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Entscheidung

6 StR 367/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110123B6STR367
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110123B6STR367.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 367/22 vom 11. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2023 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Cottbus vom 28. März 2022 im Ausspruch über die Ein- ziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – we- gen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung for- mellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechts- mittel erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Den erhobenen Inbegriffsrügen (§ 261 StPO; Verfahrensbeanstandun- gen 1 und 2) bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan- walts der Erfolg versagt. Dies gilt gleichermaßen für die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 245 Abs. 1 StPO; Verfahrensbeanstandung 3). Mit die- ser beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Landgericht zu Unrecht von 1 2 - 3 - der Sachvernehmung eines Zeugen abgesehen hat, der das Auskunftsverweige- rungsrecht (§ 55 StPO) „in Anspruch genommen hat“ (RB S. 31), nachdem er zuvor fehlerhaft nach § 52 Abs. 1 StPO belehrt worden war. a) Die Verfahrensbeanstandung ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dem Revisionsvortrag ist bereits nicht zu entneh- men, dass es sich bei dem Zeugen um ein herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne von § 245 Abs. 1 StPO gehandelt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. August 1990 – 3 StR 459/87, BGHSt 37, 168, 169 ff.; Beschluss vom 21. De- zember 1992 – 5 StR 523/92, StV 1993, 235). Das Beschwerdevorbringen er- laubt dem Senat auch nicht zu überprüfen, ob die Strafkammer dem „gesondert verfolgten“ Zeugen (UA S. 6) möglicherweise mit Recht ein umfassendes Aus- kunftsverweigerungsrecht zuerkannt und deshalb eine Beweiserhebung als un- zulässig angesehen hat. Es fehlt ein Vortrag zum Stand des gegen den Zeugen wegen der nämlichen Tat geführten Verfahrens. b) Vor diesem Hintergrund kam es nicht auf die – vom Generalbundesan- walt bejahte – Frage an, ob der Verfahrensrüge ein „wahrheitswidriger Vortrag über den Verfahrensgang ... unter Berufung auf ein bekanntermaßen unrichtiges Protokoll“ zugrundeliegt, der als Rechtsmissbrauch anzusehen wäre. Einer sol- chen Bewertung könnte der Senat jedenfalls ohne zuvor betriebenes Protokoll- berichtigungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 – GSSt 1/06, BGHSt 51, 298) nicht nähertreten (vgl. Tepperwien, FS Meyer-Goßner, 2001, 595, 602; Fezer, FS Otto, 2007, 901, 909). 2. Die auf die Sachrüge hin veranlasste umfassende Überprüfung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs hat lediglich hinsichtlich der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) einen durchgreifenden 3 4 5 - 4 - Rechtsfehler ergeben, weil das angefochtene Urteil tragfähige Feststellungen zu dem vom Angeklagten aus der abgeurteilten Tat nach § 73 Abs. 1 StGB Erlang- ten vermissen lässt. Ob der Angeklagte oder sein Mittäter, der gesondert verfolgte M. , die Tatbeute an sich genommen hat, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen (UA S. 7, 9). Eine Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, „etwas erlangt“ hat; eine Zu- rechnung fremder Verfügungsgewalt scheidet aus, solange keine Mitverfügungs- gewalt begründet wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2020 – 5 StR 154/20, und vom 6. Juli 2021 – 2 StR 3/20, StV 2022, 12). Dies nötigt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; diese entfällt, weil auszuschließen ist, dass sich die notwendigen Feststellungen in einem wei- teren Rechtsgang treffen lassen werden. 3. Der geringe Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, die Gebühr zu ermäßigen oder die Auslagen des Angeklagten teilweise der Staatskasse auf- zuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sander Feilcke Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Cottbus, 28.03.2022 - 24 KLs 9/21 1610 Js 10830/21 6 7 8