Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.036,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2024 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Stromspeichers M., Seriennummer S., inklusive A..Technikpaket V. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des im Tenor genannten Batteriespeichers befindet. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 538,95 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu 14 % zu tragen. Im Übrigen hat die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Parteien streiten um die Instandsetzung eines Batteriespeichers. Der Kläger erwarb im Dezember 2021 bei der Beklagten eine Solaranlage nebst Stromspeicher M. und beauftragte die Beklagte mit der Errichtung der Anlage. Der Gesamtpreis der Anlage lag bei 26.074,69 Euro brutto (22.300,50 Euro abzgl. Rabatt zzgl. MwSt.). Hiervon entfielen 11.049,38 Euro brutto (9.450,00 Euro abzgl. Rabatt zzgl. MwSt.) auf den Speicher. Zudem entfielen 583,46 Euro brutto (499,00 Euro abzgl. Rabatt zzgl. MwSt.) auf ein A..Technikpaket V3. Die Photovoltaikanlage sowie der Batterieheimspeicher (Im Folgenden: Batteriespeicher) waren zur privaten Nutzung im Eigenheim des Klägers bestimmt. Der Batteriespeicher wurde von der Streithelferin der Beklagten hergestellt. Der Preis wurde vollständig bezahlt. Der Batteriespeicher wurde am 01.02.2022 geliefert. Die Abnahme und Inbetriebnahme der Anlage erfolgten am 15.02.2023. Die Streithelferin gewährte eine Herstellergarantie folgenden Inhalts: „Ein Garantiefall liegt vor, wenn das Produkt/der Akkumulator innerhalb des Garantiezeitraums defekt ist. Das Produkt/der Akkumulator ist defekt im Sinne dieser Garantie, wenn ein Material-und/oder Verarbeitungsfehler vorliegt, der seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigt (Materialgarantie) und/oder die gemäß C. (4) garantierte nutzbare Kapazität infolge der Degradation der Module unterschritten wird (Leistungsgarantie).“ (Anl. CMS 7, Bl.316) Punkt C. (4) lautet: „Der Garantiegeber garantiert, dass der Akkumulator bis zum Ablauf des 10. Garantiejahres eine nutzbare Kapazität von 100 % der Nennkapazität in Höhe von 2,50 kWh/Modul zur Verfügung stellen kann.“ Punkt C (1) lautet: Im Garantiefall entscheidet der Garantiegeber, ob das defekte Bauteil instandgesetzt oder gegen ein gleichwertiges Ersatzteil ausgetauscht wird. Der Garantiefall ist abgeschlossen, wenn das Speichersystem wieder eine Funktionsfähigkeit wie vor Eintreten des Garantiefalls aufweist. Wird ein defektes Bauteil ersetzt, so geht das defekte Bauteil in das Eigentum des Garantiegebers über. Anfang März 2022 kam es zu drei Vorfällen, bei denen Speicher der Streithelferin Verpuffungen in den Technikräumen von Wohnhäusern verursacht haben. Die Streithelferin schaltete daraufhin die Batteriespeicher per Fernzugriff ab. In der Folge schaltete sie die Batteriespeicher frei unter Implementierung der Software SmartGuard. Im März 2023 kam es zu einem weiteren Brandvorfall. Aufgrund der Brandgefahr versetzte die Streithelferin erneut ausgewählte Speicher mittels internetgesteuerter Fernabschaltung in den sog. „Standby-Modus“ bzw. im Anschluss in einen beschränkten Leistungsbetrieb. Im August 2023 folgte eine erneute Beschränkung nach erneuten Brandvorfällen. Die Kapazitätsbeschränkung der verbauten NC-Zellmodule verbleibt seit dem auf 70 %. Mit E-Mail vom 24.12.2023 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.01.2024 zur Beseitigung der bestehenden Mängel auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2024 erklärte der Kläger bezüglich des Stromspeichers inklusive Technikpakets den teilweisen Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte insoweit zur Rückabwicklung bis 14.02.2024 auf. (Anl. K5) Vorsorglich hat der Kläger in Klageschrift erneut den Rücktritt erklärt. Die Streithelferin bot den physischen Austausch ab Sommer des Jahres 2024 an. Hierzu ist zunächst eine Registrierung über ein Portal der Streithelferin erforderlich. Zudem zahlte die Streithelferin eine Kompensation in Höhe von 7,50 EUR pro Woche. Der Kläger behauptet, der Stromspeicher sei mangelhaft. Der Speicher sei regelmäßig nicht (voll) funktionsfähig (gewesen). In der Klageschrift hat der Kläger insofern behauptet, der Speicher sei vom 20.02.2023 bis zum 08.06.2023 fernabgeschaltet und nicht nutzbar gewesen. Zwischen dem 09.06.2023 und dem 08.08.2023 sei die Speicherkapazität auf 50% reduziert gewesen. Seit dem 09.08.2023 sei die Kapazität des Speichers auf 70% gedrosselt. Zudem sei der Speicher seit dem 01.12.2023 permanent leer, ein Beladungsvorgang fände nicht statt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger behauptet, der Speicher befände sich seit dem 20.02.2023 durchgängig in Fernabschaltung. Der Mangel habe auch bei Gefahrübergang bestanden, da die im streitgegenständlichen Batteriespeicher verbauten Lithium-Sekundärzellen und -batterien, insbesondere das Batterie-Managementsystem, nicht den für die Batteriesicherheit vorgegebenen Anforderungen entsprechen würden. Darüber hinaus bestehe eine relevante Brandgefahr. Die erhöhte Brandgefahr sei in der Hardware begründet und lasse sich daher durch Software-Updates nicht lösen. Es bestehe auch weiterhin die Gefahr einer Verpuffung. Um den Akkumulator wieder sicher dauerhaft in Betrieb zu nehmen, müssen die Module mit den schadhaften (brandursächlichen) Zellen durch neue Zellmodule ausgetauscht werden. Ende August 2024 und Mitte September 2024 sei es zudem erneut zu zwei Bränden und einem Beinahe-Brand von A.-Stromspeichern gekommen. Der Kläger ist der Ansicht, es sei Kaufrecht anwendbar. Die Pflicht zur Wiederinbetriebnahme des Speichers ergebe sich sowohl aus der Materialgarantie, weil die Fernabschaltung auf schadhaften Batteriezellen beruhe, als auch aus der Leistungsgarantie, weil die garantierte nutzbare Nennkapazität unterschritten werde. Überdies handele es sich wegen der Fernwartungsmöglichkeiten und der Verbrauchereigenschaft der Klagepartei um einen Kauf mit digitalen Elementen im Sinne von §§ 475b I, II, 327a ff. BGB, Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.632,84 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 15.02.2024 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Stromspeichers M., Seriennummer S., inklusive A..Technikpaket V3; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten Stromspeichers im Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.910,07 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin hat sich dem Klageabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen. Die Beklagte ist der Ansicht, es sei Werkvertragsrecht anzuwenden. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Garantieanspruch nicht zu. Die Mangelvorwürfe seinen unsubstantiiert. Ein Mangel an der Software sei nicht vorhanden gewesen. Die Software sei bei Auslieferung des Speichers so konfiguriert gewesen, dass der Kläger habe 100 % nutzen können. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass die in dem Speicher der Klagepartei verbauten Batteriemodule einen Zellschaden aufweisen. Die Leistungsreduzierung sei schnell und ohne Untersuchung der einzelnen Speicher als freiwillige und vorsorgliche Sicherheitsmaßnahme erfolgt, aus dieser könne daher kein Zellschaden abgeleitet werden. Die Leistungsreduzierung stelle für sich betrachtet keinen Garantiefall dar. Ein Garantiefall läge nur vor, wenn die nutzbare Kapazität infolge der Degradation der Module unterschritten werde, was hier nicht der Fall sei. Außerdem werde durch die Kulanzzahlung für entgangene Nutzungen der Kläger zudem mehr als schadlos gehalten. Der konkrete Speicher sei nicht mangelhaft. Es bestehe keine relevante Gefahr einer Verpuffung. Es handele sich vielmehr um ein Technologierisiko, das auch gemäß dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik nicht komplett ausgeschlossen werden könne und Batteriespeichern bzw. Lithium-Ionen-Akkumulatoren aller Bauarten grundsätzlich anhafte. Die Brandwahrscheinlichkeit liege nach den bekannten Vorfällen zudem deutlich unter dem Marktdurchschnitt. Dies sei als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen. Die aus Sicherheitsgründen bei gleichzeitiger finanzieller Kompensation herabgeregelte Leistung stellt keinen erheblichen Mangel dar, der zu einer Rückabwicklung berechtigt. Es liege auch kein Mangelverdacht vor, der einen Rückschluss auf einen Mangel zulasse. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger müsse sich jedenfalls die gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Die Streithelferin ist ebenfalls der Ansicht, dass der an den Kläger gelieferte Speicher keinen Mangel aufweise. Von dem Stromspeicher des Klägers gehe keine Brandgefahr aus und die Leistungsreduzierung stelle keinen Mangel dar und sei überdies nur eine automatische Sicherheitsmaßnahme. Bei den bekannten Vorfällen habe sich das allgemeine Technologierisiko verwirklicht. Die Streithelferin bestreitet, dass sich der streitgegenständliche Batteriespeicher seit dem 20.02.2023 durchgängig in Fernabschaltung befunden hat. Es treffe auch nicht zu, dass der klägerische Speicher bereits seit dem 01.12.2023 fernabgeschaltet sei. Als Reaktion auf den Brandvorfall im März 2023 habe sie, die Streithelferin, unverzüglich alle Speicher mit baugleichen Batteriemodulen sicherheitshalber in einen reduzierten Betriebszustand versetzt. Die Speicher hätten in diesem Betriebszustand zunächst nur mit bis zu 50 %, später dann mit bis zu 70 % ihrer Kapazität beladen werden können. Ebenso sei nach den zwei Vorfällen im August 2023 verfahren worden. Hier sei eine Reduzierung der Speicherkapazität auf 70 % veranlasst worden. Überdies habe der Kläger keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Die Streithelferin bestreitet, dass die Brandereignisse Ende August 2024 und Mitte September 2024 von den betroffenen Speichern ausgingen. Jedenfalls müsse sich der Kläger die Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 10.036,70 Euro Zug-um-Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Batteriespeichers aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB zu. 1. Die Parteien haben einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers geschlossen, der als Verbrauchsgüterkaufvertrag mit Montagepflicht zu qualifizieren ist. Eine Einordnung des Vertrages als Werkvertrag scheidet hier aus, da der Schwerpunkt bei gebotener Gesamtbetrachtung auf dem Erwerb der Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher liegt und nicht auf dessen Installation. (OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2025 – I-2 U 5/25 –, Rn. 11, juris) 2. Dahinstehen kann, ob es sich außerdem um den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen iSd § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB handelt. Denn auch in diesem Fall gilt allein das Verbrauchsgüterkaufrecht mit seinen Ergänzungen in §§ 475b, 475c und 477 Abs. 2 BGB. § 475b Abs. 2 BGB bestimmt nach wie vor den Gefahrübergang als den für das Vorliegen eines Sachmangels maßgeblichen Zeitpunkt und enthält lediglich für Leistungsdefizite im Zusammenhang mit Aktualisierungspflichten hiervon abweichende Regelungen. Folglich greift § 475b Abs. 3 Nr. 1 BGB den subjektiven Mangelbegriff gemäß § 434 Abs. 2 BGB auf und erhebt ihn auch beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen zum Maßstab für die Mangelfreiheit der Kaufsache. Gleiches gilt sinngemäß über § 475b Abs. 4 Nr. 1 BGB für den objektiven Mangelbegriff gemäß § 434 Abs. 3 BGB. Ergänzungen finden sich wiederum nur in Bezug auf Aktualisierungen der digitalen Elemente, die hier keiner gesonderten Erörterung bedürfen. (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 12 – juris) 3. Dem Kläger steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht gem. §§ 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB aufgrund eines Mangels des Batteriespeichers zu. Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob der streitgegenständliche Speicher seit dem 20.02.2023 vollständig abgeschaltet, oder ob die Kapazität nach anfänglicher Abschaltung des Speichers zwischen dem 09.06.2023 und dem 08.08.2023 auf 50% reduziert und anschließend auf 70% gedrosselt war. Denn schon die seitens der Beklagten und Streithelferin zugestandene stufenweise Drosselung der Anlage begründet eine Mangelhaftigkeit des Batteriespeichers. Denn der Speicher entspricht damit nicht der vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 13 – juris; LG Münster Urt. v. 16.12.2024 – 12 O 81/24, BeckRS 2024, 47425 Rn. 18, beck-online) Die Parteien haben sich unstreitig darauf geeinigt, dass der Batteriespeicher eine Speicherkapazität von 7,5 kWh hat. Seit Inbetriebnahme der Anlage war die Kapazität des Speichers nach dem seitens der Beklagten und Streithelferin zugestandenen Vortrag jedenfalls nicht vollständig nutzbar, sondern auf 50 % bzw. im weiteren Verlauf auf 70 % gedrosselt. Es handelt sich um eine wesentliche Einschränkung der Ladekapazität und damit um einen erheblichen Mangel. Dass die Drosselung auf einem Fernzugriff durch die nicht am Vertragsverhältnis der Parteien beteiligte Streithelferin beruht, ändert nichts daran, dass der von der Beklagten veräußerte Batteriespeicher nicht mehr im sogenannten Regelbetrieb arbeiten kann. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Wert von 7,5 KWh lediglich die Obergrenze der Speicherkapazität markiert ("maximal") und in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren nicht durchgehend ausgeschöpft wird. Denn ein Batteriespeicher, der die höchstmögliche Speicherkapazität nie erreicht, was infolge der Drosselung der Fall ist, erfüllt die vertragliche Vereinbarung offensichtlich nicht. (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 13 – juris) 4. Der Batteriespeicher war auch bei Gefahrübergang mangelhaft, § 434 Abs. 1 BGB. Mängel, die erst nach Gefahrübergang eintreten, liegen vorbehaltlich vom Verkäufer zu vertretender Verschlechterungen nicht im Anwendungsbereich des Gewährleistungsrechts. Richtig ist auch, dass die Streithelferin als Herstellerin des Batteriespeichers nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten iSd § 278 Satz 1 BGB in Bezug auf deren Vertragspflicht gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 86/16, NJW 2018, 291 Rn. 24, vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 18 und vom 29. November 2023 - VIII ZR 164/21, NJW 2024, 1262 Rn. 19; kritisch BeckOGK BGB/Schaub, Stand: 1.9.20224, § 278 Rn. 68.1 mwN). Bestand die Ursache des Mangels dagegen bereits beim Gefahrübergang und war der Mangel zu diesem Zeitpunkt nur noch nicht aufgetreten, ist der Kaufgegenstand mangelhaft. (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 14 – juris). Dies ist hier der Fall. Da die Beklagte die anfängliche Abschaltung des Speichers bereits eine Woche nach Inbetriebnahme desselben vorgenommen hat, lief dieser niemals im Regelbetrieb. Überdies hat das Gerät die Leistungseinbuße nicht etwa aufgrund einer nachträglichen Verschlechterung seines Zustands erfahren. Vielmehr hat die Streithelferin die seit der Herstellung vorhandene Beschaffenheit der Batteriespeicher zum Anlass genommen, sämtliche Akkumulatoren aus der Baureihe, zu der das Gerät des Klägers zählt, bis zum Austausch der NCA-Zellen gegen LFP-Zellen in den gedrosselten Betrieb zu versetzen, um - wie sie einräumt - ihrer produktsicherheitsrechtlichen Pflicht gemäß § 6 Abs. 2 ProdSG nachzukommen. Das mit der Drosselung einhergehende Leistungsdefizit hat seine Ursache mithin in der seit Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage unverändert gebliebenen Beschaffenheit des Batteriespeichers und war bereits beim Gefahrübergang angelegt. Dass sich die Notwendigkeit der Drosselung erst im Nachhinein, nämlich nach einer ungewöhnlichen Häufung von Brandereignissen und der damit einhergehenden Presseberichterstattung, ergeben hat, ändert nach Maßgabe der vorstehend skizzierten Grundsätze daran nichts. (OLG Hamm, a.a.O, Rn. 14 – juris) 5. Ein Sachmangel besteht auch vor dem Hintergrund, dass das vereinbarte Leistungsmaximum des Speichers nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten und der Streithelferin nicht unter Gewähr der erforderlichen Produktsicherheit erreicht werden kann. a) Die Streithelferin hat die Drosselung der vereinbarten Speicherkapazität explizit als Maßnahme zur Gefahrenabwehr sowie zur "Marktberuhigung" bezeichnet, was das Vorliegen eines Risikos iSd § 2 Nr. 22 ProdSG, also eine Sachlage impliziert, die deutlich über das wiederholt apostrophierte allgemeine Lebensrisiko ("Technologierisiko"), für das weder die Beklagte noch die Streithelferin haftet, hinausgeht. Die Berechtigung dieser Schlussfolgerung verdeutlicht die Bezugnahme der Streithelferin auf die Vorkehrungspflichten gemäß § 6 Abs. 2 ProdSG, die den Hersteller auf den Fall vorbereiten sollen, dass sich ein Risiko iSd § 2 Nr. 22 ProdSG bei einem bereits bereitgestellten Produkt realisiert (NK-ProdR/U. Schütte, 1. Aufl., § 6 ProdSG Rn. 40; Klindt, ProdSG, 3. Aufl., § 6 Rn. 48). Der Argumentation der Beklagten und der Streithelferin haftet insoweit ein unauflösbarer logischer Widerspruch an, als sie einerseits die Leistungsdrosselung als eine von der Beschaffenheit des Batteriespeichers unabhängige Vorsichtsmaßnahme bezeichnen, andererseits aber deren produktsicherheitsrechtliche Unabdingbarkeit betonen. Ginge die Brandgefahr der Baureihe, der das vom Kläger erworbene Gerät angehört, nicht über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannte "Technologierisiko" hinaus, wäre die ergriffene Maßnahme nicht - und erst recht nicht die geplante kostenintensive Umrüstung sämtlicher Geräte der genannten Baureihe auf LFP-Zellen - notwendig und würde von einem markterfahrenen Wirtschaftsakteur wie der Streithelferin, die den damit einhergehenden Aufwand eigens hervorhebt, nicht ergriffen. (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 16 ff. – juris) b) Der von der Beklagten und der Streithelferin angestellte Vergleich mit anderen Elektrogeräten wie Kühlschränken und ähnlichem, die ebenfalls einem nicht auszuräumenden allgemeinen Betriebsrisiko unterliegen, geht an der Sache vorbei. Denn der reihenweise veranlasste Fernzugriff auf die Funktion der Batteriespeicher beruht gerade nicht auf einem rein theoretischen Brandrisiko, sondern nach wiederholten Bränden in den Jahren 2022 und 2023 anlassbezogen und ausschließlich für eine bestimmte Baureihe, nämlich für diejenige, die von den Brandereignissen betroffen war. Andernfalls dürfte kein einziges Elektrogerät bis zu seiner Kapazitätsgrenze betrieben werden, was offenkundig nicht zutrifft. (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 18 – juris) 6. Eines Rückgriffs auf die Rechtsfigur des Mangelverdachts bedarf es nicht, da dem Batteriespeicher des Klägers - wie aufgezeigt - ein konkreter Mangel anhaftet, indem er nicht bis zur vereinbarten Leistungsgrenze gefahrlos betrieben werden kann. 7. Die vom Kläger - mit Blick auf § 475d Nr. 1 BGB überobligatorisch - gesetzte Frist zur Nacherfüllung war entgegen der Auffassung der Berufung nicht unangemessen kurz. Die Beklagte hätte innerhalb der 14-tägigen Frist den Batteriespeicher des Klägers untersuchen und entweder umgehend eine Umrüstung des Geräts veranlassen oder, für den Fall, dass sich eine erhöhte Brandgefahr nicht bestätigte, die Streithelferin veranlassen müssen, die Drosselung zurückzunehmen. Dass und weshalb solche Maßnahmen nicht durchführbar gewesen sein sollen, legt die Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Beklagte durfte sich als vom Kläger berechtigterweise auf Nacherfüllung in Anspruch genommene Verkäuferin gerade nicht mit dem pauschalen Hinweis begnügen, sie habe den Fernzugriff nicht veranlasst. Sie selbst hat dafür einzustehen, dass die von ihr veräußerten Geräte die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und Leistungsdefizite im Rahmen der Nacherfüllung zu beheben. (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 21 – juris) Ohnehin wäre nunmehr jedenfalls ein angemessener Zeitraum verstrichen. 8. Der Rücktritt ist auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die in der Lieferung des nach obigen Erwägungen mangelhaften Batteriespeichers liegende Pflichtverletzung der Beklagten (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht unerheblich ist. a) Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich iSd § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16, vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 12 und vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 46). Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung, der hier vorliegt, indiziert in der Regel die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung (BGH, Urteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23, vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16 und vom 11. Dezember 2019, aaO). Denn die von den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung ist auch im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und der dabei anzustellenden Interessenabwägung beachtlich (BGH, Urteil vom 6. Februar 2013, aaO Rn 17). b) Nach diesen Maßstäben stellt sich die Pflichtverletzung der Beklagten nicht als unerheblich im genannten Sinne dar. Auch insoweit bedarf der Umstand, ob der streitgegenständliche Speicher seit dem 20.02.2023 zunächst abgeschaltet und die Speicherkapazität im weiteren Verlaufen zunächst auf 50 % und später auf 70 % reduziert wurde oder ob der Speicher seit dem 20.02.2023 durchgehend abgeschaltet war, keiner Entscheidung. Denn bereits aufgrund der unstreitig durch die Streithelferin veranlassten Drosselung ist eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung gegeben. Die Speicherkapazität ist die wichtigste Kerngröße eines Stromspeichers. Nach dem unstreitigen Vortrag hat der Speicher niemals seinen Regelbetrieb erreicht. Aufgrund der anfänglichen Abschaltung und späteren Verringerung der Speicherkapazität um 50 % bzw. 30% ist der Kläger seit Beginn durchgehend daran gehindert, den selbst produzierten Strom in dem Umfang zu speichern und für sich zu verbrauchen, den die vertraglich vereinbarte Speicherkapazität von 7,5 KWh erlaubt. Stattdessen ist er gezwungen, überschüssigen Strom in das Netz einzuspeisen und in erhöhtem Maße von ihm selbst benötigten Strom dem Netz zu entnehmen, was Sinn und Zweck einer privat betriebenen Photovoltaikanlage erkennbar zuwiderläuft. Dessen ungeachtet kann ein von der Streithelferin befürchteter Brand, der Grund für die Drosselung der Speicherkapazität ist, selbst dann, wenn seine Wahrscheinlichkeit nicht hoch ist, derart schwerwiegende Folgen haben, dass dem Kläger mit einer bloßen Kaufpreisminderung nicht hinreichend gedient wäre. (vgl. auch OLG Hamm, a.a.O., Rn. 21 f., juris) 9. Aufgrund des berechtigten Rücktritts steht dem Kläger ein Recht auf Rückzahlung des Kaufpreises zzgl. der Kosten für das Technikpaket Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Batteriespeichers zu, §§ 346 Abs. 1, 348 BGB. 10. Von dem an den Kläger zu erstattenden Bruttokaufpreis in Höhe von 11.049,38 Euro ist Wertersatz für gezogene Nutzungen, deren Herausgabe unmöglich ist, in Abzug zu bringen, §§ 346 Abs. 1, 2 BGB. Die Höhe des nur auf entsprechende – hier gegebene – Geltendmachung im Prozess zu berücksichtigenden Nutzungsersatzanspruchs bemisst sich beim Wertersatz für Gebrauchsvorteile grundsätzlich anhand der zeitanteiligen linearen Wertminderung. Die Kammer schätzt hier die Lebensdauer des streitgegenständlichen Batterieheimspeichers auf ca. 15 Jahre. Bei einem Preis von 11.049,38 EUR ergibt sich dann ein Wert von 736,62 EUR pro Jahr bzw. 61,39 EUR pro Monat. Der Kläger schuldet nur für solche Zeiträume Nutzungsersatz, in denen er den Speicher (eingeschränkt) nutzen konnte. Der streitgegenständliche Batteriespeicher wurde hier bei dem Kläger am 01.02.2022 geliefert, jedoch unstreitig erst am 15.02.2023 in Betrieb genommen. Nachdem sich der Speicher anfänglich in Fernabschaltung befunden hat, war seine Kapazität nach dem seitens der Beklagten und der Streithelferin zugestandenen Vortrag im Zeitraum vom 09.06.2023 und dem 08.08.2023 auf 50% und ab dem 09.08.2023 durchgehend auf 70 % reduziert. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet hat, der Speicher befinde sich seit dem 20.02.2023 durchgängig in Fernabschaltung, war sein Vorbringen nicht zu berücksichtigen, weil dies in Widerspruch zu seinem Vortrag in der Klageschrift steht. Mit der Klageschrift hatte der Kläger vorgetragen, der Speicher sei vom 20.02.2023 bis zum 08.06.2023 fernabgeschaltet gewesen. Zwischen dem 09.06.2023 und dem 08.08.2023 sei die Speicherkapazität auf 50% reduziert gewesen. Seit dem 09.08.2023 sei die Kapazität des Speichers auf 70% gedrosselt. (S. 5 der Klageschrift). Dieses Vorbringen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.07.2025, den er kurz vor dem Termin eingereicht hat, wiederholt. (S. 11 des Schriftsatzes vom 04.07.2025). Der Kläger konnte auch nicht erklären, warum er im Termin abweichend von seinem bisherigen schriftsätzlichen Vorbringen vorgetragen hat. Ein Schriftsatznachlass war im daher nicht zu gewähren. Da die Kammer das Vorbringen des Klägers im Hinblick auf die Fernabschaltung unberücksichtigt gelassen hat, bestand kein Anlass, der Beklagten und der Streithelferin zu diesem Punkt Schriftsatznachlass zu gewähren. Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet, der Speicher sei seit dem 01.12.2023 permanent leer war, ist die Streithelferin diesem Vorbringen mit Schriftsatz vom 08.04.2025 substantiiert entgegengetreten. Die Streithelferin hat das Vorbringen des Klägers durch den als Anlage CMS 8 (Bl. 321 d. A.) eingereichten Ladenachweis widerlegt. Hierauf hat der Kläger nicht weiter erwidert. Überdies lässt sich die Behauptung des Klägers aus technischer Sicht schwer mit seinem weiteren Vorbringen in Einklang bringen, nach dem der Speicherkapazität zunächst auf 50 % und später 70 % gedrosselt war. Bis zur Verkündung dieser Entscheidung ist danach ein Zeitraum von gut zwei Jahren und zwei Monaten vergangen, indem der Kläger den Speicher – wenn auch eingeschränkt, was die Kammer bei der Schätzung berücksichtigt – nutzen konnte. Es ergibt sich dann ein Betrag von 1.596,14 EUR (26 Monate zu je 55,47 EUR), der vom zurückzuerstattenden Kaufpreis in Abzug zu bringen ist. Ein darüberhinausgehender Abzug für etwaige Wertminderungen besteht nicht. II. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Batteriespeichers nach Aufforderung samt Fristsetzung bis zum 14.02.2024 in Verzug gem. § 293 BGB. Das Interesse aus der tenorierten Feststellung ergibt sich aus §§ 765, 756 ZPO. III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Verzugsbeginn ist entsprechend § 187 Abs. 1 BGB der 15.02.2024 als Tag nach Ablauf der gesetzten 14-tägigen Frist. IV. Dem Kläger stand ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 10.036,70 Euro ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 538,95 EUR zu (0,65 Geschäftsgebühr, 20 Euro Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Die Geschäftsgebühr war mit 0,65 anzusetzen, weil der Kläger nur die nicht mit der Verfahrensgebühr zu verrechnenden Gebühren eingeklagt hat. Der Zinsanspruch ergibt sich bezüglich der anteiligen Rechtsanwaltskosten daraus, dass die Klage am 19.10.2024 zugestellt worden ist, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, 187 BGB analog. V. Schließlich war der Beklagten und der Streithelferin die gemäß § 139 Abs. 5 ZPO begehrte Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.07.2025 nicht zu gewähren, da hierzu kein Anlass bestand. Auf die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 04.07.2025 kam es vorliegend schon nicht an. Denn das gesamte der stattgebenden Klage zugrunde zu legende Vorbringen des Klägers ergibt sich bereits aus der Klageschrift. Im Hinblick auf die in dem Schriftsatz geäußerte Rechtsauffassung war kein Schriftsatznachlass zu gewähren. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. VII. Der Streitwert wird auf 11.632,84 EURO festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .