Endurteil
14 S 3411/23 WEG
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.04.2023, Az. 28 C 6699/22 WEG, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Nürnberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.687,41 € festgesetzt. I. Mit Endurteil vom 17.05.2023 (Bl. 107 d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Nürnberg die Beschlussanfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Das Urteil wurde den Klägervertretern am 23.05.2023 zugestellt (nach Bl. 118 d.A.). Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2013 (Bl. 128 d.A.), eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tage (Bl. 130 d.A.), hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil vom 17.05.2023 eingelegt und diese mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 20.07.2023 (Bl. 132 d.A.), bei Gericht eingegangen am selben Tage (Bl. 137 d.A.), begründet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2023 (Bl. 140 d.A.) auf die Berufung erwidert. Mit dem angefochtenen Beschluss hatte die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dem Sondereigentümer der Penthouse-Wohnung im achten Obergeschoss den Einbau eines sogenannten Split-Klimagerätes gestattet, welches eine Schall emittierende, an der Außenfassade des Gebäudes zu montierende Außeneinheit mit Lüfter umfasst. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung im zweiten und einer weiteren Wohnung im vierten Obergeschoss, wobei sie letztere Wohnung gemeinsam mit ihrem Ehemann selbst bewohnt. Mit der Beschlussanfechtungsklage hatte die Klägerin vorgebracht, der angefochtene Beschluss betreffe eine bauliche Maßnahme im Sinne des § 20 WEG und verstoße gegen beide Alternativen des § 20 Abs. 4 WEG. Es liege eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage vor, da das Klimagerät an der Fassade deutlich wahrnehmbar sei, was den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage stark verändere, wobei zu erwartende Nachahmereffekte durch Einbauten gleichartiger Geräte durch andere Miteigentümer mitzuberücksichtigen seien. Zudem stelle die Genehmigung eine unbillige Benachteiligung der Klägerin dar, da von dem Lüfter der Außeneinheit tieffrequente Geräusche ausgingen, die deutlich störender seien, als mittel- und hochfrequente Geräusche gleicher Lautstärke und durch Absorptions- und Dämmmaßnahmen kaum abgeschwächt würden. Störende niederfrequente Geräusche zögen gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich. Die Klägerin sei hiervon besonders betroffen, da sie an Migräne leide. Ihr Ehemann leide an einem Tinnitus, aufgrund dessen er einem Schwerbehinderten gleichgestellt sei, und könne nicht neben dem dauerhaft hörbaren hochfrequenten Ton aufgrund des Tinnitus noch mit tieffrequenten Brummtönen durch den von Frühjahr bis Herbst zu erwartenden Betrieb der Klimaanlage belastet werden. Mit ihrer Klagebegründung hat die Klägerin einen im Auftrag des Umweltbundesamts erstellten Abschlussbericht „Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche in der Umgebung von Wohnbebauung“ vom Juli 2020 (Anlage K3, Bl. 38 der Akten) und eine Empfehlung des Robert-Koch-Instituts aus dem Jahr 2007 zum Thema „Infraschall und tieffrequenter Schall – ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland“ (Anlage K4, Bl. 44 der Akten) vorgelegt. Auf diese wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat sein klageabweisendes Urteil damit begründet, dass § 20 Abs. 4 WEG der gestatteten baulichen Maßnahme nicht entgegenstehe. Es liege keine grundlegende bauliche Umgestaltung der Wohnanlage vor. Das gestattete Gerät sei an der im angefochtenen Beschluss festgelegten Stelle nicht von außen einsehbar. Ein Nachahmungseffekt sei nicht zu berücksichtigen, da eine derart verdeckte Anbringung in anderen Stockwerken nicht möglich wäre. Es fehle auch einer unbilligen Benachteiligung der Klägerin. Eine optische Beeinträchtigung komme nicht in Betracht, da die Klägerin das Gerät bei beschlussgemäßer Anbringung nicht sehen könne. Die Vorschriften der TA-Lärm seien unstreitig eingehalten. Eine Beeinträchtigung durch Geräuschemissionen stehe noch nicht fest und sei vom Maß der Nutzung der Klimaanlage abhängig. Es handle sich lediglich um eine Befürchtung der Klägerin, in ihrer mehrere Stockwerke entfernten Wohnung durch niederfrequente Geräusche beeinträchtigt zu werden. Einen Anspruch auf vorbeugende Unterlassung ohne konkrete tatsächliche Beeinträchtigung sehe das Gesetz nicht vor. Die Klägerin sei auf Unterlassungs- und Störungsabwehransprüche im Fall einer tatsächlich eintretenden Beeinträchtigung zu verweisen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anfechtungsgrund weiter, sie werde durch den angefochtenen Beschluss unbillig benachteiligt, da die gestattete Klimaanlage niederfrequente Geräusche emittiere und ihr dadurch erhebliche gesundheitliche Nachteile zugemutet würden. Die Belange behinderter Wohnungseigentümer seien nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG besonders zu berücksichtigen. Die Verfahren der TA-Lärm in ihrer aktuellen Fassung könnten niederfrequenten Schall nicht ausreichend darstellen, sodass die Einhaltung der in der TA-Lärm genannten Grenzwerte nicht aussagekräftig sei. Das Amtsgericht hätte den von der Klägerin angebotenen Sachverständigenbeweis erheben müssen. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, I. Das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.05.2023, Az.: 28 C 6699/22 WEG, wird aufgehoben. II. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23.11.2022 (TOP 8/2022) „1. Dem Sondereigentümer der Penthouse-Wohnung, 8. OG, Sondereigentumseinheit Nr. 25, Miteigentümer ..., wird gestattet, auf eigene Kosten durch eine Fachfirma ein Klimagerät an der westlichen Außenwand (Wand zwischen Essbereich und Dachterrasse) anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Bei dem Klimagerät handelt es sich um das Fabrikat: Daikin Perfera FTXM50R/RXM50R Inverter mit einem Leistungsbereich bis maximal 5,5 KW und den Maßen 734 x 870 x 373 mm. Der Schalldruckpegel beim Außengerät beträgt im Kühlbetrieb 48 dB (A) und im Heizbetrieb 49 dB (A). Die Montage des äußeren Splittgeräts erfolgt schwingungsgedämpft auf Dämpfungssockeln zur Körperschallentkoppelung. Angebracht wird das Gerät an der westlichen Außenwand des Esszimmers zur Dachterrasse. Der genaue Ort der Anbringung ist der Skizze zu entnehmen, die in der Versammlung präsentiert wird und als Anlage zum Protokoll genommen wird. Ebenfalls als Anlage zum Protokoll wird das Datenblatt mit den technischen Daten gegeben; die Anlage ist dort gelb gekennzeichnet. 2. Sollte das näher beschriebene Klimagerät zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr lieferbar sein, gilt die Gestattung auch für ein technisch gleichwertiges Gerät, vorausgesetzt, der Schalldruckpegel des unter Ziffer 1 näher beschriebenen Geräts wird nicht überschritten und die Anbringung erfolgt an gleicher Stelle und unter Annahme der gleichen Maße. 3. Für die Montage wird eine Kernbohrung von max. 60 mm durch die Außenwand benötigt. Anfallendes Kondenswasser wird fachgerecht aufgefangen und über die vorhandene Entwässerung abgeleitet. 4. Sollte das Klimagerät nicht mehr benötigt werden, verpflichtet sich der Sondereigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 25, die vorhandenen Maueröffnungen fachgerecht zu verschließen bzw. verschließen zu lassen. Er verpflichtet sich ebenso, diese Verpflichtung auch seinem Sonderrechtsnachfolger aufzuerlegen.“ wird für ungültig erklärt. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt als zusätzliches Argument an, eine unbillige Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 20 Abs. 4 WEG liege nicht vor, da, sollte die genehmigte Klimaanlage störende Geräusche emittieren, alle in der Nähe der Klimaanlage gelegenen Wohneinheiten gleichermaßen beeinträchtigt würden. Niederfrequente Geräusche würden im Stadtgebiet durch eine Vielzahl von Quellen erzeugt und wären als „Alltagslärm“ hinzunehmen. Es gebe zudem keine gesetzliche Regelung betreffend niederfrequenten Schall, welche die gestattete Klimaanlage verletzten würde. Die Gemeinschaft der Eigentümer könne keine Beschlüsse aufgrund „wenig gesicherter Erkenntnisse“ fassen, welche das RobertKoch-Institut in der von der Klägerin vorgelegten Empfehlung selbst beklagt habe. Auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung sowie die Replik der Klägerin hierauf wird ergänzend Bezug genommen. II. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte, nach §§ 517, 519, 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Beschlussanfechtungsklage und infolgedessen die Berufung der Klägerin sind unbegründet, da der angefochtene Beschluss nicht aufgrund der innerhalb der Klagebegründungsfrist gemäß § 45 Satz 1 WEG vorgebrachten Gründe ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht und auch nicht nichtig ist. 1. Gründe, weshalb der Beschluss nichtig sein könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Wegen der in zweiter Instanz nicht mehr aufgegriffenen Beanstandung, die Außeneinheit des gestatteten Klimageräts führe zu einer grundlegenden Umgestaltung der Klimaanlage, ist den Ausführungen des Amtsgerichts nichts hinzuzufügen; eine Anfechtbarkeit gemäß § 20 Abs. 4 Alt.1 WEG liegt nicht vor. 2. Zurecht hat das Amtsgericht auch eine unbillige Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG verneint, ohne den angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben. a) Ein an § 20 Abs. 4 WEG zu messender, auf Gestattung einer baulichen Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG gerichteter Mehrheitsbeschluss liegt vor. b) Die Klägerin wird durch den angefochtenen Beschluss nicht im Sinne des § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG unbillig benachteiligt. Eine solche unbillige Benachteiligung würde voraussetzen, dass der Klägerin Nachteile zugemutet würden, die bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer nicht abverlangt werden dürften. Dabei müsste die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung (einem „nicht hinzunehmendem Sonderopfer“) der Klägerin führen, indem Nachteile der Klägerin oder mehreren Wohnungseigentümern einschließlich der Klägerin in größerem Umfang zugemutet würden, als den übrigen Wohnungseigentümern (Bärmann/Dötsch, 15. Auflage, WEG § 20 Rn. 370; MüKoBGB/Rüscher, 9. Auflage, WEG § 20 Rn. 35; BeckOG WEG/Elzer, 56. Edition, WEG § 20 Rn. 152). Mit einer baulichen Veränderung untrennbar verbundene Emissionen können grundsätzlich zur Anwendung des § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG führen (Bärmann/Dötsch, a.a.O. Rn. 373, BeckOK WEG/Elzer, a.a.O., Rn. 155; BeckOGK WEG/Kempfle, Stand 01.03.2024, WEG § 20 Rn. 238). Anzulegen ist ein objektivierter Maßstab, also ist zu prüfen, ob sich jeder beliebige Sondereigentümer benachteiligt fühlen würde und dürfte; auf subjektive Befindlichkeiten kommt es nicht an (BeckOGK/Kempfle, a.a.O., Rn. 236). Die Belange behinderter Wohnungseigentümer sind jedoch besonders zu berücksichtigen (MüKoBGB/Rüscher, a.a.O., Rn. 35; Jennißen/Hogenschurz, 7. Auflage, WEG § 20 Rn. 93, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung). aa) Problematisch ist im vorliegenden Fall die Bildung der Vergleichsgruppe, deren Benachteiligung in unbilliger Weise größer ausfallen müsste, als die der übrigen Wohnungseigentümer. So ist festzustellen, dass zwischen der Wohnung der Klägerin im 4. Obergeschoss und der gestatteten Klimaanlage im 8. Obergeschoss drei Geschoße mit jeweils mehreren Wohneinheiten liegen, die ggf. von (mit zunehmender Entfernung abnehmenden) niederfrequenten Schallemissionen teilweise deutlich stärker betroffen sein dürften, als die Wohnung der Klägerin. Andererseits hat die Klägerin schlüssig dargelegt, dass insbesondere ihr Ehemann an einem Tinnitus leide, dessen Umfang zur Anerkennung einer Schwerbehinderung geführt habe und der eine besondere Empfindlichkeit gegenüber Geräuschbelästigungen mit sich bringe. Die Frage der Bestimmung der richtigen Vergleichsgruppe kann die Kammer jedoch offenlassen, da eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung durch niederfrequenten Schall nicht festzustellen ist. bb) Die Kammer hat in anderer Sache (Urteil vom 19.01.2024, Az.: 14 O 881/23 WEG) bereits entschieden, dass zu erwartende Geräuschemissionen eines Klimageräts zur Anwendung des § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG führen können, und darüber hinaus ausgeführt, dass das bei jeder Beschlussfassung zu beachtende Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung es gebiete, dass eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn eine Überschreitung der durch die einschlägigen Vorschriften, insbesondere die TA Lärm, vorgegebenen Grenzwerte für zulässige Geräuschemissionen in einzelnen Nachbarwohnungen bei summarischer Prüfung naheliege, sich vor Gestattung einer solchen baulichen Veränderung über den antragstellenden Wohnungseigentümer fachkundige Informationen verschaffen lassen müsse, um vorab zu klären, ob eine unbillige Benachteiligung im Sinne des § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG vorliege und ob weniger beeinträchtigende Ausführungsvarianten in Betracht kämen. In solchen Fällen dürfe die GdWE nicht einfach die Augen vor dem naheliegenden Problem verschließen, die beantragte Maßnahme mehrheitlich gestatten und den potentiell unbillig benachteiligten Wohnungseigentümer auf die Möglichkeit der Beschlussanfechtungsklage verweisen. Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. Dass die genehmigte Klimaanlage in den vom angefochtenen Beschluss gesetzten Grenzen die geltenden Grenzwerte gemäß TA-Lärm nicht überschreiten wird, ist unstreitig. Auf den von jedermann hörbaren mittel- und hochfrequenten Schall, mit dem sich die TA-Lärm im Schwerpunkt befasst, stellt die Klägerin mit ihrer Klage auch gar nicht ab. Vielmehr fürchtet sie Beeinträchtigungen durch tieffrequente Schallemissionen des Klimageräts. Über diese können jedoch vor Installation des Geräts keine konkreten Aussagen getroffen werden, auch nicht durch Einschaltung eines Sachverständigen (siehe unten, (1)). Dass es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall kommen werde, ist aufgrund des Abstands von drei vollen Stockwerken und der Vorgabe im angefochtenen Beschluss, die äußere Einheit des Klimageräts müsse schwingungsgedämpft auf Dämpfungssockeln zur Körperschallentkoppelung montiert werden, auch nicht greifbar naheliegend (siehe unten, (2)). Das Amtsgericht hat daher zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus § 1004 BGB zu verweisen sei, sollten durch den Betrieb des gestatteten Klimageräts unzumutbare Schallimmissionen auf ihre Wohneinheiten einwirken (vgl. unten, (3)). (1) Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohneinheiten der Klägerin ist nicht festzustellen und könnte auch durch Sachverständigengutachten nicht festgestellt werden. Das Beweismittel wäre vorliegend zum Nachweis der behaupteten Tatsachen ungeeignet. Zwar ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Anlagen K3, K4, K4a), dass tieffrequenter Schall, gerade im urbanen Bereich, mittlerweile teilweise als gesundheitlich relevante Emissionsart angesehen wird (a.A. jedoch OVG Münster, Gerichtsbescheid vom 09.06.2023, Az. 8 D 308/21.AK; OVG Münster, Beschluss vom 19.12.2018, Az. 8 B 858/19). Der Leidensdruck der Betroffenen sei groß. Tieffrequenter Schall sei mittlerweile ein ubiquitärer Bestandteil des modernen städtischen Lebens. Das Problem werde dadurch verschärft, dass Emittenten niederfrequenten Schalls durch aktuelle und künftige Entwicklungen immer häufiger vorkommen dürften, etwa Klima- und Lüftungsanlagen, Luftwärmepumpen, Blockheizkraftwerke und Windenergieanlagen. Auch Haushaltsgeräte wie Kühlschränke und Waschmaschinen kämen als Verursacher tieffrequenten Schalls in Betracht. Die Verringerung tieffrequenten Schalls durch die üblichen Maßnahmen zur Schalldämmung falle aufgrund der höheren Wellenlänge der Schallwellen geringer aus, als bei mittel- und hochfrequenten Geräuschen. Die TA-Lärm in ihrer aktuellen Fassung verweise für tieffrequente Geräusche auf die DIN 45680 [27], durch deren Verfahren das Auftreten und die Erheblichkeit tieffrequenter Geräusche erst nach Inbetriebnahme einer Anlage festgestellt und beurteilt werden könne. Tieffrequente Geräuschemissionen würden mitunter von Betroffenen als Lärm empfunden, obwohl nach den üblichen Regeln keine Belästigung festgestellt werden könne. Es fehle an wissenschaftlich gesicherten Grundlagen über die Lärmentwicklung durch tieffrequente Geräusche, speziell durch stationäre Geräte. Ein normatives Verfahren für die Prognose tieffrequenter Geräusche existiere in Deutschland nicht. Gerätehersteller müssten, anders als zum mittel- und hochfrequenten Schall, keine Aussage über den tieffrequenten Bereich der Schallleistung ihrer Geräte treffen. In der Tat verweist die TA-Lärm, die für Lärmimmissionen maßgebliche, das Bundesimmissionsschutzgesetz konkretisierende Verwaltungsvorschrift (vgl. § 48 BImSchG), deren Einhaltung bzw. Nichteinhaltung im Rahmen privatrechtlicher Störungsabwehransprüche Indizwirkung hätte (§ 906 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB), unter ihrer Nummer 7.3 und in Nummer A.1.5 ihres Anhangs zur Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche zu deren Ermittlung und Bewertung auf die DIN 45690, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt. Dort finden sich zwar Regelungen zur Messung und Bewertung tieffrequenter Geräusche, nicht jedoch zu ihrer Prognose (OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.01.2011, Az. 12 LA 60/09, Rn. 7). Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht nach Auffassung der Kammer zurecht von der Einschaltung eines Sachverständigen abgesehen. Dieser könnte nichts anderes tun, als wissenschaftlich anerkannte Standards und Verfahren zur Anwendung zu bringen, an denen es im Hinblick auf tieffrequente Schallemissionen noch nicht errichteter Anlagen derzeit schlicht fehlt (vgl. zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.01.2011, Az. 12 LA 60/09). Konkrete Messungen wären nicht möglich, da die gestattete Klimaanlage noch nicht existiert und keine Herstellerangaben zu dem durch das Gerät erzeugten tieffrequenten Schall vorliegen. Zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungen zur Fortbildung des Standes der Wissenschaft dient das gerichtliche Beweisverfahren nicht (OVG Münster, Beschluss vom 19.12.2018, Az. 8 B 858/19). Es ist auch nicht Aufgabe der Tatsachengerichte, noch nicht allgemein anerkannten wissenschaftlichen Thesen zum Durchbruch zu verhelfen (OLG Rostock, Urteil vom 13.05.2009, Az. 3 U 3/08, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 17.02.1997, Az. 1 BvR 1658/96) (2) Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin liegt auch nicht so greifbar nahe, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dem antragstellenden Wohnungseigentümer die Beschaffung weiterer fachkundiger Informationen hätte aufgeben müssen, um eine Ermessensentscheidung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung treffen zu können (siehe oben). Unstreitig soll die Außeneinheit des gestatteten Klimageräts gemäß dem angefochtenen Beschluss an der zurückversetzten Außenwand der Penthouse-Wohnung im achten Obergeschoss und hinter der Brüstung der Dachterrasse der Penthouse-Wohnung angebracht werden. Zwischen der nahegelegensten Klägerwohnung und der Anlage liegen drei volle Stockwerke. Zur Verringerung des durch das Mauerwerk übertragbaren Körperschalls hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dem antragstellenden Wohnungseigentümer zudem eine Montage schwingungsgedämpft auf Dämpfungssockeln vorgegeben. Der Auffassung der Klägerin, die vorgegebenen Maßnahmen zur Verminderung der Körperschallübertragung würden nur den mittel- und hochfrequenten Schall mindern, nicht jedoch tieffrequenten Schall, folgt die Kammer nicht. Tatsächlich kann gerade Körperschall Schwingungen in schutzbedürftige Räume übertragen und dort tieffrequente Geräusche verursachen (so ausdrücklich Nummer A.1.5 des Anhangs zur TA-Lärm). Die Kammer teilt daher die Einschätzung des Amtsgerichts, dass das Auftreten einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Wohneinheiten der Klägerin lediglich eine bloße, derzeit nicht empirisch oder durch wissenschaftliche Prognoseberechnungen verifizierbare Befürchtung darstellt. (3) Sollte die genehmigte Klimaanlage nach ihrer Errichtung durch ihren Betrieb unzumutbare Störungen für die Klägerin durch tieffrequente Schallemissionen verursachen, hätte die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung der konkreten Störung gegen deren Betreiber aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB. Abwehransprüchen gegen konkrete Schallimmissionen durch den Betrieb der Klimaanlage stünde die Bestandskraft des Beschlusses zur Gestattung der Errichtung der Anlage nicht gemäß § 1004 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Wege (Bärmann/Dötsch, 15. Auflage, WEG § 20 Rn. 374). Weder macht der angefochtene Beschluss konkrete Vorgaben zu tieffrequenten Schallemissionen, noch wäre eine unerträgliche tieffrequente Schalleinwirkung auf eine vier Stockwerke tiefer gelegene Wohnung eine derart typische Folge der Errichtung einer Klimaanlage, dass solche Emissionen als von dem Beschluss gedeckt anzusehen wären. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2 ZPO. IV. Die Revision war zuzulassen gemäß § 543 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Wie im Rahmen der Gestattung baulicher Veränderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG im Hinblick auf eine mögliche unbillige Beeinträchtigung im Sinne des § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG durch tieffrequente Geräusche zu verfahren ist, insbesondere, ob entsprechende Einwände vor Errichtung der gestatteten Anlage im Rahmen der Beschlussanfechtungsklage mangels Ungeeignetheit des Sachverständigenbeweises nicht mit Erfolg erhoben werden können, wurde, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden und könnte, gerade wegen der stetigen Zunahme von Gestattungsbeschlüssen betreffend Klimageräte und Luftwärmepumpen, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich werden.