Beschluss
5 T 77/23
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2023:0522.5T77.23.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 09.02.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 26.01.2023 (Az.: 33 M 6080/22) aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom 27.12.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.090,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 09.02.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 26.01.2023 (Az.: 33 M 6080/22) aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom 27.12.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.090,00 € festgesetzt. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gem. §§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO statthaft und insbesondere fristgerecht erhoben worden. Der inzwischen eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdegegners hindert das Gericht gem. § 88 InsO nicht an einer Entscheidung über die sofortige Beschwere. Der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist bereits am 05.10.2022 und nicht im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen worden. Der entsprechende Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist am 25.03.2023 beim Amtsgericht Münster eingegangen. II. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags des Pfändungsschutzkontos des Schuldners zu Unrecht die Inflationsausgleichsprämie berücksichtigt. Die Inflationsausgleichsprämie unterliegt grundsätzlich der Pfändung. Anders als bei der Energiepreispauschale, für die der Gesetzgeber durch Einführung des § 122 EstG durch das Jahressteuergesetz vom 16.12.2022 geregelt hat, dass diese unpfändbar ist, hat der Gesetzgeber bezüglich der Inflationsausgleichsprämie mit Gesetz vom 25.10.2022 eine entsprechende Regelung nicht aufgenommen. Der Gesetzgeber hat auch im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der Energiepreispauschale keine entsprechende Regelung bezüglich der Inflationsausgleichsprämie nachgeholt. Der Gesetzgeber hat also sowohl bei der Ermöglichung der steuerfreien Zahlung der Inflationsausgleichsprämie als auch bei der Einführung der Energiepreispauschale keine dahingehende Entscheidung getroffen, dass die Inflationsausgleichsprämie der Pfändung nicht unterliegt. Weiter ist die Inflationsausgleichsprämie entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch nicht gem. § 851 ZPO unpfändbar. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist übertragbar, weil sie nicht zweckgebunden ist. Die Zweckbindung ergibt sich bereits nicht aus einer etwaigen Zahlung der Inflationsausgleichsprämie durch den Bundesgesetzgeber. Es handelt sich bei der Inflationsausgleichsprämie gerade nicht um eine Unterstützungsleistung des Bundesgesetzgebers. Der Bundesgesetzgeber hat nur festgelegt, dass auf eine solche Zahlung keine Steuern erhoben werden. Die Mittel zur Auszahlung stellt allein der Arbeitgeber und nicht die öffentliche Hand zur Verfügung. Anders als bei der Energiepreisprämie ist der Arbeitgeber nicht nur durchleitende Zahlstelle des Bundes. Eine Zweckbindung ergibt sich auch nicht aufgrund der Leistung durch den Arbeitgeber. Die Unpfändbarkeit wegen einer Zweckbindung ergibt sich daraus, dass die Mittel, auf die der Schuldner gegen den Drittschuldner Anspruch hat, „treuhandartig“ zur Verwendung für einen bestimmten Zweck gebunden sind. (vgl. MüKoZPO/ Smid , 6. Aufl. 2020, ZPO § 851 Rn. 8). Bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Die Abfederung der Inflationsfolgen war vorrangig Sinn- und Zweck der gesetzgeberischen Entscheidung diese Zahlung von der Erhebung der Einkommenssteuer zu befreien. Ob und welchen Zweck der Arbeitgeber mit der freiwilligen Leistung verfolgt, wird durch die Zahlung nicht deutlich. Dem Arbeitnehmer steht es weiter vollkommen frei, wie die ausgezahlte Inflationsausgleichsprämie verwendet werden soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Münster, 22.05.2023 5. Zivil-/ Beschwerdekammer