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Urteil

12 O 81/24

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2024:1216.12O81.24.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.486,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des K.-Batteriespeichers mit der Seriennummer DE-V3-HD-03LI10-##### sowie weitere 455,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2024 zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des im Tenor genannten Batteriespeichers befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu 15 % zu tragen. Im Übrigen hat die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.486,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des K.-Batteriespeichers mit der Seriennummer DE-V3-HD-03LI10-##### sowie weitere 455,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2024 zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des im Tenor genannten Batteriespeichers befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu 15 % zu tragen. Im Übrigen hat die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Parteien streiten über die teilweise Rückabwicklung eines Vertrages über eine Photovoltaikanlage nebst Batterieheimspeichers wegen behaupteter Mangelhaftigkeit (nur) des Batterieheimspeichers. Die Parteien schlossen mit Auftragsbestätigung vom 03.03.2022 einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage mit einem Batterieheimspeicher des Typs K. V3 Hybrid duo bestehend aus Nickel-Cobalt-Lithium-Zellen („NCA-Zellen“). Die Photovoltaikanlage sowie der Batterieheimspeicher sind zur privaten Nutzung im Eigenheim des Klägers bestimmt. Der anteilige Brutto-Kaufpreis für den Batterieheimspeicher beträgt 9.984,10 €. Der Speicher wurde am 29.08.2022 von der Beklagten geliefert, montiert und in Betrieb genommen. Herstellerin des Batteriespeichers ist die Streithelferin. Anfang März 2022 kam es zu Bränden/Verpuffungen an Speichersystemen der Streithelferin. Am 09.03.2022 deaktivierte die Streithelferin als Reaktion auf die Vorfälle ca. 66.000 Speichersysteme bundesweit mit einem internetgesteuerten Wartungszugriff. Von dieser Abschaltung war auch der Speicher des Klägers betroffen. Im Rahmen eines Firmware-Updates wurden die Speicher sodann mit der Diagnosesoftware „SmartGuard“ ausgestattet, mit welcher die Speicher zunächst wieder in Betrieb genommen wurden. Am 18.03.2023 kam es erneut zu einem Brand eines Speichers der Streithelferin, woraufhin baugleiche Speicher – darunter auch derjenige des Klägers – erneut in einen beschränkten Ladebetrieb versetzt wurden. Dabei wurde die Ladegeschwindigkeit vorübergehend um 50% der verfügbaren Leistung reduziert. Eine erneute Beschränkung auf 70% der verfügbaren Kapazität erfolgte nach zwei weiteren Bränden im August 2023. Am 08.02.2024 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist bis zum 22.02.2024 und forderte sie auf, den Speicher wieder uneingeschränkt und sicher in Betrieb zu nehmen. Nach Ablauf der Frist erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rücknahme des Batteriespeichers bis zum 09.03.2024. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Der Kläger behauptet u.a., der streitgegenständliche Speicher entspreche nicht dem Stand der Technik. Die Zellmodule wiesen Produktionsfehler auf. Die Leistungsreduzierung erfolge nicht rein vorsorglich, sondern wegen einer Brandgefahr. Es liege bereits ein Sachmangel unter dem Gesichtspunkt eines Mangelverdachts vor. Auch die eingesetzte Diagnosesoftware entspreche nicht dem Stand der Technik und sei mangelhaft. Die Systemleistung des Speichers habe sich hierdurch verschlechtert. Jedenfalls sei die Software „Smart Guard“ mangelhaft, da diese, unterstellt die Batteriezellen seien mangelfrei, mangelfreie nicht von mangelhaften Zellen unterscheiden könne und ohne Grund die Kapazität seines Speichers einschränke. Ein weiterer Mangel ergebe sich aus der zwingenden Erforderlichkeit einer Internetverbindung. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.984,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des K.-Batteriespeichers mit der Seriennummer DE-V3-HD-03LI10-##### zu zahlen. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des unter Antrag zu Ziffer 1 genannten Batteriespeichers befindet. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 486,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es lägen keine zum Rücktritt berechtigenden Mängel vor. Die Streithelferin behauptet, Lithium-Ionen-Batterien aller Bauarten unterlägen einem allgemeinen, wenn auch sehr geringen Technologierisiko, weshalb Kurzschlüsse in sehr seltenen Einzelfällen vorkommen könnten. Die Brandwahrscheinlichkeit läge bei nur 0,0046%. Es bestehe somit praktisch keine Brandgefahr. Sie behauptet, die Stromspeicher würden entsprechend sämtlichen geltenden technischen Normen geprüft und zertifiziert. Bei den Leistungsreduzierungen habe es sich um automatisierte Sicherheitsmaßnahmen gehandelt, die alle baugleichen Batteriemodule betroffen hätten, um bis zum Abschluss der Untersuchungen weitere Kurzschlüsse zu verhindern. Der Vorfall im März 2023 sei von den bisherigen Vorfällen abgewichen, da er plötzlich aufgetreten und daher durch SmartGuard nicht erkennbar gewesen sei. Dabei handele es sich jedoch um einen isolierten Einzelfall und keinen Serienschaden; SmartGuard wäre in der Folge weiterentwickelt worden, um auch dieses Schadensbild in Zukunft zu erkennen. Die Streithelferin ist der Ansicht, die zeitweilige Leistungsreduzierung bedeute nicht, dass der klägerische Speicher einen Defekt aufweise. Die Leistungsreduzierung diene ausschließlich der Wahrung produktionssicherheitsrechtlicher Pflichten aus § 6 Abs. 2 ProdSG. Zudem sei es ein Widerspruch, wenn der Kläger die abstrakte Brandgefahr angreife, aber die Software, die das Risiko reduziere, für einen Sachmangel halte. Sollte – wie nach Auffassung der Streithelferin nicht – doch ein Mangel gegeben sein, so sei dieser jedenfalls unerheblich, weshalb ein (Teil-)Rücktritt ausgeschlossen sei. Jedenfalls müsse der Kläger sich Nutzungsvorteile sowie eine Wertminderung anrechnen lassen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Streithelferin wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Klage ist der Beklagten am 06.06.2024 zugestellt worden. Auf die Streitverkündung vom 18.06.2024 ist die Streithelferin dem Rechtsstreit am 12.07.2024 auf Seiten der Beklagten beigetreten. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 8.486,41 EUR Zug-um-Zug gegen Übergabe des Batteriespeichers gem. §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB. 1. Die Parteien haben einen Verbrauchsgüterkaufvertrag mit Montageverpflichtung gem. §§ 433, 474 BGB geschlossen. Eine Einordnung des Vertrages als Werkvertrag scheidet hier aus, da der Schwerpunkt bei gebotener Gesamtbetrachtung auf dem Erwerb der Photovoltaikanlage nebst Batterieheimspeicher liegt und nicht auf dessen Installation. 2. Dem Kläger steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht gem. §§ 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB aufgrund eines Mangels des Batteriespeichers zu. a. Bereits die Drosselung der Anlage begründet eine Mangelhaftigkeit des Batteriespeichers. Denn der Speicher entspricht damit nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Die Parteien haben sich unstreitig darauf geeinigt, dass der Batteriespeicher eine Speicherkapazität von 5 kWh hat. Seit August 2023 war diese mögliche Kapazität zunächst durchgängig auf 70 % gedrosselt, nun ist die Ladekapazität noch weiter eingeschränkt und zwar in zeitlicher Hinsicht praktisch uneingeschränkt, jedenfalls so lange bis die Batteriezellen gegen LFP-Batteriezellen ausgetauscht werden. Es handelt sich um eine wesentliche Einschränkung der Ladekapazität und damit um einen erheblichen Mangel. Dass die Begrenzung durch die Streithelferin über eine von ihr eingesetzte Software erfolgt ist, steht der Feststellung einer Mangelhaftigkeit des Speichers selbst nicht entgegen. Denn die Ursache für die Drosselung liegt in der Beschaffenheit des Speichers begründet. Wäre ein Brandrisiko wegen der auch im streitgegenständlichen Speicher schon bei Übergabe verbauten Zellen ausgeschlossen, wäre eine Reduzierung der Leistung nicht erforderlich. b. Der Rücktritt ist daneben auch unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Mangelverdachts begründet. Es besteht die begründete Befürchtung, dass auch der Speicher der Beklagten von einer Brandgefahr betroffen ist, mag die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines hieraus resultierenden Schadens auch gering sein. Dem steht nicht entgegen, dass der Speicher sich zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs und auch zum Entscheidungszeitpunkt zur nach dem Vertrag vorausgesetzten bzw. gewöhnlichen Verwendung grundsätzlich eignete. Unstreitig ließ und lässt sich die Batterie eingeschränkt (s.o.) zum Speichern der mittels der zugehörigen Photovoltaikanlage erzeugten Energie nutzen. Jedoch droht im Fall des tatsächlichen Vorliegens eines Mangels in Gestalt einer konkreten Brandgefahr und deren Realisierung nicht lediglich eine verkürzte Nutzungsdauer oder ein merkantiler Minderwert, sondern eine konkrete Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum des Klägers und aller in seinem Haushalt lebenden Personen. Mit Blick auf die von diesem Risikopotential betroffenen Rechtsgüter lässt die unstreitig geringe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Mangel(verdacht) nicht entfallen. Dem Kläger ist angesichts der Höhe des drohenden Schadens nicht zuzumuten, einen möglichen Schadenseintritt abzuwarten, um erst dann zu liquidieren. Indem die Streithelferin selbst vorträgt, dass nach jedem Schadensereignis alle baugleichen Module fernabgeschaltet bzw. reduziert wurden und ab Sommer 2024 ein kostenfreier Austausch der bisherigen NCA-Zellen gegen Module basierend auf Lithium-Eisenphosphat-Batterietechnologie („LFP“) angeboten, der Speicher in der bisherigen Herstellungsvariante demnach nicht weiter vertrieben wird, hat sie die vorhandenen Zweifel an der Mangelfreiheit der Kaufsache auch nicht ausgeräumt. c. Überdies handelt es sich wegen der Fernwartungsmöglichkeiten und der Verbrauchereigenschaft des Klägers um einen Kauf mit digitalen Elementen i.S.v. §§ 475b, 327a ff. BGB. Denn der Batteriespeicher besitzt zum Betrieb ein mit dem Internet verbundenes System, dass die Einspeisung von erzeugtem Strom in den Batteriespeicher steuern kann. Bei dem Aufspielen von SmartGuard handelte es sich um eine Aktualisierung im Sinne von § 327f BGB, weil dieses Update für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des Produktes zur Verringerung der Brandgefahr – jedenfalls im prozessualen Sinn – erforderlich war. Wenn sich ein Produkt durch die Aktualisierung verschlechtert – wie hier durch die Reduzierung der Kapazität des streitgegenständlichen Batterieheimspeichers von 100 % auf 70 % –, stellt dies einen Mangel dar (BeckOGK/Fries, 1.2.2024, BGB § 327f Rn. 21). Unabhängig von eventuellen technischen Mängeln an den Batteriezellen liegt hier ein Mangel in der softwarebedingt verringerten Kapazität des Speichers. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Art von Mangel ist nicht die Übergabe der Sache, sondern der Zeitraum der Bereitstellung des digitalen Produkts. d Der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2024 erfolglos eine Frist bis zum 22.02.2024 zum Austausch der ursächlichen Zellmodule und zur Wiederinbetriebnahme des Speichers gesetzt. Diese Nacherfüllungsfrist im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB ist nicht unangemessen. Ohnehin wäre nunmehr jedenfalls ein angemessener Zeitraum verstrichen. e. Aufgrund des berechtigten Rücktritts steht dem Kläger ein Recht auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Batterieheimspeichers zu, §§ 346 Abs. 1, 348 BGB. f. Von dem an den Kläger zu erstattenden Bruttokaufpreis in Höhe von 9.984,10 EUR ist Wertersatz für gezogene Nutzungen, deren Herausgabe unmöglich ist, in Abzug zu bringen, §§ 346 Abs. 1, 2 BGB. Die Höhe des nur auf entsprechende – hier gegebene – Geltendmachung im Prozess zu berücksichtigenden Nutzungsersatzanspruchs bemisst sich beim Wertersatz für Gebrauchsvorteile grundsätzlich anhand der zeitanteiligen linearen Wertminderung. Die Kammer schätzt hier die Lebensdauer des streitgegenständlichen Batterieheimspeichers auf ca. 15 Jahre. Bei einem Preis von 9.984,10 EUR ergibt sich dann ein Wert von 665,61 EUR pro Jahr bzw. 55,47 EUR pro Monat. Der streitgegenständliche Batterieheimspeicher wurde hier bei dem Kläger am 29.08.2022 eingebaut, sodass bis zur Verkündung dieser Entscheidung ein Zeitraum von gut zwei Jahren und 3 Monaten vergangen sein wird, indem der Kläger den Speicher – wenn auch eingeschränkt, was die Kammer bei der Schätzung berücksichtigt – nutzen konnte. Es ergibt sich dann ein Betrag von 1.497,69 EUR (27 Monate zu je 55,47 EUR), der vom zurückzuerstattenden Kaufpreis in Abzug zu bringen ist. Ein darüberhinausgehender Abzug für etwaige Wertminderungen besteht nicht. II. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Batteriespeichers nach Aufforderung samt Fristsetzung bis zum 22.02.2024 in Verzug gem. § 293 BGB. Das Interesse aus der tenorierten Feststellung ergibt sich aus §§ 765, 756 ZPO. III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Verzugsbeginn ist entsprechend § 187 Abs. 1 BGB der 23.02.2024 als Tag nach Ablauf der gesetzten 14-tägigen Frist. IV. Dem Kläger stand ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 8.486,41 ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 455,41 EUR zu (0,65 Geschäftsgebühr, 20 € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Die Geschäftsgebühr war mit 0,65 anzusetzen, weil der Kläger nur die nicht mit der Verfahrensgebühr zu verrechnenden Gebühren eingeklagt hat. Der Zinsanspruch ergibt sich bezüglich der anteiligen Rechtsanwaltskosten daraus, dass die Klage am 06.06.2024 zugestellt worden ist, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, 187 BGB analog. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. VI. Der Streitwert wird auf 9.984,10 EUR festgesetzt.