Der Angeklagte D. ist des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in 28 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und des Diebstahls schuldig. Der Angeklagte M. ist des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in 20 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und des Diebstahls schuldig. Der Angeklagte I. ist des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in 16 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und des Diebstahls schuldig. Der Angeklagte A. ist der Beihilfe zum versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls, der Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und der Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in 18 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon in einem Fall zum Versuch, schuldig. Der Angeklagte D. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte M. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 3 Monaten verurteilt. Der Angerklagte I. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Der Angeklagte A. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird wie folgt angeordnet, wobei jeweils eine gesamtschuldnerische Haftung besteht: D.: 166.323 €; I.: 138.230 €; M.: 159.460 € Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 303, 303c, 22, 23, 52, 53 StGB Hinsichtlich D., I. und M. zusätzlich: §§ 243 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2, 73, 73c StGB Hinsichtlich A. zusätzlich: § 27 StGB Gründe: I. Dem Urteil liegt hinsichtlich der Angeklagten I., M. und D. eine Verständigung zugrunde. II. - Von der Darstellung der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten wird abgesehen – III. In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagten D., I. und M. entschieden sich ab spätestens Ende 2023 – der Angeklagte D. bereits Mitte 2023 – dazu, ihren Lebensunterhalt durch die wiederholte Begehung von Tageswohnungseinbrüchen zu bestreiten. Vom Tatplan umfasst war dabei, sich gewaltsam durch Aufhebeln von Türen oder Fenstern bzw. Aufbrechen des Schlosses Zutritt zu den Wohnungen verschaffen. Dabei hielten es die Angeklagten für möglich und nahmen es billigend in Kauf, dass die Wohnungen – was jeweils der Fall war – dauerhaft privat zu Wohnzwecken genutzt wurden. Aus diesen Wohnungen sollten sämtliche aus ihrer Sicht stehlenswerten Objekte entwendet werden. Insbesondere handelte es sich hierbei um Bargeld sowie schnell zu veräußernde Wertgegenstände wie Schmuck und Uhren, aber auch hochwertige, neuwertige Bekleidung. Das gestohlene Gut sollte jeweils im gemeinsamen Fahrzeug abtransportiert und unter den jeweiligen Mittätern zu gleichen Anteilen aufgeteilt und verwertet werden. Diesem Entschluss folgend begingen sie die Taten in wechselnder Beteiligung – teilweise auch mit unbekannten Mittätern. Sie fuhren jeweils gemeinsam entsprechend des zuvor gefassten Tatplanes Wohnhäuser vorwiegend im Ruhrgebiet und Münsterland an. Bei den Taten, an welchen der Angeklagte M. – auch mit unbekannten Mittätern – beteiligt war, fungierte dieser als Fahrer der Mittäter. Ihm oblag es dabei nicht nur, den Tatort anzufahren, sondern er sollte sich auch in Tatortnähe aufhalten, um notfalls zu warnen, wenn Entdeckung droht und zudem eine etwaige schnelle Flucht sicherstellen. Darüber hinaus suchte er geeignete Tatobjekte über google.maps aus. I. und D. verschafften sich, wenn sie beteiligt waren, im bewussten und gewollten Zusammenwirken in der zuvor beschriebenen Form Zutritt zu den Wohnungen und suchten nach Diebesgut, welches sie entwendeten. Mit der Tatbeute verfuhren sie anschließend wie geplant. An den Häusern und Wohnungen entstanden– mit Ausnahme der Tat zu Ziff. 20 der Anklage (Fallakte 7) – durch die mit dem Aufbrechen jeweils verbundene erhebliche Krafteinwirkung nicht nur unerhebliche Beschädigungen durch zumindest starke Hebelmarken bis zu teilweise auch vollständiger Zerstörung der Fenster- bzw. Türrahmen in unterschiedlicher Höhe, was die Angeklagten für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. Der Angeklagte D. mietete im Tatzeitraum mehrfach PKW in der Filiale der Firma F. in der O.-Straße # in Ü an, die zumindest für die Taten, an denen er beteiligt war, genutzt wurden. Bereits am ##.11.2023 kam es zur Anmietung eines VW Taigo mit dem amtlichen Kennzeichen ( Kennzeichen entf ernt) bei der Firma F.. Als Mieter wurde in dem Vertrag der Angeklagte D. aufgenommen. Für dieses Fahrzeug wurde am ##.12.2023 ein weiterer Mietvertrag abgeschlossen, mit dem die Nutzung verlängert wurde. Am ##.12.2023 mietete der Angeklagte D. dann einen VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ( Kennzeichen entfernt ) bei der Fa. F. an. Das Fahrzeug wurde zumindest zur Begehung der Taten ab dem ##.01.2024 genutzt. Zu diesem Fahrzeug wurde ein weiterer Mietvertrag am ##.01.2024 abgeschlossen, mit dem die Nutzung verlängert wurde. Bei allen vier Verträgen kam es vor Abschluss des jeweils nächsten Mietvertrages zu Verlängerungen des Mietvertrags, für welche teilweise durch den Angeklagten D. die Firma F.-Filiale in Ü aufgesucht werden musste, um die dadurch entstehenden voraussichtlochen Mehrkosten zu bezahlen. Der Angeklagte A. half dem Angeklagten D. bei allen vorgenannten Anmietungen und Verlängerungen in der Filiale der Firma F. in Ü, auch am ##.12.2023 und ##.01.2024, indem er teilwiese den Kontakt zu den Mitarbeitern der Fa. F. herstellte, vor Ort die Verhandlungen führte und für den Angeklagten D. – der kein deutsch spricht und nicht lesen und schreiben kann - dolmetschte. Der Angeklagte A. wusste, dass zumindest der VW Golf durch die weiteren Angeklagten und andere unbekannt gebliebene Personen zur Durchführung von Wohnungseinbruchsdiebstählen genutzt werden sollte und hielt es für möglich, dass es sich um eine Vielzahl von Taten handelte, was er billigte. Er hielt es auch für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass es sich um dauerhaft privat zu Wohnzwecken genutzte Wohnungen handelt. Ihm war klar, dass er dadurch, dass er bei der Anmietung half die Begehung dieser Taten förderte, was er ebenfalls billigte. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten, wobei die angegebene Höhe des erlangten Diebesguts dem Wert zum Zeitpunkt der Tat entspricht: 1. (Anklageschrift Ziffer I.2.), Fallakte 52) Zwischen dem ##.08.2023 und dem ##.08.2023 begab sich der Angeklagte D. gemeinsam mit unbekannten Mittätern zum Einfamilienhaus des Geschädigten CA. in S.-Straße ##, Ü. Dort drangen sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch ein Fenster in das Haus ein. Das Fenster konnten sie öffnen, nachdem sie das Glas durchstochen hatten und sie an den Griff gelangen konnten. Sie durchwühlten sämtliche Schränke im Wohn- und Schlafzimmer und entwendeten Gegenstände – unter anderem Markenbekleidung – im Wert von 5.250,00 €. Der Geschädigte CA. fühlt sich seit der Tat mulmig beim Betreten der Wohnung. 2. (Anklageschrift Ziffer I.4.), Fallakte 1) Am ##.11.2023 zwischen 14:30 und 18:15 fuhr der Angeklagte M. gemeinsam mit unbekannten Mittätern zu dem Grundstück des Geschädigten KA. An der W.-Straße ## in L. Die Mittäter begaben sich über die Garagenzufahrt in den frei zugänglichen Gartenbereich des Grundstücks. Dort nutzten sie zunächst eine Mülltonne, um ein erhöhtes Fenster aufzuhebeln. Sie ließen jedoch hiervon ab und begaben sich zu einer bodentiefen Terrassentür des Hauses. Trotz Pilzkopfverriegelung und zusätzlich aufgeschraubter verschlossener Schließbolzensicherung gelang es ihnen dieses mit massiver Gewalt aufzuhebeln. Hierbei entstand ein Schaden von 8.100 Euro. Unter anderem war der Holzrahmen an vielen Stellen zerborsten. Sie durchsuchten sämtliche Räume des Hauses und entwendeten Gegenstände – insbesondere Schmuck – im Gesamtwert von mindestens 23.000,00€. Es handelte sich dabei um hochwertige Erbstücke und Schmuckstücke von besonderem ideellem Wert aus der gemeinsamen Zeit des Geschädigten KA. und seiner Ehefrau. Die Schmuckstücke waren mit besonderen Ereignissen wie der Geburt eines Kindes oder besonderen Hochzeitstagen verbunden. Der erste längere Urlaub stellte für den Geschädigten und seine Frau eine Überwindung dar, da sie wegen des Einbruchs ihr Haus nicht über längere Zeit verlassen wollten. 3. (Anklageschrift Ziffer I.8.), Fallakte 56) In der Zeit vom ##.12.2023 bis zum ##.12.2023 begab sich der Angeklagte D. gemeinsam mit unbekannten Mittätern zum Einfamilienhaus der Geschädigten WA., P.-Straße ## in B. Dieses Haus besteht aus zwei Wohnungen, wovon jedoch nur die im Erdgeschoss bewohnt wird. Dort versuchten sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken zunächst die Terrassentür aufzuhebeln, verschafften sich dann jedoch durch Hebeln an einem Terrassenfenster Zugang zum Haus. Es entstand aufgrund der starken Hebelmarken, durch die auch Löcher im Rahmen verursacht wurden ein Sachschaden in Höhe von 1.600 Euro. Sie durchsuchten die gesamte Erdgeschosswohnung und entwendeten Schmuck, eine Uhr und ein altes Handy sowie Bargeld in Höhe von 330,00€. Der Gesamtwert der entwendeten Gegenstände inklusive des Bargelds betrug 3.200 Euro. 4. (Anklageschrift Ziffer I.9.), Fallakte 3) Am ##.12.2023 zwischen 13:30 und 18:30 Uhr fuhren die Angeklagten D., I. und M. zum Einfamilienhauses der Geschädigten DA. in der F.-Straße ## in K. Dort hebelten sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken ein bodentiefes Fenster auf, dessen Rahmen beschädigt wurde. Hierdurch gelangten sie in das Wohnzimmer. Sie durchsuchten die Räume und entwendeten Schmuck im Gesamtwert von 54.000,00€. Hierbei handelte es sich um Schmuckstücke, welche die Geschädigte DA. in der Zeit seit ihrem 16. Lebensjahr zu besonderen Anlässen geschenkt bekam bzw. die zu solchen Anlässen gekauft wurden. Dieser Verlust schmerzt sie sehr. Die Geschädigte DA. fühlt sich seit der Tat in ihrem Haus beobachtet, wenn die Rollladen geöffnet sind. Sie hält sich seitdem nicht ohne ihren Ehemann, den Geschädigten DA., in dem Haus auf. 5. (Anklageschrift Ziffer I.13.), Fallakte 66) Am ##.12.2023 begab sich der Angeklagte D. gemeinsam mit unbekannten Mittätern zu dem von den Geschädigten AA. bewohnten Einfamilienhaus, G.-Straße ###, H. Sie hebelten zunächst an der Hauseingangstür, konnte diese jedoch nicht öffnen. Danach erreichten sie mithilfe einer Mülltonne ein Erdgeschossfenster, hebelten dieses auf und verschafften sich so Zutritt zu dem Haus, welches sie sodann durchsuchten. Es entstand ein Schaden an der Tür und dem Fenster, dessen Holzrahmen zerbarst, von rund 6.500 Euro. Sie entwendete Gegenstände im Wert von 250,00 Euro. Hierbei handelte es sich um eine Armbanduhr, Ketten und Ohrringe. 6. (Anklageschrift Ziffer I.14.), Fallakte 59) Am selben Tag begaben sie sich zur im Erdgeschoss gelegenen Wohnung des Geschädigten NA. im Mehrfamilienhaus B.-Straße ## in Ä.. Sie hebelten die Balkontür auf und gelangten so in die Wohnung. Sie nahmen eine 999er Goldmünze, ein Militärabzeichen aus dem 2. Weltkrieg sowie 830 Euro Bargeld an sich und flüchteten sodann davon. Der Gesamtwert der entwendeten Gegenstände betrug 1.500 Euro. Der Geschädigte NA. schläft seit der Tat unruhig. Er wird bei dem kleinsten Geräusch wach und hat einen hohen Puls. In der Nacht geht er 2-3 Mal durch die Wohnung. 7. (Anklageschrift Ziffer I.15.), Fallakte 60) Zwischen dem ##.12.2023 und dem ##.12.2023 begab sich der Angeklagte D. gemeinsam mit unbekannten Mittätern zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten OA. In der J.-Straße ##, Ä.. Sie stachen im bewussten und gewollten Zusammenwirken in die Dichtung der Terrassentürglasscheibe, wodurch diese zersprang und eine größere Öffnung entstand. Sodann kletterten sie durch diese Öffnung und gelangten in das Haus. Sie durchsuchten die Räume und entwendeten Schmuck und Bargeld mit einem Gesamtwert von 1.100,00€ 8. (Anklageschrift Ziffer I.16.), Fallakte 68) Ebenfalls zwischen dem ##.12.2023 dem ##.12.2023 begab sich der Angeklagte D. gemeinsam mit unbekannten Mittätern zu dem von den Geschädigten UA. und RA. bewohnten Einfamilienhaus, Q.-Straße #, Ä. Dort hebelten sie das rückwärtig gelegene Wohnzimmerfenster auf und verschafften sich so Zutritt zu dem Haus, welches sie sodann durchsuchten. Sie entwendeten Bargeld und weitere Gegenstände im Wert von insgesamt 6350,00 Euro. Dabei handelte es sich um 6.000 Euro Bargeld sowie vier Handtaschen im Wert von insgesamt 350 Euro. In den ersten Tagen nach der Tat konnte die Geschädigte UA. nicht ruhig schlafen. Angst verspürte sie nach der Tat nicht, jedoch ein unangenehmes Gefühl. 9. (Anklageschrift Ziffer I.17.), Fallakte 65) Am ##.01.2024 begab sich der Angeklagte D. gemeinsam mit unbekannten Mittätern zu dem von der Geschädigten VA. bewohnten Wohnung im Mehrfamilienhaus, A.Straße ## in O. Sie begaben sich in den hinteren Bereich des Hauses und hebelten die rechte Terrassentür auf. In der Wohnung durchsuchten sie die Räume. Sie entwendeten eine Uhr im Wert von 100 Euro. Die Geschädigte VA. kann bis heute nicht gut und nur unter Medikamenteneinnahme schlafen. Sie arbeitet als Pflegekraft und hat wegen der Taten ihre Schichten so gelegt, dass sie vornehmlich in der Spätschicht tätig ist, um sich nicht nachts in ihrer Wohnung aufzuhalten. Dies belastet ihr Sozialleben stark. Sie hat immer das Gefühl, dass jemand in ihrer Wohnung sei. Die Geschädigte VA. beabsichtigt wegen der Tat umzuziehen, da sie es nicht in der Wohnung aushalten kann. Sie hat jedoch noch keine für sie bezahlbare Wohnung gefunden. Auch in der Hauptverhandlung zeigte sie sich noch stark belastet. 10. (Anklageschrift Ziffer I.18.), Fallakte 5) Am ##.01.2024 begaben sich die Angeklagten D. und M. zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten IA., M.-Straße #, Y. Sie verschafften sich durch das Überwinden eines Gartenzauns Zugang zu dem Grundstück der Geschädigten. Dort schlugen sie ein rückwärtig gelegenes Wohnzimmerfenster ein und verschafften sich so Zugang zu den Wohnräumlichkeiten. Hier durchsuchten sie diverse Räume des Hauses, wobei sie verschiedene Schränke und Behältnisse öffneten. Sie entwendeten Schmuck sowie Bargeld im Wert von insgesamt 4.600 EUR. Die Ehefrau des Geschädigten IA. begab sich wegen der Tat in Behandlung und nahm 5 oder 6 Termine bei einem Psychologen wahr, um die Folgen der Tat zu verarbeiten. 11. (Anklageschrift Ziffer I.20.), Fallakte 7) Am selben Tag begaben sich die Angeklagten D., M. und I. zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten EA. und PA., C.-Straße ##, Z. Die Angeklagten verschafften sich durch eine unverschlossene Kellertür Zutritt zu dem Wohnhaus. Dort durchsuchten sie auf allen drei Etagen Räume und Schränke. Sie entwendeten eine Münzsammlung mit teilweise historischen Münzen noch aus der Deutschen Kaiserzeit von unbekanntem Wert. 12. (Anklageschrift Ziffer I.21.), Fallakte 64) Am ##.01.2024 begab sich der Angeklagte D. mit weiteren unbekannten Mittätern zu der von den Geschädigten FA. bewohnten Doppelhaushälfte in der T.-Straße ##, F. Dort hebelten sie die Terrassentür des Kellerbereichs auf und verschafften sich so Zutritt zu dem Haus, welches sie sodann durchsuchten. Sie entwendeten Schmuck im Wert von 1.443,00 Euro. 13. (Anklageschrift Ziffer I.22.), Fallakte 10) Am ##.01.2024 fuhren die Angeklagten D. und I. mit dem Fahrzeug VW Golf ( Kennzeichen entfernt ) gegen 18 Uhr zu der Hochparterrewohnung der Geschädigten MA., U.-Straße ##, A. Dort hebelten sie die rückwärtige Terrassentür auf und verschafften sich so Zutritt zu der Wohnung. Sie durchsuchten diese und entwendeten eine Uhr und Schmuck im Wert zusammen 170,00 Euro. 14. (Anklageschrift Ziffer I.23.), Fallakte 19) Hiernach fuhren die Angeklagten D. und I. mit dem vorgenannten Pkw zu dem Reihenendhaus der Geschädigten QA., R.-Straße ##, D. Dort verschafften sie sich über das benachbarte, unbebaute Grundstück Zugang zum Garten. Sie versuchten zunächst die Terrassentür des Wintergartens aufzuhebeln. Als dies misslang, kletterten sie über eine Leiter auf den Wintergarten, hebelten das Schlafzimmerfenster auf und verschafften sich so Zutritt zu dem Haus der Geschädigten, welches sie anschließend durchsuchten. Sie entwendeten zwei Uhren und Schmuck im Wert von 13.900 Euro sowie Bargeld in Höhe von 600,00 Euro. 15. (Anklageschrift Ziffer I.25.), Fallakte 12) Am ##.01.2024 begaben sich die Angeklagten M., I. und D. in dem Fahrzeug VW Golf ( Kennzeichen entfernt ) zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten BA. und HA., D.-Straße ##, E. Dort hebelten sie die rückwärtige Terrassentür auf und verschafften sich so Zutritt zu der Wohnung der Geschädigten. Sie durchsuchten sie und entwendeten Schmuck, Parfüm und Weinflaschen im Wert von 4.500 Euro. Die Geschädigte BA. leidet aufgrund der Tat unter schweren und andauernden Schlafstörungen. Sie wird nachts immer wieder wach und schaut dann nach, ob alles in der Wohnung gesichert ist. 16. (Anklageschrift Ziffer I.27.), Fallakte 14) Am selben Tag fuhren die Angeklagten M., I. und D. mit dem vorgenannten Pkw zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten JA., W.-Straße ##, E. Dort brachen das Schloss der Wohnungseingangstür gewaltsam auf und gelangten so in die sich im ersten Obergeschoss befindliche Wohnung und durchsuchten diese. Sie entwendeten Schmuck und Bargeld im Wert von 7.900 Euro. Die Geschädigte JA. nahm in ihrer Wohnung noch lange Zeit einen für sie fremden Geruch wahr, was sie stark belastete. Die Vorstellung, dass Fremde in ihre Privat- und Intimsphäre eingedrungen sind, war für sie unerträglich. Sie hat daher ihre durchwühlte Unterwäsche weggeschmissen und die ganze Wohnung gereinigt. Die komplette Kleidung wurde von der Geschädigten gewaschen. Die Geschädigte JA. hatte wegen der Tat mit einer Polizeipsychologin gesprochen und sich durch den Bezirksdienst der Polizei in ihrer Wohnung beraten lassen. Den Tag ihrer Vernehmung vor der Kammer am ##.08.2024 sieht die Geschädigte für sich als Schlussstrich und sie möchte versuchen mit der Tat abzuschließen. 17. (Anklageschrift Ziffer I.28.), Fallakte 16) Ebenfalls am selben Tag fuhren die Angeklagten M., I. und D. mit dem vorgenannten Pkw zu der Hochparterrewohnung der Geschädigten LA., V.-Straße ##, G. Dort hebelten sie die Balkontür auf und verschafften sich so Zutritt zu der Wohnung. Sie durchsuchten diese vollständig und entwendeten Gegenstände, vorwiegend Schmuck, im Wert von 1.590,00 Euro. 18. (Anklageschrift Ziffer I.29.), Fallakte 15) Noch am ##.01.2024 fuhren die Angeklagten M., I. und D. in dem VW Golf ( Kennzeichen entfernt ) zur Doppelhaushälfte der Geschädigten KB. in der X.-Straße ###, E. Sie hebelten die Terrassentür der Küche auf und gelangten auf diese Weise in das Haus, das sie anschließend durchsuchten. Sie entwendeten eine Uhr im Wert von 80 Euro und goldene Ohrringe im Wert von 1.200 Euro. Bei der Geschädigten KB. besteht nach der Tat ein Unsicherheitsgefühl. Sie hat das Haus mit Kameras ausgerüstet. 19. (Anklageschrift Ziffer I.30.), Fallakte 17) Am ##.01.2024 begaben sich die Angeklagten M. und D- mit dem Fahrzeug VW Golf ( Kennzeichen entfernt ) gegen 18:00 Uhr zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten EB., Z.-Straße ##, W. Dort hebelten sie ein Fenster im Erdgeschoss auf und verschafften sich so Zutritt zu dem Haus, welches sie sodann durchsuchten. Sie entwendeten Bargeld in Höhe von 350,00 Euro und zwei Uhren sowie eine Taschenlampe im Wert von zusammen 3.650 Euro (insgesamt 4000 €). Die Geschädigte EB. absolvierte im Zeitraum der Tat eine Therapie. In diesem Rahmen bestand für sie die Möglichkeit, die Tat aufzuarbeiten, was sie für sich auch für erforderlich hielt. Der Ehemann der Geschädigten EB. leidet unter schweren Depressionen und hat am Tattag erstmals seit Jahren des Haus für ein gemeinsame Aktivitäten verlassen. Infolge der Tat ist eine Verunsicherung bei ihm eingetreten, die einem erneuten Verlassen des Hauses entgegensteht. 20. (Anklageschrift Ziffer I.32.), Fallakte 29) Im Anschluss an die vorgenannte Tat fuhren die Angeklagten M. und D. mit dem VW Golf zu dem Einfamilienhaus des Geschädigten OB., I.-Straße ### in J. Sie hebelten auf der Rückseite des Hauses ein Wohnzimmerfenster auf und erhielten so Zutritt zu dem Haus, das sie durchsuchten. Sie entwendeten mehrere Silbermünzen mit einem geschätzten Wert von 500 Euro. Der Geschädigte erhielt die meisten Münzen zurück. 21. (Anklageschrift Ziffer I.33.), Fallakte 18) Am ##.01.2024 begaben sich die Angeklagten M., D. und I. mit dem Fahrzeug VW Golf ( Kennzeichen entfernt ) zu dem von den Geschädigten GB. und NB. bewohnten Mehrfamilienhaus, N.-Straße #, F. Sie hebelten das Wohnzimmerfenster der betroffenen Erdgeschosswohnung auf und verschafften sich so Zutritt zu der Wohnung. Anschließend durchsuchten sie die Räumlichkeiten und entwendeten ein Portemonnaie, in dem sich ca. 30,00 EUR befanden. 22. (Anklageschrift Ziffer I.35.), Fallakte 49) Hiernach fuhren sie in dem VW Golf zu dem von dem Geschädigten IB. bewohnten Mehrfamilienhaus, Ä.-Straße ##, WZ. Dort schoben sie zunächst den Rollladen des rückwärtig gelegenen Esszimmerfensters hoch, hebelten dieses völlig aus der Verankerung und verschafften sich so Zutritt zu der Erdgeschosswohnung des Geschädigten, welche sie sodann durchsuchten. Sie entwendeten zwei Goldringe von unbekanntem Wert. 23. (Anklageschrift Ziffer I.36.), Fallakte 50) Hiernach fuhren sie in dem VW Golf zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten HB. und JB. in der Ö.-Straße, WZ. Sie hebelten ein Balkonfenster auf und gelangten hierdurch in das Haus, das sie durchsuchten. Sie entwendeten Bargeld in Höhe von 300 Euro sowie diverse Schmuckstücke (u.a. zwei Perlenketten, einen Ring mit Saphir und eine Herrenarmbanduhr) im Gesamtwert von 38.000 Euro. 2-3 Wochen litten die Geschädigten unter dem Tatgeschehen. 24. (Anklageschrift Ziffer I.37.), Fallakte 37) Am ##.01.2024 gegen 18:00 Uhr begab sich der Angeklagte M. mit unbekannten Mittätern mit dem Fahrzeug VW Golf ( Kennzeichen entfernt ) zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten ÜB., Ü.-Straße ##, VZ. Dort hebelte die unbekannten Mittäter eine Terrassentür auf und verschaffte sich so Zutritt zu dem Haus, welches sie sodann durchsuchten. Sie entwendeten Bargeld sowie zwei Tresore samt Schmuck im Wert von 4.000,00 Euro. 25. (Anklageschrift Ziffer I.38.), Fallakte 22) Am ##.01.2024 fuhren die Angeklagten M. und D. mit dem Pkw VW Golf ( Kennzeichen entfernt ) zu der Wohnung des Geschädigten IB., AA.-Straße ##, Ü. Sie hebelten das Wohnzimmerfenster auf, verschafften sich hierdurch Zutritt zu der Wohnung und durchsuchten diese nach Wertgegenständen. Unter Mitnahme von Schmuck im Wert von 250,00 Euro und Bargeld in Höhe von 50,00 Euro entfernten sich die Angeklagten sodann vom Tatort. 26. (Anklageschrift Ziffer I.41.), Fallakte 26) Am ##.01.2024 nach 18:00 Uhr fuhr der Angeklagte M. mit den Angeklagten I. und D. in dem Fahrzeug VW Golf ( Kennzeichen entfernt ) zu einem Mehrfamilienhaus in der BB.-Straße # in SZ. Sie gelangten über das Garagendach zu dem im 1. OG gelegenen Schlafzimmerfenster des Zeugen SB., welches sie aufhebelten und sich hierdurch Zutritt zu seiner Wohnung verschafften. Sie durchsuchten sie und entwendeten Schmuck im Wert von 4.500 Euro sowie 4.000 Euro Bargeld. Die 15-jährige Tochter des Geschädigten ist seit der Tat zuhause verunsichert und schreckhaft. 27. (Anklageschrift Ziffer I.42.), Fallakte 36) Hiernach fuhren sie in dem VW Golf zu der Doppelhaushälfte der Geschädigten RB., CC.-Straße ##, OZ. Hier öffneten sie ein bodentiefes Fenster des Wohnhauses, das sich unter einem Carport befindet mittels Kittfalzstechen und verschafften sich so Zutritt zu dem Haus. Sie durchsuchten sämtliche Räume im Erd- und Obergeschoss und entwendeten Bargeld in Höhe von 420 Euro sowie mehrere Whisky Flaschen im Wert von 440,00 Euro. 28. (Anklageschrift Ziffer I.43.), Fallakte 32) Am ##.02.2024 fuhren die Angeklagten M., D. und I. mit dem Fahrzeug VW Golf ( Kennzeichen entfernt ) gegen 18:30 Uhr zu dem Mehrfamilienhaus DD.-Straße #, Ü. Dort hebelten sie das rückwärtig gelegene Schlafzimmerfenster der Erdgeschosswohnung der Geschädigten ZB. und ZB1. auf und verschafften sich so Zutritt zu der Wohnung, welche sie sodann durchsuchten. Sie entwendeten Schmuck und andere Gegenstände im Wert von 2.000,00 Euro. Darunter befand sich auch eine Skijacke, in der sich ein Kartenzahlungsbeleg des Geschädigten ZB. aus einem Skiurlaub befand. Dieser Beleg wurde in der Wohnung des Angeklagten A. im Rahmen einer Hausdurchsuchung aufgefunden. 29. (Anklageschrift Ziffer I.44.), Fallakte 33) Hiernach fuhren sie in dem VW Golf zu dem Mehrfamilienhaus in der EE.-Straße ##, Ü. Dort gelangten die D. und I. auf den Balkon der Erdgeschosswohnung des Geschädigten TB., hebelten die Balkontür auf und verschafften sich so Zutritt zu der Wohnung, welche sie sodann durchsuchten. Da sie nichts Stehlenswertes fanden, verließen sie die Wohnung wieder. Sie hatten erkannt, dass die Tat fehlgeschlagen war. 30. (Anklageschrift Ziffer I.46.), Fallakte 38) Am ##.02.2024 gegen 17:30 Uhr fuhren die Angeklagten D., I. und M. mit dem Fahrzeug VW Golf ( Kennzeichen entfernt ) nach YZ. Dort parkten sie das Fahrzeug um 17:34 Uhr auf dem P+R Parkplatz YZ Bahnhof, FF.-Straße, YZ. Der Angeklagte M. wartete im Fahrzeug, während sich die Angeklagten I. und D. um 17:45 Uhr zu dem Reihenmittelhaus des Geschädigten PB., GG.-Straße 5, YZ begaben. Dort stiegen sie über ein Gartentor und hebelten eine rückwärtig gelegene Terrassentür auf und verschafften sich so Zutritt zu dem Haus, welches sie sodann durchsuchten. Dort entwendete sie Schmuck im Wert von 500 Euro, welcher im Nachgang der Tat sichergestellt werden konnten und zu dem Geschädigten zurück gelangte. Um 17:54 Uhr verließen die Angeklagten das Haus wieder über die Terrassentür und begaben sich auf direktem Weg zurück zu dem VW Golf. 31. (Anklageschrift Ziffer I.47.), Fallakte 39) Hiernach fuhren sie in dem VW Golf weiter zur HH.-Straße, IZ. Während der Angeklagte M. das Fahrzeug um 18:32 Uhr auf Höhe der Hausnummer ### parkte und wartete, begaben sich die Angeklagten D. und I. fußläufig auf dem Gehweg zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten UB., HH.-Straße ###. Dort hebelten sie eine Terrassentür derart auf, dass diese aus der Verankerung brach. Sie verschafften sich so Zutritt zu dem Haus, welches sie sodann durchsuchten. Als die Angeklagten auf den schlafenden Geschädigten UB1. trafen, verließen sie das Haus fluchtartig und begaben sich um 18:44 Uhr zurück zu dem VW Golf. Sie entwendeten Schmuck sowie Bargeld im Wert von 9000,00 Euro. Hiervon gelangten Gegenstände im Wert von ca. 4.100 Euro zurück zu den Geschädigten. Der Sohn der Geschädigten leidet aufgrund der Tat unter Alpträumen. Ärztliche Hilfe hat er bislang jedoch nicht in Anspruch genommen. --- Der Angeklagte A. entschloss sich darüber hinaus spätestens am ##.01.2024 dazu den gesondert Verfolgten S. bei Wohnungseinbrüchen zu unterstützen. Dazu holte der Angeklagte A. den S. mit seinem PKW ( Kennzeichen entfernt ) um 16:35 Uhr in dessen Wohnung in der II.-Straße ## in LZ ab und machte sich mit ihm um 17:09 Uhr auf den Weg nach ÜZ, damit S. dort Einbrüche begehen kann. Hierbei kam es zu folgenden Taten: 32. (Anklageschrift Ziffer II.1), Fallakte 9) Um 18:10 Uhr trafen sie an der JJ.-Straße ## in ÜZ, etwa 350 m entfernt von der KK.-Straße ##, ein. Der gesondert Verfolgte S. verschaffte sich sodann Zutritt zum Haus in der KK.-Straße ## und hebelte die Wohnungstür der Geschädigten AB. auf. In der Wohnung durchsuchte der gesondert Verfolgte sämtliche Räume und entwendete Goldschmuck sowie einen Ehering im Wert von 2.500 Euro. Der Angeklagte A. sicherte die Tatausführung von außen ab und stand mit seinem Fahrzeug für eine schnelle Flucht zur Verfügung. 33. (Anklageschrift Ziffer II.2.), Fallakte 8) Im Anschluss an die Tat zu Ziffer II.1.) gegen 19:16 Uhr fuhren sie gemeinsam weiter zur LL.-S in ÜZ. Dort parke der Angeklagte A. den Pkw etwa 100m vom 2. Tatort, der MM.-Straße #, entfernt ab. S. begab sich sodann zum Wohnhaus der Geschädigten Eheleute BB. in der MM.-Straße # während der Angeklagte A. die Tatausführung wieder von außen absicherte. Er kletterte über eine hinter dem Haus liegende Mauer und gelangte hierdurch in den Garten des Wohnhauses. Über eine Balustrade stieg er auf den Balkon der Geschädigten und versuchten mittels eines Hebels die Balkontür zu öffnen. Als die Polizeibeamten PHK CB., PK DB. und PKin FB. am Tatort eintrafen warnte der Angeklagte A. seinen Mittäter durch ein lautes Pfeifen. S. gab die weitere Tatausführung wegen des Eintreffens der Polizei auf und flüchtete unerkannt. Der Angeklagte A. wurde hingegen vorläufig festgenommen. IV. Die unter den Ziffern I. und II. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen beruhen auf einer Gesamtschau der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. 1. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Aus den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister – welche alle vier Angeklagte jeweils als zutreffend anerkannt hatten – ergaben sich die Feststellungen zu Vorstrafen der Angeklagten. Hinsichtlich des Angeklagten A. wurde insoweit ergänzend das Urteil des Landgerichts N vom ##.08.2014, Az.: Aktenzeichen entfernt , auszugsweise verlesen. Weitere Feststellungen zu einem Alkohol oder Drogenkonsum konnte die Kammer wegen insoweit fehlender Angaben der Angeklagten nicht treffen. Die Angaben des Angeklagten I. zu dem auf ihn verübten Angriff und deren Folgen stehen in Übereinstimmung mit den hierzu verlesenen ärztlichen Unterlagen und Berichten der Justizvollzugsanstalt. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen im Hinblick auf die Taten der Angeklagten D., I. und M. auf deren Geständnissen, sowie auf den in der Sache erhobenen Beweisen, namentlich den Aussagen der vernommenen Zeugen, den durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Die Angeklagten D., I. und M. haben sich nach erfolgter Verständigung geständig zu den Ihnen im Rahmen der Feststellungen zu Ziff III. zur Last gelegten Taten eingelassen. Sie haben die jeweils durch ihre Verteidiger verlesenen Einlassungen als zutreffend bestätigt. Der Angeklagte I. hat dabei zu den festgestellten Taten Angaben gemacht, die nicht über die Darstellung aus der Anklageschrift hinausgingen. Dabei hat er keine Angaben zu weiteren Tatbeteiligten gemacht. Abweichend von den Feststellungen hat er sich eingelassen, bei dem Zeugen SB. (Ziff. 41 der Anklage/Fallakte 26) sei kein Bargeld entwendet worden. Die Taten habe er aus Geldnot begangen. Der Angeklagte D. hat ebenfalls die mit seiner Beteiligung festgestellten Taten eingeräumt. Er habe einen der Mitangeklagten im Café LB. in Ü kennengelernt, wo sich viele seiner Landsleute aufgehalten hätten. Diesem habe er von seinen Geldsorgen berichtet, worauf ihm angeboten worden sei bei ihm bei der Durchführung von Einbrüchen mitmachen zu können. In der Regel seien zwei Personen in die Häuser gegangen. Er hat darüber hinaus angegeben, dass ein Beteiligter – den er aber nicht ausdrücklich benannt hat – die Tatorte ausgesucht hat. Er sei es nicht gewesen, da er nicht Lesen könne. Derjenige, welcher die Tatorte ausgesucht hatte, habe die Fahrten zu den Tatorten durchgeführt und habe während der Tatausführung im Auto gewartet. Die Beute sei aufgeteilt worden. Dabei sei Bargeld direkt geteilt worden. Entwendete Gegenstände seien verkauft und der sich daraus ergebende Erlös dann aufgeteilt worden. Weitere Angaben zu Mitangeklagten machte er zunächst nicht. Im weiteren Verlauf gab er auf Nachfrage an, A. habe ihn einmal zur Firma F. begleitet. Dort habe er seit November 2023 Fahrzeuge angemietet, die er zur Durchführung der Taten genutzt habe. A. habe für ihn gedolmetscht, jedoch nichts von der Nutzung als Tatfahrzeug gewusst. Er habe gesagt, er sei ein Tourist aus Albanien und benötige das Auto für die Arbeit. Ansonsten sei er durch andere Personen, die er nicht benannte begleitet worden, die immer übersetzt hätten. Später gab er an, dass A. ggfs. auch ein 2. Mal dabei gewesen sei. A. sei aber jedenfalls nicht dabei gewesen, als er das erste Mal ein Auto angemietet habe. Weitere Angaben machte er auf Vorhalt abweichender Beweisergebnisse nicht. Der Angeklagte M. hat die mit seiner Beteiligung festgestellten Taten ebenfalls eingeräumt. Er hat darüberhinausgehend angegeben, er habe die Tatorte über google.maps ausgesucht, sei gefahren und habe während der Ausführung der Taten im Auto gewartet. Die Beute sei mit ihm zu gleichen Teilen geteilt worden. Angaben zu weiteren Beteiligten und deren Tatbeiträgen machte er nicht. Die geständigen Einlassungen der Angeklagten D., I. und M. sind glaubhaft und plausibel, soweit sie sich belasten. Auch vor dem Hintergrund der getroffenen Verständigung ist kein Grund dafür ersichtlich ist, warum sich die Angeklagten selbst zu Unrecht des (versuchten) Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung bzw. des Diebstahls bezichtigen sollten. Ihre Angaben stehen – bis auf die Angabe des Angeklagten I., bei SB. sei kein Bargeld entwendet worden sowie D.s Angaben zu A. – widerspruchsfrei im Einklang mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere mit den verlesenen Urkunden und Unterlagen, den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. So liegen zu den Taten der drei Angeklagten D., I. und M. weitere Indizien vor, die ihren Angaben stützen. So konnte die Zeugin WB. nachvollziehbar berichten, dass die Auswertung der Funkzellen der Tatorte ergab, dass der Angeklagte M. im Tatzeitraum der Taten zu den Fallakten 1, 3, 5, 7, 10 und 35, I. bei Taten aus den Fallakten 3, 7, 14, 16, 18, 32, 35 und 39 sowie D. bei Taten aus den Fallakten 3, 5, 7, 15, 16, 17, 18 und 35 mit dem jeweils von ihnen genutzten Mobiltelefon in der Tatortfunkzelle eingeloggt waren, wofür es abseits der Tatbegehung keine plausible Erklärung gibt. Die Zuordnung der Mobiltelefone zu den Angeklagten ergab sich nach den Angaben der Zeugin einerseits aus der Auffindesituation bei dem jeweiligen Angeklagten sowie auch aus den Nutzungsdaten wie Email-Accounts und Fotos, die jeweils auf nur einen Nutzer – den jeweiligen Angeklagten – hinwiesen. Für die Tatzeiträume ab dem ##.01.2024 war das Fahrzeug VW Golf zudem mit einem GPS Sender versehen. Die von der Zeugin KHKin WB. geschilderten Auswertung dieser Daten ergab, dass der VW Golf sich bei den Taten ab diesem Zeitpunkt jeweils von den Wohnanschriften der Tatbeteiligten in die Nähe der Tatorte bewegt hatte. Die Zeugin KHKin WB. konnte darüber hinaus berichten, dass die Angeklagten bei den Taten am ##.02.2024 – auch mittels einer Drohne – observiert wurden, wobei hierdurch deren Einlassung bezüglich der angegebenen Vorgehensweise bestätigt wurde. Es war erkennbar, dass M. den VW Golf mit den Angeklagten I. und D. zu den Tatorten fuhr und dort im Auto wartete, während die beiden die Objekte betraten. Im Anschluss an die letzte Tat erfolgte die Festnahme der drei Angeklagten D., I. und M., wobei Teile der Beute sichergestellt werden konnten. Zudem werden die geständigen Einlassungen auch dadurch bestätigt, dass bei den Taten zu Fallakten 1 (Abrieb Unterkante Jalousie) und 49 (Abrieb Metalldose) DNA-Spuren des Angeklagten D. gesichert werden konnten. Die Kammer ist überzeugt, dass diese Spuren durch den Angeklagten D. anlässlich der Tatbegehung durch ihn hinterlassen wurden. Ausweislich der hierzu verlesenen molekulargenetischen Gutachten handelt es sich um Mischspuren. Sämtliche Merkmale des Angeklagten D. sind in den jeweiligen Spuren untersuchten 16 Systemen enthalten. Nach Wahrscheinlichkeitsberechnungen auf der Grundlage von Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung lassen sich die in Fallakte 49 gesicherten Spuren 8,81 Milliarden Mal wahrscheinlicher durch die Hypothese erklären, dass D. und zwei unbekannte mit ihm unverwandte Spurenleger die Spur verursachten, als durch die Hypothese, dass die Spur von drei unbekannten unverwandten Spurenlegern stammt. Bei der Spur in Fallakte 49 handelt es sich um eine Hauptspur in einer von drei Personen stammenden Spur. In Fallakte 1 handelt es sich um eine Mischspur von vier Personen. Hier lässt sich die Spur unter den o.g. Alternativhypothesen (bei vier Beteiligten) 270 Millionen Mal besser unter Beteiligung des D. erklären. Die Zeugin WB. konnte darüber hinaus berichten, dass auch in den Taten zu den Fallakten 52, 56, 66, 59, 60, 68, 65, 5, 64 und 26 jeweils an tatrelevanten Stellen DNA-Antragungen festgestellt wurden, die in allen untersuchten System sämtliche Merkmale des Angeklagten D. enthalten. Insofern lägen die rechtsmedizinischen Gutachten allerdings noch nicht vor. Für die Kammer bestehen auch insofern in der Gesamtschau keine Zweifel, dass es sich hierbei um Spuren handelt, die der Angeklagte D. bei den Tatbegehungen hinterließ. All dies stützt die Überzeugung der Kammer, dass die drei Angeklagten – wie von ihnen gestanden – bei den festgestellten Taten, die an den jeweiligen Tattagen auch in einem engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang stehen – tatsächlich an den jeweiligen Tatorten gewesen sind und die festgestellten Taten begingen. Die Kammer schließt in der Gesamtschau die Abgabe rein taktisch motivierter, aber unzutreffender Geständnisse aus. Es ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten D., I. und M. – vereinzelt unter Mitwirkung unbekannter Mittäter – grundsätzlich arbeitsteilig vorgingen. Soweit alle drei an den festgestellten Taten beteiligt waren, liefen die Taten jeweils so ab, dass der wesentliche Beitrag des Angeklagten M. in der Bestimmung der Tatorte und dem Fahren des Fluchtfahrzeugs bestand. Die Angeklagten I. und M. brachen jeweils in die Objekte ein und entwendeten die jeweilige Tatbeute. Alle drei Angeklagte begingen dabei jeweils Handlungen, die absprachegemäß zum jeweiligen Taterfolg führen sollten. Sie wollten die Taten jeweils als eigene und rechneten sich die Beiträge der beiden weiteren Angeklagten – bzw. der unbekannten weiteren Täter – zu. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beute jeweils geteilt wurde, unabhängig davon, wer welchen Tatbeitrag geleistet hatte. Die konkreten Tatzeiten und Tatorte, die Namen der Geschädigten sowie Art, Umfang und Zeitwert des jeweiligen Diebesguts und die Schäden ergaben sich jeweils zudem entweder aus den glaubhaften Angaben der hierzu vernommenen geschädigten Zeugen bzw. den in den Fällen 18, 19, 49, 60, 64 einverständlich verlesenen Strafanzeigen und Schadensaufstellungen sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder hierzu. Die Wertangaben entsprechen dabei dem Zeitwert zur Tatzeit. Die Zeugen haben hierzu – auch schriftlich, soweit verlesen – nachvollziehbare und glaubhafte Angaben gemacht. Die Kammer schließt aus, dass die tatsächlichen Beutewerte bei den jeweiligen Taten geringer als festgestellt sind. Vielmehr sind stets zusätzliche Wertsachen entwendet worden, zu denen die Geschädigten keine Schätzung abgeben konnten. Dabei wurde auch beachtet, dass es sich bei dem entwendeten Schmuck überwiegend um goldhaltigen Schmuck handelte und der Wert von Gold sich auch im Tatzeitraum erheblich über früheren Bewertungen zum Zeitpunkt des Erwerbs bewegte. Die Kammer ist dabei auch den Angaben des Geschädigten SB. (Anklageschrift Ziffer I.41., Fallakte 26) gefolgt. Dieser hatte unter anderem angegeben, dass 4.000 Euro Bargeld entwendet worden seien. Der Angeklagte I. hatte sich dazu eingelassen, dass in dem Haus des Zeugen SB. gar kein Bargeld gewesen sei. Diese Einlassung ist aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen SB. widerlegt. Der Zeuge konnte plausibel angeben, warum er so viel Bargeld im Haus hatte. Es habe sich um Geld für einen Urlaub gehandelt. Er sei Kunde bei der Postbank. Dort sei es aufgrund von Filialschließungen mittlerweile schwierig, solche Bargeldbeträge abzuheben. Er müsse dazu von SZ bis nach Ö zur Filiale am Platz fahren. Letztlich war nicht erkennbar war, welchen Vorteil der Zeuge von der Angabe eines überhöhten Betrages hätten haben sollen. Nach seinen Angaben war lediglich ein Betrag von 1.000 Euro versichert, der auch von der Versicherung erstattet wurde. Dass er in der Erwartung von zum Zeitpunkt seiner Angaben unbekannten Tätern – dann unberechtigt – Schadensersatz zu erhalten bereits der Polizei falsche Werte mitteilte, hält die Kammer für ausgeschlossen. Überschießende Belastungstendenzen des Zeugen zulasten der Angeklagten waren nicht erkennbar. Soweit die jeweiligen tatbetroffenen Zeugen in den Fällen Ziff. 14 der Anklage (Fallakte 59) und Ziff. 32 (Fallakte 29) keine Angaben zum Wert der Tatbeute machen konnten, hat die Kammer den Wert geschätzt und dabei insbesondere den im Tatzeitraum geltenden Wert einer Unze Gold zugrunde gelegt. Soweit die Kammer bei einzelnen Taten Feststellungen zu den psychischen Folgen und Beeinträchtigungen des jeweils von den Einbruchstaten betroffenen Wohnungs- und Hausinhabern getroffen hat, beruhen diese auf den entsprechenden und in jeder Hinsicht plausiblen und nachvollziehbaren Angaben der hierzu jeweils als Zeugen vernommenen und in den Feststellungen benannten Geschädigten. Darüber hinaus hat die Kammer zu den Einbruchstaten die Lichtbilder in Augenschein genommen, die jeweils die Einbruchsspuren und –schäden eindrucksvoll belegen und bestätigen auf welche Art und Weise die Angeklagten jeweils ins Gebäude gelangt sind. Hinsichtlich der Tat Ziffer I.44.), Fallakte 33 ergibt sich aus den Tatumständen, dass die Angeklagten erkannten, dass sich in der Wohnung nichts Stehlenswertes befand und dass ihr Versuch fehlgeschlagen war. 3. a. Die Feststellungen zu der Beteiligung des Angeklagten A. an den Taten vom ##.##.2024 ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie der Gesamtschau der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Angeklagte A. hat zunächst am ersten Tag der Hauptverhandlung durch eine von ihm bestätigte Erklärung seines Verteidigers seine Beteiligung an der Tat vom ##.##.2024 (Fallakte 8) zulasten der Geschädigten BB. eingeräumt. Er sei dort selber nicht eingestiegen, sondern habe draußen „abgesichert“. Als die Polizei kam, habe er versucht, den S. durch lautes Pfeifen zu warnen. Im Übrigen wurden die Taten bestritten. Nachfragen wurden zunächst nicht beantwortet. In dem Fortsetzungstermin am ##.##.2024 erklärte der Angeklagte A. auf Nachfrage zu den Taten vom ##.##.2024, dass er seinen Schwager in ÜZ habe abholen wollen. Er habe auf dem Weg dahin eine andere Person getroffen und in einer Straße in ÜZ gehalten. Der andere sei weggelaufen. Als er die Polizei sah, habe er aus Panik gepfiffen. Er habe nichts von einem Einbruch gewusst. Auf Nachfrage nach dem Namen der anderen Person erklärte er, dass er den nicht genau wisse und ihm nur als „S.“ bekannt sei. Auf einer mit ihm durchgeführten Wahllichtbildvorlage erkannte er S.. Diese Person kenne er seit 30 Jahren. Er habe ihn auf dem Parkplatz der Diskothek zusteigen lassen. Nach der Zeugenvernehmung der Geschädigten BB. (Fallakte 8) gab sein Verteidiger ihr gegenüber an, der Angeklagte A. habe „die Person zum Tatort gefahren“. Er bedaure dies und entschuldige sich dafür. Der Angeklagte A. persönlich bestätigte die Angaben seines Verteidigers und ergänzte: „Ich habe einen da hin gefahren“. Zu den Taten aus den Fallakten 8 und 9 erklärte er am ##.##.2024, dass er die Adresse in ÜZ wo er jemanden abholen sollte noch nicht gekannt habe. Diese sollte ihm noch geschrieben werden. Bei der Festnahme hätte er die Handschuhe dabeigehabt, weil er Probleme mit dem Auto gehabt habe. Es sei Starthilfe notwendig gewesen. An der „2. Stelle“ sei der Mitfahrer verschwunden. Auf seine widersprüchlichen Angaben angesprochen, ob er mit einem Einbruch gerechnet habe, verneinte er damit gerechnet zu haben. Er fühle sich aber trotzdem verantwortlich, da er S. gefahren habe. Sein Handy sei im Flugmodus gewesen, weil seine Frau ihn oft im Café LB. gestört habe. Auf Nachfrage, wo der S. hingewollt habe, erklärte A., dass er diesen vorher in Ü in einem Eiscafé getroffen habe. Er habe mit nach ÜZ gewollt. Diese Einlassung ist hinsichtlich der Beteiligung an den Einbruchdiebstahlstaten aus den Fallakten 8 und 9 widerlegt. Die konkreten Tatzeiten und Tatorte, die Namen der Geschädigten sowie Art, Umfang und Zeitwert des jeweiligen Diebesguts und die Schäden ergaben sich jeweils aus den glaubhaften Angaben der hierzu vernommenen geschädigten Zeugen sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder hierzu. Die Wertangaben entsprechen dabei dem Zeitwert zur Tatzeit. Die Zeugen haben hierzu nachvollziehbare und glaubhafte Angaben gemacht. Der die Taten fördernde Tatbeitrag des Angeklagten A. und seine Kenntnis von den schweren Wohnungseinbrüchen, die er durch die Fahrt und eine Absicherung des Tatorts fördern wollte, ergibt sich in der Gesamtschau wie folgt. In objektiver Hinsicht ergibt sich sein Beitrag bereits teilweise aus der eigenen Einlassung des Angeklagten A., der eingeräumt hat, das Fahrzeug mit dem gesondert Verfolgten S. geführt zu haben und sich deswegen trotz behaupteter fehlender Kenntnis von beabsichtigten Taten verantwortlich zu fühlen. Die Zeugin KHKin WB. hat zudem in ihrer Vernehmung einerseits geschildert, dass die Auswertung der GPS-Daten des genutzten Fahrzeugs ergaben – was auch der hierzu verlesene Vermerk und die Bilder mit Fahrtrouten bestätigten –, dass der Angeklagte A. S. zunächst gegen 16:30 Uhr in Ü abgeholt hat. Die erfolgte Telefonüberwachung habe insoweit ergänzend ergeben, dass sie sich telefonisch zunächst auf einen Kaffee in der Wohnung verabredet hatten. Anschließend fuhren sie gemeinsam nach ÜZ. Dass auch S. im Fahrzeug war, wird neben der Angabe des Angeklagten und den Telefonkontakten auch dadurch bestätigt, dass später im Fahrzeug des Angeklagten A. neben dem eigenen Mobiltelefon auch ein aufgrund der enthaltenen Daten und Bilder eindeutig S.zuzuordnendes Mobiltelefon aufgefunden wird. In den jeweiligen Tatzeiträumen kommt es sodann in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Tatorten zu Schleifenfahrten, wie sie bei der Auskundschaftung von Tatobjekten häufig auftreten. Ferner ist in nur 350 Meter Entfernung zum Tatort der ersten vollendeten Tat zwischen 18:10 Uhr und 18:29 Uhr eine Standzeit festzustellen. Die Zeugin AB. hat in ihrer Vernehmung angegeben, dass sie die Wohnung um 13:00 Uhr verlassen hatte, ehe sie um 19:30 Uhr zurückkehrte und den Einbruch bemerkte. Ein nachvollziehbarer Grund, warum der Angeklagte A. und der S. sich – außer zur Begehung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls – dort aufgehalten haben sollten, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte A. hat zu der gemeinsamen Fahrt widersprüchliche Angaben gemacht, die durch das vorgenannte Beweisergebnis widerlegt ist. In der Gesamtschau auch mit dem später noch aufzuzeigenden Verhalten A.s am zweiten Tatort ist die Kammer überzeugt, dass beide verantwortlich für den durchgeführten Diebstahl sind. Hierfür spricht auch, dass die Zeugin KHKin WB. angeben konnte, dass die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten A. ergeben hat, dass dieses am ##.##.2024 um 17:01 Uhr, in den Flugmodus versetzt wurde und dieser um 19:45 Uhr sodann wieder ausgeschaltet worden ist, sodass für beide Tatzeiträume keine Standortdaten auf dem Gerät vorhanden sind. Die Erklärung A.s hierzu, er habe von seiner Frau nicht gestört werden wollen sieht die Kammer als widerlegte Schutzbehauptung an. Warum dies genau bei Fahrtantritt eine Rolle gespielt haben soll, vorher aber nicht, ergibt sich nicht. Er war zur Zeit als er den Flugmodus einschaltete auch nicht im Café LB.. Es spricht einiges dafür, dass es S. ist, der sich in die Wohnung begeben hat und die Tat durchführte. A. als Fahrzeugführer war neben dem Transport zum Tatort für die Absicherung der Tat und den Abtransport nach der Tat verantwortlich. Die Kammer hat bedacht, dass der Tatzeitraum grundsätzlich auch die Begehung durch andere Täter möglich erscheinen lässt. Dass in diesem insgesamt noch Recht kurzen Zeitraum unter Berücksichtigung des festgestellten Fahrverhaltens des Fahrzeugs, der Standzeiten und des späteren Antreffens in unmittelbarer Nähe eines weiteren Tatorts zufällig ein weiterer Täter bzw. eine Tätergruppe den Diebstahl ausgeführt haben könnte, erscheint der Kammer fernliegend. In der Gesamtschau hat die Kammer keinen vernünftigen Zweifel an der festgestellten Tatausführung. Gleiches gilt für die Feststellungen zu dem am ##.##.2024 durchgeführten versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl. Aus dem Bewegungsprofil des Fahrzeugs ergab sich weiter, dass das Fahrzeug aus dem Bereich des ersten Tatorts in die Nähe der Wohnung der Geschädigten BB. bewegt wurde und dort ab 19:05 Uhr etwa 100 Meter vom Tatort entfernt stand. Auch hier gibt es auch nach der Einlassung des Angeklagten keinen nachvollziehbaren Grund für einen Aufenthalt in Tatortnähe. Zudem haben die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten FB. und DB. den Angeklagten in unmittelbarer Nähe zum Tatort zur Tatzeit mit einem auffälligen Verhalten festgestellt. Die Zeugin BB. war – wie sie glaubhaft angab – mit ihrem Ehemann bereits gegen 19:15 Uhr kurz vor Rückkehr zu ihrer Wohnanschrift, als sie über ihr Mobiltelefon Bilder der Überwachungskamera live verfolgen konnte, wie eine Person über die Brüstung des Balkons klettert und sich zur Balkontür begibt. Aufgrund der Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder konnte die Kammer feststellen, dass sich das Erscheinungsbild der Person in Einklang bringen lässt mit den auf dem Mobiltelefon des S. als Selfies aufgenommenen Lichtbildern und dem durch die Kammer in der Hauptverhandlung wahrgenommenen Erscheinungsbilds S.s, der keine Angaben als Zeuge machte. Die Zeugin BB. alarmierte umgehend die Polizei, die innerhalb kürzester Zeit in etwa zeitgleich mit ihr an der Wohnanschrift eintraf. Die Zeugen FB. und DB. nahmen aus der Umgebung des Tatorts einen lauten Pfiff wahr und folgten diesem in eine nahegelegene – in Sichtweite befindliche – Grünfläche. Sie trafen nach ihren übereinstimmenden Angaben am Ausgangsort des Pfiffes auf den Angeklagten A.. Bei Erscheinen der Zeugen ließ der Angeklagte A. ein Paar Handschuhe fallen. Die Einlassung A.s, er habe die Handschuhe benötigt, da er mit dem Auto Probleme gehabt habe ist bereits deshalb unplausibel, weil sie nicht erklärt, weshalb er die Handschuhe beim Erscheinen der beiden Zeugen fallen ließ, zumal er sich nicht Nahe seines Fahrzeugs befand. Die Zeugin FB. konnte zudem erinnern, der Angeklagte A. habe seinen Aufenthalt in der Grünfläche damit erklärte, er habe einen Freund in Neuss besucht und sei auf dem Rückweg nach Hause. Er habe nur urinieren müssen. Nach erfolgter Belehrung habe er diese Angabe wiederholt. Es ist kein Grund ersichtlich warum A. nicht entsprechend seiner nunmehrigen Einlassung unmittelbar angegeben hat, dass er in ÜZ einen Schwager abholen möchte, wenn dies der Wahrheit entsprochen hätte. Beide Angaben sind zur Überzeugung der Kammer Schutzbehauptungen, um den wahren Grund – seine Beteiligung an der Tat – zu verschleiern. Die Kammer ist überzeugt, dass A. bekannt war, dass der gesondert Verfolgte S. Einbruchstaten begehen wollte, nachdem er jeweils das Fahrzeug des Angeklagten A. verlassen hatte. Anders ist das Verhalten kurz vor seiner vorläufigen Festnahme nicht zu erklären. Der laute Pfiff kann nur als Warnung des Haupttäters verstanden werden. Auch spricht die Einschaltung des Flugmodus für diesen Schluss. Nicht festzustellen vermochte die Kammer, dass der Angeklagte unmittelbaren Zugriff auf die Beute aus der Tat der Fallakte 9 hatte beziehungsweise bezüglich der geplanten Beute aus Fallakte 8 haben sollte. Auch ergaben sich keine weiteren Hinweise auf eine mittäterschaftliche Begehung, wie beispielsweise ein Aufteilen der Beute. Auch im Rahmen seiner Vorstrafe war er lediglich gegen Entgelt Fahrer für gleichgelagerte Taten. b. Die Kammer ist auch überzeugt, dass der Angeklagte A. die bereits festgestellten Haupttaten der Angeklagten D., I. und A. – im Umfang seiner Verurteilung – durch die Hilfe bei der Anmietung des VW Golf am ##.##.2023 sowie die Verlängerung der Mietzeit am ##.##.2024 in Kenntnis von den Haupttaten unterstützte. Der Angeklagte A. gab zunächst an, dass er wenn überhaupt, dann auf dem Weg zum Café LB. mit zu der Firma F. gefahren sei. Er wäre allenfalls einmal dort gewesen. Später erklärte der er, dass er nur die Handynummer von I. gespeichert habe. I. und D. hätten ihn mit zu der Firma F. genommen. D. sei mit reingegangen. Er habe nur übersetzt. Es sei um eine Verlängerung gegangen. Da habe er noch nicht gewusst, dass D. Einbrüche begehe. Das habe er erst seit Ende Januar vermutet. Auf Nachfrage, wer die Daten für den Vertrag bei Firma F. angegeben habe, erklärte A., dass er das nicht mehr wisse. Mit der Bezahlung habe er nichts zu tun gehabt. Die anderen Angeklagten seien immer zusammen im Café LB. gewesen. Seit kurz vor Dezember seien die öfter ins Café LB. gekommen. Auf Nachfrage, woher er die Telefonnummer von I. gehabt habe, erklärte A., dass er mit der Kellnerin befreundet gewesen sei. So habe er I. kennen gelernt. Es könne sein, dass er die Nummer schon am ##.##.2023 gehabt habe. Mit den anderen Angeklagten habe er sich nicht über Einbrüche unterhalten. Angesprochen auf den bei ihm aufgefundenen Beleg aus der Tat vom ##.##.2024 zum Nachteil des Zeugen ZB. erklärte er, dass er im LB. eine Jacke bekommen habe. Von wem wisse er nicht. Die habe er gebraucht, weil es kalt gewesen sei. Er habe die Jacke zurückgeben wollen. An wen wisse er nicht mehr. Nähere Angaben dazu machte er nicht. Ein Gespräch im VW Golf über eine Jacke habe es nicht gegeben. Diese Einlassung ist soweit sie den Feststellungen widerspricht widerlegt. Soweit der Angeklagte A. sich eingelassen hatte, er sei nur einmal in der Filiale der Firma F. gewesen, ist dies widerlegt durch die jeweils glaubhaften Angaben der Zeugen CD., CA., und CC.. Diese sind Mitarbeiter der Firma F., wobei der Zeuge CD. die Filiale in Ü leitet und die Zeugin CC. seine Vertreterin ist. Der Zeuge CD. hat den Angeklagten A. in der Hauptverhandlung und auch zuvor bei Vorlage eines Einzelfotos wiedererkannt. Er habe A. – so seine glaubhafte Aussage – in einer Vielzahl an Tagen gesehen, die genaue Anzahl der Aufeinandertreffen könne er nicht erinnern. Sicher sei er sich aber, dass bereits bei der erstmaligen Anmietung eines Fahrzeugs bei der Firma F. A. und D. gemeinsam erschienen seien. Ob sonst noch jemand dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr. Einerseits sei besonders gewesen, dass D. kein Deutsch habe sprechen können und A. für ihn übersetzt habe. D. habe aber der Mieter der Fahrzeuge sein sollen. Da er nur ausländische Dokumente gehabt habe, sei er als Filialleiter hinzugezogen worden. Dies sei ein übliches Vorgehen in solchen Fällen, da letztlich entschieden werden muss, ob die vorgelegten Dokumente echt seien. Wer die Anmietung des ersten Fahrzeugs ansonsten bearbeitet habe, wisse er nicht mehr. Er konnte sich aber erinnern, dass er sich mit A. immer freundlich unterhalten habe. Nach seinem Eindruck sei A. der Chef von D. gewesen. Mit diesem habe er stets die Gespräche geführt. A. habe nur ab und zu etwas übersetzt. Sicher sei er, dass die beiden mindestens drei Mal gemeinsam da waren, es könnten sicherlich aber auch 6-8 Aufeinandertreffen gewesen sein. Dies könne den Unterlagen der Firma entnommen werden. Besonders sei gewesen, dass die Höhe der aufgerufenen Mietkosten egal gewesen sei. Es käme je nach Nachfrage zu schwankenden Tagesmietpreisen. Auch wenn der Preis sehr hoch gewesen sei, sei das Fahrzeug angemietet bzw. verlängert worden. Dass A. bereits beim ersten Anmietvorgang am ##.##.2023 dabei gewesen ist, ergibt sich ergänzend aus den Angaben des Zeugen CA., des ermittelnden Polizeibeamten CE. und den auszugsweise verlesenen Urkunden über die Anmietungen. Demnach war die erste Anmietung eines Fahrzeugs (VW Taigo) durch D. der ##.##.2023. Im Einklang mit den Angaben des Zeugen CD. gab CA. an, dass er sicher den Filialleiter oder einen Vertreter hinzugezogen habe. Er könne sich zwar an den konkreten Vorgang nicht mehr erinnern. Allerdings sei er seinerzeit als Praktikant eigentlich in der Filiale in Ä tätig gewesen. Er habe jedoch am ##.##.2023 in der Filiale in Ü ausgeholfen. Wenn ein Mietvertrag mit ausländischen Dokumenten abgeschlossen werden solle, müsse eine Freigabe durch einen Vorgesetzten erfolgen. Sonst werde kein Fahrzeug herausgegeben. Gerade aufgrund der hierzu übereinstimmenden und äußerst nachvollziehbaren Angaben der Zeugen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte A. bereits bei der ersten Anmietung dabei war. Dass D. einer Begleitung bedurfte ergibt sich bereits daraus, dass er weder Lesen noch Schreiben kann und auch kein Deutsch spricht. Die Kammer ist sich bewusst, dass der Wiedererkennung durch CD. bei Vorlage eines Einzelfotos sowie im Rahmen der Hauptverhandlung geringer Beweiswert zukommt. In der Gesamtschau ist es aber gesichert, dass der Zeuge die Angeklagten A. und D. zutreffend wiedererkannte. Für eine Anwesenheit A.s am ##.##.2023 spricht dabei, dass an diesem Tag um 14:15 Uhr die Anmietung erfolgte und die Auswertung seines Mobiltelefons um 13:36 Uhr eine SMS mit einer Begrüßungsfloskel von I. an A. ergab. Dies konnte der Zeuge KOK CE. nachvollziehbar berichten. In der Gesamtschau ist die Kammer überzeugt, dass A. – wie auch später – abgeholt wurde und über das Erscheinen I.s mit der SMS hingewiesen wurde. Am Tag der Verlängerung des Fahrzeugs, dem ##.##.2023 besteht ebenfalls SMS-Kontakt zwischen I. und A.. Auch für ##.##.2023 konnte der Zeuge CE. berichten, dass es mehrere Telefonanrufe von A.s Mobiltelefon bei der Firma F. gab. Danach war es so, dass am ##.##.2023 um 10:37 Uhr für 1 Minute und 22 Sekunden, um 14:59 Uhr für 5 Minuten 54 Sekunden und um 15:55 Uhr für 1 Minute und 26 Sekunden mit der Ü Firma F. Filiale telefoniert wurde. Es folge ein weiteres Telefonat am ##.##.2023 sowie sechs Anwahlversuche bis zum ##.##.2024. Dies zeigt die von den Mitarbeitern der Firma F. beschriebenen häufigen Kontakte zu A.. Auf den Mobiltelefonen der anderen Beteiligten konnten wie der Zeuge CE. angab, hingegen keine Telefonate mit der Firma F. festgesellt werden. Zudem konnten mit Zeitstempel 10:37 Uhr am ##.##.2023 GPS-Daten festgestellt werden, die den Standort der Firma F. in Ü wiedergeben. Schließlich konnte sich auch die Zeugin CC. an mehrere Kontakte im Rahmen der Anmietungen erinnern, auch wenn sie die Personen nicht sicher wiedererkennen konnte. Sie konnte anhand des in Augenschein genommenen auf den ##.##.2024 datierten gedruckten Vertrages, mit handschriftlicher Unterschrift nebst handschriftlichem Datum vom ##.##.2024, sicher erinnern und angeben, dass die Personen am ##.##.2024 zur Verlängerung des Fahrzeugs erschienen sind. Sie konnte erkennen, dass es sich um einen ausgedruckten Vertrag handele, den sie nur verwende, wenn es technische Probleme gebe. Insofern müsse sie dann handschriftlich das Datum eintragen. Hierbei handele es sich dann um das zutreffende Datum. Diese Angaben stehen in Übereinstimmung mit der verlesenen Abrechnung über den Zeitraum ##.##.2023-##.##.2024, der einen Einsatz der Kreditkarte am ##.##.2024 ausweist. Insofern konnte die Zeugin – ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Zeugen CD. – berichten, dass sie immer die beiden selben Personen gesehen hat, die zur Verlängerung erschienen. Das Erscheinen sei erforderlich, da die Kreditkarte dann zur Zahlung eingelesen werden müsse. Dies sei auch noch häufiger als auf den schriftlichen Rechnungen der Fall gewesen. Diese würden nur nach Ablauf eines längeren Zeitablaufs erstellt. Die Anmietungen seien aber zunächst immer nur für kürzere Zeiten erfolgt. Das Auto sei dann verlängert worden, wobei sie oft habe hinterhertelefonieren müssen. Es sei jeder Preis durch die beiden akzeptiert worden. Die Anwesenheit A.s bei der Verlängerung des VW Golf am ##.##.2024 ergibt sich auch aus den GPS-Daten des Fahrzeugs, welches zu diesem Zeitpunkt bereits überwacht war. Der Zeuge CE. konnte hierzu schildern, dass das Fahrzeug sich an diesem Tag vom Aufenthaltsort I. und D.s zur Filiale der Firma F. begibt. Die direkte Fahrtroute wird dabei auf dem Hin- und Rückweg verlassen und führt mit (kurzen) Standzeiten an der Anschrift des Angeklagten A. vorbei. Kurz vor der Standzeit ruft I. A. per WhatsApp an, was in Einklang damit zu bringen ist, dass das unmittelbar bevorstehende Erscheinen angekündigt wird. In diesem Zeitraum verlässt das Mobiltelefon A.s auch den Bereich seines WLan und loggt sich zunächst aus und entsprechend nach Rückkehr von der Firma F. wieder ein. Die Kammer ist daher in der Gesamtschau überzeugt, dass – wie die Zeugen es beschrieben – D. immer durch dieselbe Person begleitet wurde, den Angeklagten A.. Aus den nachfolgenden Umständen ist die Kammer in der Gesamtschau auch überzeugt, dass der Angeklagte die Anmietung/Verlängerung in Kenntnis der mit dem Fahrzeug durchgeführten schweren Wohnungseinbrüche unterstützte. Der Angeklagte A. stand zunächst bereits länger und intensiver in Kontakt zu den weiteren Angeklagten. Der Zeuge KOK CE. konnte hierzu angeben, dass die Auswertung des am ##.##.2023 sichergestellten Mobiltelefons ergab, dass A. und I. sich ab Anfang September 2023 kontaktierten. Ab dem ##.##.2023 seien die Kontakte häufiger und regelmäßiger geworden. Nur noch vereinzelt habe mal ein Tag dazwischengelegen, an denen beide keine Konversation führten. Seit dem ##.##.2023 bis zur Sicherstellung des Mobiltelefons am ##.##.2024 bestanden mehrmals tägliche Kontakte. Diese seien auch auf dem im Anschluss genutzten Gerät fortgeführt worden. In den meisten Fällen seien mehrere Telefonate am Tag geführt worden. Zu D. habe zumindest seit dem ##.##.2023 Kontakt über Mobiltelefon bestanden. Dem Angeklagten ist eine Unterstützung von Wohnungseinbruchsdiebstählen zudem nicht fremd, wie seine Vorstrafe aber auch seine Beteiligung am ##.##.2024 zeigen. Ferner haben sich die Mitangeklagten ausweislich der verlesenen Innenraumüberwachung, wie auch der Zeuge KOK CE. berichten konnte, unumwunden auch in Anwesenheit A.s über die Durchführung ihrer Taten unterhalten. Aufgrund einer durchgeführten Observation am ##.##.2024 konnte der Aufenthalt der Angeklagten I., M. und A. im VW Golf ab 16:21 Uhr sicher festgestellt werden. Neben den Angaben des Zeugen KOK CE. hat sich dies aus dem Observationsbericht ergeben. Es wird darüber gesprochen, wohin sie heute fahren wollen. Eine Person spricht M. mit seinem Vornamen an und fragt ihn, wie er in der kurzen Zeit, dahin und wieder zurückkommen wolle, sie müssten Schmuck klauen. Die Antwort ist nicht zu verstehen. Um 16:59 Uhr verabschiedet sich A., während nunmehr auch D. dazu gestoßen ist. Wie die Auswertung der Standortdaten des Fahrzeugs später ergab, fuhren die Angeklagten – ohne A. – kurze Zeit später die Tatorte dieses Tages an. Für eine solche offene Konversation über Taten spricht letztlich auch, dass D. angibt, im Café LB. angesprochen worden zu sein, ob er mitmache. Die Angeklagten D., I. und M. bedurften zudem eines deutschsprachigen Unterstützers, um ein Auto anmieten zu können. Aus der Auswertung des Mobiltelefons und der insoweit auszugsweise durch den Zeugen CE. eingeführten und auch verlesenen Innenraumüberwachung ergab sich zudem, dass der Angeklagte A. sich am ##.##.2024 ab etwa 11:30 Uhr in dem Fahrzeug VW Golf befand. Als er zusteigt, wird er mit „Hallo Herr A.“ begrüßt. Der Zeuge CE. konnte ergänzend berichten, dass zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug den Wohnort des Angeklagten A. erreicht hatte. Zudem gibt es einen kurzen Anruf des Angeklagten I. bei A.. Die Kammer ist überzeugt, dass A. hierdurch über das Eintreffen informiert wurde. Durch Hintergrundgeräusche waren trotz einer vorgenommenen Optimierung der Dateien oft nur einzelne Passagen verständlich. Es sprechen zwei Personen, wobei die als „männliche Person 2“ bezeichnete Person eingangs als A. begrüßt wurde. Im Fahrzeug spricht A. sodann darüber, dass jemand gestern in AZ gewesen sei. Es geht um einen Tatort. Der sei nur 3-5 Minuten weg gewesen vom Haus. Er beschwert sich, dass jemand seine – dem anderen gehörende – Jacke erkennen werde. Die Jacke sei seine – A.s – Größe gewesen. Der Wohnort des Zeugen ZB. liegt wie der Zeuge KOK CE. berichten konnte wie auch der Wohnort A.s in AZ. Der Zeuge ZB. hat glaubhaft berichtet, dass der bei A. aufgefundene Kartenzahlungsbeleg aus einer bei ihm am ##.##.2024 entwendeten Skijacke stammte. Das Auffinden des Belegs bei A. konnte – neben dem Angeklagten A., der allerdings unplausible Angaben dazu machte, wie er kurzzeitig in den Besitz der Jacke gekommen war, auch die Zeugin WB. berichten. Die Kammer ist in der Gesamtwürdigung überzeugt, dass A. die Jacke bereits in dem seit der Tat vergangenen kurzen Zeitraum erhalten hat und über deren Herkunft aus einem Wohnungseinbruch in der Nähe wusste. Er fürchtete, dass der Geschädigte seine Jacke wiedererkennen könnte und hat diese daher nicht behalten. Die Angabe A.s, die Jacke passe ihm, lässt sich in Einklang bringen mit dem von der Kammer wahrgenommenen Erscheinungsbild des Zeugen ZB. und des Angeklagten A.. I. ist hingegen deutlich kleiner. Dass A. I. hierüber berichtet steht auch nicht im Widerspruch zu einer Tatbeteiligung I.s. Letztlich beschwert sich A. in seinen Ausführungen darüber, dass er eine Jacke aus einem so kurze entfernt liegenden Tatort erhielt. Diese Äußerungen belegen eindrucksvoll, dass A. von den Diebstahlstaten der anderen Angeklagten wusste. Nach alledem ist die Kammer bei einer Gesamtschau der Umstände davon überzeugt, dass der Angeklagte A. nicht nur Anfang Februar 2024, sondern ihm auch spätestens bei Anmietung des VW Golf in der Ü Firma F.-Filiale am ##.##.2023 bekannt war, dass die weiteren Angeklagten ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Wohnungseinbrüchen in Privatwohnungen finanzierten. Weder der Angeklagte D., noch die weiteren Angeklagten I. und M., welche der Angeklagte A. alle aus dem Café LB. in Ü kannte, gingen keiner geregelten Arbeit nach. Es musste sich dem Angeklagten A. danach bereits aufdrängen, dass die angemieteten Fahrzeuge für illegale Tätigkeiten genutzt wurden. Die Kammer ist darüber hinaus aber auch sicher, dass er über die Begehung der Wohnungseinbrüche durch die Mitangeklagten informiert wurde. Einen Grund dafür, dass die Mitangeklagten ihm gegenüber dies erst Anfang Februar hätten mitteilen sollen, ist nicht ersichtlich. Die Kammer konnte dabei nicht feststellen, dass dem Angeklagten A. die letztlich begangenen Taten bereits im Detail bekannt waren, zumal die Gespräche ergeben, dass die Ziele erst kurzfristig ausgesucht wurden. Er handelte jedoch aufgrund der langen Dauer der Anmietungen jedenfalls mit Eventualvorsatz hinsichtlich aller festgestellten Haupttaten der übrigen Angeklagten, bei denen das Fahrzeug VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ( Kennzeichen entfernt ) eingesetzt wurde. 4. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten in ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären, ergaben sich nicht. V. Die Angeklagten haben sich unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung vorgenommenen Einstellungen und Beschränkungen gem. §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO wie folgt strafbar gemacht. 1. Die Angeklagten D., M. und I. haben sich wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in 28 Fällen (D.), 16 Fällen (I.) bzw. 21 Fällen (M.), davon jeweils in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und des Diebstahls gemäß §§ 242, 244 Abs. 1, Satz 2 Nr. 3, Abs. 4, 303, 22, 23 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2, 52, 53 strafbar gemacht. Soweit den Angeklagten D., I. und M. in der Anklageschrift unter Ziffer I.20 / Fallakte 7 ein schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl vorgeworfen wurde, konnte ihnen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden, dass sie zur Ausführung der Tat gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in eine Wohnung eingebrochen oder eingestiegen sind. Es konnte nicht festgestellt werden, dass zur Begehung der Tat eine Terrassentür aufgehebelt wurde. Es war vielmehr zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass der Zutritt zu dem Haus des Geschädigten EA. durch eine geöffnete Kellertür erfolgte. Die Angeklagten haben hinsichtlich dieser Tat lediglich einen Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB begangen. Der Angeklagte D., I. und M. handelten insofern gewerbsmäßig, so dass das Regelbeispiel nach § 243 Abs. 1, Satz 2 Nr. 3 StGB erfüllt ist. Dies setzt voraus, dass der Täter den Diebstahl mit der Absicht begeht, sich aus einer wiederholten Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit zu schaffen, vgl. BGH Beschluss vom 17.12.2024 – 3 StR 484/14, NStZ 15, 396. So lag es im vorliegenden Fall. Die Angeklagten waren übereingekommen, fortdauernd Diebstahlstaten zu begehen. Da sie keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgingen und keine Sozialleistungen bezogen, beabsichtigten sie gerade, ihre Lebenshaltungskosten dauerhaft und vollständig durch die Begehung gleichgelagerter Taten zu bestreiten. Die Annahme eines besonders schweren Falles war auch nicht gemäß § 243 Abs. 2 StGB ausgeschlossen. Das wäre dann der Fall, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Die Wertgrenze dazu wird heute überwiegend bei 50 Euro gezogen. Zwar konnte die Kammer den Wert der entwendeten Münzen nicht ermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass der Wert unter 50 Euro betrug, lagen nicht vor. Die Angeklagte wollten zudem hochwertige Objekte stehlen. Der Aufgrund des gemeinsamen Tatplans erbrachte jeweilige Tatbeitrag begründet jeweils ihre Mittäterschaft. Ob ein Beteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291). Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein. (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 StR 395/12 –, Rn. 4, juris). Vorliegend kam auch dem Angeklagten M. mit seiner Fahrt zu den jeweiligen Tatorten und dem Absichern der Tatausführung bereits erhebliche Bedeutung zu. Darüber hinaus suchte er auch die Tatobjekte über google.maps aus, was ihm zusätzlichen Einfluss verschaffte. Die Angeklagten M., D. und I. sahen ihre Tatbeiträge insgesamt gleichwertig an, was sich auch in der Aufteilung der Beute zu gleichen Anteilen niederschlug. Dieser Anteil an der jeweiligen Beute belegt auch das Interesse M.s am Taterfolg. Er ist – wie auch die Angeklagten I. und D., welche in den Objekten tätig wurden – Mittäter der gemeinsamen Tat. Da er die Tatorte auch jeweils einzeln anfuhr und die Mittäter nicht etwa an einem Sammelpunkt absetzte, stehen die Taten auch für ihn in Tatmehrheit zueinander. Die erforderlichen Strafanträge wurden gestellt. Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wurde zudem bejaht. 2. Der Angeklagte A. hat sich wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl, wegen Beihilfe zum versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl sowie wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in 18 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Ziff. 22, 23, 25, 27-30, 32, 33, 35-38, 41, 43, 44, 46, 47 der Anklage), davon in einem Fall zum Versuch, gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1, 52, 53 strafbar gemacht. A. hat durch die Hilfe bei der Anmietung des jedenfalls für die Taten ab dem ##.##.2024 eingesetztes VW-Golf einen wie er wusste für die Begehung der Taten förderlichen Beitrag geleistet. Ihm war klar, dass für die Begehung von Einbruchsdiebstählen ein Fahrzeug benötigt wird. Derjenige, der lediglich eine fremde Tat fördert, braucht Einzelheiten dieser Tat nicht zu kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr zu haben. Es ist lediglich ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Der Hilfeleistende muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, i. S. bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen (vgl. BGH, NStZ-RR 2024, 213, beck-online). Dies war bei A. wie aufgezeigt vorliegend der Fall. Die Taten wurden durch seine Mithilfe bei der Anmietung gefördert. Es handelt sich insoweit um eine Handlung, so dass die Taten sich für ihn als tateinheitlich begangen darstellen. Der Verlängerung des Fahrzeugs am ##.##.2024 führt nicht zur Annahme von Tatmehrheit zwischen den vor und nach der Verlängerung begangenen Taten, da das Fahrzeug durchgängig den weiteren Angeklagten zur Verfügung stand und nicht zwischenzeitlich zurückgegeben wurde. Soweit dem Angeklagten A. mit der Anklage hinsichtlich der Taten aus den Fallakten 8 und 9 jeweils eine täterschaftliche Begehung vorgeworfen wurde, so vermochte die Kammer unter Anlegung der vorgenannten Kriterien die dafür erforderlichen Feststellungen nicht zu treffen. Das Fahren des Fluchtfahrzeugs kann zwar für Mittäterschaft ausreichend sein, denn dies stellt einen unverzichtbaren Beitrag zur Tatbegehung dar. Andererseits ist für den Fahrer eines Fluchtfahrzeugs nicht stets anzunehmen, dass er Mittäter sei. Ein solches Verhalten kann sich je nach den weiteren Tatumständen auch lediglich als Beihilfe darstellen. Feststellungen dazu, ob der Angeklagte A. an der Planung der Taten beteiligt war oder ob die jeweiligen Tatorte alleine durch den gesondert Verfolgten S. bestimmt wurden, ließen sich nicht treffen. Da auch nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Angeklagte A. überhaupt Zugriff auf die erlangte Beute hatte (Fallakte 9) bzw. nach dem Tatplan haben sollte (Fallakte 8) war vielmehr davon auszugehen, dass er lediglich Gehilfe und nicht Täter sein sollte. Seine Beihilfehandlung erstreckte sich dabei zum einen auf die Fahrten zu den Tatorten, ohne die der gesondert Verfolgte S. die Taten in ihrer konkreten Form nicht hätte ausführen können. Weiter leistete der Angeklagte A. hinsichtlich der Tat aus der Fallakte 8 dem Täter der vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat auch dadurch Beihilfe, dass er in Hörweite des Tatorts wartete und den Haupttäter bei Erscheinen von Polizeikräften durch einen lauten Pfiff warnte. A. hatte – wie sich aus den Umständen ergibt – mit Eintreffen der Polizei auch erkannt, dass die Tatausführung fehlgeschlagen war. VI. Hinsichtlich der Frage, wie die Angeklagten zu bestrafen sind, hat sich die Kammer – sowohl für die Festlegung des jeweils anzuwendenden Strafrahmens als auch für die konkrete Zumessung der Strafe – von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen und alle jeweils für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände umfassend gegeneinander abgewogen und zudem die Wirkungen berücksichtigt, die von der Strafe auf ihr zukünftiges Leben in der Gesellschaft jeweils zu erwarten sind. 1. Angewandte Strafrahmen Bei tateinheitlich begangenen Taten hat die Kammer die Strafe dem schwersten Strafrahmen entnommen. Für die vollendeten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahlstaten ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 244 Abs. 1 und 4 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falles ist nach § 244 Abs. 3 StGB bei einer Strafbarkeit nach § 244 Abs. 4 StGB nicht möglich. Für die versuchte schwere Wohnungseinbruchsdiebstahlstat (Fallakte 33) hat die den nach §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244 Abs. 1 und 4 StGB zugrunde gelegt, der von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten reicht. Diese Entscheidung hat sie aufgrund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit sowie der jeweiligen Tatumstände im weitesten Sinne getroffen, bei der vor allem den versuchsbezogenen Gesichtspunkten, namentlich der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des Versuchs besonderes Gewicht zugekommen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.03.2017 - Az. 3 StR 517/16 m. w. N.). Hinsichtlich der Beihilfe des Angeklagten A. zu dem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl (Fallakte 9) sowie der Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in 18 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen hat die Kammer ebenso den vorgenannten gem. § 49 StGB gemilderten Strafrahmen angewendet. Bezüglich der Beihilfe zum versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl (Fallakte 8) hat die Kammer den zweifach gem. § 49 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt, mithin von 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen. Bei dem Diebstahl im besonders schweren Fall beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 10 Jahren (§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1, Satz 1 StGB). In der Gesamtschau der nachfolgend aufgeführten Kriterien hat die Kammer nicht von einer Verhängung einer Strafe aus dem Regelstrafrahmen abgesehen. 2. Bei allen Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass mit der Zustimmung zu Verlesungen eine –wenn auch nicht erhebliche – Verkürzung des Verfahrens verbunden war. Ferner haben sich alle Angeklagten mit der außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten Mobiltelefone einverstanden erklärt. Zugunsten der Angeklagten D., I. und M. hat die Kammer weiterhin berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft sind und sich geständig im Sinne der Anklagevorwürfe eingelassen haben. Für die Angeklagten I., M. und D. sprach auch, dass sie die deutsche Sprache nicht beherrschen und weit entfernt ihres Herkunftslands durch die Untersuchungshaft besonders belastet waren. Hinsichtlich des Angeklagten I. war zudem mildernd zu berücksichtigen, dass er im Mai 2024 in der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Q einem körperlichen Übergriff durch zwei Mitgefangene ausgesetzt war. Hierbei wurde er erheblich verletzt und erlitt einen Kieferbruch, der eine operative Versorgung und einen mehrtägigen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich machte. Gegen die Angeklagten I., M. und D. sprach hingegen die erhebliche kriminelle Energie, die sich auch aus dem wiederholten Zusammenwirken mehrerer Täter ergibt, Ferner wurden bis auf bei Fallakte 7 jeweils zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht. Gegen den Angeklagten A. sprach, dass er bereits einschlägig vorbestraft ist und wegen gleichgelagerter Taten auch bereits Haft verbüßte. Die Kammer hat aber auch gesehen, dass dies bereits längere Zeit zurückliegt. Im Rahmen der Strafbarkeit als Beihilfe handelte es sich um gewichtige Beihilfehandlungen. Fallbezogen hat die Kammer es zugunsten der jeweiligen Angeklagten gewertet, wenn ein Teil der Tatbeute zu den Geschädigten zurückgelangt ist, auch wenn es sich dabei nur um einen vergleichsweise geringen Teil handelte und dies auch nicht auf ein aktives Verhalten der Angeklagten zurückzuführen war. Ferner hat die Kammer die Taten entsprechend der Höhe der Tatbeute sowie etwaiger besonderer Tatfolgen bei Geschädigten gewichtet. 3. Einzelstrafen D.,I. und M. In der Gesamtschau hat die Kammer es als angemessen angesehen, gegen die Angeklagten I., M. und D. bei gleichen bzw. vergleichbaren Taten dieselben Einzelstrafen zu verhängen. Für die Tat der Fallakte 3, bei der das wertmäßig höchste Diebesgut entwendet wurde und erhebliche Folgen für die Geschädigte DA. festgestellt wurden, hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten erkannt. --- Für die Taten, bei denen der Wert des Diebesgutes über 20.000 Euro lag (Fallakten 1 und 50) hat die Kammer auf Freiheitsstrafen von je drei Jahren erkannt. Dabei hat die Kammer diese Einzelstrafe von drei Jahren auch für die Taten aus den Fallakten 12, 14, 17 und 65 für angemessen erachtet, bei denen der Wert des Diebesgutes zwar niedriger als 20.000 Euro lag, die Tat dafür aber bei den Geschädigten jeweils eine nachhaltige psychische Belastung hervorrief. Die Folgen für die Zeugin VA. (Fallakte 65) sind dabei besonders gravierend. --- Für die Taten, bei denen der Wert des Diebesgutes über 7.500 Euro, aber unter 20.000 Euro lag (Fallakten 19, 26 und 39) hat die Kammer auf Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und neun Monaten erkannt. In Fallakte 39 ist zwar ein Teil der Tatbeute zurückgelangt, dies wird allerdings durch die eingetretenen Belastungen aufgewogen. Dabei hat die Kammer diese Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten auch für die Tat aus der Fallakte 5 für angemessen erachtet, bei welcher der Wert des Diebesgutes zwar niedriger als 7.500 Euro lag, die Tat dafür aber bei den Geschädigten eine nachhaltige psychische Belastung hervorrief. --- Für die Taten, bei denen der Wert des Diebesgutes über 1.500 Euro, aber unter 7.500 Euro lag (Fallakten 16, 32, 37, 52, 56 und 68) hat die Kammer auf Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten erkannt. --- Für die Taten, bei denen der Wert des Diebesgutes unter 1.500 Euro lag (Fallakten 10, 15, 18, 22, 36, 49, 59, 60, 64 und 66 hat die Kammer auf Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und drei Monaten erkannt. --- Für die Taten, bei denen das Diebesgut zwar bei bis zu 1.500 Euro lag, die Tatbeute jedoch überwiegend zu den Geschädigten zurückgelangte (Fallakten 29 und 38) hat die Kammer auf Freiheitsstrafen von je zwei Jahren erkannt. --- Für die Tat aus der Fallakte 33, bei welcher der Wohnungseinbruchdiebstahl lediglich versucht wurde, sowie für die Tat aus der Fallakte 7, bei welcher lediglich ein Diebstahl im besonders schweren Fall verwirklich wurde hat die Kammer auf Freiheitsstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten erkannt. 4. Gesamtstrafenbildung D., I. und M. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer zunächst für alle Angeklagten neben den bereits genannten Strafermessungserwägungen berücksichtigt, dass es sich größtenteils um gleichgelagerte Taten handelte, von denen zum Teil mehrere an einem Tag beziehungsweise in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang begangen wurden. Allerdings kamen mit jeder Tat neue Geschädigte dazu, die jeweils individuell einer Gefährdung für psychische Tatfolgen ausgesetzt waren. a) Für den Angeklagten D. ergaben sich die folgenden Einzelfreiheitsstrafen: Fallakte 3 drei Jahre und drei Monate Fallakten 12, 14, 17, 50, 65 je drei Jahre Fallakten 5, 19, 26, 39 je zwei Jahre und neun Monate Fallakten 16, 32, 52, 56, 68 je zwei Jahre und sechs Monate Fallakten 10, 15, 18, 22, 36, 49 59, 60, 64, 66 je zwei Jahre und drei Monate Fallakten 29 und 38 je zwei Jahre Fallakten 7 und 33 je ein Jahr und sechs Monate. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB – nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten D. sprechenden Gesichtspunkte und Strafzumessungserwägungen sodann unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten erkannt. b) Für den Angeklagten I. ergaben sich die folgenden Einzelfreiheitsstrafen: Fallakte 3 drei Jahre und drei Monate Fallakten 12, 14 und 50 je drei Jahre Fallakten 19, 26 und 39 je zwei Jahre und neun Monate Fallakten 16 und 32 je zwei Jahre und sechs Monate Fallakten 10, 15, 18, 36 und 49 je zwei Jahre und drei Monate Fallakte 38 zwei Jahre Fallakten 7 und 33 je ein Jahr und sechs Monate Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB – nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten I. sprechenden Gesichtspunkte und Strafzumessungserwägungen sodann unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt. Dabei hat die Kammer insofern zugunsten des Angeklagten die unverschuldet in der Haft erlittene Verletzung berücksichtigt. c) Für den Angeklagten M. ergaben sich die folgenden Einzelfreiheitsstrafen: Fallakte 3 drei Jahre und drei Monate Fallakten 1, 12, 14, 17 und 50 je drei Jahre Fallakten 5, 26 und 39 je zwei Jahre und neun Monate Fallakten 16, 32, 37 je zwei Jahre und sechs Monate Fallakten 15, 18, 22, 36 und 49 je zwei Jahre und drei Monat Fallakten 29 und 38 je zwei Jahre Fallakten 7 und 33 je ein Jahr und sechs Monate. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB – nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten M. sprechenden Gesichtspunkte und Strafzumessungserwägungen sodann unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten erkannt. 5. Einzelstrafen A. Für die Tat aus der Anklage II.1, Fallakte 9 (Beihilfe zum vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl zulasten der Geschädigten AB.) hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Für die Tat aus der Anklage II.2, Fallakte 8 (Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl zulasten der Geschädigten BB.) hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Für die Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in 18 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon in einem Fall zum Versuch hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt. 6. Gesamtstrafe A. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB – nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Gesichtspunkte und Strafzumessungserwägungen sodann unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. VII. Soweit die Tatbeute nicht sichergestellt werden konnte, war deren Wert gem. §§ 73, 73c StGB einzuziehen. 1. Bei den Einziehungsbeträgen hat die Kammer dementsprechend von der jeweiligen Tatbeute die aufgefunden und sichergestellten Gegenstände in Abzug gebracht. Dies betraf folgende Fälle: I.46 / Fallakte 38 (betreffend den Geschädigten PB.: Tatbeute in Form von zwei Ringen im Wert von 500 Euro vollständig zurückgelangt) I.47 / Fallakte 39 (betreffend die Geschädigten UB.: entwendeter Schmuck im Wert von 4.100 Euro teilweise zurückgelangt). 2. Hinsichtlich der Fälle I.20 / Fallakte 7 (betreffend den Geschädigten EA.) I.32 / Fallakte 29 (betreffend den Geschädigten OB.) und I.35 / Fallakte 49 (betreffend den Geschädigten IB.) wurde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von einer Einziehungsentscheidung gem. § 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO abgesehen. 3. Die nachfolgend jeweils aufgeführten Werte beruhen – wie bereits dargestellt – auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten und bedurften keiner weitergehenden Korrektur beispielsweise durch einen Sicherheitsabschlag. Dass der erzielte Erlös durch Weiterveräußerung möglicherweise geringer gewesen ist, bleibt ohne Belang. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten – mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung – nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte, vgl. BGH Beschluss vom 06.02.2024, 6 StR 6/24. Allein für sich betrachtet belegt Mittäterschaft keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB, vgl. BGH Beschluss vom 11.01.2023 – 6 StR 367/22, Rn 6. Eine Zurechnung kommt danach nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfügungsgewalt über die Beute zukommen sollte und er diese auch tatsächlich hatte. Dies ist hier hinsichtlich des aus den Taten Ziffern 1 bis 31 der Feststellungen Erlangten nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten D., I. und M. der Fall. Alle drei Angeklagten hatten bei den Diebstahlstaten, an denen sie beteiligt waren, die faktische (zumindest wirtschaftliche Mit-) Verfügungsgewalt über die Tatbeute, teilweise gemeinsam mit den unbekannten Mittätern. Die Tatbeute wurde gemeinsam vom Tatort in dem jeweils genutzten Fahrzeug abtransportiert. Es war von vornherein in dem bereits geschilderten Umfang deren Aufteilung beabsichtigt und wurde nachfolgend auch durchgeführt. Demnach ergibt sich Folgendes: Für den Angeklagten D. war die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 166.323 Euro anzuordnen. Dafür haftet er als Gesamtschuldner neben den jeweiligen Mittätern. Unter Zugrundelegung des unter Ziffer II. der Urteilsgründe festgestellten Sachverhalts setzt sich dieser Gesamtbetrag wie folgt zusammen: Nr. Anklage Nr. Fallakte Betrag I.2 52 5.250 € I.8 56 3.200 € I.9 3 54.000 € I.13 66 250 € I.14 59 1.500 € I.15 60 1.100 € I.16 68 6.350 € I.17 65 100 € I.18 5 4.600 € I.21 64 1.443 € I.22 10 170 € I.23 19 14.500 € I.25 12 4.500 € I.27 14 7.900 € I.28 16 1.590 € I.29 15 1.280 € I.30 17 4.000 € I.33 18 30 € I.36 50 38.000 € I.38 22 300 € I.41 26 8.500 € I.42 36 860 € I.43 32 2.000 € I.47 39 4.900 € Für den Angeklagten I. war die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 138.230 Euro anzuordnen. Dafür haftet er als Gesamtschuldner neben den jeweiligen Mittätern. Unter Zugrundelegung des unter Ziffer II. der Urteilsgründe festgestellten Sachverhalts setzt sich dieser Gesamtbetrag wie folgt zusammen: Nr. Anklage Nr. Fallakte Betrag I.9 3 54.000 € I.22 10 170 € I.23 19 14.500 € I.25 12 4.500 € I.27 14 7.900 € I.28 16 1.590 € I.29 15 1.280 € I.33 18 30 € I.36 50 38.000 € I.41 26 8.500 € I.42 36 860 € I.43 32 2.000 € I.47 39 4.900 € Für den Angeklagten M. war die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 159.460 Euro anzuordnen. Dafür haftet er als Gesamtschuldner neben den jeweiligen Mittätern. Unter Zugrundelegung des unter Ziffer II. der Urteilsgründe festgestellten Sachverhalts setzt sich dieser Gesamtbetrag wie folgt zusammen: Nr. Anklage Nr. Fallakte Betrag I.4 1 23.000 € I.9 3 54.000 € I.18 5 4.600 € I.25 12 4.500 € I.27 14 7.900 € I.28 16 1.590 € I.29 15 1.280 € I.30 17 4.000 € I.33 18 30 € I.36 50 38.000 € I.37 37 4.000 € I.38 22 300 € I.41 26 8.500 € I.42 36 860 € I.43 32 2.000 € I.47 39 4.900 € VIII. Die Kostenentscheidung beruht für die Angeklagten jeweils auf § 465 Abs. 1 StPO. Unterschriften