Urteil
8 O 281/21
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2022:0310.8O281.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über Ansprüche nach einem Fahrzeugkauf im Zusammenhang mit dem sogenanntem „Dieselskandal“. Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1) kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und gegen die Beklagten zu 2) deliktische Schadensersatzansprüche geltend. Mit Datum vom 13.09.2019 bestellt die Klägerin bei der Beklagten zu 1) das Reisemobil U. zu einem Kaufpreis von 41.250,00 EUR (Anlage K25). Das Wohnmobil ist mit einem Dieselmotor eines Fiat Ducato ausgestattet, dessen Herstellerin die Beklagte zu 2) ist. Die italienische Typengenehmigungsbehörde in Italien hat weder die Typengenehmigung geändert noch einen Rückruf angeordnet. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte zu 2) würde ihr wegen sittenwidriger Schädigung gem. §§ 826, 823 BGB aufgrund von klägerseits behaupteten Abschalteinrichtungen (Thermofenster, Abschaltung der Abgasreinigung nach einem bestimmten Zeitfenster, Manipulation des OBD-Systems) im streitgegenständlichen Fahrzeug haften. Das Fahrzeug sei mit einem Timer versehen, welcher ab dem Motorstart laufe und für den Zeitraum, in welchem üblicherweise auf dem Prüfstand getestet werde, eine sonst nicht vorhandene Abgaseinrichtung stattfinde. Ferner sei ein sog. Thermofenster verbaut, was dazu führe, dass die Abgasreinigung in einer Prüfsituation optimal funktioniere, im Realbetrieb aber komplett ausfalle. Schließlich sei das On-Board-Diagnose-System fehlerhaft programmiert, so dass der zu hohe Schadstoffausstoß aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht angezeigt werde. Aufgrund der verbauten Abschalteinrichtungen sei das Fahrzeug mangelhaft und die Beklagte zu 1) aus diesem Grunde zur Nachlieferung bzw. Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin beantragt teilweise klageerweiternd: 1) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit gleichartiger und gleichwertiger technischer Ausstattung wie das Fahrzeug des Modells U. des Herstellers A. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs des Modells U. des Herstellers A. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 nachzuliefern. 2) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klagantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin notwendige Verwendungen im Sinne des § 347 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen. 4) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin andere Verwendungen im Sinne des § 347 Abs. 2 S. 2 BGB zu ersetzen, soweit sie dadurch bereichert wird oder die Kosten für den Ausbau aus dem streitgegenständlichen Fahrzeug und den Einbau in das nach Ziff. 1 zu liefernde Fahrzeug zu ersetzen. 5) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin Aufwendungen im Sinne von §§ 284, 304 BGB zu ersetzen, die sie für das im Klageantrag Ziffer 1. genannte Fahrzeug gemacht hat oder noch machen wird. Hilfsweise für den Fall des Nichtbestehens des vorrangig geltend gemachten Nachlieferungsverlangens beantragen wir anstelle der Klageantrage 1 bis 5: 1a) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerpartei € 43.702,36 nebst Zinsenhieraus in Hohe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs des Modells U. des Herstellers A. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeuges. 1b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerpartei darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die der Klagepartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziff. 1 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde. 1c) Es wird feststellt, dass die Beklagten zu 1) sich mit der Annahme des in Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs im Verzug befindet. Weiterhin beantragt die Klägerpartei bezogen auf die Beklagte zu 2) als Hauptantrag: 6) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs des Modells U. des Herstellers A. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 durch die Beklagte zu 2) resultieren. Hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag Ziff. 6. unzulässig ist, beantragen wir anstelle des Antrages Ziffer 6: 6a. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerpartei € 43.702,36 nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs des Modells U. des Herstellers A. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeuges. 6b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schaden, die der Klagepartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziff. 1 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde. 6c. Es wird feststellt, dass die Beklagte zu 2) sich mit der Annahme des in Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs im Verzug befinden. Und schließlich beantragt die Klägerpartei bezogen auf alle Beklagte: 1) Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Hohe von € 2.791,74 jeweils getrennt und gesondert und in voller Hohe freizustellen. Die Beklagten und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. eines Mangels des Wohnmobils. Die Behauptungen der Klägerin erfolgten erkennbar ins Blau hinein. Der Vortrag lasse die Einzelfallbezogenheit vermissen zumal nicht einmal der Motor benannt werde, welcher im klägerischen Fahrzeug verbaut ist. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) weder einen Anspruch auf Nachlieferung eines Wohnmobils aus §§ 433, 434, 439 BGB noch auf Ersatz von Verwendungen oder Aufwendungen, Minderung oder Zahlung von Schadensersatz, sodass sowohl die Haupt- als auch die Hilfsanträge abzuweisen waren. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass das Fahrzeug einen Sachmangel (§ 434 BGB) aufweist. Vielmehr ist, den Vortrag der klagenden Partei als wahr unterstellt, kein Sachmangel gegeben. Zwar ist ein Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende – Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 installiert ist, die gem. Art. 5 II 1 VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässig ist und dies zur Folge hat, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 I Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) besteht, und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist. (BGH NJW 2019, 1133; BGH NJW 2021, 2958) So liegt der Fall hier jedoch nicht. Dem streitgegenständlichen Fahrzeug liegt eine italienische Typengenehmigung zugrunde. Mitgliedsstaaten der EU sind an eine von einem anderen Mitgliedsstaat erteilte Typengenehmigung gebunden (vgl. EuGH, Urteil vom 29.05.1997 – C 329/95). Somit ist das Kraftfahrtbundesamt nicht berechtigt, zusätzliche nationale Bescheinigungen zu verlangen oder die Betriebsgenehmigung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (so auch LG Freiburg, Urteil vom 26.02.2021, 14 O 333/20). Dass eine Stilllegung des Fahrzeugs oder ein Entzug der Typengenehmigung durch die italienischen Behörden droht, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von einem amtlichen Rückruf der zuständigen italienischen Behörden betroffen. Ein Entzug der Typengenehmigung des Fahrzeugs droht nicht, da keinerlei Anhaltspunkte dargelegt sind, dass die zuständige Behörde etwaig vorhandene Abschalteinrichtungen als unzulässig einstuft. Vielmehr hat nach dem Vortrag des Klägers die italienische Behörde trotz des Hinweises auf die behaupteten Abschalteinrichtungen keine Veranlassung gesehen, in irgendeiner Art und Weise tätig zu werden. Das Fahrzeug ist daher weiterhin für die gewöhnliche Verwendung im Straßenverkehr geeignet. Soweit die klagende Partei sich darauf stützt, dass im Straßenverkehr höhere Emissionen ausgestoßen werden als auf dem Prüfstand, so liegt hierin ebenfalls kein Sachmangel, denn die Bestimmung der zulässigen Grenzwerte erfolgt nach den Festlegungen des Gesetzgebers ausschließlich auf dem Prüfstand im NEFZ. Ebenso wie bei den Verbrauchswerten weiß ein verständiger Käufer auch, dass die tatsächlichen Werte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Angaben im Prüfverfahren gleichgesetzt werden dürfen. Zudem hat die Überschreitung der Emissionsgrenzwerte per se auch keine Auswirkung auf die Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils. So führen die behaupteten Abschalteinrichtungen auch nach dem Vortrag der klagenden Partei zu einer längeren Lebensdauer des Fahrzeugs und seiner Komponenten und der Dieselverbrauch ist niedriger, als ohne die behaupteten Abschalteinrichtungen. Im Übrigen weist das Wohnmobil auch eine Beschaffenheit auf, welche bei Sachen gleicher Art üblich ist. Aus einer Vielzahl von Verfahren ist bekannt, dass unterschiedliche Hersteller von Dieselmotoren jedenfalls zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Wohnmobils temperaturabhängige Emissionskontrollen und andere Mechanismen zur Reduzierung der AGR unter dem Aspekt des Motorschutzes verwendet haben. Ferner begründet allein die Tatsache, dass das Wohnmobil mit einem Dieselmotor versehen ist keinen Sachmangel. Selbst wenn bei einer Vielzahl von Dieselmotoren der Verdacht besteht, dass unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet wurden, so dass potentielle Käufer mit Preisabschlägen reagieren, weil sie befürchten, zukünftig mit dem Fahrzeug nicht mehr überall hinfahren zu dürfen, so rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Sachmangels (BGH NJW 2007, 1351). Denn das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges wie auch im Zeitpunkt der Geltendmachung des Mangels – wie dargelegt – für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung wie auch die gewöhnliche Verwendung geeignet. II. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Feststellungsansprüche, Nebenansprüche und Zinsansprüche. B. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. I. Der geltend gemachte Feststellungsantrag ist unzulässig. Der Feststellungsantrag ist bereits zu unbestimmt, da nicht ersichtlich ist, welche Manipulationen gemeint sind. Der Antrag lässt sich auch nicht im Zusammenhang mit der Klagebegründung auslegen, da dort eine Vielzahl von behaupteten Manipulationen aufgeführt werden, welche zum Teil andere Hersteller und Modelle betreffen. Darüber hinaus fehlt es auch an einem Feststellungsinteresse. Dem Kläger ist es zumutbar, sich zu entscheiden, ob er den großen oder kleinen Schadensersatz geltend macht. (BGH NJW-RR 2022, 23) II. Auch die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag unbegründet. 1. Die Beklagte zu 2) haftet weder aus §§ 826, 31 BGB, noch aus § 823 Abs. 2 BGB dem Grunde nach. Denn die Klägerin hat die haftungsbegründenden Voraussetzungen bereits nicht substantiiert vorgetragen. Dabei kann es dahinstehen, ob in den streitgegenständlichen Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 715/2007 verbaut wurde. Nach dem klägerischen Vorbringen fehlt es an einem für die Haftung nach § 826 BGB erforderlichen, sittenwidrigen Verhalten der Beklagten zu 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB ist ein Verhalten sittenwidrig, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. (BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03; BGH, Urteil vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11; BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12; BGH, Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17; BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19; BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20) Dafür genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03; BGH, Urteil vom 19.10.1987 – II ZR 9/87; BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12; BGH, Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17; BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19; BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20) Sittenwidrig ist dabei, wenn ein Fahrzeughersteller basierend auf einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse die Motorsteuerungssoftware in von ihm hergestellten Dieselfahrzeugen bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit die Zulassungsbehörde zwecks Erlangung der Typengenehmigung bewusst und gewollt getäuscht und die mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich voraussetzten, millionenfach in den Verkehr gebracht hat. (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20) Gemessen an den vorbezeichneten Voraussetzungen stellt sich nach dem klägerischen Vortrag das von der Klägerin dargestellte Verhalten der Beklagten zu 2) nicht als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB dar. a) Es entspricht mittlerweile nahezu einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung – einschließlich des hier zuständigen Berufungsgerichts (BGH SVR 2021, 100) -, dass das Vorhandensein eines sog. Thermofensters eine Haftung des Herstellers nicht begründet. So hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 05.11.2020 (Az. 18 U 86/20) zutreffend hierzu festgestellt: „Ein sittenwidriges Verhalten käme bei dem Einsatz eines Thermofensters nur dann in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf genommen wurde (OLG München, Urteil vom 20.01.2020, 21 U 5072/19, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, 3 U 148/18, zitiert nach juris). Dies lässt sich im Streitfall nicht feststellen. Anders als in den Fällen einer Umschaltlogik betreffend den Fahrzeugtestbetrieb, in denen sich aufdrängt, dass eine solche gesetzeswidrig ist, kann dies für ein Thermofenster nicht ohne weiteres vermutet werden. Der insoweit maßgebliche Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO (EG) 715/2007 ist im Hinblick auf die Zulässigkeit von Thermofenstern keineswegs eindeutig und lässt divergierende Auslegungen zu. So weist die vom Bundesverkehrsministerium eingesetzte Untersuchungskommission "X" in ihrem Bericht zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO (EG) 715/2007 darauf hin, dass die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich sei, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulasse, nicht zu beanstanden sei und damit möglicherweise ein Verstoß gegen die Verordnung nicht vorliege (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, Seite 123). Vor diesem Hintergrund fehlen greifbare Anhaltspunkte für ein "Erschleichen" der EG-Typengenehmigung mittels des Thermofensters durch die Beklagte zu 2) (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2020, 8 U 17/20; OLG Hamm, Urteil vom 12.08.2020, 30 U 192/19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020, 5 U 110/19, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2020, 19 U 29/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, 10 U 134/19; OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2019, 9 U 567/19, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 18.06.2019, 3 U 416/19 zitiert nach juris).“ Soweit die Klägerin behauptet, die Abgasreinigung finde nur in einem „NEFZ-Modus“ statt, im Realbetrieb werde durch das Thermofenster die AGR-Reinigung komplett abgeschaltet, so ist der Vortrag bereits widersprüchlich, da sie andererseits vorträgt, im Realbetrieb finde die AGR in einem reduzierten Umfang statt. Auch hat sie keine konkreten Umstände dargelegt, die einen Rückschluss darauf zulassen würden, dass die verwendete Software unterschiedliche Modi für die Abgasreinigung verwendet, je nachdem, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet oder nicht. Dies versucht die klagende Partei zwar zu suggerieren, konkrete Anhaltspunkte hierzu legt sie jedoch nicht dar und die behaupteten „Manipulationen“, auf welche sie die Klage stützt, lassen diesen Rückschluss ebenfalls nicht zu. Dies gilt umso mehr, als sie in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug die von ihr bezogen auf andere Motoren und Steuergeräte behauptete Einschalteinrichtung der temperaturbedingten AGR-Steuerung schon nicht behauptet. Nach dem Vortrag der Klägerseite gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die temperaturabhängige Steuerung dazu führt, dass die AGR im Realbetrieb nicht stattfindet. Allein aus den in Bezug genommenen Messdaten lässt sich dies nicht schließen. Der Prüfzyklus bildet den realen Fahrbetrieb nicht komplett ab, so dass der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, dass die Werte im Realbetrieb andere als auf dem Prüfstand sind. Selbst wenn die AGR bei einer bestimmten Temperatur auf Null gefahren werden sollten, ließe dies aus den o.g. Gründen keinen Schluss auf ein sittenwidriges Verhalten zu, zumal die AGR auch nach dem Vortrag der Klägerin in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand funktioniert. Auch die Auskunft des KBA spricht lediglich von einer umgebungstemperaturabhängigen Verringerung der AGR-Rate, nicht von einem gänzlichen Abschalten. Zudem lässt sich auch dieser Auskunft gerade in Bezug auf die temperaturgesteuerte Emissionskontrolle keine Unterscheidung zwischen Prüfstand und Realbetrieb entnehmen. Aus demselben Grund handelt es sich auch nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, wenn – wie die Klägerin behauptet – in dem Wohnmobil eine Logik enthalten sein sollte, welche nach einer Laufzeit von 22 Minuten (bzw. 26 Minuten und 40 Sekunden) nach dem Motorstart die Häufigkeit von NSK-Regenerationen reduziere. b) Bei der behaupteten fehlerhaften Programmierung des OBD-System handelt es sich bereits nicht um eine Abschalteinrichtung, weil durch das OBD-System kein Einfluss auf die Abgasreinigung genommen wird. Auch ließe die behauptete Programmierung keinen Rückschluss auf eine etwaige sittenwidrige Gesinnung der Beklagten zu 2) zu, denn wenn sie – möglicherweise fehlerhaft – die Verwendung von Abschalteinrichtungen in der konkreten Form und Situation für zulässig erachtet hat, ist es nur konsequent, das OBD unter Berücksichtigung der dadurch vorgegebenen Parameter zu programmieren. c) Auch die weitere Behauptung, es gebe weitere Mechanismen, welche im Hintergrund das Vorliegen der sog. Störgrößen prüfen würden, um festzustellen, ob die Prüfsituation verlassen werde und in einem solchen Fall einen weiteren Timer einschalten würden, welcher dafür sorge, dass die AGR-Reinigung komplett abgeschaltet werde, so verhilft diese der Klage nicht zum Erfolg. Dabei handelt es sich nach dem Vortrag der Klägerin um eine Regelung im Zusammenhang mit der temperaturregulierten Emissionskontrolle und nicht mit der AGR-Reinigung insgesamt. Zudem ist bezogen auf die vorgenannten Mechanismen keineswegs eindeutig, dass es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen gem. Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO (EG) 715/2007 handelt, welches sich bereits an der Beurteilung der für die Typengenehmigung zuständigen italienischen Behörde zeigt. 2. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. D. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101, 709 ZPO. E. Der Streitwert wird auf 49.500,00 EUR festgesetzt.