der Sperrung des Nutzerkontos des Klägers bei der Beklagten ergeben. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die im Urteil unter Ziffer I. 1. aufgeführten Beiträge zu entfernen oder das Konto des Klägers wegen dieser Beiträge zu sperren. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass die am 15.05.2018 vorgenommene Sperrung des Nutzerkontos des Klägers durch die Beklagte rechtswidrig gewesen sei. Das Landgericht hat die Beklagte außerdem zur Zahlung von 46,00 € zzgl. Zinsen und zur Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,41 € verurteilt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergebe sich der zugesprochene Unterlassungsanspruch. Die unter I. 1. a), b) genannten Beiträge würden nicht die nach den Gemeinschaftsstandards vorgesehene Definition von Hassrede erfüllen. Die vertragswidrige Löschung und das wiederholte Verhängen einer Sperre begründeten die Wiederholungsgefahr, zumal das Vorgehen der Beklagten willkürlich erscheine. Das Landgericht hat außerdem - unter Berufung auf die Entscheidung des BGH, NJW 2012, 1725 - einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung vom 15.05.2018 angenommen. Das Landgericht hat außerdem den geltend gemachten Schadensersatzanspruch teilweise, in Höhe von 46,00 €, für begründet erachtet. Der Anspruch ergebe sich aus §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1, 4 BGB sowie aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB in Höhe des Wertes der Nutzungsmöglichkeit an den Diensten der Beklagten; dabei hat das Landgericht den Wert auf 2,00 € pro Tag geschätzt. Wegen des Teilens des Beitrags mit dem Lichtbild vom 25.06.2018 würden dem Kläger keine Ansprüche zustehen. Zwischen den Parteien sei die Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den Gemeinschaftsstandards wirksam vereinbart worden. Eine Grundrechtsbindung der Beklagten, die mit der staatlicher Stellen vergleichbar sei, sei nicht anzunehmen. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers durch die Klausel liege nicht vor. Durch das Einstellen des Lichtbilds habe der Kläger gegen die in den Vertrag einbezogenen Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstoßen. Bei der Ermittlung des Sinngehalts sei auf einen flüchtigen Durchschnittsleser abzustellen. Dies ergebe, dass es sich nicht um eine Hassrede handele, die sich gegen Deutsche richte und von der sich der Kläger distanziere, sondern, dass der Beitrag sich gegen Nichtdeutsche richte und sie als potentielle Mörder und Vergewaltiger darstelle. Es sei nicht vorgetragen worden und überdies unwahrscheinlich, dass die Beschriftung aufgrund einer gegen Deutsche gerichteten Gesinnung erfolgt sei. Aufgrund der wirksam vereinbarten Klausel sei auch die temporäre Sperrung gerechtfertigt gewesen. Einen Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei nicht gegeben, da es sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff handle. Ein Anspruch aus § 82 DSGVO scheitere daran, dass der Kläger wirksam die Einwilligung zur Verarbeitung seiner Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 a DSGVO erklärt habe. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche hat das Landgericht nicht für begründet angesehen. Auf der Grundlage der als gerechtfertigt angesehenen Ansprüche wurde dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen; soweit diese für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung gefordert wurden, wurde die Klage abgewiesen, da eine entsprechende Tätigkeit bestritten worden sei, ohne dass Beweis angetreten worden wäre. Der Kläger hat mit der Berufung zunächst die erstinstanzlich verfolgten Ansprüche weiterverfolgt. Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung aus, das Landgericht habe den Vorrang der Meinungsfreiheit des Klägers verkannt. Löschungen und Sperrungen seien, soweit es sich nicht um strafbare oder nicht mehr durch die Meinungsfreiheit geschützte Beiträge handele, nicht gerechtfertigt. Die Gemeinschaftsstandards der Beklagten seien intransparent und würden den Kläger unangemessen benachteiligen. Die Änderung der Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen im Frühjahr 2018 sei unwirksam, da sie von der Beklagten erzwungen worden sei. Den Aussagegehalt des Beitrags mit dem Lichtbild habe das Landgericht verkannt. Dem Kläger stehe außerdem eine Geldentschädigung zu, von deren Höhe ein echter Hemmungseffekt ausgehen müsse. Mit Schriftsatz vom 21.09.2021 (AS II, 470) hat der Kläger in Bezug auf die Auskunftsanträge sowie bezüglich eines geltend gemachten Schadensersatzbetrags von 2.526,00 € die Berufung teilweise zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. Das Urteil des Landgerichts Offenburg wird abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde. 2. Es wird festgestellt, dass die am 25.06.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.f.com/) auf www.f.com rechtswidrig war. 3. Der Beklagten wird aufgegeben, den nachfolgend wiedergegebenen, am 25.06.2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten: „Diesen Geldschein erhielt heute eine junge Frau aus dem Geldautomaten ihrer ... in Kitzingen… Das ist kein FAKE! Die Frau ist eine Freundin und hat das Foto sofort geschickt, nachdem sie den Schein erhalten hat“. (Es folgt das Bild des Geldscheins wie im Tenor Ziffer. I.2) 4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 3 bezeichneten Bildes (mit oder ohne Text) auf www.f.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von insgesamt 474,- € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 184,- € seit dem 15.05.2018 und aus 290,- € seit dem 25.06.2018 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten a. für die außergerichtliche Tätigkeit im Fall 1 in Höhe von 597,74 € b. für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit im Fall 1 in Höhe von 201,71 € c. für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage im Fall 1 in Höhe von 729,23 € d. für die außergerichtliche Tätigkeit in Fall 2 in Höhe von 597,74 € e. für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit im Fall 2 in Höhe von 201,71 € und f. für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Fall 2 in Höhe von 729,23 € durch Zahlung an die Kanzlei R freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung das Ziel der vollständigen Abweisung der Klage. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Offenburg (2 O 329/18) vom 20.03.2019 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, auch die von dem Landgericht als zulässig erachteten Beiträge (Ziffer I. 1. a), b)) seien als Hassrede einzuordnen. Die Beklagte habe diese Beiträge ursprünglich zu Recht entfernt. Das Landgericht habe zu Unrecht ein Feststellungsinteresse des Klägers angenommen. Das Landgericht habe auch zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch zugesprochen, obwohl dem Kläger kein materieller Schaden entstanden sei. Wegen der Stellungnahmen der Parteien zu dem Urteil des BGH vom 29.07.2021 (III ZR 179/20) wird auf die Schriftsätze vom 21.09.2021 sowie vom 28.09.2021 verwiesen. Der Kläger beruft sich darauf, dass die Klausel in Nummer 3.2 der Nutzungsbedingungen für unwirksam erklärt wurde. Es bestehe danach kein „virtuelles Hausrecht“. Die Beklagte führt aus, der BGH habe ausdrücklich das Recht der Beklagten, Kommunikationsstandards zu setzen und durchzusetzen, bestätigt. Auch bei einer Unwirksamkeit der Klausel Nr. 3.2 habe die Beklagte das Recht, vertragswidrige Inhalte zu entfernen; hierzu habe sich der BGH nicht geäußert. Aus der Entscheidung ergebe sich, dass die Kommunikationsstandards der Beklagten als solche wirksam und durch die Zustimmung des Klägers in den Vertrag einbezogen worden seien. Die Beanstandungen des BGH würden sich allein gegen prozessuale Anforderungen an die Entfernung von Beiträgen und zeitliche Sperren richten. Das Recht zur Entfernung von Inhalten ergebe sich unmittelbar aus dem Nutzervertrag, jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Es würde dem gemäß § 241 Abs. 2 BGB zwischen den Parteien geltenden Rücksichtsnahmegebot eklatant widersprechen, wenn die Beklagte nicht zur Entfernung eines Beitrags berechtigt wäre, der als „Hassrede“ anzusehen sei. Wenn die Beklagte nicht berechtigt wäre, entsprechende Beiträge zu entfernen, wäre sie gezwungen, ihrerseits ihre Nutzer gegebenenfalls gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Das einfache und schnelle außergerichtliche Verfahren der Beitragsentfernung komme auch der vom BGH betonten Notwendigkeit schneller Entscheidungen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze in beiden Instanzen verwiesen. Die Parteien haben einer Entscheidung durch den vorbereitenden Einzelrichter zugestimmt. B I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der erneuten Löschung des unter Ziffer I. 2. im Tenor aufgeführten Beitrags und einer erneut auf dieser Grundlage ergehenden Sperrung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. a) Die Beklagte hat mit der Sperrung des Kontos des Klägers gegen ihre aus dem Vertrag folgenden Pflichten verstoßen. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet, diesem ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, die es dem Kläger ermöglichen, im Rahmen des sozialen Netzwerks seine Meinung zu äußern (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 -, Tz. 28, 66). Daraus ergibt sich sowohl, dass Beiträge nicht grundlos gelöscht werden dürfen, als auch, dass eine Sperrung des Kontos - auch teilweise, in Form des „Read-Only-Modus“ - seitens der Beklagten einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage bedarf. 1) Die Beklagte kann sich nicht auf die in Nummer 3.2 der Nutzungsbedingungen enthaltene Regelung berufen, da diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Der Senat macht sich sowohl, was die Frage der wirksamen Einbeziehung der aktualisierten Nutzungsbedingungen nebst Gemeinschaftsstandard betrifft (BGH, a.a.O., Tz. 31 ff.) als auch, was die Zulässigkeit der Bestimmung von Kommunikationsstandards unter Berücksichtigung der Abwägung der jeweils zu berücksichtigenden Grundrechte betrifft (BGH, a.a.O., Tz. 60 - 78) die überzeugend begründete Rechtsauffassung des BGH zu eigen. Der BGH hat insbesondere ausgeführt, dass eine staatsgleiche Bindung der Beklagten an Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht besteht (BGH, a.a.O., Tz. 59) und im Rahmen der Abwägung sowohl die Rechte des Nutzers gemäß Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachten sind, als auch der Beklagten im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidungen die Grundrechte gemäß Art. 5 Abs.1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 GG zustehen; überdies sind auch schützenswerte Drittinteressen einzubeziehen (BGH, a.a.O., Tz. 69, 75). Diese Abwägung der Beteiligtenrechte führt zu der Notwendigkeit, zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung des Nutzers, der sich einer Löschung bzw. Sperrung ausgesetzt sieht, ein geordnetes Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen vorzusehen (BGH, a.a.O., Tz. 83 ff.). Der BGH schließt aus diesen Erwägungen zutreffend, dass eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, soweit die Geschäftsbedingungen der Beklagten, die ihr eine Sperrung des Kontos, auch für einen begrenzten Zeitraum, erlauben sollen, nicht vorsehen, dass der Nutzer vor einer Sperrung über diese Absicht zu informieren ist, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Sperre zu vermeiden. Der BGH stellt insofern zutreffend sowohl darauf ab, dass die Sperrung im Verhältnis zur Entfernung eines einzelnen Beitrags die deutlich schwerwiegendere Maßnahme ist, als auch darauf, dass diese nicht unmittelbar der Beseitigung eines aktuellen Verstoßes des Nutzers dient (BGH, a.a.O., Tz. 87). Soweit die Beklagte (im Schriftsatz vom 28.09.2021) die Auffassung vertritt, der BGH würde der Beklagten im Ergebnis strengere Regelungen auferlegen als staatlichen Einrichtungen, kann dem nicht gefolgt werden. Es erscheint von vornherein verfehlt, die Befugnisse, die sich ein Vertragspartner eines zivilrechtlichen Vertrages durch das Stellen von allgemeinen Geschäftsbedingungen einräumt und die sich darauf beziehen, in bestimmten Fällen seine geschuldeten Vertragspflichten nicht erfüllen zu müssen, mit staatlichen Eingriffsmaßnahmen zu vergleichen. Bei letzteren sind im jeweiligen Einzelfall die Grundrechte des Bürgers zu beachten; auch das Unterbleiben einer Anhörung - etwa im Falle der Gefahr im Verzug - setzt eine Einzelfallprüfung besonderer Umstände voraus. Im Übrigen lässt es der BGH ausdrücklich zu, dass beanstandete Beiträge ohne vorherige Anhörung gelöscht werden, was die insofern bestehende Gefahr, dass sich die fortdauernde Beeinträchtigung der Gemeinschaftsstandards während einer Prüfung weiter vertiefen könnte, beseitigt. Erst Recht ergibt sich bezüglich einer nach Anhörung immer noch möglichen Sperre keine Parallele zu einem Verwaltungshandeln des Staates, das ohne Anhörung möglich wäre. Für die vom 25.06. bis 23.07.2018 verhängte Sperre des Kontos fehlte es daher an einer wirksamen, vertraglichen Grundlage. 2) Eine rechtliche Grundlage für die vollzogene Sperre ergibt sich auch nicht aus dem sonstigen Vertragsinhalt oder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Dies folgt nicht zuletzt bereits aus der Tatsache, dass es die Beklagte bei der Abfassung ihrer Geschäftsbedingungen zu Recht für notwendig erachtete, in Ziffer 3.2 ihre Befugnis zu regeln, unter bestimmten, definierten Voraussetzungen Beiträge zu löschen oder Sperren anzuordnen. Die Sperrung eines Kontos bedeutet, dass die Beklagte es für sich in Anspruch nimmt, für eine längere Zeit die ihr obliegenden Vertragspflichten nur teilweise zu erbringen. Aus dem Umstand, dass bezüglich des Rechts des Nutzers, Beiträge einzustellen, bestimmte Gemeinschaftsstandards wirksam vereinbart sind, kann sich eine solche Befugnis der Beklagten nicht ergeben. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führt nicht zu einem Recht der Beklagten, eine Kontosperrung zu veranlassen. Dabei ist zu sehen, dass eine Regelungslücke in einem Vertrag grundsätzlich auch dadurch entstehen kann, dass einbezogene allgemeine Geschäftsbedingungen sich als unwirksam erweisen (vgl. Otto in jurisPK-BGB, § 157 Rn. 23 f.); in diesem Fall kommt, wenn es gemäß § 306 Abs. 2 BGB an einer gesetzlichen Regelung fehlt, in Betracht, die Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu füllen, die sich aber an einem objektiv- generalisierendem Maßstab ausrichten muss (vgl. Otto, a.a.O., Rn. 24, 30 ff. m.w.N.). Dabei ist der hypothetische Parteiwille normativ zu ermitteln, es ist also darauf abzustellen, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den verfolgten Zweck bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten, wenn sie den konkreten Fall bedacht hätten (vgl. Otto, a.a.O., Rn. 30). Die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des BGH in dem Urteil vom 29.07.2021 zu den abzuwägenden Rechten und Interessen der Parteien führen aber bezüglich der Frage, unter welchen Umständen die Beklagte berechtigt sein soll, das Konto des Nutzers zu sperren, zu dem Schluss, dass dies nicht ohne vorherige Anhörung des Nutzers geschehen darf. Eine sachgerechte Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen führt also allenfalls zu einer Füllung der entstandenen Regelungslücke in dem Sinne, dass ein Nutzer vor einer Sperrung anzuhören ist und ihm Gelegenheit gegeben werden muss, die Sperre abzuwenden. Im hier konkret zu entscheidenden Fall spricht im Übrigen auch alles dafür, dass der Kläger nach einer Anhörung wegen des Beitrags vom 25.06.2018 nicht gesperrt worden wäre; nachdem die Beklagte unstreitig den Beitrag selbst wieder eingestellt hat, würde sie sich widersprüchlich verhalten, wenn sie deren Inhalt für die Anordnung einer Sperre heranziehen wollte. cc) Die Auffassung der Beklagten, dass sich aus den BGH zu diesen Ansprüchen nicht geäußert habe, trifft nicht zu. Der BGH hat im Urteil vom 29.07.2021 (III ZR 179/20) zur Wiederherstellung der Beiträge und zur Unterlassung verurteilt (vgl. BGH aaO Tz 27, 100). b) Die Löschung des Beitrags (Ziffer I, 2 des Tenors) hat die Beklagte unstreitig im August 2018 rückgängig gemacht; auch sie war rechtswidrig, da die hierzu gleichfalls herangezogene Regelung in Nummer 3.2 der Nutzungsbedingungen unwirksam ist. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. c) Die sowohl für den vertraglichen Unterlassungsanspruch, als auch für den konkurrierenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Pflichtverletzung vermutet. Sie ist nicht wiederlegt, da die Beklagte im Rahmen des Verfahrens weiter die Auffassung vertritt, trotz der für unwirksam erklärten Regelung in Ziffer 3.2 der Bedingungen eine Sperre ohne vorherige Anhörung anordnen zu dürfen. Es ist also gerade nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte wegen der Entscheidung des BGH vom 29.07.2021 - bevor eine neue, wirksame Regelung einbezogen wird - eine weitere Sperrung veranlassen wird. d) Der von dem Kläger gleichfalls geltend gemachte Anspruch auf Wiederherstellung des Beitrags ist unbegründet, da der Anspruch unstreitig bereits aufgrund der Intervention des Klägervertreters während des erstinstanzlichen Verfahrens erfüllt wurde; der Kläger hatte in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung die Klage insoweit zurückgenommen. 2. Nicht begründet ist die Berufung des Klägers, soweit er die Feststellung begehrt, dass die am 25.06.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers rechtswidrig war. Für eine Feststellung im Sinne des Klägers fehlt es an dem für die Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendigen Feststellungsinteresse. Streitgegenstand der Feststellungsklage kann grundsätzlich nur ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis sein (vgl. Becker-Eberhardt in Münchener Kommentar zur ZPO, § 256 Rn. 30; BGH, NJW-RR 2016,1404 Tz 13; OLG Bamberg, Beschluss vom 28.04.2020 - 4 U 228/19, beck-online; OLG Braunschweig, Urteil vom 05.02.2021 - 1 U 9/20, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 3641/19, juris; OLG München, MMR 2021, 79 Tz 58; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2020 - 7 U 131/19, beck-online). Die gegen den Kläger verhängte Sperre wurde am 23.07.2018 wieder aufgehoben und seither nicht erneut veranlasst, obwohl die ursprünglich die Sperre auslösenden Beiträge wiederhergestellt wurden. Die Feststellung beträfe also einen abgeschlossenen Sachverhalt. Ausnahmsweise kann bezüglich eines in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Rechtsverhältnisses dann ein rechtliches Interesse bejaht werden, wenn dies bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse als schutzwürdig anzusehen ist. Dies kann im Einzelfall gegeben sein, wenn sich aus der abgeschlossenen Maßnahme diskriminierende Nachwirkungen ergeben, also ein Rehabilitierungsinteresse besteht (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 1404 Tz 13; BGH, NJW 2010, 534 Tz 8). Anders als im Fall des BGH (NJW 2010, 534), in dem das Rehabilitierungsinteresse im Falle eines zweijährigen Stadionverbots bejaht wurde, ergeben sich aus dem Umstand, dass das Konto des Klägers vorübergehend in den „Read-Only-Modus“ versetzt wurde, keine besonderen abträglichen Nachwirkungen, die ein Feststellungsinteresse ausnahmsweise begründen könnten. Zudem ist es dem Kläger möglich eine Leistungsklage zu erheben, in deren Rahmen als Vorfrage zu klären ist, ob die Sperre eine Pflichtverletzung der Beklagten darstellte; die Bekanntgabe einer Entscheidung über eine solche Leistungsklage würde bereits eine mögliche Beeinträchtigung des Ansehens des Klägers beheben (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Tz 63, m.w.N.). Schließlich ist der Vorrang der Leistungsklage zu berücksichtigen. Den abträglichen Folgen einer zu Unrecht erfolgten Sperre kann sowohl durch eine Leistungsklage im Sinne eines Unterlassungsantrags, als auch auf Entfernung der Maßnahme aus den Daten der Beklagten erfolgen kann (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Tz 62). 3. Die Berufung des Klägers ist insoweit unbegründet, als er höheren als den zugesprochenen Schadensersatz begehrt. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der vertraglichen Pflichtverletzungen der Beklagten steht dem Kläger insgesamt nicht zu. a) Soweit das Landgericht dem Kläger einen Anspruch gemäß §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1, 2 BGB zugesprochen hat, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag des Klägers für einen solchen Anspruch. Der Kläger hat einen solchen Anspruch, der seiner Natur nach kein Schadensersatzanspruch ist, nicht geltend gemacht und dementsprechend auch keinen Vortrag zur Höhe des Wertersatzes, insbesondere zur Bemessung des Werts der Gegenleistung geleistet. Insofern besteht keine Anspruchskonkurrenz, vielmehr handelt es sich bei dem Anspruch, den das Landgericht zugesprochen hat, um einen anderen Streitgegenstand, der nicht Gegenstand der Klage ist. b) Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben, da dem Kläger kein materieller Schaden entstanden ist. Die Folgen der nicht von wirksamen Geschäftsbedingungen gedeckten Sperrungen des Kontos des Klägers führen nicht zu einer Beeinträchtigung des Vermögens oder absoluter Rechte des Klägers (vgl. OLG München, Urteil vom 07.10.2020 - 18 U 1491/19 Pre Tz. 199 f.; OLG München, Urteil vom 08.12.2020 - 18 U 5493/19 Pre Tz 88, juris). In den Fällen, in denen die Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts beeinträchtigt ist, wird ein materieller Schaden nur dann angenommen, wenn sich die Beeinträchtigung typischerweise als solche auf die „materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt“; Nichtvermögensschäden sind hingegen gemäß § 253 BGB nur unter den dort aufgeführten Bedingungen zu ersetzen (vgl. BGH, NJW 2013, 1072 Tz. 9 f.). Wenn nach der Verkehrsauffassung ein Nutzungsverlust sich nur als individuelle Genussschmälerung, nicht jedoch als wirtschaftlicher Schaden darstellt, ist kein Anspruch gegeben. In dem zitierten Urteil hat der BGH ausnahmsweise Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, den Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen, bejaht, weil die Nutzbarkeit des Internets (insgesamt) ein Wirtschaftsgut sei, dessen ständige Verfügbarkeit auch im privaten Bereich für die eigene wirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung sei. Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die zeitweise versagte Möglichkeit, nicht nur passiv an einem sozialen Netzwerk teilzunehmen, sondern aktiv Beiträge einzustellen, kann nicht annähernd mit einer solchen Beeinträchtigung der Lebenshaltung verglichen werden und stellt daher keinen Vermögensschaden dar, sondern nur eine immaterielle Beeinträchtigung. c) Dem Kläger steht wegen der erfolgten Maßnahmen auch kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu. Bei der von dem Kläger insofern geltend gemachten Geldentschädigung handelt es sich nicht um Schmerzensgeld im Sinne von § 253 BGB, sondern um einen ungeschriebenen Ausgleichsanspruch aufgrund eines Eingriffs in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dabei wird ein Anspruch regelmäßig erst dann zugesprochen, wenn ein schwerwiegender Eingriff von der Art ist, dass Rechtsbehelfe, die auf die Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung zielen, die Verletzungsfolgen nicht hinreichend ausgleichen können (BGHZ 128, 1; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.1998 - 6 U 64/97 - juris; OLG Köln, NJW 2017, 835). Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender Eingriff vorliegt, kommt es insbesondere auf Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie auf Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad des Verschuldens an (vgl. BGHZ 128, 1, Rn. 73). Das Landgericht hat zutreffend die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch verneint. Die entgangene Möglichkeit, Beiträge in einem sozialen Netzwerk für eine gewisse Zeit zu veröffentlichen, stellt bereits keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar, insbesondere wird weder in die Intim- noch in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen. Auch die durch die Sperre möglicherweise anderen Teilnehmern an dem Netzwerk bekanntwerdende Tatsache, dass die Beklagte Beiträge des Klägers beanstandet hat, stellt keine schwerwiegende Beeinträchtigung dar. Es ist darüber hinaus zweifelhaft, ob die Personen, denen die Sperre bekannt wird, überhaupt eine Sperrung eines Kontos wegen des von der Beklagten erhobenen Vorwurfs der Hassrede als der Ehre abträglich ansehen. Auch ein schwerwiegendes Verschulden der Beklagten ist angesichts dessen, dass die eingestellten Beiträge zu Recht unter den geltenden Gemeinschaftsstandards als prüfungsbedürftig angesehen wurden, nicht gegeben. d) Ein Schadensersatzanspruch folgt schließlich auch nicht aus Art. 82 DSGVO. Art. 82 Abs. 1 DSGVO gibt in Fällen, in denen wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ein auch nur immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz. Dabei kann bei der Bestimmung auch des immateriellen Schadens auf den Wert der Daten und ihrer Nutzung aus Sicht des Verantwortlichen abgestellt werden, insbesondere, wenn diese Daten kommerziell genutzt werden (vgl. Plath, DSGVO/BDSG Art. 82, Rn. 4 a)). Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist grundsätzlich nicht Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs (vgl. Plath, a.a.O. Rn. 4 c)). Es fehlt jedoch an einer Darlegung seitens des Klägers, inwiefern ein Verstoß der Beklagten gegen Vorschriften der DSGVO vorlag und auf welche Weise ein immaterieller Schaden verursacht worden sein soll (vgl. Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung 2. Aufl., Art. 82 Rn. 8, 13; OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2019 - 4 U 760/19; OLG München, Urteil vom 08.12.2020 - 18 U 5493/19 Pre Tz 93). Soweit - in parallel geführten Verfahren zwischen den Parteien - die Rechtsauffassung vertreten wurde, dass die Einwilligung des Nutzers gemäß Art. 6 Nr. 1 a), f) DSGVO ihre Wirksamkeit von selbst verliere, wenn die Beklagte eine teilweise Sperre des Kontos veranlasse, kann dem nicht gefolgt werden. Auf welche Weise sich eine solche Einschränkung oder Bedingung der Zustimmung zur Datenvereinbarung in rechtlicher Hinsicht ergeben sollte, ist nicht nachzuvollziehen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784 Tz 21). 4. Die Berufung des Klägers ist insoweit teilweise begründet, als ihm wegen eines höheren Betrages ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zusteht. a) Die Beklagte war bezüglich der Wiederherstellung des Kontos des Klägers am 15.05. und am 25.06.2018 gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB in Verzug geraten. Der Kläger hat insoweit unstreitig vorgetragen, dass er zunächst selbst versucht habe, die Beklagte zur Aufhebung der Sperren zu bewegen. Die Sperrung vom 15.05.2018 wurde jedoch noch am gleichen Tag aufgehoben und der Beitrag wiederhergestellt, weshalb es insofern keiner anwaltlichen Tätigkeit bedurfte. Für die wegen der Sperrung vom 25.06.2018 gerechtfertigte Tätigkeit des Klägervertreters sind Gebühren aus einem Streitwert von bis 3.000,00 € zu erstatten, also auf der Grundlage einer Gebühr von 1,3 ein Betrag von 334,75 €. b) Dem Kläger steht kein Freistellungsanspruch für eine außergerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters im Rahmen der Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung zu. Grundsätzlich ist eine solche vorgerichtliche Tätigkeit als gesondertes Mandat möglich und, sofern der Anspruch entstanden ist, auch erstattungsfähig. Dies setzt jedoch voraus, dass der Mandant auf das gesondert entstehende Honorar hingewiesen wird (vgl. Baschek in Buschbell/Höke, MAH Straßenverkehrsrecht 5. Auflage, § 33 Rn. 124; Schons in Hartung/Schons/Enders, RVG 3. Auflage Nr. 2300 VV Rn. 182). Hierzu hat der Kläger weder erstinstanzlich noch mit der Berufung Tatsachen vorgetragen. Soweit der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dies ergebe sich aus dem aus seinem Internetauftritt ergebenden Mandatsbedingungen, ist der Vortrag von der Beklagten bestritten worden und gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. 1. Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die am 15.05.2018 vorgenommene Sperrung des Nutzerkontos rechtswidrig gewesen sei, ist die Berufung begründet, denn es fehlte an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter I. 2. verwiesen. 2. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 46,00 € zzgl. Zinsen verurteilt hat. Zahlungsansprüche gegen die Beklagte stehen dem Kläger nicht zu. Die Beklagte hat dem Kläger weder den - vom Kläger nicht geltend gemachten - Wertersatz zu leisten, noch Schadensersatz zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter I. 3. verwiesen. 3. Die Berufung ist nicht begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung richtet, wegen des am 18.01.2018 geteilten Beitrags und dem Beitrag vom 15.05.2018 erneut zu sperren oder diese Beiträge erneut zu entfernen. a) Das Landgericht hat zu Recht in den betreffenden Beiträgen den Tatbestand der „Hassrede“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards nicht als gegeben angesehen. Hierauf kommt es jedoch wegen der Unwirksamkeit der Ziffer 3.2 der Bedingungen nicht an. b) Die Beklagte hat mit der Entfernung der Beiträge und der damit begründeten Sperren ihre Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag verletzt. Auf die Regelung gemäß Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen kann sich die Beklagte insofern nicht berufen, da diese wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter I. 1. verwiesen. Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 29.07.2021 eine überzeugende Abwägung der zu berücksichtigenden Grundrechte vorgenommen und ist zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass eine Befugnis der Beklagten, Beiträge zu löschen nur gerechtfertigt ist, wenn unverzüglich danach eine Anhörung und ggf. eine Neubescheidung erfolgt. Vor einer Sperre ist dem Nutzer durch eine Anhörung Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt zu erklären. c) Die Löschung der Beiträge, bzw. die Sperrungen waren auch nicht aufgrund der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen oder einer ergänzenden Vertragsauslegung gerechtfertigt; insofern wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war das Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien in erster und zweiter Instanz unter Berücksichtigung der für die einzelnen Anträge anzusetzenden Streitwerte maßgeblich. Bezüglich der Streitwerte hat sich der Senat an den Entscheidungen des BGH vom 28.01.2021 (III ZR 156/20, III ZR 162/20 sowie III ZR 178/20) orientiert, auf die verwiesen wird. Bei einer Teilsperrung des Kontos (“Read-Only-Modus“) ist zu sehen, dass die Kommunikationsfreiheit nur teilweise beschränkt wird; zudem ist auf die Dauer der Sperre abzustellen. Soweit sich aus der Sperre Unterlassungsansprüche ergeben, kann dies nicht mit dem wesentlich stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch eine ehrverletzende Äußerung verglichen werden. Wenn es um die Löschung eines Beitrags geht, kommt es im Einzelfall auf den Umfang der Meinungsäußerung an; ein elaborierter, umfangreicher Beitrag, in dem ein Nutzer seine Meinung ausführlich darlegt, stellt einen gewichtigeren Gegenstand dar als eine Wiedergabe fremder Mitteilungen, sei es auch mit zustimmender Äußerung oder kurzer Kommentierung. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergeben sich für die Anträge erster Instanz folgende Werte: 1. Feststellungsantrag Sperre vom 15.05.2018: 400,00 € 2. Wiedereinstellen der Beiträge vom 15.05.2018 (zurückgenommen): 1.000,00 € 3. Unterlassungsanspruch (Sperre vom 15.05.2018): 2.500,00 € 4. Feststellung (Sperre vom 25.06.2018): 2.000,00 € 5. Wiedereinstellen „Geldschein“ (zurückgenommen): 500,00 € 6. Unterlassungsanspruch (Sperre vom 25.06.2018): 2.500,00 € 7. Auskunftsansprüche: 1.000,00 € 8. Auskunftsansprüche: 1.000,00 € 9. Schadensersatz: 3.000,00 € Für die Berufungsanträge des Klägers ergeben sich folgende Werte: Antrag Ziffer 2 (Feststellung): 2.000,00 € Ziffer 3 (Freischaltung Beitrag vom 25.06.2018): 500,00 € Ziffer 4 (Unterlassung): 2.500,00 € Ziffer 5, 6 (Auskunftsanträge, zurückgenommen): 1.000,00 € Ziffer 7 (teilweise zurückgenommen): 2.954,00 € Anträge der Beklagten: Verurteilung gemäß Ziffer 1 (Unterlassung): 2.500,00 € Ziffer 2 (Feststellung): 400,00 € Ziffer 3 (46,00 € Schadensersatz): 46,00 € Summe 2. Instanz 11.900,00 € Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision (§§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Rechtsfrage, ob Ziffer 3.2 der Vertragsbedingungen wirksam ist und die Frage des Wiederherstellungs- und Unterlassungsanspruchs sind auf Grund der Entscheidungen des BGH vom 29.07.2021 geklärt. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bezüglich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Rechtsverhältnisses ausnahmsweise ein Interesse gegeben ist, ist gleichfalls im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung geklärt. Das Gleiche gilt für die Frage, unter welchen Umständen eine Geldentschädigung im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in Betracht kommt.