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Urteil

1 Ca 690/23

Arbeitsgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSI:2023:1221.1CA690.23.00
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Tenor
  • 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16.02.2023 zu zahlen.

  • 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3. Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.

  • 4. Die Berufung wird zugelassen

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16.02.2023 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch. Über das Vermögen des Herrn A (Schuldner) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 28.11.2018 (Bl. 5-6 GA) in dem Verfahren – 3 IN 133 / 18 – das Regelinsolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Mit Schreiben vom 06.12.2018 informierte die Klägerin den Beklagten als Arbeitgeber des Herrn A über diesen Sachverhalt und forderte diesen zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung auf, welche dieser nachfolgend mit Schreiben vom 20.12.2018 auch erteilte. Das Insolvenzverfahren wurde am 30.09.2020 aufgehoben. Es begann das noch bis zum 06.12.2024 laufende Restschuldbefreiungsverfahren. Seit Abgabe der Drittschuldnererklärung zahlte der Beklagte ordnungsgemäß sich ergebende pfändbare Beträge an die Klägerin. Mit der Lohnzahlung für November 2022 (Abrechnung Bl. 8 GA) zahlte der Beklagte dem Schuldner eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 500,00 €. Diese rechnete der Beklagte nicht mit in die Berechnungsgrundlage für die Pfändung ein. Die Pfändung im November 2022 wurde aus einem Betrag von 1.930,00 bis 1.939,99 € berechnet. Den sich daraus ergebenden Betrag von 49,61 € zahlte der Beklagte an die Klägerin. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 02.02.2023 (Bl. 7 GA) erfolglos auf, auch die Inflationsausgleichsprämie der Pfändung zu unterwerfen und sodann sich daraus – rechnerisch unstreitig – ergebende pfändbare weitere 250,00 € an sie zu zahlen. Zur Begründung ihrer am 17.07.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, mit der sie ihr Zahlungsbegehren gerichtlich weiter verfolgt, trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Die Inflationsausgleichprämie sei pfändbar. Als Lohn unterliege die Inflationsausgleichsprämie der Pfändung. Weder aus dem zugrundeliegenden Gesetzestext noch aus den entsprechenden Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht der Pfändung unterliegen solle. Die Inflationsausgleichsprämie sei auch keine Erschwerniszulage, da sie keine durch Arbeitsumstände gegebene tatsächliche Erschwernis kompensieren solle. Vielmehr diene die Inflationsausgleichsprämie dazu, die Erhöhung der Lebenshaltungskosten abzumildern. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16.02.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen Folgendes vor: Die Klage sei unbegründet. Die Inflationsausgleichsprämie sei nicht pfändbar. Aus den parlamentarischen Debatten zur gesetzlichen Grundlage der Inflationsausgleichsprämie ergebe sich der Zweck, mit der Inflationsausgleichsprämie „die arbeitende Mitte der Gesellschaft“ zu entlasten. Sie sei als freiwillige Leistung des Arbeitgebers konzipiert und nach dem gesetzgeberischen Willen mit der Corona-Prämie vergleichbar, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.08.2022 – 8 AZR 14 / 22 -) als Erschwerniszulage gemäß § 850a ZPO auch unpfändbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Kammerverhandlung vom 21.12.2023 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht und wurden von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht. II. Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte hat für den Monat November 2022 insgesamt 250,- € zu wenig an pfändbaren Bezügen an die Klägerin abgeführt. Der Beklagte hat die an den Schuldner gezahlte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 500,- € bei der Berechnung des pfändbaren und gepfändeten Lohns zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Inflationsausgleichsprämie ist innerhalb der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO für Arbeitseinkommen pfändbar (LG Münster v. 22.05.2023 – 5 T 77/23 – Juris; AG Regensburg v. 25.10.2023 - 2 IK 173/23 - ZInsO 2023, 2427; AG Köln v. 04.01.2023 – 70k IK 226/20 - NZI 2023, 222; AG Norderstedt v. 26.07.2023 – 65 IK 37/23 - NZI 2023, 834; Jarchow, Inflation und Inflationsausgleichsprämie – insolvenzrechtliche Folgen der aktuellen Problemstellungen, ZVI 2023, 191-194; Ahrens, Inflationsausgleichsprämie – Pfändung und Insolvenz, NJW-Spezial 2022, 725-726; a.A. AG Hannover v. 09.05.2023 – 907 IK 966/22 – 4 – ZinsO 2023, 1340) und unterliegt daher in Höhe des pfändbaren Betrages dem Insolvenzbeschlag (§§ 35 I, 36 I 2 InsO). 1. Es gibt keine Vorschrift, die die Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie regelt. Daher richtet sich die Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen (§§ 850 ff. ZPO). 2. Die Inflationsausgleichsprämie ist übertragbar (§ 398 BGB) und damit pfändbar (§ 851 I ZPO). Es besteht insbesondere kein gesetzliches Abtretungsverbot nach § 399 Alt. 1 BGB, weil die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte. Dem § 399 Alt. 1 BGB unterliegen auch zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt (BGH NJW 2021, 1322) . Die Inflationsausgleichsprämie soll zwar nach dem Willen des Gesetzgebers der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen (§ 3 Nr. 11c EStG). Der Inflationsausgleichsprämie fehlt es aber an einer konkreten Zweckbindung an eine bestimmte Forderung oder an spezifische Kosten (Ahrens, NJW-Spezial 2022, 725) . Sie hilft dem Arbeitnehmer dabei, den bestehenden Lebensstandard zu wahren (Ahrens, NJW-Spezial 2022, 725) und steht diesem letztlich zur freien Verfügung. Gegen eine Zweckbindung der Inflationsausgleichsprämie spricht auch, dass die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO jedes Jahr zum 1.Juli durch § 850 IV 1 ZPO iVm der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung angepasst wird und die durch die Inflation gestiegenen Lebenshaltungskosten bereits bei der Bemessung der neuen Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2023 berücksichtigt wurden (Wipperfürth, ZInsO 2022, 2558) . Dem Gesetzgeber war das Problem der gestiegenen Verbraucherpreise bei Bemessung der neuen Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2023 wohl bekannt. 3. Die Inflationsausgleichsprämie ist auch nicht nach § 850a Nr. 1 ZPO (Mehrarbeitsstunden) zur Hälfte unpfändbar. Die Inflationsausgleichsprämie wird dem Arbeitnehmer nämlich nicht für über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit (zB Überstunden) gewährt, sondern er erhält diese zusätzlich zu dem ohnehin von dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitslohn (§ 3 Nr. 11c EStG). 4. Eine Unpfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie ergibt sich auch nicht aus § 850a Nr. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen unpfändbar, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Eine Aufwandsentschädigung ist kein Entgelt für eine Arbeitsleistung des Schuldners. Vielmehr werden dem Schuldner damit Auslagen erstattet, für die der Arbeitnehmer bereits eine Gegenleistung aus seinem Vermögen erbracht hat oder erst noch erbringen muss (BeckOK ZPO/Riedel, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 850a Rn. 13a) . Die Inflationsausgleichsprämie erhält der Schuldner jedoch nicht für eine bereits erbrachte oder erst noch zu erbringende Gegenleistung, sondern zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (§ 3 Nr. 11c EStG). 5. Die Inflationsausgleichsprämie kann auch nicht als Erschwerniszulage qualifiziert werden (BeckOK ZPO/Riedel, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 850 Rn. 38b) . Denn dabei handelt es sich um Zahlungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum Arbeitslohn zur Abgeltung von bei der Entgeltbemessung nicht berücksichtigen besonderen Erschwernisse bei oder durch die Arbeitsleistung gezahlt werden. Die Inflationsausgleichsprämie soll nämlich nicht die erschwerte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kompensieren, sondern die gestiegenen Verbraucherpreise abmildern (§ 3 Nr. 11c EStG). III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO iVm § 46 II 1 ArbGG. Als unterliegender Teil hat der Beklagte die Kosten des Rechtstreits zu tragen. 2. Der nach § 61 I ArbGG in jedem Urteil festzusetzende Streitwert ergibt sich aus der Höhe des Zahlungsantrages. IV. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 64 III Nr. 1 ArbGG). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.